Seminarunterlagen von Referent Fritz Erhard mit ... - BdLa
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Unterlage für die Teilnehmer<br />
BDLA Bayern<br />
F ACHSEMINAR<br />
HOAI 2013<br />
am 25. Oktober 2013<br />
9.00 – 16.00 Uhr<br />
in Freising,<br />
Bildungszentrum Kardinal-Döpfner-Haus<br />
<strong>Referent</strong> u.a.:<br />
<strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong><br />
Dipl.-Ing. (FH)<br />
Landschaftsarchitekt BDLA<br />
Von der IHK für München und Oberbayern<br />
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger<br />
• für Honorare für Leistungen der Landschaftsarchitekten<br />
• für Landschaftsbau: Herstellung und Unterhalt<br />
Am Unteren Gries 15<br />
83661 Lenggries<br />
Stand: 15. Oktober 2013<br />
Die Unterlage umfasst 26 Seiten.<br />
© Copyright 2013 by <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, 83661 Lenggries<br />
Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form<br />
(Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder in einem anderen Verfahren)<br />
ohne schriftliche Genehmigung des Autors reproduziert werden oder<br />
unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 1 <strong>von</strong> 26
BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />
am 25.10.2013<br />
GLIEDERUNG DER SEMINARUNTERLAGEN ALS ERGÄNZUNG ZUM VORTRAG<br />
1) Vortrag 9.10 – 9.45 Uhr – Allgemeine Informationen zur Novellierung ..................... 3<br />
Einführung/Überblick .......................................................................................................... 3<br />
Ziel und Kern der aktuellen Novellierung der HOAI ............................................................ 3<br />
Zur baufachlichen Überarbeitung ....................................................................................... 3<br />
Zur Aktualisierung .............................................................................................................. 4<br />
Stufenverträge und die Anwendung der HOAI 2013 ......................................................... 5<br />
Allgemeines zum Vertragsabschluss ................................................................................. 5<br />
Stufenverträge als Sonderfall ............................................................................................. 5<br />
Planungsänderungen (Übersicht) ...................................................................................... 7<br />
Honorarer<strong>mit</strong>tlung zur Planungsänderung .......................................................................... 8<br />
2) Vortrag 9.45 – 10.30 Uhr – Leistungsbild Objektplanung Freianlagen ..................... 9<br />
Anwendungsbereich Objektplanung ................................................................................. 9<br />
Abgrenzung der Vergütung <strong>von</strong> Objektplanungsleistungen der Freianlagen zu<br />
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen nach Teil 3 der HOAI 2013 ........................10<br />
Prüfschritte zur Zuordnung des Objektes ..........................................................................10<br />
Bewertungsmerkmale .......................................................................................................11<br />
Vergleich der Grundleistungen ..........................................................................................12<br />
Vergleich der Besonderen Leistungen ..............................................................................12<br />
Leistungsbild im Überblick ................................................................................................13<br />
Eigenständigkeit des Leistungsbildes ...............................................................................13<br />
3) Vortrag 10.45 – 11.30 Uhr – Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten ........................15<br />
Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten .............................................................................15<br />
Allgemeine Vorschriften ....................................................................................................15<br />
Kostener<strong>mit</strong>tlungsarten .....................................................................................................15<br />
