Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...
Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...
- 1. - Es kam eine zweite Sache hinzu. Ein Eitler, Gerhard )3örner, war mit einem Amtmann des Kurfürsten feindlich zusammengestossen und verband sich null Johann Buchen von Lorch und Heinrich von Than:n. Dieselben nahmen im März 1521 zwei wohlhabende Trierer Unterthanen gefangen, von denen der eine Schuliheiss von Sennheim (hei Bernkastel), der andere Vater des 1\eihhischofs von Trier war, und führten sie auf die Burg Thann ab, wo sie, wie unser Guiaeht.en erzählt 0, in Fesseln gelegt wurden. Als Schatzung ward eine Summe voll Gulden verlangt, und da die Haft sich Monat.e lang hinzog, noch 150 Gulden für Atung. In ihrer NotEi wandten sich die Gefangenen all der jedoch nach dein keine Lust hatte, sich mit der Sache zu befassen. Ende Juli aber war Sickingen in Thanu und versprach den Gefangenen, sich für sie hei dem Weihbischof voll zu verwenden, ein Versprechen, all jene ihn am 3. August durch seinen Sohn Schweickart erinnern liessen. In diesen) ihrem Schreiben erklärten sie zugleich, (lass, \venn Franz selbst sich für sie verbürgen wolle, sie mit all ihrem Vermögen, das ihnen nicht für 12000 Gulden feil sei, und zugleich mit ihrer Person gerichtlich verhaftet sein und ihm für allen Schaden aufkommen wollten. Ihren wiederholten dringenden Bitten, für sie einzutreten, gab Sickingcn endlich nach. Diebisherigen Gefangenen wurden nach Hohenhuig geleitet, wo Sickingcns ältester Sohn lebte, und hie,' ward ein doppelter Vertrag geschlossen. Während Sickingen für die mit den - Trierern vereinbarte Loskaufssumine als Selbstschuldner eintrat, verpflichteten die Trierer sich eidlich, diese Summe in Monatsfrist auf der Ebernlurg zu erlegen oder sich bei SickiI)en wieder zur Flaft zu stellen. In einer darüber am 8. August ausgestellten Urkunde entsagten sie jeder Einrede und erklärten, sich selbst durch einen von der Obrigkeit aus eigenem Antrieb gegebenen Befehl nicht ihrer Verbindlichkeiten enthoben zu betrachten. Aber nach 1-lause zurückgekehrt hatten sie iiiehts eiligeres zu thun, als sich voll Erzbischof ihres Eides etitbinden zu lassen und die Sache an das Beiclisregiment in Nürnberg zu bringen. Sickingen ward vorgeladen, um die Gründe zu vernehmen, wessl,aih die ii läger sich all Versprechen nicht gebunden erachteten. Wie Wir hören, stellten sie das Versprechen als ein erzwungenes dar: Dass die Trierer die Sache wenigstens zunächst vor das Reichsregiment und nicht vor das Kammergericht brachten, das kann einem Zweifel nicht unterliegen. Diese Thatsache wird festgestellt sowohl 10 p. 4: lii dao reiii miene et earecnis molestin. graviter 1. c. F. Sieinium din renitentem multis tandem preeihus exorarunt,.
- LI - durch Schlörs Bedenken 12, als durch ein Schreiben des Erzbischofs. von Trier an Sickingen vorn 11. Juni 152213, als endlich durch Cantiunculas Gutachten 14 Die Trierer stützten sich ohne Zweifel auf die Ordnung des Regiments, wie sie auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1 52,1 aufgerichtet worden war. Nich derselben(1) sollte runser Regiment.. volle Gewalt, Nacht und Befehl haben ‚ des heil. Reichs Sachen, Recht, Fried, und ihrer beiden Vollziehung und Handhabung und was an (]ein Rechten, ihrer Handhabung... hanget oder dazu d ienslr liclt oder erschiesslich sein mag, antreffend und die von des Reichs Untert.hanen an sie langen oder entstehen werden» 1. Aber sehr fraglich erschien, ob diese höchst unbestimmte Anweisung dein eine richterliche Cornpetenz in Privatsachen verleihe. Als zu Anfang des Jahres . 