Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...
Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...
- XVIII - Auf dem Reichstag zu Costnilz 1507 . einigle man sich, das ganz in der Luft schwebende K.aminergericht nach den Wormser Reschlissen auf sechs Jahre herzustellen und seine Besetzung fester zu regeln. Zu J. egenshurg ward dann auf Grundlage der kanonischrömischen Doctrin eine neue Kammergericht.sordnung aufgerichtet. Der Reichsabschied zu Costnitz hatte in §. 24 bestimmt, dass das Kammergericht. das erste Jahr zu Begensbnig gehalten, das folgende Jahr aber ohne alte Verzögerung und Säumniss gegen Worms vorrücken und allda die bestimmte Übrige Zeit aushalten solle, « sofern der Bischof, Pfafllieit und die Stadt daselbst mit einander vertragen und vereinigt werden». Aber die Vereinigung kam noch immer nicht zu Stande. Der J1eichsabschied zu Köln, gegeben am 8. October 1512, bestimmte in 21, dass dür Inung und Spän halber, die zwischen dein Bischof von \Voims und der Stadt bestehen, « wir jetzt etliche ICote missa]ien ‚ so unparteiisch seind ‚ verordnen, hiezwischen und des nächsten iinsers Reichstags gütlich zu handeln, oh sie die Parleien vertragen möchten » Als dann 1513 der Beichslag und zugleich das Kammergericht zu Worms gehalten werden sollte, brach zu Anfang des Jahres in der Stadt ein wilder Aufstand aus, der ohne Zweifel vorbereitet war und voii hischölliclien Rechlsgelehrten geleitet ward. Dass der Bischof selbst dahinter steckte, kann uni so weniger einem Zweiltl unterliegen, als ei aus seinem Vorhaben schon in dein Schreiben Voll 1510 kein Hehl gemacht hatte. «Wo abermals», so heisst es zum Schluss, «diese E. G. gnädig Fürbitt und Forderung hei kais. Majestät nit Statt und Vertrag erlangen, so geh ich E. G. in der Wahrheit zu erkennen, 1ass nur und meinem Stift solches länger zu erleiden nit möglich, sondern Pflicht un d No Ui d u rft. mich zwingen werden, Recht nnd Gerechtigkeit an Orten und Enden zu suchen, da ich traue und hoffe, dieselbe zu bekommen.» Eine ganz geringfügige Veranlassung zu einer Missl.immung hildde den Ausgang der systelnalisch betriebenen Agitation, bei der 1-laibgelelute, insbesondere ein Fürsprech dann aber audi Advokaten und Räthe, desgleichen ein Notar des bischöflichen Hofs als die leitenden Personen hervortraten. Es waren namentlich Dr. Ludwig Sachs Johann Diefenbach, Licentiat. beider Jiechle und Magister l3althasar Sclulör, der Notari Ohne Zweifel durch diese Männer bestimmt, verlangte das Volk, dass man ler St adtA. dvokaten, Doctoren, Gerichtsschreiber und andere Gelehrte urlauben, dass ferner keine gelehrte Ratlisperson mehr im Bat Ii Seil) oder vor Rath oder Gericht im RedIll, etwas reden solle. Abgesehen war es 'yohl vor allein auf den rechtsgelehrten Schultheiss und den Shdtschreiher Glantz.