Kostengliederung ..............................................................................................................16<br />
Besondere Grundlagen .....................................................................................................17<br />
Anrechenbare Kosten über den Honorartafelendwert .......................................................19<br />
4) Vortrag 11.30 – 12.15 Uhr – Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone .........................................20<br />
Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone ..............................................................................................20<br />
Allgemeines ......................................................................................................................20<br />
Zuordnung nach Bewertungsmerkmalen ...........................................................................20<br />
Anwendungshinweise zur Punktebewertung .....................................................................21<br />
Zuordnung nach Objektlisten ............................................................................................22<br />
Literatur- und Quellenverzeichnis .....................................................................................25<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 2 <strong>von</strong> 26
BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />
am 25.10.2013<br />
Einführung/Überblick<br />
1) Vortrag 9.10 – 9.45 Uhr – Allgemeine Informationen zur Novellierung<br />
EINFÜHRUNG/ÜBERBLICK<br />
Am 7. Juni 2013 hat der Bundesrat <strong>mit</strong> knapper Mehrheit seine Zustimmung zur 7. Novellierung<br />
der HOAI erteilt und da<strong>mit</strong> die HOAI 2009 abgelöst.<br />
Grundlage des Bundesratsbeschlusses war der <strong>Referent</strong>enentwurf des Wirtschaftsministeriums<br />
(BMWi) vom 06.03.2013, allerdings <strong>mit</strong> weitergehenden Empfehlungen – wie schon zur<br />
HOAI 2009.<br />
Bereits <strong>mit</strong> Beschluss zur Zustimmung zur 6. Novelle am 12.06.2009 hatte der Bundesrat<br />
gegenüber dem Verordnungsgeber die Empfehlung ausgesprochen, nach einer „Erprobungsphase“<br />
<strong>von</strong> fünf Jahren den eventuellen Anpassungsbedarf an die Rechtsentwicklungen<br />
zu untersuchen.<br />
Ferner sollte eine Aktualisierung der Leistungsbilder erfolgen und ggf. neue Leistungsbilder<br />
eingefügt werden.<br />
In Abstimmung zwischen dem BMWi und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und<br />
Stadtentwicklung (BMVBS) wurde sodann die Untersuchung der fachlichen Änderungen, d.h.<br />
die Untersuchung der Leistungsbilder, durch das BMVBS durchgeführt. Die darauf basierende<br />
Aktualisierung der Honorartafelwerte wurde durch das BMWi übernommen.<br />
Zur Einbindung des hierfür notwendigen Fachwissens hat das BMVBS fünf paritätisch besetzte<br />
Experten-Facharbeitsgruppen eingesetzt, die unterteilt in zahlreichen Unterarbeitsgruppen<br />
die Ergebnisse im Abschlussbericht „Evaluierung der Honorarordnung für Architekten<br />
und Ingenieure (HOAI) – Aktualisierung der Leistungsbilder“ vom 02.09.2011 zusammengefasst<br />
haben.<br />
Sodann hat das BMWi das Forschungsprojekt zum „Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur<br />
der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)“ beauftragt.<br />
Die hierauf erstellte Studie wurde unter Berücksichtigung der Entwicklung der Baupreise und<br />
der Personal- und Sachkosten in Deutschland, dem sich aus dem Abschlussbericht BMVBS<br />
ergebenden Mehr- und Minderaufwand aus den Leistungsbildern sowie Rationalisierungseffekten<br />
aufgrund des Einsatzes moderner Techniken erstellt. Die Ergebnisse sind schließlich<br />
in den <strong>Referent</strong>enentwurf übernommen worden.<br />
Ziel und Kern der aktuellen Novellierung der HOAI<br />
Ziel und Kern der aktuellen Novellierung der HOAI war deshalb:<br />
• Baufachliche Überarbeitung der Leistungsbilder<br />
• Aktualisierung der Honorartafelwerte<br />
• Überarbeitung und Vereinfachung der Allgemeinen Honorarvorschriften<br />
Zur baufachlichen Überarbeitung<br />
Die Leistungsbilder der HOAI sind überwiegend am Stand der Technik der 70er Jahre des<br />
