Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

23.12.2013 Aufrufe

- 1. - Es kam eine zweite Sache hinzu. Ein Eitler, Gerhard )3örner, war mit einem Amtmann des Kurfürsten feindlich zusammengestossen und verband sich null Johann Buchen von Lorch und Heinrich von Than:n. Dieselben nahmen im März 1521 zwei wohlhabende Trierer Unterthanen gefangen, von denen der eine Schuliheiss von Sennheim (hei Bernkastel), der andere Vater des 1\eihhischofs von Trier war, und führten sie auf die Burg Thann ab, wo sie, wie unser Guiaeht.en erzählt 0, in Fesseln gelegt wurden. Als Schatzung ward eine Summe voll Gulden verlangt, und da die Haft sich Monat.e lang hinzog, noch 150 Gulden für Atung. In ihrer NotEi wandten sich die Gefangenen all der jedoch nach dein keine Lust hatte, sich mit der Sache zu befassen. Ende Juli aber war Sickingen in Thanu und versprach den Gefangenen, sich für sie hei dem Weihbischof voll zu verwenden, ein Versprechen, all jene ihn am 3. August durch seinen Sohn Schweickart erinnern liessen. In diesen) ihrem Schreiben erklärten sie zugleich, (lass, \venn Franz selbst sich für sie verbürgen wolle, sie mit all ihrem Vermögen, das ihnen nicht für 12000 Gulden feil sei, und zugleich mit ihrer Person gerichtlich verhaftet sein und ihm für allen Schaden aufkommen wollten. Ihren wiederholten dringenden Bitten, für sie einzutreten, gab Sickingcn endlich nach. Diebisherigen Gefangenen wurden nach Hohenhuig geleitet, wo Sickingcns ältester Sohn lebte, und hie,' ward ein doppelter Vertrag geschlossen. Während Sickingen für die mit den - Trierern vereinbarte Loskaufssumine als Selbstschuldner eintrat, verpflichteten die Trierer sich eidlich, diese Summe in Monatsfrist auf der Ebernlurg zu erlegen oder sich bei SickiI)en wieder zur Flaft zu stellen. In einer darüber am 8. August ausgestellten Urkunde entsagten sie jeder Einrede und erklärten, sich selbst durch einen von der Obrigkeit aus eigenem Antrieb gegebenen Befehl nicht ihrer Verbindlichkeiten enthoben zu betrachten. Aber nach 1-lause zurückgekehrt hatten sie iiiehts eiligeres zu thun, als sich voll Erzbischof ihres Eides etitbinden zu lassen und die Sache an das Beiclisregiment in Nürnberg zu bringen. Sickingen ward vorgeladen, um die Gründe zu vernehmen, wessl,aih die ii läger sich all Versprechen nicht gebunden erachteten. Wie Wir hören, stellten sie das Versprechen als ein erzwungenes dar: Dass die Trierer die Sache wenigstens zunächst vor das Reichsregiment und nicht vor das Kammergericht brachten, das kann einem Zweifel nicht unterliegen. Diese Thatsache wird festgestellt sowohl 10 p. 4: lii dao reiii miene et earecnis molestin. graviter 1. c. F. Sieinium din renitentem multis tandem preeihus exorarunt,.

- LI - durch Schlörs Bedenken 12, als durch ein Schreiben des Erzbischofs. von Trier an Sickingen vorn 11. Juni 152213, als endlich durch Cantiunculas Gutachten 14 Die Trierer stützten sich ohne Zweifel auf die Ordnung des Regiments, wie sie auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1 52,1 aufgerichtet worden war. Nich derselben(1) sollte runser Regiment.. volle Gewalt, Nacht und Befehl haben ‚ des heil. Reichs Sachen, Recht, Fried, und ihrer beiden Vollziehung und Handhabung und was an (]ein Rechten, ihrer Handhabung... hanget oder dazu d ienslr liclt oder erschiesslich sein mag, antreffend und die von des Reichs Untert.hanen an sie langen oder entstehen werden» 1. Aber sehr fraglich erschien, ob diese höchst unbestimmte Anweisung dein eine richterliche Cornpetenz in Privatsachen verleihe. Als zu Anfang des Jahres . 1524 dasselbe Regiment befahl, die dein Frowin von Flutten entrissenen Besitzungen zurückzugehen', da liessen die darob entrüsteten Fürsten, der Erzbischof von Trier voran, durch den Doctor Venningeu erklären, das Regiment habe eigenmtichlig und mit Umgehung des Kammergerichts das Urtheil gefällt. Nirgends finde man in der Reichsordnung, «dass am Regiment sollten rechtlich Händel geübt und Unheil gesprochen werden, sondern dasselbe gehöre an das Kammergericht» 17 Sickingen liess denn auch seinen Rechtsbeistand, den • frühern bisehöll. Notar Schlör, sich gutachtlich äussern 1$, und dass dies Gutachten gleichfalls dahin ging, das eingeschlagene Verfahren sei unstatthaft, dürfen wir annehnieii. Jedenfalls hielt sich Sickingen nicht für verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten, sondern hielt es für genügend, dem flegiment den Sachverhalt, so wie er ihn aufFasste, 12 «als Ihr durch seine (Berners) Gefangene an das kaiseri. Regiment zu Nürnberg citirt worden. Günther, Codex diplom. Rhteno-Mosell. V, 203. 1 «lind gehen Dir . . zu vernehmen, dass wir h,ericht, worden sein, wie geinelte Schultheissen sohichen Sachen und Forderun g halb, davon Da schreibst., von (9 vor) der 'röm. K. M., unsers dlergnädigsten Herrn, Regiment zu Nürnberg mit Dir in Rechtfertigung stehen. ' Münch Iii, S. 21. 14 p. 4. so([ et ipsum Sicinium coram cöncilio Nurenbergensi in ins vocari curarunt. 15 Neue Sammlung . 11, 173. 16 Uhmauns Annahme S. 896, Regimnt und K am vi er g er i e Ii t hätten die Sache gemeinsam in der Hand gehabt, ist unnöthig. Das Reiohsregiment hatte eine selbständige ; mit der Handhabung des Friedens zusanit menhängende Jurisdict,ion. Vgl. die Regimenl.sordnnng § 31, 17 Janssen, Geschichte des deutschen Volkes, 110, S. 318 f, 1$ Günther a. ii. 0. «Was ich Euch dc,' beiden halber und zu ihrer Ablehnung . . angezeigt lian. »

