Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...
Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...
- xxviii - wo er das hat oder haben mag. Item, seine Hof, die er hat zu Heppenheim an der Bergstrass, iii der Stadt. Altze, au 1' dein in Kreutzennach ‚ zu Lamhstadt, zu Sobern, zu Mensheim. Rem nehmen die von Worms auch in alle und jede Verschreibung, Bürgschaften und Ohligationen, darzu der von Sickingen ihre Bürger, nächst gefangen, gedrungen hat, mit allen und jeden Rechten und Nutzungen und derselben J3üj'scIiaft, Caution und Vergewissung, wie ihm die ohligirt seien. 11cm alle und jedliche Uörfr, Gemeinschaft oder Theilung. ]lein alle seine Schlösser und Burg. Rem - Eber]urg, die Burg mit Steinen, Burgtall oder Tall und das alles und jedes mit ihren Zu- und Ingehörungen, und wollten die berührten von Worms ihr Gemüt in selben hien,it declarirt haben, mit Bitt darum, sie darin in Krafl jetzt ergahgener Urteil und aller • ander Constilutionen des Reichs immittiren, ihne Immission und Anleitbref, auch sonst all ander notdürftig und gebihlich Mindat i h ne mitzuteilen, auch alle und jede Verpfändung, Alienation und Zustellung, die ihr Widerllieil, Franciscus von Sickingen, vor und in seiner Acht gethan het, wem das geschehn wär, und in wess Hand das kommen wär, als fürgenoinmen in fiaudem zu reformiren, cassiren und annulliren, und ob es Not wär, gegen den in habcrn Ladung, um zu sehen und zu hören, dieselben aliehationes und renditiones zu cassiren, und sonst auch gebürlicli Mandat, um die einzunehmen, in der besten Form erkennen und den dickgemelten von lVorms gedeihen zu lassen.» Das Protokoll ward mit dein versehen 1). 3 udex dellherabit. Oh noch etwas in der gefährlichen Sache geschehen, ist unbekannt die Akten enthalten keine weitere Vertügung. Bas am 24. April ergangene Ausschreiben der Stadt hatte die gewünschte Wirkung: am 45. Mai erging in der kaiser]. und des heil. Reichs Stadt Augsburg gegen Sickingen ein zweites kaiserliches Achtsmandat, und zwar in ungewöhnlich scharfer Form 24 Dasselbe ging ganz auf die Gedanken des \Vormser Ausschreibens ein, und motivirte die verschärften Strafen mit dem Hinweis darauf, dass Siekingen « Uns in unser kaiserl. Hoheit angegriffen, indem dass er unserm kaiser]. Kammerrichter und Beisitzern ein vermessene diohliche Schrift, absageweise, dafür die wohl zu achten ist, Zugeschickt, darin unter anderm angezeigt, als ob sie unser kaiserl. Kammergerieht, das doch vormals durch Uns und des Reichs Kurfursien, Fürsten und Stünde aus sondern beweglichen Ursachen gegen Woriis gelegt und geordnet ist., an andere Ende verrücken und also ausserhalb unser und gedachter Stände Befehl oder Willen, 24 Müneh II, 32-35.
- xxtx - seines Gefallens, damit handeln sollte». Gleichzeitig stellte das Achtsmandat fest, dass «die Parteien, Boten oder ander Personen, so ihrer Nothdurft Sachen und Geschäft halben, dasselh Kammergericht besuchen müssen, keinen freien Zu- oder Abgang darzu haben oder gebrauchen mögen, sondern darunter beraubt, ihnen Brief, Geld und anderes genommen, wie dann kurz verschiener Zeit heschehen ist». Demnach war eingetroffen, was Siekingen vorhergesagt: dass dem Kammergericht in Worms « von sein Helfern, der er nit aller mächtig und einst heils auch nit kennet, etwas widerfülire Weil also Sickingen, so l,eist es weiter, «unser selbskaiserlich Person beleidigt und verletzt und dadurch die 1enc und Straf des Lasters, zu Latein crimen lese inajestatis genannt, versvirkt und nit allein sich selber, sondern auch nach Sag weiland unser Vorfahren am Reich, Bömischer Kaiser und Könige löblicher Gedächtniss Cnnstitution und Ordnungen, seine Erben und derselben .Erbenserhen in absteigender Linien derselben Penen und Strafen theilhaftig gemacht hat)), werden er und diese Erben « linfür in ewig Zeit aller Und jeglicher Ehren, Adels u. s. w., dazu auch aller' und jeder Hab und Güter.., so er, Franciscus, in seiner Gewaltsam hat und besitzt Ode] künftiger Zeit durch Erbfall oder in ander Weise überkommen oder erlangen würde, oder.., so er vor dieser seiner uugebürlichen Vehde und Handlung den Lehnherr'en ausgeschrieben gehabt oder verkauft oder sonst in anderer Gestalt zu seinem Vortheil hingeben, veründert oder veräussert hätte, davon • oder daran nichts ausgenommen, die dann alle samentlich und sonderlicli Wir als unser und des heil. Reichs conllscirt und heimgeihlten Güter uns ewiglich zugeeignet, auch von unsern wegen zu unsern Hunden und Gewalt anzunehmen und einzuziehen 1 )efohlen » Wie Sickingen, so wurden auch seine Erbe]) von aller Gesellschaft und