letzten Jahrhunderts ausgerichtet. Die Planungsprozesse und Büroabläufe der HOAI 1978t<br />
umfassten Zeichnungen am Reißbrett, Berechnungen <strong>mit</strong> Rechenschiebern, Leistungsbeschreibungen<br />
per Schreibmaschine sowie Kommunikation <strong>mit</strong>tels Brief und Telefon.<br />
Die aktuelle Planungswirklichkeit zeichnet sich hingegen durch den Einsatz des PC für Beschreibungen<br />
und Berechnungen des Planungsprozesses, CAD (computer aided design), E-<br />
Mail, Telefon, EU-weite Ausschreibungen und Vergaben über elektronische Plattformen aus.<br />
Auch haben sich die Anforderungen an die Planungsaufgaben gewandelt: Aspekte der<br />
Nachhaltigkeit sowie des Klima- und Umweltschutzes haben an Bedeutung gewonnen.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 3 <strong>von</strong> 26
BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />
am 25.10.2013<br />
Einführung/Überblick<br />
Die Ansprüche an Kosten- und Terminsicherheit sind gestiegen und die Administration der<br />
Planungsprojekte muss deutlich höheren Haftungsansprüchen standhalten.<br />
Eine Anpassung der Leistungsbilder in den einzelnen Fachdisziplinen ist so<strong>mit</strong> erforderlich.<br />
Zur Aktualisierung<br />
Das BMVBS hat den baufachlichen Aktualisierungsbedarf im Rahmen eines Forschungsprojekts<br />
geprüft.<br />
Dabei wurden die Vorschläge zur baufachlichen Überarbeitung der HOAI in einem offenen<br />
Diskussionsprozess zusammen <strong>mit</strong> Experten und Expertinnen der Berufsstände und der<br />
Auftraggeber erarbeitet. Da<strong>mit</strong> sollte das Anwender- und Erfahrungswissen der Experten und<br />
Expertinnen auf Auftraggeber- und Auftragnehmerseite un<strong>mit</strong>telbar in den Untersuchungsprozess<br />
eingebunden werden.<br />
Fünf Facharbeitsgruppen, zwei Unterarbeitsgruppen und eine übergreifende Koordinierungsgruppe<br />
haben innerhalb eines Jahres die Untersuchungsergebnisse erarbeitet.<br />
Die beteiligten Gruppen waren jeweils paritätisch besetzt.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 4 <strong>von</strong> 26
BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />
am 25.10.2013<br />
Stufenverträge<br />
STUFENVERTRÄGE UND DIE ANWENDUNG DER HOAI 2013<br />
Allgemeines zum Vertragsabschluss<br />
Die HOAI 2013 gilt nach § 57 „Übergangsvorschrift“ nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten<br />
vertraglich vereinbart wurden.<br />
Es gilt die Faustformel, dass jene HOAI zur Anwendung kommt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
Gültigkeit hat.<br />
Ein Vertrag kommt rechtswirksam auch durch mündliche Vereinbarung bzw. konkludentes<br />
Verhalten zustande; bei schriftlicher Abfassung wird dieser erst <strong>mit</strong> rechtsverbindlichem<br />
Vertragsabschluss (Unterschrift beider Parteien auf derselben Vertragsurkunde) nach §<br />
126 Abs. 2 Satz 27 BGB wirksam.<br />
Stufenverträge als Sonderfall<br />
Anwendungsbereich überwiegend bei Verträgen der öffentlichen Hand.<br />
Merkmale eines Stufenvertrags:<br />
• es werden nicht alle erforderlichen Leistungen als Gesamtpakt (einheitlich bei Vertragsabschluss),<br />
sondern zeitversetzt in unterschiedlichen Leistungspaketen beauftragt, z.B.<br />
zunächst nur die Vorplanung, dann, weiter aufgeteilt in bis zu 3 weiteren Paketen Entwurf/Genehmigung<br />
– Ausführungsplanung/LV – Objektüberwachung<br />
• ausdrücklicher Beauftragungsvorbehalt<br />
• kein Rechtsanspruch auf weitere Beauftragung<br />
• Verpflichtung des Auftragnehmers zur Übernahme weiterer Leistungen auf Abruf ohne<br />
Mehrkostenanspruch, z.B. bei getrennter Ausführung<br />
Bewertung:<br />
• Auftragserteilung <strong>mit</strong> (einseitiger) Willensäußerung des Auftraggebers<br />
• Weiterbeauftragung ist lediglich optional und ungewiss<br />
• der Übernahmeerklärung des Architekten als einseitige Angebotserklärung steht keine<br />
korrespondierende Annahmeerklärung des Auftraggebers gegenüber<br />
Rechtsprechung:<br />
BGH-Urteil vom 27.11.2008, keine Entscheidung, dass der Grundvertrag zugleich Vertragsabschluss<br />
über später abzurufende Leistungen sei.<br />
LG Koblenz vom 28.02.2013 (4 U 103/12 – noch nicht rechtskräftig) stellt klar, dass der Abruf<br />
