Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

23.12.2013 Aufrufe

- vrrt - zur Hälfte «auf (las Geringst aus der Ritterschaft geboren» sein sollte. Die Verbindung des gelehrt er) und des ritterliclren Eleme]rts führte, da man sich nicht verstand, nur zu gegenseitigen Ansclruldigringen. Noch in den vierzi ger Jahren hatten die adeligen, Beisitzer, auch die Kammerriehter selbst, viel von dn Doctoren zu leiden, zumal wenn sie unkundig wa ren- Unter diesen Umständen suchten die adeligen Beisitzer sich an den Sitzungen möglichst vorheizumacheu. Die gelehrten Beisitzer aber wurden, wenn auch als geschickt., so doch nicht, selten, wie es in einem Visitationshci'iclrle schonend heisst., «sonst, in ihrem 'Wesen etwas mangelhaft befunden». Noch schlimmer stand es mit deinHülfspersonal Bei der «Stumpfheit der Richter», so sagt Melanchilion, «dringen in die Gerichtsstätten die fadesbm Rahu listen als Sachwalter ein, die aus einem Prozess den andern herleiten, ihre Klienten schinden,. . und die unwissenden Richter zum Spott machen ». Am schlimmsten stand es vielleicht mit den Notaren. Die Notariatsordnung Maximilians vom lairr '1512 sagt ganz ehrlich, dass « der offl'nen Notarien oder deren, die sich iii solch Amt zu üben schlauen, im heil. Reich viet erfunden werden, die (wie wir aus kundhicher' Erfahrung und merklicher Klag vernehmen) Stands, Wesens und Kunst hal ber gebrechlich, ihrer etliche in viel Weg unnütz,.., etliche Falschheif in ihren Notariat-Aemtern begangen, oder mit andern Misst.hater) hetleckt. Ode]' öffentlich berücirtiget, ihrer etliche säumig und ihrer etliche u]]geül)et und unverständig sein, aus welcher ihrer Unwissenheit, Säumniss und Geihrtichkeit unzählbar' viel Leni ohnzweii'entlich verfül]rt, versüumt und beschwert werden,)) - Zu diesen Mängeln kam die Unse]bshndigkeit des Gericinis hinzu. Ganz abgesehen davon, dass der Kaiser sich seines direcien Einflusses auf das Gericht nicht begab, es vielmehr wenn es ihm behiet,te, an seinen Hof berief, - auch der Ei irtluss, der voll Fürsten auf das Geikirt ausgeübt ward, hob seine Unabhängigkeit auf. Nicht mit Unrcht behauptete die Iteichsritlerschaft, dass, wenn ein Fürst sehe, er werde unterliegen, er' den Prozess zu verinindern wisse. Am traurigsten war' es mit der Execution der Ui'tlieile bestellt. Ging das Reichsgericht überhaupt, einmal gegen einen Fürsten vor, so war an eine Ausführun g des glücklich er'strittenen Ur'theils nichtS zu denken. Nur dem Edel]liann war in der Landfriedensordnung das Schwert genommen, keineswegs dem Fürsten. So' galt die Justiz nur als ein Palladium für' die Schwachen, als ein Palladium, das einestheils fast verächtlich, anderseits dazu noch unwirksam erschien. Alte Beschwerung hil Reich ward auf die Gebrechlichkeit des Rechts- und Landfriedens zurückgeführt. Die papierneri Ordnungen des Reichs konnten für einen selbstl]ewussten Ritter, der seine Kraft und die der Reichsorgane kannte, keine massgehe]lde sein.

