Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

23.12.2013 Aufrufe

— vi — noch der in ihnen zu Tage Iretenden Gesinnung uni Absicht volle Gerechtigkeit widerfahren zu lassen schien. Dass die Volksstinimc in Siekingen den Vollzieher der Gerechtigkeit sah, ist ja bekannt genug; dass aber ein Jurist von der Bildung und Stellung eitles Gantiuncula den Grund zu jener Fehde in der Indigiiation Siekingens über Wortbruch und Justizverweigerung erblickte, «Dinge, die gerade Männer von hohem Sinn unerlräglicll finden »‚ das musste doch zu einer sorgfähigeren Prüfung auffordern. Freilich dient dem 1-JisIoiker doppelt zur Entschuldigung, was selbst dem hier einsetzenden Juristen zu Gute kommen muss, dass es nämlich noch au einer Reihe der nütitigsten Vorarbeiten fehlt haben wir (loch, 11111 1101 das wichtigste hervorzuheben, nicht einmal eine befriedigende Darstellung der Geschichte des Reichskamincrgcrichts, am wenigsten für die Zeit vor 1530, wö das Gericht end ich in der Reicltsstad t Speier seinen ständigen Sitz fluid. Die Handschrift, welche unser Gut achten enthält,eliört zu dcii Schätzen der Wiener Hofhibliohliek und trägt die Nummer 8987. Das Gutachten selbst steht fol. 6 —48 a 1 Die freundliche Ihinittlung der Kollegen Franz Hofmann und Horawitz verschaffte mir eine sorgfältige Abschrift der äusserst fehlerhaften Handschrift. Diese ist hicht das Original des Gutachtens, sondern selbst nur eine Abschrift nach dein schwer lesbaren Manuseript Gantiuncuhas, angefertigt Von einem Weihet, der gar ii icht wusste was er schrieb. Zwar hat eine zweite Hand manches corrigirt, aber gleich[hlls ohne altes Veiständniss, ja bisweilen scheint die richtige Lesart erst. durch sie verdorben zu sein. Unter dieser Ahschrift steht deutlich der Name des Verfassers : Ganl.inncuha 1uriscon. ‚ und zwar hat der Schreiber die Unterschrift, wie es scheint, einigermassen der des Originals nachgebhdet. Die Herstellung des Wer mitgetheihten Textes war nicht leicht. eine Menge VO]) Worten mussten nach dein Zusamnienhange erralhei, weiden. Bei einer Reihe besonders fraglicher Stellen hat Professor HofialIlIn sich in stets gleicher Liebenswürdigkeit der Mühe unterzogen, persönlich eine sorgfältige Naclive gleichung anzustet ieii, um mir so mehrere erwünschte Aufschlüsse zu geben. Insbesondere verdanke ich ihm auch die obige nähere Charakterislik der Handschrift. liti Allgemeinen aber konnte diese Vergleichung nur die Genauigkeit der mir zu Gebote stehenden Copic bestätigen. Das Gutaöliten prüft Rechtsansprüche der Kinder Sickingens, und zwar vonzweierlei Art: einmal Forderungen gegen den Kaiser aus ‚ VgL das Gutachten p. 23. Den ganzen Inhalt der Handschrift s. Tabulac codicum scriptoruni hibi. PalaL Yindob. V, 317 sq. und dazu Ilorawitz a. a. 0. S. 7 f.

- -VII - Darlehen und ahideril Schuldveiliältnissen, und dann Eigenl humsansprüche auf mehrere väterliche Burgen, welche gewisse Fürsten in Besitz genommen hatten. Diese Ansprüche waren bedingt durch die Entscheidung der Vorfrage, ob die.11eiclisaelit, in die Sickingen gefallen war, recbtsgültig gewesen, und in'wie fern dieselbe die natürlichen II echte der Kindar Kinder beseitige. Gani i uncula war nur zur , gui achtl ichei i Aeusserung über diese Rechtsfragen veranlasst die dem Streit zu Grunde liegenden Tlt;itsaehen waren im Allgemeinen notoriscḥ DCI Verfasser, der das selbst hervorhebt 7, skizzi rt sie denn auch nur ganz suni mariseli . Für unser Verständniss des Gutachtens abet ist eine genauere Darlegung der Verhältnisse unerlässlich. Schon der Verfasser selbst gellt später, hei der recit tlicheu Beurtheilung der Sickingen vorgeworfenen Handlungen, auf die Verhältnisse näher ein. Ja die allerer'ste Frage, die er autwiril, ist die, 01) Sickingen durch Ansagen der Fehde überhaupt ein Verbrechen begangen, ob ei' nicht vielleiciLt gesetzliche und ehrenhafte Gründe für die Kriegserklärung gehabt habe als erkennbaren Grund scheine sich allein eine Justiz- Verweigerung von Seiten des Kurfürsten von Trier zu ergehen i. Eine andere Frage sei, 01) Sickingen die Absicht gehabt habe, den Kurfürsten zu tödien,' wofür nach dem Gutachten gar kein Beweis vor- 110 II, Besonders lebhaft liebt der Verfasser die bezüglich des Fehdewesens in ganz Deutschland bestehende Praxis hervor'.'. Wir vollends, die nicht Zeitgenossen Sickingens sind, müssen die der Fehde zu Grunde liegenden und in dem Gutachten im Allgemeinen als bekannt vorausgesetzten Thatsachen erst sorgfältig feststellen, uni sie mit dem r{eehtsgelelirten würdigen und dessen Schlüsse controliren zu können. Das gewalttliätige Treiben der Ritterschaft noch im Anfang des 16. Jahrhunderts ist oft genug geschildert worden, aller weit seltener wird der zu Grunde liegende he rech igte 'I'Iiel) 1 lervo gehoben. Und doch befand sich der Adel in nahezu ebenso unleidlicher Lage wie die Bauern Am wenigsten Sympathie genoss die neue Art der Rechtspflege, insbesondere (las Kanintergericht, obgleich (las Cotlegiurn der Assessoren O p. 213 mihi de iure i]iterr ogato. Die Ausführung p. 6-26. 7 p. 5 oben. ßo facinore mox invulgäto ilaqus notorio, ul inficiari i,eiiio potest. - Die specieS facti 1).3-5 9 p. 6. 10 23, vgl. '. 7, 8 sq., 16, ii r. 21, 22. - 12 p . 25 S(j.