der Leistung in Verbindung <strong>mit</strong> dem Stichtag entscheidend sei.<br />
Wichtig und anders gelagert ist die Fallgestaltung, wenn bei Vertragsabschluss geregelt wird:<br />
• Erbringung des gesamten Leistungsumfangs durch den gleichen Auftragnehmer<br />
• Klärung aller Honorar- und Vergütungsfragen<br />
• stufenweise Beauftragung besteht nur in der zeitlichen Steuerung der Leistungserbringung<br />
In diesem Fall gilt die HOAI des ursprünglichen Vertragsabschlusses.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 5 <strong>von</strong> 26
BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />
am 25.10.2013<br />
Stufenverträge<br />
Zusammenfassung:<br />
• <strong>mit</strong> dem Abruf einer Stufe kommt ein neuer Vertrag über weitere Leistungen zustande<br />
• beim Stufenvertrag steht die Honorarvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung,<br />
dass die Leistungen tatsächlich in Auftrag gegeben werden – <strong>mit</strong> der Konsequenz: Vertragszeitpunkt<br />
= Gültigkeitszeitpunkt der HOAI<br />
• Abrufzeitpunkt ist entscheidend (h.M. der Kommentarliteratur)<br />
Fundstellen/Quellenangaben:<br />
Veröffentlichungen im Deutschen Architektenblatt (DAB):<br />
Ausgabe • 5/13 (Axel Plankemann): Alter Vertrag/Neue HOAI<br />
• 6/13 (Alfred Morlock): Verträge: neue HOAI einplanen<br />
• 8/13 (Erik Budiner): 2009 oder 2013!<br />
Welche Fassung ist der Honorarberechnung<br />
zugrunde zu legen?<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 6 <strong>von</strong> 26
BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />
am 25.10.2013<br />
Planungsänderungen (Übersicht)<br />
PLANUNGSÄNDERUNGEN (Übersicht)<br />
„Planungsänderungen“<br />
Arbeitsschritte in der Praxis<br />
1. Schritt AG<br />
Anordnung/Veranlassung des Auftraggebers<br />
2. Schritt AN<br />
Feststellen des Leistungsziels<br />
des Leistungsumfangs<br />
des Leistungsablaufs<br />
der Anordnungen<br />
Abgleich <strong>mit</strong> den Ergebnissen gem. § 39 Abs. 4<br />
3. Schritt AG/AN<br />
Zuordnungsmöglichkeiten der angeordneten Leistungen<br />
Änderungsleistungen<br />
nach<br />
§ 10 (1) HOAI<br />
Geänderter<br />
Leistungsumfang<br />
§ 10 (2) HOAI<br />
Wiederholung <strong>von</strong><br />
Grundleistungen<br />
Besondere<br />
Leistung<br />
nach § 3 (3) und<br />
§ 39 (4)<br />
4. Schritt AN<br />
Honorarer<strong>mit</strong>tlung zu Änderungsleistungen<br />
• Teilleistungsbewertungen <strong>von</strong> Grundleistungen<br />
• Er<strong>mit</strong>tlung anrechenbarer Kosten<br />
• Zeitaufwandser<strong>mit</strong>tlung<br />
5. Schritt AG/AN<br />
Honorarvereinbarung<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 7 <strong>von</strong> 26
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am 25.10.2013<br />
Planungsänderungen (Übersicht)<br />
Honorarer<strong>mit</strong>tlung zur Planungsänderung<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 8 <strong>von</strong> 26
BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />
am 25.10.2013<br />
Anwendungsbereich Objektplanung<br />
2) Vortrag 9.45 – 10.30 Uhr – Leistungsbild Objektplanung Freianlagen<br />
ANWENDUNGSBEREICH OBJEKTPLANUNG<br />
Die Regelungen der HOAI im Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“, angeordnet in der Reihenfolge<br />
der Bedeutung, wie Anwendungsbereich (§ 1), Begriffsbestimmungen (§ 2) und Leistungen/Leistungsbilder<br />
(§ 3) zeigen in der gebotenen Verschlankung zur Novelle 2013 die<br />
grundsätzlichen Inhalte auf, bedürfen aber zur Anwendung in der Praxis vielfältiger Hinweise.<br />
Gerade durch die Komplexität vieler Bauaufgaben und die zahlreichen Verknüpfungen aller<br />
Planungsdisziplinen haben die Anwendungsbereiche des Leistungsbildes Freianlagen eine<br />
erhebliche Weiterentwicklung erfahren.<br />
Während vormals eher routinegemäß die Leistungsbilder vereinfacht aus technischen Begriffen,<br />
z.B. der DIN 276, oder aus Objektlisten abgeleitet wurden, wird zukünftig die Aufgabenstellung<br />
im Einzelfall als Maßgabe für das Leistungsbild vorrangig zu beachten sein.<br />
Dies ist angesichts der Systematik der HOAI und deren Gliederung der Objektplanung in die<br />
Abschnitte 1 bis 4 <strong>von</strong> Bedeutung.<br />
Hinweis:<br />
Vor allem in der Abgrenzung der Objektplanungsleistungen <strong>von</strong> Freianlagen zu<br />
