Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

23.12.2013 Aufrufe

- CXII -- Ahör die Zeit für diese Bestrebungen war noch nicht gökommen, oder vielmehr, sie war schon wieder vorbei, seit ein Mann wie - Schwarzenberg nicht mehr dem Reichsregiment angehören durfte. £s ist eine lehrreiche Eischeitiung, dass die Neiging; die Vorausetzüngen und :Folgen desMajestätsverhFechensesetlich zu fixieren, im umgekehrten Verhältniss stand zu der Nöigung, einem Gegner den Vorwurf des Majestätsverbrechens ins Gesiöht zu schlendern. Als das Gutachten in Angriff genommen ward, gewann das Projecl einer peinlichen flalsgei1chtsördnuiig, welches über das crirnen laesae maiestatis absichtlich schwieg, für das deutsche Rdicli laflgsam eine festere Gestalt. Zwischen den Vei'haiidhtngeh über dieses Gesetz und den Verhandlungen über die Sickinflnsche Angelegenheit gab es manche Berührungspunkte, zunächst. schon bezüglich der Gültigkeit der Acht.. War doch die Streitfrage in analoger Weise schon bei den Verhandlungen über die Venlanirnung Luthers hervorgetieten. tDie Juristen dei' Kifrie hilUen eine Vorladung und neue Vernehmung des Angeklagten für nothwendig gehalten habe, doch Gott selbst Kam. noch einmal vor sich gerufen aber die Theologen wollten in keine weitere Verzögerung willigen Dann spielte auch in der Lutherschen Angelegenheit wie hier, das Majestätsverbrechen eine Rolle. Hatte doch der Papst die Anordnungen seiner Bulle eingeschärft bei dem Makel des Verbrechens der beleidigte« Majestät, hei Verlust. der Erbrechte und Lehen, ein Verfahren, das ein kaiserlicher Rath, Hieronymus on Endorf, als einen Eingriff der geistlichen in die weltliche Macht ansah, und das er (teil Kaiser aufforderte, nicht zu dulden 3. In Nürnberg war an eine ruhige Behandlung gesetzgebeiischer Arbeiten nicht mehr zu (lenken. Als der Reichstag am iS. April 1524 gäschlossen ward, geschah der Halsgerichtsordnung mit keiner Silbe Erwähnung ; dafür aber erliess der Kaiser am 27. Juli ein Ausschreiben, ganz im Sinne des Papstes, wobei er die in Aussicht geüominene Versammlung där Slünde verbot. bei Vermeidung eriminis laese maiestatis, und der kaiserlichen und des Reichs Acht 37. Bis zum Jahre 1529 kam die Halsgerichtsordnung nicht. nfehr zur Sprache. Als dann auf dein nach Speier einberufenen Reichstag› die legislativen Reformen wieder aufgenommen wurden, sass in dem behufs Prüfung der kaiserlichen Vorlage gebildeten Ausschuss tucli der Erzbischof von Trier 3S, der in Sickingens Vorgehen gegen ihn ein Majestätsverhrechen erhlidkl hafte. Der Ai.issclniss beschloss, den Entwurf einer 1115 rechtsgelehrten Rä Ihen der Stände gebildeten 3aflauke 1, 298. flanke 1, 308. 37 Ranke 11,. 5. 114. . 38 0üte'bock, Entteluingsgescliicht.e der Carolins, S. 106 Anm. i.

- CXIII - Subkommission zu überweisen. Und als diese ihre Tliätigkeil. heginnen wohle, fand sie sich besonders durch den Mangel an literarischenHilfsmitteln an einer gründlichen Prüfung gehitidert39. Ii» Grunde war es der zu drohender Schroffheit gesteigerte Zwiespalt. des Glaubens, der eine förderliche Verhandlung unmöglich machte. ErsI. in den letzten Entwurf der Halsgericht.sordnung gelangte eine gewisse Bemerkung überdas Majestätsverbrechen, nämlich die verunglückte des Artikels 218 « hein an ellichn Orten, so ein Uebelthäter ausserhalb des Lasters unser beleidigten Majestät ockr sonst in andern Fällen, so der Ueheltliäter Leib und Gut mit verwirkt, vom Leben zum Tod gestraft, werden Weib und Kinder an Bettelsiabe und das Gut dem Herrn zugewiesen». Per auf dein zu Augsburg entstandene neue Entsurf, der vierl.e in der Reihe der Projecte, enthielt den Artikel noch nicht; erst hei der vierten und Schlusslesung fand er Aufnahme, und zwar offenbar so, dass die Bedaction desselben einem Kommissionsmit.- gliede überlassen ward, der die Arbeit in grosser Eile und schinachlässig machte. Bei den in] Schosse dci' Kommission gewiss hier ganz besonders lebhaft geführten Meinungskämpfen - dieselben können wir uns an dem in unserm Gutachten erörterten Für und Wider vergegenwärtigen - muss man sich dahin geeinigt haben, die nach dem gemeinen Recht auf das Majestätsverbrechen gesetzte Strafe beizubehalten, nämlich die i.'odesstrafe und die Verwirkung des Vermögens, Wenngleich Weib und Kinder des Uehelt.hätcrs dadurch an den Bettelstab gebracht würden 4O Hier ist nur noch darauf hinzuweisen, (lass in den 1542 zwischen den Sickingenschen Erben und den Kriegsfürsten aufgesetzten Vergleichsurkunden zwar das Recht der Fürsten an den occupirteu Gütern prinzipiell festgehalten, andererseits aber des Sickingen früher vorgeworfenen Majestätsverbrechens auch nicht einmal andeutungsweise gedacht wird. Auch das Verbrechen des Laudfriedenshruchs, wie es in der Carolina behandelt, ist, empfängt durch unser Gutachten eine neue Beleuchtung. Interessant, ist zunächst., dass schon hei den Verhandlungen über den Nürnberger Entwurf von 1523 die Bevisoren den Artikel 135 des Pro jects dahin änderten, dass gewisse Fehden mit kaiserlicher Erlai.ibniss gestattet sein sollten 4 . Dieser Aenderungsvorschla g ging dann auch in das schliesstiche Gesetz über. Güterbock, S. 109 f. O Güterbock, S. 248 ff. 41 Güterbock, 8. 98

