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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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So nun dem also, so schliesst <strong>Sickingens</strong> wahrhaftiger Bericht,<br />

((<strong>und</strong> der mehreril cii Euer k urföi'stlichen, fürstlichen Gnaden, Gnaden,<br />

‚Würden <strong>und</strong> Gunst. der 'Wahrheit ungezweifelt wissen, steht m<strong>ein</strong>e<br />

unlerlhünig, hochdienstlich, fleissig <strong>und</strong> gütlich Bitt, denen <strong>von</strong><br />

\Vorins k<strong>ein</strong>en Glauben zu gehen, noch sich wider mich zu <strong>ein</strong>ig?n<br />

Ungnä4en, Widerwillen <strong>und</strong> Ungunst bewegen lassen, sondern<br />

m<strong>ein</strong>e Handlung <strong>und</strong> Benehmen <strong>gegen</strong> die <strong>von</strong> Worns<br />

für nothdringli cli, <strong>von</strong> ihnen geursacht gnädiglich <strong>und</strong><br />

günsilich erkennen <strong>und</strong> ermessen, mir desshalh gnädigste, gnä-<br />

(lige, günstige Herren, gut Fre<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Gönner s<strong>ein</strong> <strong>und</strong> bleiben. Das<br />

will ich ufiterthänighich, dienstlich, fre<strong>und</strong>lich <strong>und</strong>, wie ich soll, ungespart<br />

Leibs <strong>und</strong> Vermögens, allzeit zu verdienen willig erf<strong>und</strong>en werden». -<br />

liii Sommer 1515 war die Stadt Worms lediglich auf sich selbst<br />

angewiesen. Während <strong>Sickingens</strong> zahlreiche ire<strong>und</strong>e die Sache in<br />

<strong>ein</strong>e gütliche Bahn zu lenken suchten, rieth der VTorniser Stadtschreiber<br />

eifrig ah, Sickingen zu gütlichem Verhör kommen zu<br />

lassen. Sickingen selbst, der dem Frankfurter Rath schon am<br />

8. Juni erklärt hatte, dass er in dieser Sache nichts anderes suche<br />

denn die «billich Ehrbarkeit)) <strong>und</strong> k<strong>ein</strong> Fre<strong>und</strong> der Empörung sei,<br />

schrieb den 25. November denselben Rath, dass <strong>ein</strong>er der Wormser<br />

Vertriebenen, Hans Hetlelherger, <strong>von</strong> den Richtern päpstlicher Heiligkeit<br />

in Rom <strong>ein</strong> Urfhdil ei'langt habe, welches anerkenne, dass ihm<br />

Unrecht <strong>und</strong> Gewalt geschehen sei; das müsse auch für die andern<br />

Vertriebenen gelten. Ulmann sieht darin <strong>ein</strong> recht hübsches Beispiel<br />

der Mittel, welche angewandt worden seien, uni Worms ins<br />

Unrecht zu setzen. War denn nicht der Papst für die Mehrheit des<br />

deutschen Volks die höchste Autorität,, namentlich wo es sich um<br />

<strong>ein</strong>e Abgrenzung derkirchlichen <strong>und</strong> staatlichen Gerechtsame handelte?<br />

Und war es <strong>ein</strong> verwerfliches Mittel, diese Autorität anzurufen <strong>und</strong><br />

nun gar für Sickingen, der als Anwalt der hischöll. Partei da' stand ?<br />

Nachdem im Frühling' des folgenden Jahres sowohl \'Vorms als<br />

die Woims unterstützenden Städte durch 'Wegnahme <strong>von</strong> Kauf-<br />

)ilannswaarell empfindlich gezüchtigt worden, behaupteten die <strong>von</strong><br />

Rechtsgelehrten herathenen Städte, dass die pfalzgräfliche Obrigkeit<br />

wegen Unterlassung der exactissima' diligentia den Rechten<br />

nach zum Ersatz verpflichtet sei, um so mehr, da schon tevissima<br />

culpa die Erstattungspflicht begründe <strong>und</strong> man obendr<strong>ein</strong> für das<br />

Geleit Geld nehme 0. Ungetähr um dieselbe Zeit sah sich der grösste<br />

deutsche Rechtsgclehrte dieser Zeit, Ulrich Zasius, veranlasst die Lehre<br />

<strong>von</strong> der culpa <strong>ein</strong>er Revision zu unterwerfen<br />

20 Ulniann S. 68 Anm. 4.<br />

27 Stintzing Zasins S. 137 if,

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