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen bedarf es im Zuge der Vertragsgestaltungen<br />
einer fachlich nachvollziehbaren und korrekten Zuordnung.<br />
Der Verordnungsgeber hat in den vergangenen Novellierungen bei den Objektbegriffen eine<br />
klare Abgrenzung vermissen lassen, sodass diese Thematik im Sinne auch der novellierten<br />
HOAI weiterhin unscharf bleibt und vertiefter Erläuterungen bedarf.<br />
Die Arbeitshilfe der AHO-Fachkommission „Freianlagenplanung“ (AHO-Fachkommission<br />
„Freianlagenplanung“ Heft 20, Abgrenzung der Vergütung <strong>von</strong> Objektplanungsleistungen der<br />
Freianlagen zu Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen nach Teil 3 der HOAI 2009, 2.,<br />
überarbeitete Auflage, 09/2011, Seite 18) empfiehlt folgende Prüfschritte:<br />
1. Erfassen des Plangebietes der Aufgabe<br />
2. Erfassen des Programms und der Zielsetzungen der Aufgabe<br />
3. Feststellung, dass<br />
• die Aufgabe bei gesamtheitlicher Betrachtung als ein Objekt zu verstehen ist oder<br />
ggf.<br />
• die Aufgabe aus mehreren Objekten, die zu einem oder mehreren Teilen der HOAI<br />
zuzuordnen sind, welche jeweils getrennt zugeordnet werden müssen<br />
4. Feststellung der Prägung der Aufgabe unter Heranziehung der wesentlichen Kriterien<br />
anhand der Bewertungsmerkmale in §§ 40 Abs. 2, 44 Abs. 2 und 48 Abs. 2 HOAI<br />
5. Feststellung der Zuordnung zu<br />
• Objektplanung, Abschnitt 2<br />
• Objektplanung, Abschnitt 3 und/oder 4<br />
• bzw. Feststellung der Aufgabe als Teil anderer Objekte unter Einbeziehung <strong>von</strong> Objektlisten<br />
(Anlage 11.2/12.1/13.2 HOAI)<br />
Zur im Einzelfall gebotenen Vertiefung der im Detail sehr umfangreichen Abgrenzungsproblematik<br />
z.B. bei Verkehrsanlagen sei auf die einschlägige o.g. Veröffentlichung verwiesen.<br />
Sinngemäß ist die Objektzuordnung für die Abgrenzung <strong>von</strong> Freianlagen zu Ingenieurbauwerken<br />
oder Maßnahmen im naturnahen Gewässerausbau zu handhaben.<br />
Hinweis:<br />
Verkürzt und vereinfacht dargestellt ergibt sich eine Prüfkaskade <strong>mit</strong> daraus ableitbarer<br />
Zuordnung <strong>von</strong> Leistungen und Objekten auf der Basis der vom Auftraggeber<br />
getroffenen Zielsetzungen resp. der <strong>mit</strong> ihm zu treffenden Abstimmung.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 9 <strong>von</strong> 26
BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />
am 25.10.2013<br />
Abrenzung der Vergütung<br />
Freianlagen zu Ing.bauwerken/Verkehrsanlagen<br />
ABGRENZUNG DER VERGÜTUNG VON OBJEKTPLANUNGSLEISTUNGEN<br />
DER FREIANLAGEN ZU INGENIEURBAUWERKEN UND VERKEHRSANLAGEN<br />
NACH TEIL 3 DER HOAI 2013<br />
Prüfschritte zur Zuordnung des Objektes<br />
1. Erfassen des Plangebietes der Aufgabe<br />
einschl. dessen räumlicher Begrenzung<br />
sowie städtebauliches Umfeld und ökologischer Wirkräume<br />
Abstimmung <strong>mit</strong> dem Auftraggeber<br />
2. Erfassen des Programms und der Zielsetzungen der Aufgabe<br />
aus Erwartungen und Vorgaben des Auftraggebers<br />
sowie sonstigen aufgabenbezogene Rahmenbedingungen wie<br />
z. B. Beschlüsse aus Preisgerichten, Gremien, Beteiligungsverfahren<br />
Abstimmung <strong>mit</strong> dem Auftraggeber<br />
3. Feststellung, dass die Aufgabe bei gesamtheitlicher Betrachtung als ein Objekt zu<br />
verstehen ist<br />
oder ggf.<br />
Feststellung, dass die Aufgabe aus mehreren Objekten,<br />
die zu einem oder mehreren Teilen der HOAI zuzuordnen sind, besteht,<br />
die jeweils getrennt zugeordnet werden müssen<br />
in diesem Fall neue schrittweise Prüfung je Objekt<br />
4. Feststellung der Prägung der Aufgabe<br />
unter Heranziehung der wesentlichen Kriterien<br />
anhand der Bewertungsmerkmale des Teiles 3 HOAI § 39 Abs. 1Objektplanung<br />
der Abschnitte 2 und Abschnitte 3/4 § 41/§ 45 HOAI<br />
Wesentliche Prüfkriterien<br />
Gestalterische Lösung<br />
grundsätzlich erfasst<br />
in den Bewertungsmerkmalen<br />
lt. § 40 Abs. 2 HOAI<br />
oder<br />
Technisch konstruktive Lösung<br />
grundsätzlich erfasst<br />
in den Bewertungsmerkmalen<br />
lt. § 44 Abs. 2 HOAI<br />
Feststellung der Zuordnung zu<br />
Objektplanung, Abschnitt 2 Objektplanung Abschnitt 3/4<br />
