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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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Städten zu machen unterstehen, » <strong>und</strong> sich deshalb mit nichten<br />

unterstanden haben, «solieli erscltrückenlicli, grausam, giftige Zwietracht,<br />

Sedition <strong>und</strong> Empörung zwischen uns <strong>und</strong> unser Gem<strong>ein</strong>de<br />

zu erwecken, verursachen <strong>und</strong> zu machen». Schon an <strong>ein</strong>er früheren<br />

Stelle ist neben der kaiserl. Maje stät <strong>und</strong> des Reichs Acht nut' alle<br />

«die andern P ö n der (in den Mandaten) a ii gezogenen G n -<br />

sti t u t i 011 <strong>und</strong> kaiserl. Satzungen hingewiesen. Gem<strong>ein</strong>t<br />

ist ohne Zweifel die herüchtigtc lexArendia, auf die in d<strong>ein</strong><br />

Achtsdkret deutlich hingewiesen ist <strong>und</strong> die wir auch • in unserm<br />

<strong>Gutachten</strong> <strong>ein</strong>gehend besprochen finden.<br />

«Darum», so schliesst das Ausschreiben, «ist. an Euer kurfürstliche<br />

<strong>und</strong> fürstliche Gnaden u. s. \v. unser unterthänig dienstlich fre<strong>und</strong>lich<br />

.Bitt, den vorgenannten <strong>Franz</strong>iskum mit s<strong>ein</strong>en Helfen) <strong>und</strong><br />

Helfershelfern als Verbrechern (<strong>gegen</strong>?) kaiserl. Majestät <strong>und</strong> des<br />

heiligen Reichs Landfrieden, auch gem<strong>ein</strong>er Rechten <strong>und</strong> der<br />

Ehrbarkeit V er s ehm ii Ii er, nindert in Euer kurfürstlichen <strong>und</strong><br />

fürstlichen 6 naden u. s. -w. Landschaften <strong>und</strong> Gebieten zu enthalten<br />

noch förzuschuben ‚ sonder, wo die bekommen werden möchten,<br />

die anzunehmen,' zu strafen <strong>und</strong> dermassen <strong>gegen</strong> ihnen zu fahren,<br />

damit Andern, dergleichen zu untersiehen, abschuwig gemacht <strong>und</strong><br />

man dergleichen fürder im heiligen Reich überhohen bleiben möge.»<br />

Am 4. Mai erging <strong>ein</strong> tirttieil des Kammergerichts in Sachen<br />

des Bürgermeisters <strong>und</strong> Raths der Stadt Worms <strong>ein</strong>er- <strong>und</strong> Siekingens<br />

anderseits. Die Stadt hatte nicht nur den <strong>von</strong> Sickingen bewiesenen<br />

Ungehorsam <strong>gegen</strong> die Mandate des Kammergerichts angeklagt,<br />

sondern ±ugleich angezeigt, dass Sickingen sowie Balthasar Schlör,<br />

den jener als <strong>ein</strong>en öffentlichen <strong>und</strong> verkündeten Aechler <strong>und</strong> Verfolger<br />

der Stadt hei sich gehalten <strong>und</strong> offenbar dazu angereizt habe, ihnen<br />

in offenen Briefen <strong>Fehde</strong> zugeschrieben <strong>und</strong> 'Wormser Bürger <strong>und</strong><br />

Bürgerinnen ‚ die in <strong>ein</strong>em pfalzgräflsch vergeleileten Schin auf<br />

d<strong>ein</strong> Rh<strong>ein</strong>strom gefahren, eigengewaltiglich überfallen, Einen erschcssen,<br />

etliche verw<strong>und</strong>et, beraubt <strong>und</strong> in grosser Anzahl gen<br />

Eberburg geführt, auch um das Ihrige gescliatzt, wie das nunmehr<br />

durch das ganze römische Reich deutscher Nation bekannt geworden<br />

sei. Hierdurch sei er als Brecher ,des Landfridens in des Reiches<br />

Acht <strong>und</strong> die angedrohte Geldstrafe verfallen. Der Kammerprocurator-<br />

Fiscal trat dem Anl.rage der Stadt hei <strong>und</strong> am 4. Mai erkannte das<br />

Kammergericht auf die Acht. Das Urtheil, das als <strong>ein</strong> sehr schleuniges<br />

gelten konnte, lautet 22<br />

« Nachdem <strong>von</strong> Sickingen wider kaiserlich<br />

Gebot, an ihn ausgangen, darin ihm hei kaiserl. Majestät <strong>und</strong> des<br />

22<br />

Wigand 1, 247 f. ohne Datum. Es ist, ohne Zweifel identisch mit<br />

dem <strong>von</strong> Ulmann S. 40 Anm. 4 angeführten Achtxlekret vom 4. Mai.

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