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durch Schlörs Bedenken 12, als durch <strong>ein</strong> Schreiben des Erzbischofs.<br />

<strong>von</strong> <strong>Trier</strong> an Sickingen vorn 11. Juni 152213, als endlich durch<br />

Cantiunculas <strong>Gutachten</strong> 14<br />

Die <strong>Trier</strong>er stützten sich ohne Zweifel auf die Ordnung des<br />

Regiments, wie sie auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1 52,1 aufgerichtet<br />

worden war. Nich derselben(1) sollte runser Regiment.. volle<br />

Gewalt, Nacht <strong>und</strong> Befehl haben ‚ des heil. Reichs Sachen, Recht,<br />

Fried, <strong>und</strong> ihrer beiden Vollziehung <strong>und</strong> Handhabung <strong>und</strong> was an<br />

(]<strong>ein</strong> Rechten, ihrer Handhabung... hanget oder dazu d ienslr<br />

liclt oder erschiesslich s<strong>ein</strong> mag, antreffend <strong>und</strong> die <strong>von</strong> des Reichs<br />

Untert.hanen an sie langen oder entstehen werden» 1.<br />

Aber sehr fraglich erschien, ob diese höchst unbestimmte Anweisung<br />

d<strong>ein</strong> <strong>ein</strong>e richterliche Cornpetenz in Privatsachen<br />

verleihe. Als zu Anfang des Jahres . 1524 dasselbe Regiment befahl,<br />

die d<strong>ein</strong> Frowin <strong>von</strong> Flutten entrissenen Besitzungen zurückzugehen',<br />

da liessen die darob entrüsteten Fürsten, der Erzbischof <strong>von</strong> <strong>Trier</strong><br />

voran, durch den Doctor Venningeu erklären, das Regiment habe<br />

eigenmtichlig <strong>und</strong> mit Umgehung des Kammergerichts das Urtheil<br />

gefällt. Nirgends finde man in der Reichsordnung, «dass am<br />

Regiment sollten rechtlich Händel geübt <strong>und</strong> Unheil gesprochen<br />

werden, sondern dasselbe gehöre an das Kammergericht» 17<br />

Sickingen liess denn auch s<strong>ein</strong>en Rechtsbeistand, den • frühern<br />

bisehöll. Notar Schlör, sich gutachtlich äussern 1$, <strong>und</strong> dass dies <strong>Gutachten</strong><br />

gleichfalls dahin ging, das <strong>ein</strong>geschlagene Verfahren sei unstatthaft,<br />

dürfen wir annehnieii. Jedenfalls hielt sich Sickingen nicht für<br />

verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten, sondern hielt es für<br />

genügend, dem flegiment den Sachverhalt, so wie er ihn aufFasste,<br />

12 «als Ihr durch s<strong>ein</strong>e (Berners) Gefangene an das kaiseri. Regiment<br />

zu Nürnberg citirt worden. Günther, Codex diplom. Rhteno-Mosell. V, 203.<br />

1 «lind gehen Dir . . zu vernehmen, dass wir h,ericht, worden s<strong>ein</strong>,<br />

wie g<strong>ein</strong>elte Schultheissen sohichen Sachen <strong>und</strong> Forderun g halb, da<strong>von</strong><br />

Da schreibst., <strong>von</strong> (9 vor) der 'röm. K. M., unsers dlergnädigsten Herrn,<br />

Regiment zu Nürnberg mit Dir in Rechtfertigung stehen. ' Münch Iii, S. 21.<br />

14 p. 4. so([ et ipsum Sicinium coram cöncilio Nurenbergensi in ins<br />

vocari curarunt.<br />

15 Neue Sammlung . 11, 173.<br />

16 Uhmauns Annahme S. 896, Regimnt <strong>und</strong> K am vi er g er i e Ii t<br />

hätten die Sache gem<strong>ein</strong>sam in der Hand gehabt, ist unnöthig. Das Reiohsregiment<br />

hatte <strong>ein</strong>e selbständige ; mit der Handhabung des Friedens zusanit<br />

menhängende Jurisdict,ion. Vgl. die Regimenl.sordnnng § 31,<br />

17 Janssen, Geschichte des deutschen Volkes, 110, S. 318 f,<br />

1$ Günther a. ii. 0. «Was ich Euch dc,' beiden halber <strong>und</strong> zu ihrer<br />

Ablehnung . . angezeigt lian. »

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