Wenn die Prüfschritte 1 bis 4 keine eindeutige Zuordnung ergeben,<br />
sollen die nachfolgenden weiteren Prüfschritte 5 und 6 durchgeführt werden:<br />
5. Feststellung anhand des Objektbegriffs<br />
bei dezidierter Nennung der Aufgabe in den Objektlisten<br />
§ 49 Abs. 1 HOAI, Anlage 11.2 HOAI Objektliste Freianlagen oder<br />
§ 41/§ 45 HOAI, Anlage 12.2 HOAI Objektliste Ingenieurbauwerke,<br />
Anlage 13.2 Objektliste Verkehrsanlagen.<br />
Im Zweifel, bei Widersprüchen oder soweit die Aufgabe nicht gelistet ist,<br />
gilt die Zuordnung aus Schritt 4<br />
6. Feststellung anhand der erforderlichen Leistungen<br />
bei Nennung der für die Aufgabe erforderlichen Grundleistungen in den Leistungsbildern<br />
der Anlage 2 HOAI Nr. 2.7, Nr. 2.8 oder Nr. 2.9<br />
Im Zweifel oder bei Widersprüchen gilt die Zuordnung aus Schritt 4<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 10 <strong>von</strong> 26
BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />
am 25.10.2013<br />
Abgrenzung der Vergütung<br />
Freianlagen zu Ing.bauwerken/Verkehrsanlagen<br />
Bewertungsmerkmale<br />
Bewertungsmerkmale<br />
§ 40 Abs. 2 HOAI<br />
fürFreianlagen<br />
Anforderungen an die Einbindung in die<br />
Umgebung<br />
Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung<br />
<strong>von</strong> Natur und Landschaft<br />
Anzahl der Funktionsbereiche<br />
Gestalterische Anforderungen<br />
Ver- und Entsorgungseinrichtungen<br />
Bewertungsmerkmale<br />
§ 44/48 Abs. 2 HOAI<br />
für Ingenieurbauwerke/<br />
Verkehrsanlagen<br />
Geologische und baugrundtechnische<br />
Gegebenheiten<br />
Technische Ausrüstung oder Ausstattung<br />
Einbindung in die Umgebung oder das<br />
Objektumfeld<br />
Umfang der Funktionsbereiche oder der<br />
konstruktiven oder technischen Anforderungen<br />
fachspezifische Bedingungen<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 11 <strong>von</strong> 26
BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />
am 25.10.2013<br />
Vergleich der Grundleistungen<br />
Freianlagen<br />
Teil 3 Abschnitt 2 § 39 Abs. 3 HOAI<br />
Anlage 11 Nr. 11.1<br />
Abgrenzung der Vergütung<br />
Freianlagen zu Ing.bauwerken/Verkehrsanlagen<br />
Verkehrsanlagen<br />
Teil 3 Abschnitt 4 § 47 Abs. 1 HOAI<br />
Anlage 13 Nr. 13.1<br />
LPH 1 Grundlagener<strong>mit</strong>tlung 3 v.H. LPH 1 Grundlagener<strong>mit</strong>tlung 2 v.H.<br />
2 Vorplanung 10 v.H. 2 Vorplanung 20 v.H.<br />
3 Entwurfsplanung 16 v.H. 3 Entwurfsplanung 25 v.H.<br />
4 Genehmigungsplanung 4 v.H. 4 Genehmigungsplanung 8 v.H.<br />
Zwischensumme Phase 1 - 4: 33 v.H. 55 v.H.<br />
5 Ausführungsplanung 25 v.H. 5 Ausführungsplanung 15 v.H.<br />
6 Vorbereitung/LV 7 v.H. 6 Vorbereitung/LV 10 v.H.<br />
7 Mitwirkung Vergabe 3 v.H. 7 Mitwirkung Vergabe 4 v.H.<br />
Zwischensumme Phase 5 - 7: 35 v.H. 29 v.H.<br />
Zwischensumme Phase 1 - 7<br />
als verpreiste Grundleistungen: 68 v.H. 84 v.H.<br />
(Bauorberleitung<br />
15 v.H.)<br />
8 Objektüberwachung 8 Objektüberwachung<br />
Dokumentation 30 v.H. ähnlich Freianlage<br />
= Besondere Leistung nach 13.1,<br />
deshalb Antrag des Bundesrates vom<br />
07.06.2013 auf Rückführung in den<br />
verbindlichen Teil der HOAI<br />
Vergleich der Besonderen Leistungen<br />
Hinweise:<br />
siehe Anlage 11.1<br />
siehe Anlage 13.1 und<br />
AHO Heft Nr. 7, Besondere Leistungen<br />
bei der Planung <strong>von</strong> Verkehrsanlagen,<br />
z.B. Einarbeiten gestaltungsbedingter<br />
Anforderungen Dritter,<br />
z.B. Ziff. 2.2.1/3.2.3/5.2.2<br />
„Pflasterpläne <strong>mit</strong> gestaltetem Pflasterbild“<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 12 <strong>von</strong> 26
BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />
am 25.10.2013<br />
Leistungsbild im Überblick<br />
LEISTUNGSBILD IM ÜBERBLICK<br />
Eigenständigkeit des Leistungsbildes<br />
Bereits <strong>mit</strong> der vorangegangenen Novellierung der HOAI im Jahr 2009 wurde das bisher<br />
zusammengefasste Leistungsbild Gebäude, raumbildende Ausbauten sowie Freianlagen in<br />
zwei eigenständige Regelungen als § 33 HOAI „Gebäude und raumbildende Ausbauten“ und<br />
§ 38 HOAI als „Freianlagen“ aufgegliedert.<br />
Durch das nun gesonderte Leistungsbild in Verbindung <strong>mit</strong> zugehöriger Honorartafel werden<br />
