Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

23.12.2013 Aufrufe

— XVL — Der Bischof selbst war mit dem Abkommen nicht zufrieden, ja nahm eine schon von seinem Vorgänger erhobene Besitzstörungsklage auf; a her der Kaiser inh hirte das Verfahren. Das dann ad perpemain rei memorin in heim Kammergericht erwirkte Zeugenverhör ward durch die Stadt verhindert So wandte der Bischof sieh endlich im Jahre 1510 an die Reiclisskinde, ihm zu seinen, Rechte zu verhelfen. «Ich werde »‚ schloss er seine Darstellung der Vorgänge von 1494- 1510, «ich weide in alle Wege unhitlig wider Recht von offenharlicher Gerechtigkeit verdrungen, umgetrieben, zu unleidigen Kosten und Verderben bracht., und mag kein gebührlich Gerechtigkeit erlangen, das doch billig alle fürstliche Herzen erbarmen und zu Mitleiden bewegen sollte. » Wirklich bewogen die Fürsten den Kaiser zu einem Mandat an das Kammergericht (29. April 1510),dem Bischof wegen eini gei Punkte gegen die « Widerpartei » unverzüglich Recht ergehen zu lassen. Allein vier Tage darauf (3. Mai) erliess der Kaiser ein anderes Mandat, worin er den kais. ICammerprocurator für die Widerpartei erklärte und jedes Vorgehen gegen die Stadt nnters.agte. « Wir hauen »‚ so heisst es in diesem Mandat, (rin Kraft unser und des Reichs Acht und Oheraht, darin derselbe Bischof in dem vergangenen baierischen Krieg um sein Ungehorsam und Verachtung gefallen ist, dieselben Wag, Zoll und ander Gerechtigkeit als contiscirt (]ein ... Bürgernieisl.er und Rath der Stadt. Worms gnädiglich zugestellt, ihnen auch ernstlich geboten, sich derliall, in keine Antwort noch Rechtfertigung zu begehen. Demnach empfehlen wir Euch ernstlich und wollen, dass Ihr auf des Bischofs zu Worms Klag in Rechten wider die genannten Bürgermeister und Rath zu Worms nicht proced.irt, urtheilt noch handelt und ibm allein uni die berührten sein Spruch und Forderung gegen unsern Fiskal als die Wideiparlei Recht ergeben lasst, wie sich gebührt.» Es sollte also nur untersucht werden, 01) der Kaiser das flecht gehabt habe, während deX Acht dein jene Einkünfte zu nehmen. Auf dem Reichstag zu Köln (1512) kam die Sache wieder zur Sprache; dem Kammergericht ward abermals aufgegeben, dem Bischof « förderticl ist und unverzügliclist zu Recht zu. verhelfen und sich durch kein Mandat, Befehl oder sonst, ichts irren zu lassen. » Es blieb indess hei dem blossen Befehl, und das Kammergemicht, überzeugt, dass dem Kaiser nicht mit einer schnellen Justiz gedient sei, hidss de Sache liegen '. Sickingens Stellung zu diesem Streit zwischen Stadt und Bischof war durch die Geschichte seines Geschlechts und seine eigene 1 Arnold, Verfassungsgeschichte der dentsohen l'ieistiitte Il, S. 4A5 ff.

- XVIL - Vergangenheit bestimmt. Die Burg Sicicingerr war kurpfälzisches Lehen. Wie der Vater unseres Franz, Schwicker, pfhlzischer Amtmann ih Ebernbirrg und Kreuznach gewesen, 50 war auch Franz A ml.man n in 1< r'euzn ach und ]Jeciceln. Bald trat sein 51 tester, nach dem Grossvater benannter Sohn gleichfalls in pfälzische Dienste. Auch zu dem bischöflichen Stift in Worms bestanden directe Beziehungen. War doch ein Beinhard von Sickingen 4445-1482 selbst Bischof von Worms gewesen 2• Und als im Jahre 1482--1483 die Stadt Worms mit dein Nachfolger dieses Bischofs, Johann 111., dem früheren kurpfälzischen Kanzler, über die Form der Huldigung im Streile lag', wählte der Bischof neben einem Geistlichen Herrn Eitel von Sickingen als Schiedsrichter, während die Stadt den Altammeister Peter Schott von Strassburg und den Altbürgermeister Arnold Holzhausen von Fnwkfurt erkor 3. Unser Bitter aber war ein ].elrnsnann des Bischofs Reinhard, der so bitterlich über Vergewaltigung klagte. Da der Bischof selbst aus der Stadt ausgeschlossen war, so fungirte der Offizial als sein Vertreter . Dieser aber hatte mit der Stadt über die Rechtspflege die heftigsten Kämpfe auszutechlen. Was besonders streitig war, können wir entnehmen aus der spätem Pfalzgrafenrachtirng von 1519, welche in 67 Artikeln die Raths- und Gerichtsverfassung neu bestimmte. Hiernach geli6rten alle geistlichen Sachen, wie 'Lehnt- und Eliestreifigkeiten, vor die geistlichen Gerichte. Güter der Bürge', auf denen geistlicher Zins ruhte, hatten ihr Forum vor dein tlichen Gericht. Unter einander durften die Geistlichen liegende Güter vor, geistlichem oder vor weLtlichem Gericht verkaufen und auflassen. Der Geistlichen ungeweihtes Gesinde war in persönlichen Ci vil klagen der geistlichen, in allen dinglichen und peinlichen Klagen der weltlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. Die Juden endlich hatten in peinlichen Sachen ihren Gerichtsstand vor dem Rath, in hü 'gerlichen vor dem Stadlgericht, aus Zinswucher vor dein Gericht,. Mit Ausnahme von Injurien- und Erhzinssachen durfte in bürgerlichen Streitigkeiten nur appellirt werden, wenn das Streitohject den Wer'th von 50 Gulden erreichte. A ppellationssachen mussten, wenn der Appellant nichi die Verweisung an das Kammergericht forderte, vor das bischöfliche Gericht gebracht verden5. Auch das ICainmergericht griff in die Geschicke der Stadt wesentlich mit ein. 2 Arnold a: a. 0. S. 450. 3 Arnold 5. 460 f. 4 Vgl. Arnold S. 458. 5 Arnold S. 495' if.

