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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- -VII -<br />

Darlehen <strong>und</strong> ahideril Schuldveiliältnissen, <strong>und</strong> dann Eigenl humsansprüche<br />

auf mehrere väterliche Burgen, welche gewisse Fürsten in<br />

Besitz genommen hatten. Diese Ansprüche waren bedingt durch die<br />

Entscheidung der Vorfrage, ob die.11eiclisaelit, in die Sickingen gefallen<br />

war, recbtsgültig gewesen, <strong>und</strong> in'wie fern dieselbe die natürlichen<br />

II echte der Kindar Kinder beseitige. Gani i uncula war nur zur , gui achtl ichei i<br />

Aeusserung über diese Rechtsfragen veranlasst die dem Streit zu<br />

Gr<strong>und</strong>e liegenden Tlt;itsaehen waren im Allgem<strong>ein</strong>en notoriscḥ DCI<br />

Verfasser, der das selbst hervorhebt 7, skizzi rt sie denn auch nur<br />

ganz suni mariseli . Für unser Verständniss des <strong>Gutachten</strong>s abet ist<br />

<strong>ein</strong>e genauere Darlegung der Verhältnisse unerlässlich. Schon der<br />

Verfasser selbst gellt später, hei der recit tlicheu Beurtheilung der<br />

Sickingen vorgeworfenen Handlungen, auf die Verhältnisse näher <strong>ein</strong>.<br />

Ja die allerer'ste Frage, die er autwiril, ist die, 01) Sickingen durch<br />

Ansagen der <strong>Fehde</strong> überhaupt <strong>ein</strong> Verbrechen begangen, ob ei' nicht<br />

vielleiciLt gesetzliche <strong>und</strong> ehrenhafte Gründe für die Kriegserklärung<br />

gehabt habe als erkennbaren Gr<strong>und</strong> sch<strong>ein</strong>e sich all<strong>ein</strong> <strong>ein</strong>e Justiz-<br />

Verweigerung <strong>von</strong> Seiten des Kurfürsten <strong>von</strong> <strong>Trier</strong> zu ergehen i. Eine<br />

andere Frage sei, 01) Sickingen die Absicht gehabt habe, den Kurfürsten<br />

zu tödien,' wofür nach dem <strong>Gutachten</strong> gar k<strong>ein</strong> Beweis vor-<br />

110 II, Besonders lebhaft liebt der Verfasser die bezüglich des <strong>Fehde</strong>wesens<br />

in ganz Deutschland bestehende Praxis hervor'.'.<br />

Wir vollends, die nicht Zeitgenossen <strong>Sickingens</strong> sind, müssen<br />

die der <strong>Fehde</strong> zu Gr<strong>und</strong>e liegenden <strong>und</strong> in dem <strong>Gutachten</strong> im Allgem<strong>ein</strong>en<br />

als bekannt vorausgesetzten Thatsachen erst sorgfältig feststellen,<br />

uni sie mit dem r{eehtsgelelirten würdigen <strong>und</strong> dessen Schlüsse<br />

controliren zu können.<br />

Das gewalttliätige Treiben der Ritterschaft noch im Anfang des<br />

16. Jahrh<strong>und</strong>erts ist oft genug geschildert worden, aller weit seltener<br />

wird der zu Gr<strong>und</strong>e liegende he rech igte 'I'Iiel) 1 lervo gehoben. Und doch<br />

befand sich der Adel in nahezu ebenso unleidlicher Lage wie die Bauern<br />

Am wenigsten Sympathie genoss die neue Art der Rechtspflege, insbesondere<br />

(las Kanintergericht, obgleich (las Cotlegiurn der Assessoren<br />

O p. 213 mihi de iure i]iterr ogato. Die Ausführung p. 6-26.<br />

7 p. 5 oben. ßo facinore mox invulgäto ilaqus notorio, ul inficiari<br />

i,eiiio potest. -<br />

Die specieS facti 1).3-5<br />

9 p. 6.<br />

10 23, vgl. '. 7, 8 sq., 16,<br />

ii r. 21, 22. -<br />

12 p . 25 S(j.

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