die Grundzüge der Objektplanungen bei Freianlagen besser strukturiert.<br />
Der Regelfall der Planungsaufgabe für Freianlagen im öffentlichen Raum umfasst nicht nur<br />
kombinierte Objekte <strong>von</strong> Freianlagen <strong>mit</strong> Gebäuden, sondern auch <strong>von</strong> Freianlagen <strong>mit</strong> Ingenieurbauwerken<br />
und/oder Verkehrsanlagen. Die beiden letzten Fälle wurden durch die<br />
Regelung im gemeinsamen Leistungsbild Gebäude, raumbildende Ausbauten und Freianlagen<br />
nur unzureichend erfasst.<br />
Die Leistungen für Freianlagen weisen grundlegende Unterschiede zu denen der Gebäude<br />
und der raumbildenden Ausbauten/Innenräume auf:<br />
• sie sind gekennzeichnet durch den Umgang <strong>mit</strong> lebenden Baustoffen (Pflanzen und Erden)<br />
und natürlichen Prozessen;<br />
• die Planung zielt nicht alleine auf eine Herstellung des Objekts ab, sondern, weil natürliche<br />
Prozesse und das Pflanzenwachstum eine stetige Veränderung des Objekts bewirken,<br />
auf seine Entwicklung;<br />
• die Planung zielt nicht nur auf ein einzelnes gestalterisches Ergebnis, sondern auch auf<br />
jahreszeitlich wechselnde Prägungen und Nutzbarkeiten;<br />
• die Realisierung der Freianlagen besitzt verstärkte jahreszeitliche Bindungen bei der Planung<br />
und in der Bau- und Entwicklungsphase;<br />
• die Freianlagen haben gegenüber den Gebäuden andere Schnittstellen und Abgrenzungen<br />
zu Leistungen für Fachplanung und Technische Ausrüstung.<br />
Diese Unterschiede sind durchgängige Inhalte <strong>von</strong> Bewertungsmerkmalen und Leistungsbildern<br />
und finden Niederschlag in der novellierten HOAI.<br />
Die bisher im Allgemeinen Teil in § 2 HOAI 2009 enthaltene Definition der Freianlagen wurde<br />
in sinnvollem Zusammenhang zum Teil 3 Abschnitt 2 in § 39 Abs. 1 HOAI vorangestellt.<br />
Die Leistungen sind deshalb klarer separat dargestellt, um dann bei kombinierten Objekten<br />
jeweils sinnvoll zugeordnet zu werden.<br />
Infolge geänderter Leistungsumfänge wurden die Leistungsbewertungen der Leistungsphasen<br />
3, 4, 5, 8 und 9 geändert.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 13 <strong>von</strong> 26
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am 25.10.2013<br />
Leistungsbild im Überblick<br />
Gegenüberstellung der Leistungsphasen (Übersicht):<br />
Leistungsphasen nach § 38 Abs. 1 HOAI 2009 Leistungsphasen nach § 39 Abs. 3 HOAI 2013<br />
1 Grundlagener<strong>mit</strong>tlung 3% 1 Grundlagener<strong>mit</strong>tlung 3%<br />
2 Vorplanung 10% 2 Vorplanung 10%<br />
3 Entwurfsplanung 15% 3 Entwurfsplanung 16%<br />
4 Genehmigungsplanung 6% 4 Genehmigungsplanung 4%<br />
5 Ausführungsplanung 24% 5 Ausführungsplanung 25%<br />
6 Vorbereitung der Vergabe 7% 6 Vorbereitung der Vergabe 7%<br />
7 Mitwirkung bei der Vergabe 3% 7 Mitwirkung bei der Vergabe 3%<br />
8 Objektüberwachung -<br />
Bauüberwachung<br />
29% 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung)<br />
und Dokumentation<br />
9 Objektbetreuung und Dokumentation<br />
3% 9 Objektbetreuung 2%<br />
Als Begründung für die Änderungen in den Leistungsphasen (abgekürzt LPH) wird (i.S. der<br />
Amtlichen Begründung) erläutert.<br />
Änderungen in den Leistungsphasen (Übersicht):<br />
LPH 3 höhere Gewichtung der LPH 3, z.B. für Kostenberechnung + Terminplanung<br />
LPH 4 niedriger gewichtet, da inhaltlich die wesentlichen Planungsergebnisse bereits in<br />
LPH 3 erbracht werden müssen<br />
LPH 5 höhere Gewichtung aufgrund erforderlicher Detailplanung<br />
LPH 8 + 1 % <strong>mit</strong> Dokumentation aus LPH 9<br />
LPH 9 2 %, da Dokumentation in LPH 8<br />
30%<br />
Hinweis:<br />
Die umfangreiche Synopse (ca. 12 Seiten) der Änderungen des Leistungsbildes<br />
(Ausarbeitung <strong>Erhard</strong>) erscheint im DAB/Regionalteil Bayern ist deshalb aus<br />
Vereinfachungsgründen nicht Bestandteil der Seminarunterlage.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 14 <strong>von</strong> 26
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am 25.10.2013<br />
Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten<br />
3) Vortrag 10.45 – 11.30 Uhr – Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten<br />
