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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- xxviii -<br />

wo er das hat oder haben mag. Item, s<strong>ein</strong>e Hof, die er hat zu<br />

Heppenheim an der Bergstrass, iii der Stadt. Altze, au 1' d<strong>ein</strong><br />

in Kreutzennach ‚ zu Lamhstadt, zu Sobern, zu Mensheim. Rem<br />

nehmen die <strong>von</strong> Worms auch in alle <strong>und</strong> jede Verschreibung,<br />

Bürgschaften <strong>und</strong> Ohligationen, darzu der <strong>von</strong> Sickingen ihre Bürger,<br />

nächst gefangen, gedrungen hat, mit allen <strong>und</strong> jeden Rechten <strong>und</strong><br />

Nutzungen <strong>und</strong> derselben J3üj'scIiaft, Caution <strong>und</strong> Vergewissung,<br />

wie ihm die ohligirt seien. 11cm alle <strong>und</strong> jedliche Uörfr, Gem<strong>ein</strong>schaft<br />

oder Theilung. ]l<strong>ein</strong> alle s<strong>ein</strong>e Schlösser <strong>und</strong> Burg. Rem<br />

- Eber]urg, die Burg mit St<strong>ein</strong>en, Burgtall oder Tall <strong>und</strong> das alles<br />

<strong>und</strong> jedes mit ihren Zu- <strong>und</strong> Ingehörungen, <strong>und</strong> wollten die berührten<br />

<strong>von</strong> Worms ihr Gemüt in selben hien,it declarirt haben,<br />

mit Bitt darum, sie darin in Krafl jetzt ergahgener Urteil <strong>und</strong> aller<br />

• ander Constilutionen des Reichs immittiren, ihne Immission <strong>und</strong><br />

Anleitbref, auch sonst all ander notdürftig <strong>und</strong> gebihlich Mindat<br />

i h ne mitzuteilen, auch alle <strong>und</strong> jede Verpfändung, Alienation <strong>und</strong><br />

Zustellung, die ihr Widerllieil, Franciscus <strong>von</strong> Sickingen, vor <strong>und</strong><br />

in s<strong>ein</strong>er Acht gethan het, wem das geschehn wär, <strong>und</strong> in wess<br />

Hand das kommen wär, als fürgenoinmen in fiaudem zu reformiren,<br />

cassiren <strong>und</strong> annulliren, <strong>und</strong> ob es Not wär, <strong>gegen</strong> den in habcrn<br />

Ladung, um zu sehen <strong>und</strong> zu hören, dieselben aliehationes <strong>und</strong> renditiones<br />

zu cassiren, <strong>und</strong> sonst auch gebürlicli Mandat, um die <strong>ein</strong>zunehmen,<br />

in der besten Form erkennen <strong>und</strong> den dickgemelten <strong>von</strong><br />

lVorms gedeihen zu lassen.»<br />

Das Protokoll ward mit d<strong>ein</strong> versehen 1). 3 udex dellherabit.<br />

Oh noch etwas in der gefährlichen Sache geschehen, ist<br />

unbekannt die Akten enthalten k<strong>ein</strong>e weitere Vertügung.<br />

Bas am 24. April ergangene Ausschreiben der Stadt hatte die<br />

gewünschte Wirkung: am 45. Mai erging in der kaiser]. <strong>und</strong> des<br />

heil. Reichs Stadt Augsburg <strong>gegen</strong> Sickingen <strong>ein</strong> zweites kaiserliches<br />

Achtsmandat, <strong>und</strong> zwar in ungewöhnlich scharfer Form 24 Dasselbe<br />

ging ganz auf die Gedanken des \Vormser Ausschreibens <strong>ein</strong>, <strong>und</strong><br />

motivirte die verschärften Strafen mit dem Hinweis darauf, dass<br />

Siekingen « Uns in unser kaiserl. Hoheit angegriffen, indem dass<br />

er unserm kaiser]. Kammerrichter <strong>und</strong> Beisitzern <strong>ein</strong> vermessene<br />

diohliche Schrift, absageweise, dafür die wohl zu achten ist, Zugeschickt,<br />

darin unter anderm angezeigt, als ob sie unser kaiserl.<br />

Kammergerieht, das doch vormals durch Uns <strong>und</strong> des Reichs Kurfursien,<br />

Fürsten <strong>und</strong> Stünde aus sondern beweglichen Ursachen <strong>gegen</strong><br />

Woriis gelegt <strong>und</strong> geordnet ist., an andere Ende verrücken <strong>und</strong><br />

also ausserhalb unser <strong>und</strong> gedachter Stände Befehl oder Willen,<br />

24 Müneh II, 32-35.

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