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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- CXII --<br />

Ahör die Zeit für diese Bestrebungen war noch nicht gökommen,<br />

oder vielmehr, sie war schon wieder vorbei, seit <strong>ein</strong> Mann wie -<br />

Schwarzenberg nicht mehr dem Reichsregiment angehören durfte.<br />

£s ist <strong>ein</strong>e lehrreiche Eischeitiung, dass die Neiging; die Vorausetzüngen<br />

<strong>und</strong> :Folgen desMajestätsverhFechensesetlich zu fixieren,<br />

im umgekehrten Verhältniss stand zu der Nöigung, <strong>ein</strong>em Gegner<br />

den Vorwurf des Majestätsverbrechens ins Gesiöht zu schlendern.<br />

Als das <strong>Gutachten</strong> in Angriff genommen ward, gewann das Projecl<br />

<strong>ein</strong>er p<strong>ein</strong>lichen flalsgei1chtsördnuiig, welches über das crirnen laesae<br />

maiestatis absichtlich schwieg, für das deutsche Rdicli laflgsam <strong>ein</strong>e<br />

festere Gestalt. Zwischen den Vei'haiidhtngeh über dieses Gesetz<br />

<strong>und</strong> den Verhandlungen über die Sickinflnsche Angelegenheit gab<br />

es manche Berührungspunkte, zunächst. schon bezüglich der Gültigkeit<br />

der Acht.. War doch die Streitfrage in analoger Weise schon bei den<br />

Verhandlungen über die Venlanirnung Luthers hervorgetieten. tDie<br />

Juristen dei' Kifrie hilUen <strong>ein</strong>e Vorladung <strong>und</strong> neue Vernehmung des<br />

Angeklagten für nothwendig gehalten habe, doch Gott selbst Kam.<br />

noch <strong>ein</strong>mal vor sich gerufen aber die Theologen wollten in k<strong>ein</strong>e<br />

weitere Verzögerung willigen Dann spielte auch in der Lutherschen<br />

Angelegenheit wie hier, das Majestätsverbrechen <strong>ein</strong>e Rolle. Hatte<br />

doch der Papst die Anordnungen s<strong>ein</strong>er Bulle <strong>ein</strong>geschärft bei dem<br />

Makel des Verbrechens der beleidigte« Majestät, hei Verlust. der Erbrechte<br />

<strong>und</strong> Lehen, <strong>ein</strong> Verfahren, das <strong>ein</strong> kaiserlicher Rath, Hieronymus<br />

on Endorf, als <strong>ein</strong>en Eingriff der geistlichen in die weltliche<br />

Macht ansah, <strong>und</strong> das er (teil Kaiser aufforderte, nicht zu dulden 3.<br />

In Nürnberg war an <strong>ein</strong>e ruhige Behandlung gesetzgebeiischer<br />

Arbeiten nicht mehr zu (lenken. Als der Reichstag am iS. April<br />

1524 gäschlossen ward, geschah der Halsgerichtsordnung mit k<strong>ein</strong>er<br />

Silbe Erwähnung ; dafür aber erliess der Kaiser am 27. Juli <strong>ein</strong><br />

Ausschreiben, ganz im Sinne des Papstes, wobei er die in Aussicht<br />

geüominene Versammlung där Slünde verbot. bei Vermeidung eriminis<br />

laese maiestatis, <strong>und</strong> der kaiserlichen <strong>und</strong> des Reichs Acht 37.<br />

Bis zum Jahre 1529 kam die Halsgerichtsordnung nicht. nfehr<br />

zur Sprache. Als dann auf d<strong>ein</strong> nach Speier <strong>ein</strong>berufenen Reichstag›<br />

die legislativen Reformen wieder aufgenommen wurden, sass in dem<br />

behufs Prüfung der kaiserlichen Vorlage gebildeten Ausschuss tucli<br />

der Erzbischof <strong>von</strong> <strong>Trier</strong> 3S, der in <strong>Sickingens</strong> Vorgehen <strong>gegen</strong> ihn <strong>ein</strong><br />

Majestätsverhrechen erhlidkl hafte. Der Ai.issclniss beschloss, den<br />

Entwurf <strong>ein</strong>er 1115 rechtsgelehrten Rä Ihen der Stände gebildeten<br />

3aflauke 1, 298.<br />

flanke 1, 308.<br />

37 Ranke 11,. 5. 114. .<br />

38 0üte'bock, Entteluingsgescliicht.e der Carolins, S. 106 Anm. i.

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