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noch der in ihnen zu Tage Iretenden Gesinnung uni Absicht volle<br />

Gerechtigkeit widerfahren zu lassen schien. Dass die Volksstinimc in<br />

Siekingen den Vollzieher der Gerechtigkeit sah, ist ja bekannt genug;<br />

dass aber <strong>ein</strong> Jurist <strong>von</strong> der Bildung <strong>und</strong> Stellung eitles Gantiuncula<br />

den Gr<strong>und</strong> zu jener <strong>Fehde</strong> in der Indigiiation Siekingens über Wortbruch<br />

<strong>und</strong> Justizverweigerung erblickte, «Dinge, die gerade Männer <strong>von</strong><br />

hohem Sinn unerlräglicll finden »‚ das musste doch zu <strong>ein</strong>er sorgfähigeren<br />

Prüfung auffordern. Freilich dient dem 1-JisIoiker doppelt<br />

zur Entschuldigung, was selbst dem hier <strong>ein</strong>setzenden Juristen zu<br />

Gute kommen muss, dass es nämlich noch au <strong>ein</strong>er Reihe der nütitigsten<br />

Vorarbeiten fehlt haben wir (loch, 11111 1101 das wichtigste<br />

hervorzuheben, nicht <strong>ein</strong>mal <strong>ein</strong>e befriedigende Darstellung der Geschichte<br />

des Reichskamincrgcrichts, am wenigsten für die Zeit vor<br />

1530, wö das Gericht end ich in der Reicltsstad t Speier s<strong>ein</strong>en ständigen<br />

Sitz fluid.<br />

Die Handschrift, welche unser Gut achten enthält,eliört zu dcii<br />

Schätzen der Wiener Hofhibliohliek <strong>und</strong> trägt die Nummer 8987.<br />

Das <strong>Gutachten</strong> selbst steht fol. 6 —48 a 1 Die fre<strong>und</strong>liche Ihinittlung<br />

der Kollegen <strong>Franz</strong> Hofmann <strong>und</strong> Horawitz verschaffte mir<br />

<strong>ein</strong>e sorgfältige Abschrift der äusserst fehlerhaften Handschrift. Diese<br />

ist hicht das Original des <strong>Gutachten</strong>s, sondern selbst nur <strong>ein</strong>e Abschrift<br />

nach d<strong>ein</strong> schwer lesbaren Manuseript Gantiuncuhas, angefertigt Von<br />

<strong>ein</strong>em Weihet, der gar ii icht wusste was er schrieb. Zwar hat<br />

<strong>ein</strong>e zweite Hand manches corrigirt, aber gleich[hlls ohne altes Veiständniss,<br />

ja bisweilen sch<strong>ein</strong>t die richtige Lesart erst. durch sie<br />

verdorben zu s<strong>ein</strong>. Unter dieser Ahschrift steht deutlich der Name<br />

des Verfassers : Ganl.inncuha 1uriscon. ‚ <strong>und</strong> zwar hat der Schreiber die<br />

Unterschrift, wie es sch<strong>ein</strong>t, <strong>ein</strong>igermassen der des Originals nachgebhdet.<br />

Die Herstellung des Wer mitgetheihten Textes war nicht leicht.<br />

<strong>ein</strong>e Menge VO]) Worten mussten nach d<strong>ein</strong> Zusamnienhange erralhei,<br />

weiden. Bei <strong>ein</strong>er Reihe besonders fraglicher Stellen hat Professor<br />

HofialIlIn sich in stets gleicher Liebenswürdigkeit der Mühe unterzogen,<br />

persönlich <strong>ein</strong>e sorgfältige Naclive gleichung anzustet ieii, um<br />

mir so mehrere erwünschte Aufschlüsse zu geben. Insbesondere verdanke<br />

ich ihm auch die obige nähere Charakterislik der Handschrift.<br />

liti Allgem<strong>ein</strong>en aber konnte diese Vergleichung nur die Genauigkeit<br />

der mir zu Gebote stehenden Copic bestätigen.<br />

Das Gutaöliten prüft Rechtsansprüche der Kinder <strong>Sickingens</strong>, <strong>und</strong><br />

zwar <strong>von</strong>zweierlei Art: <strong>ein</strong>mal Forderungen <strong>gegen</strong> den Kaiser aus<br />

‚ VgL das <strong>Gutachten</strong> p. 23.<br />

Den ganzen Inhalt der Handschrift s. Tabulac codicum scriptoruni<br />

hibi. PalaL Yindob. V, 317 sq. <strong>und</strong> dazu Ilorawitz a. a. 0. S. 7 f.

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