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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- xxiv -<br />

s<strong>ein</strong>er Hauswohnung getrieben, nachfolgend solch s<strong>ein</strong> ilah <strong>und</strong> Gut<br />

genommen, zerrissen, zerstreut <strong>und</strong> anderen zu. thun in ihier Stadl<br />

gestattet, auch sonst in andere VVege ihn merklich verletzt <strong>und</strong><br />

beschwert, dieselben Güter auf s<strong>ein</strong> überflüssig Rechtserbieten nit<br />

wiedergestellt, noch verm<strong>ein</strong>te Acht, der sie Usbiiuger <strong>und</strong> Ursächer<br />

seien, abgeschafft hätten, <strong>und</strong> solchs alles wider Recht, Erher- <strong>und</strong><br />

Billigkeit, auch des heil. Reichs ufgerichte Ordnung <strong>von</strong> il1nen <strong>und</strong><br />

den Ihren Cüi'genom wen <strong>und</strong> geschehen sei.<br />

<strong>Sickingens</strong> <strong>Fehde</strong>lwief aber erklärte: «Nachdem ich vielfältig<br />

schriftlich das sn'n verbrieft <strong>und</strong> beka nntlich Schuld an Euch, mir<br />

die verschaffen voll Bürgetn, als der Du' zur Billigkeit mächtig, -<br />

zu bezahlen erfordert hieb <strong>und</strong> mir aber ii her solichs <strong>und</strong> alles myl 1<br />

überflüssig erhar <strong>und</strong> recht Erbieten <strong>von</strong> Euch <strong>und</strong> den Euern das<br />

nit hat mögen widerfahren, sondern bis anher mntwi Iliglich verhalfen,<br />

darzu m<strong>ein</strong>en Boten, so ich deshalb mit. erbars Inhalts offen on helenden<br />

Briefen m<strong>ein</strong>er Nothdurft nach an alle Eure Zünft, geschickt,<br />

aber solche Schi if'ten ihm durch die Eueren gewalligiicli entnommen,<br />

Ihr auch unverursacht durch Eiter onhegrrrndt Anbringen hei kais.<br />

Majestät Kammergericlrt erlangt, nhch nächstkommenj Montags in<br />

j\ eht zu erkennen, dei-o <strong>und</strong> anderer Euerer vielfältigen unerbar-en<br />

Bündel halben will ich Euer, Bürgermeister <strong>und</strong> Ra ths, abgesagter<br />

F<strong>ein</strong>d s<strong>ein</strong>, dazu ganzer Gem<strong>ein</strong>de, alldieweil die Euch, solich ungerecht,<br />

unehrbar R.egierer, ihrer <strong>und</strong> der alten ehrbaren Stadt Worms<br />

zu Oehern dulden <strong>und</strong> leiden. »<br />

\\Tährendickingen s<strong>ein</strong> «eigen angeboren Insiegel» aufdr'ückte,<br />

bediente Schlör sich des Sickingeuschen Siegels, weil er eigens Jniegcls<br />

dieser Zeit Mangel hatte.<br />

An den voll gepfändeten Gütern war auch <strong>ein</strong> Strassburger<br />

betheiligt ‚ nnd da deshalb der Rath <strong>von</strong> Strassburg hei<br />

Sickingen Klage erhob, erfolgte am Ii. Mai nicht nur <strong>ein</strong>e höfliche<br />

Entschuldigung, sondern auch Leistung <strong>von</strong> Schadenersatz durch<br />

Zahlung <strong>von</strong> 25 Gulden 19<br />

Inzwischen war am 40. April vorn Kaiser die Acht <strong>gegen</strong><br />

Sickingen <strong>und</strong> s<strong>ein</strong>e Anhänger ausgesprochen worden. Derselben<br />

folgte am 24. April <strong>ein</strong> Ausschreiben der Stadt Worms all Kurfürsten<br />

<strong>und</strong> Füi-sten in diesem <strong>von</strong> echt mittelalterlichen flechlsgedanken<br />

beherrschtem Aussclireil,en wird I3althbsar Schlör, des<br />

Jiischöfl:ichen Hofs zu \Vornis geschworner Notarius, «der aus verdarntnt,er<br />

Vermischung geboren», als unter den Aufrührern «der<br />

vordersten Einer» bezeichnet , « na cli allerhand Erk<strong>und</strong>ung un er<br />

den Uebelthätern <strong>und</strong> der geschwinden, gefährlichen Sedition <strong>und</strong><br />

10 POE Nsche Korrespondenz der- 51 adt Strassburg, 4 5. 3.

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