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Der Bischof selbst war mit dem Abkommen nicht zufrieden, ja<br />

nahm <strong>ein</strong>e schon <strong>von</strong> s<strong>ein</strong>em Vorgänger erhobene Besitzstörungsklage<br />

auf; a her der Kaiser inh hirte das Verfahren. Das dann ad perpemain<br />

rei memorin in heim Kammergericht erwirkte Zeugenverhör ward<br />

durch die Stadt verhindert So wandte der Bischof sieh endlich im<br />

Jahre 1510 an die Reiclisskinde, ihm zu s<strong>ein</strong>en, Rechte zu verhelfen.<br />

«Ich werde »‚ schloss er s<strong>ein</strong>e Darstellung der Vorgänge <strong>von</strong> 1494-<br />

1510, «ich weide in alle Wege unhitlig wider Recht <strong>von</strong> offenharlicher<br />

Gerechtigkeit verdrungen, umgetrieben, zu unleidigen Kosten<br />

<strong>und</strong> Verderben bracht., <strong>und</strong> mag k<strong>ein</strong> gebührlich Gerechtigkeit<br />

erlangen, das doch billig alle fürstliche Herzen erbarmen <strong>und</strong> zu<br />

Mitleiden bewegen sollte. »<br />

Wirklich bewogen die Fürsten den Kaiser zu <strong>ein</strong>em Mandat an<br />

das Kammergericht (29. April 1510),dem Bischof wegen <strong>ein</strong>i gei Punkte<br />

<strong>gegen</strong> die « Widerpartei » unverzüglich Recht ergehen zu lassen.<br />

All<strong>ein</strong> vier Tage darauf (3. Mai) erliess der Kaiser <strong>ein</strong> anderes<br />

Mandat, worin er den kais. ICammerprocurator für die Widerpartei<br />

erklärte <strong>und</strong> jedes Vorgehen <strong>gegen</strong> die Stadt nnters.agte. « Wir<br />

hauen »‚ so heisst es in diesem Mandat, (rin Kraft unser <strong>und</strong> des<br />

Reichs Acht <strong>und</strong> Oheraht, darin derselbe Bischof in dem vergangenen<br />

baierischen Krieg um s<strong>ein</strong> Ungehorsam <strong>und</strong> Verachtung<br />

gefallen ist, dieselben Wag, Zoll <strong>und</strong> ander Gerechtigkeit als contiscirt<br />

(]<strong>ein</strong> ... Bürgernieisl.er <strong>und</strong> Rath der Stadt. Worms<br />

gnädiglich zugestellt, ihnen auch ernstlich geboten, sich derliall, in<br />

k<strong>ein</strong>e Antwort noch Rechtfertigung zu begehen. Demnach empfehlen<br />

wir Euch ernstlich <strong>und</strong> wollen, dass Ihr auf des Bischofs zu Worms<br />

Klag in Rechten wider die genannten Bürgermeister <strong>und</strong> Rath zu<br />

Worms nicht proced.irt, urtheilt noch handelt <strong>und</strong> ibm all<strong>ein</strong> uni die<br />

berührten s<strong>ein</strong> Spruch <strong>und</strong> Forderung <strong>gegen</strong> unsern Fiskal als die<br />

Wideiparlei Recht ergeben lasst, wie sich gebührt.» Es sollte also<br />

nur untersucht werden, 01) der Kaiser das flecht gehabt habe,<br />

während deX Acht d<strong>ein</strong> jene Einkünfte zu nehmen. Auf dem<br />

Reichstag zu Köln (1512) kam die Sache wieder zur Sprache; dem<br />

Kammergericht ward abermals aufgegeben, dem Bischof « förderticl ist<br />

<strong>und</strong> unverzügliclist zu Recht zu. verhelfen <strong>und</strong> sich durch k<strong>ein</strong><br />

Mandat, Befehl oder sonst, ichts irren zu lassen. » Es blieb indess<br />

hei dem blossen Befehl, <strong>und</strong> das Kammergemicht, überzeugt, dass<br />

dem Kaiser nicht mit <strong>ein</strong>er schnellen Justiz gedient sei, hidss de<br />

Sache liegen '.<br />

<strong>Sickingens</strong> Stellung zu diesem Streit zwischen Stadt <strong>und</strong> Bischof<br />

war durch die Geschichte s<strong>ein</strong>es Geschlechts <strong>und</strong> s<strong>ein</strong>e eigene<br />

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Arnold, Verfassungsgeschichte der dentsohen l'ieistiitte Il, S. 4A5 ff.

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