1524 dasselbe Regiment befahl, die dein Frowin von Flutten entrissenen Besitzungen zurückzugehen', da liessen die darob entrüsteten Fürsten, der Erzbischof von Trier voran, durch den Doctor Venningeu erklären, das Regiment habe eigenmtichlig und mit Umgehung des Kammergerichts das Urtheil gefällt. Nirgends finde man in der Reichsordnung, «dass am Regiment sollten rechtlich Händel geübt und Unheil gesprochen werden, sondern dasselbe gehöre an das Kammergericht» 17 Sickingen liess denn auch seinen Rechtsbeistand, den • frühern bisehöll. Notar Schlör, sich gutachtlich äussern 1$, und dass dies Gutachten gleichfalls dahin ging, das eingeschlagene Verfahren sei unstatthaft, dürfen wir annehnieii. Jedenfalls hielt sich Sickingen nicht für verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten, sondern hielt es für genügend, dem flegiment den Sachverhalt, so wie er ihn aufFasste, 12 «als Ihr durch seine (Berners) Gefangene an das kaiseri. Regiment zu Nürnberg citirt worden. Günther, Codex diplom. Rhteno-Mosell. V, 203. 1 «lind gehen Dir . . zu vernehmen, dass wir h,ericht, worden sein, wie geinelte Schultheissen sohichen Sachen und Forderun g halb, davon Da schreibst., von (9 vor) der 'röm. K. M., unsers dlergnädigsten Herrn, Regiment zu Nürnberg mit Dir in Rechtfertigung stehen. ' Münch Iii, S. 21. 14 p. 4. so([ et ipsum Sicinium coram cöncilio Nurenbergensi in ins vocari curarunt. 15 Neue Sammlung . 11, 173. 16 Uhmauns Annahme S. 896, Regimnt und K am vi er g er i e Ii t hätten die Sache gemeinsam in der Hand gehabt, ist unnöthig. Das Reiohsregiment hatte eine selbständige ; mit der Handhabung des Friedens zusanit menhängende Jurisdict,ion. Vgl. die Regimenl.sordnnng § 31, 17 Janssen, Geschichte des deutschen Volkes, 110, S. 318 f, 1$ Günther a. ii. 0. «Was ich Euch dc,' beiden halber und zu ihrer Ablehnung . . angezeigt lian. »
- Seite 1 und 2: Die Existenz des Gulachtens, das hi
- Seite 3 und 4: - -VII - Darlehen und ahideril Schu
- Seite 5 und 6: - ix - «In Schwaben conso]idirl.en
- Seite 7 und 8: xi - Wenn 1-lullen mit tierRechts v
- Seite 9 und 10: )iii - keine Hilfe schaffte, so wan
- Seite 11 und 12: 1. Die Worniser Fehde. In Worms, de
- Seite 13 und 14: - XVIL - Vergangenheit bestimmt. Di
- Seite 15 und 16: XIX - Trotzdtn der 1
- Seite 17 und 18: - XXI - scheute, zeigt die Drohung,
- Seite 19 und 20: - XXIII - mais auf, seinen Diener S
- Seite 21 und 22: - XXV - Faction dürch kaiserlicher
- Seite 23 und 24: - - Reichs Acht, gegen den gemellen
- Seite 25 und 26: - xxtx - seines Gefallens, damit ha
- Seite 27 und 28: den Landvogt. in Unl.erelsass gesch
- Seite 29 und 30: - xxxIJi - So nun dem also, so schl
- Seite 31 und 32: - XXXV - Man einigte sieh, dass die
- Seite 33 und 34: - NXXVI( - wegen Schlörs getroffen
- Seite 35 und 36: - XXXIX - denn ein christen'licher,
- Seite 37 und 38: - - Hinlegung des Handels auf ewige
- Seite 39 und 40: - x 1111 - sich zu verantworten, se
- Seite 41 und 42: - XLV - dem Muster der Rota Romana
- Seite 43 und 44: - XLVII - Such den Hofrätlien nich
- Seite 45: dessen Offizial die Verbrennung der
- Seite 49 und 50: - Liii - gebühren würde, wollen w
- Seite 51 und 52: - LV - gelegen Malstall zu beschrei
- Seite 53 und 54: - LYII - Die Erregung über den une
- Seite 55 und 56: - Lix - wo]1 wider die KaiseiIiehe
- Seite 57 und 58: - LXI - Diese Unterlassung der Ladu
- Seite 59 und 60: - LXIII - ]mng und des kais. Landfr
- Seite 61 und 62: - LXV - Am 11. December ertheilte d
- Seite 63 und 64: LXVII - geluhen und der ZU von kein
- Seite 65 und 66: - LXIX - wenigstens ein Vierteljahr
- Seite 67 und 68: -- LXXI - Mittags war der Bitter to
- Seite 69 und 70: - LXXI[l - Leib, Leben und Gut'jüt
- Seite 71 und 72: - LXXV - grausam verfuhr man nach s
- Seite 73 und 74: - LXXVII - hatte. Ungefähr um dies
- Seite 75 und 76: LXXIX - Auch der Tod des Erzbischof
- Seite 77 und 78: III. Cantfunculas Gutachtern Die Ve
- Seite 79 und 80: - LXflhII - das angeführte •Auss
- Seite 81 und 82: - LXXXV - dass sie seit vielen J aL
- Seite 83 und 84: - Bei der Frage, ob Siekingeii diti
- Seite 85 und 86: - LXXXIX - hundert als die Nachfolg