- CXIII -<br />

Subkommission zu überweisen. Und als diese ihre Tliätigkeil. heginnen<br />

wohle, fand sie sich besonders durch den Mangel an literarischenHilfsmitteln<br />

an <strong>ein</strong>er gründlichen Prüfung gehitidert39. Ii»<br />

Gr<strong>und</strong>e war es der zu drohender Schroffheit gesteigerte Zwiespalt.<br />

des Glaubens, der <strong>ein</strong>e förderliche Verhandlung unmöglich machte.<br />

ErsI. in den letzten Entwurf der Halsgericht.sordnung gelangte<br />

<strong>ein</strong>e gewisse Bemerkung überdas Majestätsverbrechen, nämlich die<br />

verunglückte des Artikels 218 « h<strong>ein</strong> an ellichn Orten, so<br />

<strong>ein</strong> Uebelthäter ausserhalb des Lasters unser beleidigten Majestät ockr<br />

sonst in andern Fällen, so der Ueheltliäter Leib <strong>und</strong> Gut mit verwirkt,<br />

vom Leben zum Tod gestraft, werden Weib <strong>und</strong> Kinder an<br />

Bettelsiabe <strong>und</strong> das Gut dem Herrn zugewiesen».<br />

Per auf d<strong>ein</strong> zu Augsburg entstandene neue Entsurf,<br />

der vierl.e in der Reihe der Projecte, enthielt den Artikel noch nicht;<br />

erst hei der vierten <strong>und</strong> Schlusslesung fand er Aufnahme, <strong>und</strong> zwar<br />

offenbar so, dass die Bedaction desselben <strong>ein</strong>em Kommissionsmit.-<br />

gliede überlassen ward, der die Arbeit in grosser Eile <strong>und</strong> schinachlässig<br />

machte.<br />

Bei den in] Schosse dci' Kommission gewiss hier ganz besonders<br />

lebhaft geführten M<strong>ein</strong>ungskämpfen - dieselben können wir uns an<br />

dem in unserm <strong>Gutachten</strong> erörterten Für <strong>und</strong> Wider ver<strong>gegen</strong>wärtigen<br />

- muss man sich dahin ge<strong>ein</strong>igt haben, die nach dem gem<strong>ein</strong>en<br />

Recht auf das Majestätsverbrechen gesetzte Strafe beizubehalten,<br />

nämlich die i.'odesstrafe <strong>und</strong> die Verwirkung des Vermögens, Wenngleich<br />

Weib <strong>und</strong> Kinder des Uehelt.hätcrs dadurch an den Bettelstab<br />

gebracht würden 4O<br />

Hier ist nur noch darauf hinzuweisen, (lass in den 1542 zwischen<br />

den <strong>Sickingens</strong>chen Erben <strong>und</strong> den Kriegsfürsten aufgesetzten Vergleichsurk<strong>und</strong>en<br />

zwar das Recht der Fürsten an den occupirteu Gütern<br />

prinzipiell festgehalten, andererseits aber des Sickingen früher vorgeworfenen<br />

Majestätsverbrechens auch nicht <strong>ein</strong>mal andeutungsweise<br />

gedacht wird.<br />

Auch das Verbrechen des Laudfriedenshruchs, wie es in der<br />

Carolina behandelt, ist, empfängt durch unser <strong>Gutachten</strong> <strong>ein</strong>e neue<br />

Beleuchtung. Interessant, ist zunächst., dass schon hei den Verhandlungen<br />

über den Nürnberger Entwurf <strong>von</strong> 1523 die Bevisoren den<br />

Artikel 135 des Pro jects dahin änderten, dass gewisse <strong>Fehde</strong>n mit<br />

kaiserlicher Erlai.ibniss gestattet s<strong>ein</strong> sollten 4 . Dieser Aenderungsvorschla<br />

g ging dann auch in das schliesstiche Gesetz über.<br />

Güterbock, S. 109 f.<br />

O Güterbock, S. 248 ff.<br />

41 Güterbock, 8. 98

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