Gemeinschaft des Adels aus gesondert, er selbst in die Schaar der unvernünftigen Thier und ehriosen Menschen gezült, und sei ne Söhne, «01) er die viel oder wenig hätte», in Kraft obberübrter kaiserl . Constitution und Rechte aller väterlicher, mütterlicher, anherr- ]iclier,‚ a»fraulicher und anderer zufallender Erbschaft, auch was ihnen aus Testamenten oder anderen letzten Willen odei sonst zustehen möchte, ganz entäussert und nuibhig gemacht, also dass sie in ewigeF Armut, und Dürftigkeit 'ersl rickt und behaft, ihr Leben beschwerlich und der Tod kurzweilig und ergötzlich sein soll. So ward also das beröchtigtste Gesetz der byzantinischen Kaiserzeit, die Lex Qrnsquis der Kaiser Arcadins und IIonorius vom Jahr 397 in zum Theil wörtliche,' Uebertragung auf unsern Ritter und seine Familie angewandt.. Eine Mxsfertigung dieses Mandats wurde dem kaiserl, Statthalter, Regent und Rath in] obern Elsass zugesandt
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s<strong>ein</strong>es Gefallens, damit handeln sollte». Gleichzeitig stellte das<br />
Achtsmandat fest, dass «die Parteien, Boten oder ander Personen,<br />
so ihrer Nothdurft Sachen <strong>und</strong> Geschäft halben, dasselh Kammergericht<br />
besuchen müssen, k<strong>ein</strong>en freien Zu- oder Abgang darzu haben<br />
oder gebrauchen mögen, sondern darunter beraubt, ihnen Brief, Geld<br />
<strong>und</strong> anderes genommen, wie dann kurz verschiener Zeit heschehen<br />
ist». Demnach war <strong>ein</strong>getroffen, was Siekingen vorhergesagt: dass<br />
dem Kammergericht in Worms « <strong>von</strong> s<strong>ein</strong> Helfern, der er nit aller<br />
mächtig <strong>und</strong> <strong>ein</strong>st heils auch nit kennet, etwas widerfülire<br />
Weil also Sickingen, so l,eist es weiter, «unser selbskaiserlich<br />
Person beleidigt <strong>und</strong> verletzt <strong>und</strong> dadurch die 1enc <strong>und</strong> Straf des<br />
Lasters, zu Lat<strong>ein</strong> crimen lese inajestatis genannt, versvirkt <strong>und</strong> nit<br />
all<strong>ein</strong> sich selber, sondern auch nach Sag weiland unser Vorfahren<br />
am Reich, Bömischer Kaiser <strong>und</strong> Könige löblicher Gedächtniss Cnnstitution<br />
<strong>und</strong> Ordnungen, s<strong>ein</strong>e Erben <strong>und</strong> derselben .Erbenserhen<br />
in absteigender Linien derselben Penen <strong>und</strong> Strafen theilhaftig<br />
gemacht hat)), werden er <strong>und</strong> diese Erben « linfür in ewig Zeit aller<br />
Und jeglicher Ehren, Adels u. s. w., dazu auch aller' <strong>und</strong> jeder Hab <strong>und</strong><br />
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erlangen würde, oder.., so er vor dieser s<strong>ein</strong>er uugebürlichen Vehde<br />
<strong>und</strong> Handlung den Lehnherr'en ausgeschrieben gehabt oder verkauft<br />
oder sonst in anderer Gestalt zu s<strong>ein</strong>em Vortheil hingeben, veründert<br />
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<strong>von</strong> unsern wegen zu unsern H<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Gewalt anzunehmen <strong>und</strong><br />
<strong>ein</strong>zuziehen 1 )efohlen »<br />
Wie Sickingen, so wurden auch s<strong>ein</strong>e Erbe]) <strong>von</strong> aller Gesellschaft<br />
<strong>und</strong> Gem<strong>ein</strong>schaft des Adels aus gesondert, er selbst in die<br />
Schaar der unvernünftigen Thier <strong>und</strong> ehriosen Menschen gezült, <strong>und</strong><br />
sei ne Söhne, «01) er die viel oder wenig hätte», in Kraft obberübrter<br />
kaiserl . Constitution <strong>und</strong> Rechte aller väterlicher, mütterlicher, anherr-<br />
]iclier,‚ a»fraulicher <strong>und</strong> anderer zufallender Erbschaft, auch was<br />
ihnen aus Testamenten oder anderen letzten Willen odei sonst zustehen<br />
möchte, ganz entäussert <strong>und</strong> nuibhig gemacht, also dass sie<br />
in ewigeF Armut, <strong>und</strong> Dürftigkeit 'ersl rickt <strong>und</strong> behaft, ihr Leben<br />
beschwerlich <strong>und</strong> der Tod kurzweilig <strong>und</strong> ergötzlich s<strong>ein</strong> soll.<br />
So ward also das beröchtigtste Gesetz der byzantinischen Kaiserzeit,<br />
die Lex Qrnsquis der Kaiser Arcadins <strong>und</strong> IIonorius vom Jahr<br />
397 in zum Theil wörtliche,' Uebertragung auf unsern Ritter <strong>und</strong><br />
s<strong>ein</strong>e Familie angewandt.. Eine Mxsfertigung dieses Mandats wurde<br />
dem kaiserl, Statthalter, Regent <strong>und</strong> Rath in] obern Elsass zugesandt