- ix - «In Schwaben conso]idirl.en sich die Veihindungen der Reichsritlerschaft unter dem Schirme des Bundes; auch in Franken hatte man ähnliche Bestrebungen; zuweilen versammelten sich die sechs Orte der schwäbischen Ritterschaft, z. B. 1511 und 1515; hauptsächlich un ihre Streitsachen den fürstlichen Horgerichten zu en.röcken. Am Rhein blieb Alles tumultuarisch 13.» Auf der Reichsversammlung zu Mainz im Jahr 1517, auf •der besonders lebhaft geklagt ward ühei die Unzulänglichkeit der Einrichtungen, welche Frieden und Rechi, verbürgen sollten, ward auch eine Reform des Ritterstandes ins Auge gefasst ; ja der Kaiser wollte den Rittern ein neues Recht setzen, dieweil sie sich des langen Verzugs im Recht. gegen Kurfürsten und andere Fürsten beklagten. Aber das neue Ritterrecht, das ihnen vorgelegt ward, betraf nur die Jleclilsliändel unter ihnen selbst, während doch, wie sie unter sich selbst «mit endlichen Austiägen und Rechten genugsam versehen» waren, es hierfür einer besondern Rechtsordnung nicht bedurfte. Nur gegen Uehergriffc Mächtigerer verlangte die Ritterschaft Hfulfe von der lleichsgesetzgebung 12 aher umsonst. Die Fürsten hatten sich in der Kammergerichtsoiihiuug von 1495 das Prinzip gesichert, dass sie zuerst vo r i 1 ren eigen e Rät Ii e n verklagt werden mussten; die an sich dann mögliche Appellalion an das Kammergericht war illusorisch, weil von den im Fürslenlhuni ansässigen Notaren und Sachwaltern keiner gegen den Fürsten aufzutreten wagte. Maximilian selbst gestand otien, der Arme von Adel vermöge entweder gar kein Recht zu erlangen, oder es sei «scharf und spitzig», dass es i hrn nichts fructite I Mit dein Tode Mainiilians War alle Hoffnung auf eine gemeldete Behandlung der Ritter geschwunden. Die dem neuen König Kai-] auferlegte 'Wahlverschreihung sicherte die Privilegien 'der Kurfürsten und daneben auch die anderer fürstlicher Reichsstände. Auf dem ersten Reichstag des jungen Kaisers begegnen wir nochmals dem Versuch, die auseinandergehenden Anschauungen über die Rechtspflege zwischen fürstlichen und nichtfürsllichen Personen zu vereinigen. Grafen und etliche vorn Adel reichten eine Supplication ein, die Bestimmung von 1495 durch eine weniger beschwerliche zu ersetzen. Man gedachte an die Stelle des Verfahrens vor den fürstlichen Riithen ein Austragsver!ahren zu setzen, zu welchem die Beisitzer von den Parteien gestellt werden sollten. Ein Ausschuss sollte diese Frage berathen; aber die Sache 13 flanke, Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation 10, 136. 14 lilinann, Franz von Sickingen. Leipzig 1872, S. 236 ff. Seine Auffassiiikg, als eh der Bitter - eine Sache vertbeidigt hätte, welche das Licht scheute (5. 2391, ist mir uuversl iiiidlicli. Die Behauptung einer gewissen corporativen Autonomie war doch wohl berechtigt. 15 flanke 1, t34.

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zur Hälfte «auf (las Geringst aus der Ritterschaft geboren» s<strong>ein</strong><br />

sollte. Die Verbindung des gelehrt er) <strong>und</strong> des ritterliclren Eleme]rts führte,<br />

da man sich nicht verstand, nur zu <strong>gegen</strong>seitigen Ansclruldigringen.<br />

Noch in den vierzi ger Jahren hatten die adeligen, Beisitzer, auch die<br />

Kammerriehter selbst, viel <strong>von</strong> dn Doctoren zu leiden, zumal wenn<br />

sie unk<strong>und</strong>ig wa ren- Unter diesen Umständen<br />

suchten die adeligen Beisitzer sich an den Sitzungen möglichst vorheizumacheu.<br />