XIX - Trotzdtn der 1
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Auf dem Reichstag zu Costnilz 1507 . <strong>ein</strong>igle man sich, das ganz<br />
in der Luft schwebende K.aminergericht nach den Wormser Reschlissen<br />
auf sechs Jahre herzustellen <strong>und</strong> s<strong>ein</strong>e Besetzung fester zu<br />
regeln. Zu J. egenshurg ward dann auf Gr<strong>und</strong>lage der kanonischrömischen<br />
Doctrin <strong>ein</strong>e neue Kammergericht.sordnung aufgerichtet.<br />
Der Reichsabschied zu Costnitz hatte in §. 24 bestimmt, dass das<br />
Kammergericht. das erste Jahr zu Begensbnig gehalten, das folgende<br />
Jahr aber ohne alte Verzögerung <strong>und</strong> Säumniss <strong>gegen</strong> Worms vorrücken<br />
<strong>und</strong> allda die bestimmte Übrige Zeit aushalten solle, « sofern<br />
der Bischof, Pfafllieit <strong>und</strong> die Stadt daselbst mit <strong>ein</strong>ander vertragen<br />
<strong>und</strong> ver<strong>ein</strong>igt werden». Aber die Ver<strong>ein</strong>igung kam noch immer nicht<br />
zu Stande.<br />
Der J1eichsabschied zu Köln, gegeben am 8. October 1512,<br />
bestimmte in 21, dass dür Inung <strong>und</strong> Spän halber, die zwischen<br />
d<strong>ein</strong> Bischof <strong>von</strong> \Voims <strong>und</strong> der Stadt bestehen, « wir jetzt etliche<br />
ICote missa]ien ‚ so unparteiisch s<strong>ein</strong>d ‚ verordnen, hiezwischen <strong>und</strong><br />
des nächsten iinsers Reichstags gütlich zu handeln, oh sie die Parleien<br />
vertragen möchten » Als dann 1513 der Beichslag <strong>und</strong> zugleich<br />
das Kammergericht zu Worms gehalten werden sollte, brach zu Anfang<br />
des Jahres in der Stadt <strong>ein</strong> wilder Aufstand aus, der ohne Zweifel<br />
vorbereitet war <strong>und</strong> voii hischölliclien Rechlsgelehrten geleitet ward.<br />
Dass der Bischof selbst dahinter steckte, kann uni so weniger <strong>ein</strong>em<br />
Zweiltl unterliegen, als ei aus s<strong>ein</strong>em Vorhaben schon in d<strong>ein</strong><br />
Schreiben Voll 1510 k<strong>ein</strong> Hehl gemacht hatte. «Wo abermals», so<br />
heisst es zum Schluss, «diese E. G. gnädig Fürbitt <strong>und</strong> Forderung<br />
hei kais. Majestät nit Statt <strong>und</strong> Vertrag erlangen, so geh ich E. G.<br />
in der Wahrheit zu erkennen, 1ass nur <strong>und</strong> m<strong>ein</strong>em Stift solches<br />
länger zu erleiden nit möglich, sondern Pflicht un d No Ui d u rft.<br />
mich zwingen werden, Recht nnd Gerechtigkeit an<br />
Orten <strong>und</strong> Enden zu suchen, da ich traue <strong>und</strong> hoffe,<br />
dieselbe zu bekommen.»<br />
Eine ganz geringfügige Veranlassung zu <strong>ein</strong>er Missl.immung hildde<br />
den Ausgang der systelnalisch betriebenen Agitation, bei der 1-laibgelelute,<br />
insbesondere <strong>ein</strong> Fürsprech dann aber audi Advokaten <strong>und</strong><br />
Räthe, desgleichen <strong>ein</strong> Notar des bischöflichen Hofs als die leitenden<br />
Personen hervortraten. Es waren namentlich Dr. Ludwig Sachs<br />
Johann Diefenbach, Licentiat. beider Jiechle <strong>und</strong> Magister l3althasar<br />
Sclulör, der Notari Ohne Zweifel durch diese Männer bestimmt, verlangte<br />
das Volk, dass man ler St adtA. dvokaten, Doctoren, Gerichtsschreiber<br />
<strong>und</strong> andere Gelehrte urlauben, dass ferner k<strong>ein</strong>e gelehrte<br />
Ratlisperson mehr im Bat Ii Seil) oder vor Rath oder Gericht im RedIll,<br />
etwas reden solle. Abgesehen war es 'yohl vor all<strong>ein</strong> auf den rechtsgelehrten<br />
Schultheiss <strong>und</strong> den Shdtschreiher Glantz.