- Seite 87 und 88: - Xci dass die der strafbaren Falid
- Seite 89 und 90: - xciii - nicht sagen, dass er gege
- Seite 91 und 92: IM - XC, - - ;tiidern Söhne, die d
- Seite 93 und 94: - XCVII - «Also der Wortlaut des G
- Seite 95 und 96: - XCIX - ähnlichen Falle hat denn
- LI -<br />
durch Schlörs Bedenken 12, als durch <strong>ein</strong> Schreiben des Erzbischofs.<br />
<strong>von</strong> <strong>Trier</strong> an Sickingen vorn 11. Juni 152213, als endlich durch<br />
Cantiunculas <strong>Gutachten</strong> 14<br />
Die <strong>Trier</strong>er stützten sich ohne Zweifel auf die Ordnung des<br />
Regiments, wie sie auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1 52,1 aufgerichtet<br />
worden war. Nich derselben(1) sollte runser Regiment.. volle<br />
Gewalt, Nacht <strong>und</strong> Befehl haben ‚ des heil. Reichs Sachen, Recht,<br />
Fried, <strong>und</strong> ihrer beiden Vollziehung <strong>und</strong> Handhabung <strong>und</strong> was an<br />
(]<strong>ein</strong> Rechten, ihrer Handhabung... hanget oder dazu d ienslr<br />
liclt oder erschiesslich s<strong>ein</strong> mag, antreffend <strong>und</strong> die <strong>von</strong> des Reichs<br />
Untert.hanen an sie langen oder entstehen werden» 1.<br />
Aber sehr fraglich erschien, ob diese höchst unbestimmte Anweisung<br />
d<strong>ein</strong> <strong>ein</strong>e richterliche Cornpetenz in Privatsachen<br />
verleihe. Als zu Anfang des Jahres . 1524 dasselbe Regiment befahl,<br />
die d<strong>ein</strong> Frowin <strong>von</strong> Flutten entrissenen Besitzungen zurückzugehen',<br />
da liessen die darob entrüsteten Fürsten, der Erzbischof <strong>von</strong> <strong>Trier</strong><br />
voran, durch den Doctor Venningeu erklären, das Regiment habe<br />
eigenmtichlig <strong>und</strong> mit Umgehung des Kammergerichts das Urtheil<br />
gefällt. Nirgends finde man in der Reichsordnung, «dass am<br />
Regiment sollten rechtlich Händel geübt <strong>und</strong> Unheil gesprochen<br />
werden, sondern dasselbe gehöre an das Kammergericht» 17<br />
Sickingen liess denn auch s<strong>ein</strong>en Rechtsbeistand, den • frühern<br />
bisehöll. Notar Schlör, sich gutachtlich äussern 1$, <strong>und</strong> dass dies <strong>Gutachten</strong><br />
gleichfalls dahin ging, das <strong>ein</strong>geschlagene Verfahren sei unstatthaft,<br />
dürfen wir annehnieii. Jedenfalls hielt sich Sickingen nicht für<br />
verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten, sondern hielt es für<br />
genügend, dem flegiment den Sachverhalt, so wie er ihn aufFasste,<br />
12 «als Ihr durch s<strong>ein</strong>e (Berners) Gefangene an das kaiseri. Regiment<br />
zu Nürnberg citirt worden. Günther, Codex diplom. Rhteno-Mosell. V, 203.<br />
1 «lind gehen Dir . . zu vernehmen, dass wir h,ericht, worden s<strong>ein</strong>,<br />
wie g<strong>ein</strong>elte Schultheissen sohichen Sachen <strong>und</strong> Forderun g halb, da<strong>von</strong><br />
Da schreibst., <strong>von</strong> (9 vor) der 'röm. K. M., unsers dlergnädigsten Herrn,<br />
Regiment zu Nürnberg mit Dir in Rechtfertigung stehen. ' Münch Iii, S. 21.<br />
14 p. 4. so([ et ipsum Sicinium coram cöncilio Nurenbergensi in ins<br />
vocari curarunt.<br />
15 Neue Sammlung . 11, 173.<br />
16 Uhmauns Annahme S. 896, Regimnt <strong>und</strong> K am vi er g er i e Ii t<br />
hätten die Sache gem<strong>ein</strong>sam in der Hand gehabt, ist unnöthig. Das Reiohsregiment<br />
hatte <strong>ein</strong>e selbständige ; mit der Handhabung des Friedens zusanit<br />
menhängende Jurisdict,ion. Vgl. die Regimenl.sordnnng § 31,<br />
17 Janssen, Geschichte des deutschen Volkes, 110, S. 318 f,<br />
1$ Günther a. ii. 0. «Was ich Euch dc,' beiden halber <strong>und</strong> zu ihrer<br />
Ablehnung . . angezeigt lian. »