Die gelehrten Beisitzer aber wurden, wenn auch als<br />

geschickt., so doch nicht, selten, wie es in <strong>ein</strong>em Visitationshci'iclrle<br />

schonend heisst., «sonst, in ihrem 'Wesen etwas mangelhaft bef<strong>und</strong>en».<br />

Noch schlimmer stand es mit d<strong>ein</strong>Hülfspersonal Bei der «Stumpfheit<br />

der Richter», so sagt Melanchilion, «dringen in die Gerichtsstätten<br />

die fadesbm Rahu listen als Sachwalter <strong>ein</strong>, die aus <strong>ein</strong>em Prozess den<br />

andern herleiten, ihre Klienten schinden,. . <strong>und</strong> die unwissenden Richter<br />

zum Spott machen ». Am schlimmsten stand es vielleicht mit den<br />

Notaren. Die Notariatsordnung Maximilians vom lairr '1512 sagt ganz<br />

ehrlich, dass « der offl'nen Notarien oder deren, die sich iii solch<br />

Amt zu üben schlauen, im heil. Reich viet erf<strong>und</strong>en werden, die<br />

(wie wir aus k<strong>und</strong>hicher' Erfahrung <strong>und</strong> merklicher Klag vernehmen)<br />

Stands, Wesens <strong>und</strong> Kunst hal ber gebrechlich, ihrer etliche in viel<br />

Weg unnütz,.., etliche Falschheif in ihren Notariat-Aemtern begangen,<br />

oder mit andern Misst.hater) hetleckt. Ode]' öffentlich berücirtiget, ihrer<br />

etliche säumig <strong>und</strong> ihrer etliche u]]geül)et <strong>und</strong> unverständig s<strong>ein</strong>, aus<br />

welcher ihrer Unwissenheit, Säumniss <strong>und</strong> Geihrtichkeit unzählbar'<br />

viel Leni ohnzweii'entlich verfül]rt, versüumt <strong>und</strong> beschwert werden,))<br />

- Zu diesen Mängeln kam die Unse]bshndigkeit des Gericinis hinzu.<br />

Ganz abgesehen da<strong>von</strong>, dass der Kaiser sich s<strong>ein</strong>es direcien Einflusses<br />

auf das Gericht nicht begab, es vielmehr wenn es ihm behiet,te, an<br />

s<strong>ein</strong>en Hof berief, - auch der Ei irtluss, der voll Fürsten auf<br />

das Geikirt ausgeübt ward, hob s<strong>ein</strong>e Unabhängigkeit auf. Nicht<br />

mit Unrcht behauptete die Iteichsritlerschaft, dass, wenn <strong>ein</strong> Fürst<br />

sehe, er werde unterliegen, er' den Prozess zu verinindern wisse.<br />

Am traurigsten war' es mit der Execution der Ui'tlieile bestellt.<br />

Ging das Reichsgericht überhaupt, <strong>ein</strong>mal <strong>gegen</strong> <strong>ein</strong>en Fürsten vor,<br />

so war an <strong>ein</strong>e Ausführun g des glücklich er'strittenen Ur'theils nichtS<br />

zu denken. Nur dem Edel]liann war in der Landfriedensordnung das<br />

Schwert genommen, k<strong>ein</strong>eswegs dem Fürsten. So' galt die Justiz nur<br />

als <strong>ein</strong> Palladium für' die Schwachen, als <strong>ein</strong> Palladium, das <strong>ein</strong>estheils<br />

fast verächtlich, anderseits dazu noch unwirksam erschien. Alte Beschwerung<br />

hil Reich ward auf die Gebrechlichkeit des Rechts- <strong>und</strong><br />

Landfriedens zurückgeführt. Die papierneri Ordnungen des Reichs<br />

konnten für <strong>ein</strong>en selbstl]ewussten Ritter, der s<strong>ein</strong>e Kraft <strong>und</strong> die<br />

der Reichsorgane kannte, k<strong>ein</strong>e massgehe]lde s<strong>ein</strong>.

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