ERMITTLUNG DER ANRECHENBAREN KOSTEN<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
Zur Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten bei Freianlagen ist vorab die Kenntnis der Bestimmungen<br />
in Teil 1 der HOAI „Allgemeine Vorschriften“ <strong>mit</strong> den einschlägigen Regelungen in<br />
§ 2 Abs. 10 und 11 HOAI „Begriffsbestimmungen“, § 4 Abs. 1 – 3 HOAI „Anrechenbare Kosten“<br />
und § 6 Abs. 1 – 3 HOAI „Grundlagen des Honorars“ unabdingbar.<br />
Aus diesen in wichtigen Teilen auch neuen Regelungen wird gegenüber früheren Fassungen<br />
der HOAI die Bedeutung der Kosten als zentraler Honorarbestandteil erkennbar wichtig und<br />
nun auch besser zuordenbar.<br />
Der Verordnungsgeber trägt gemäß dem Vorwort und den Ausführungen in der Amtlichen<br />
Begründung zur HOAI den gestiegenen Ansprüchen an Kosten- und Terminsicherheit durch<br />
Fortschreibung der Leistungsbilder und Anpassung der Honorartafelwerte Rechnung.<br />
Die Leistungspflicht zur Kostenplanung <strong>mit</strong> den notwendigen Arbeitsschritten ist als geschuldeter<br />
Teilerfolg des Architektenwerkes selbstverständlicher Bestandteil der Vereinbarung –<br />
sofern nicht ausdrückliche Einschränkungen vorgenommen werden.<br />
Hinweis:<br />
In der Praxis ist deshalb jedem Planer zu empfehlen, einer grundsätzlichen Befassung<br />
<strong>mit</strong> den üblichen Begriffen der Kostenplanung (Kostener<strong>mit</strong>tlungsarten, -<br />
rahmen, -vorgaben) nicht auszuweichen, sondern sich gem. Ziff. 3 DIN 276 vertieft<br />
dieses Instrumentarium anzueignen.<br />
Die Professionalität eines Auftragnehmers zeigt sich nicht nur in gestalterischtechnischer,<br />
sondern auch in wirtschaftlicher Kompetenz.<br />
§ 3 Abs. 4 HOAI: „Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.“<br />
Kostener<strong>mit</strong>tlungsarten<br />
Die HOAI schreibt vor, die Kosten nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder<br />
nach Verwaltungsvorschriften zu er<strong>mit</strong>teln.<br />
Als Regel der Technik ist bei Architekten- und Ingenieurleistungen die DIN 276 in der Fassung<br />
<strong>von</strong> Dezember 2008 heranzuziehen.<br />
Für Freianlagen gelten demnach:<br />
• DIN 276-1: 2008-12<br />
Kosten im Bauwesen – Teil 1 Hochbau<br />
• DIN 276-1: 2009-08<br />
Kosten im Bauwesen – Teil 4: Ingenieurbau<br />
Als Verwaltungsvorschrift/Kostenvorschrift kann unter Umständen ebenfalls eine ausführungs-/vergabeorientierte<br />
Kostengliederung wie z.B. nach Standardleistungsbuch für das<br />
Bauwesen (StLBau), Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK)<br />
oder AKS (Anweisung zur Kostenberechnung <strong>von</strong> Straßenbaumaßnahmen) herangezogen<br />
werden.<br />
Bei der Auswahl der Kostener<strong>mit</strong>tlungsart ist insbesondere die zukünftige Handhabung der<br />
Kostenkontrolle und der Kostensteuerung im Rahmen des Projekts zu beachten.<br />
Hinweis:<br />
Erst Durchgängigkeit und gleichbleibende Struktur einer Kostener<strong>mit</strong>tlung (z.B.<br />
nummerisches System) schaffen die Voraussetzung für eine effiziente Dokumentation<br />
<strong>von</strong> Kostenkontrollergebnissen.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 15 <strong>von</strong> 26
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am 25.10.2013<br />
Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten<br />
Kostengliederung<br />
Unter diesen Begriff fällt zum einen die Gesamtgliederung der Kosten – je nach Stufe gleichartig<br />
für Kostenschätzung und Kostenberechnung – und daraus hervorgehoben die für Freianlagen<br />
zutreffenden Kostengruppen.<br />
Voraussetzung für die Kostener<strong>mit</strong>tlung bei Freianlagen ist stets eine herbeizuführende Klärung<br />
sowohl des eigenen Auftragsumfangs als auch der Schnittstellen <strong>mit</strong> anderen Planungsbeteiligten<br />
vor oder im Zuge der Planung.<br />
Hinweis:<br />
AlsBeispiele seien genannt und empfohlen:<br />
• Abgrenzung zu Kostener<strong>mit</strong>tlungen anderer Planer <strong>mit</strong> horizontalen oder vertikalen<br />
Schnittstellen<br />
• Dokumentation der Schnittstellenvereinbarung<br />
• Hinweise auf fehlende Kostenangaben Dritter, z.B. bei Rückbau <strong>von</strong> Baustelleneinrichtungsflächen,<br />
Bauraumverfüllungen/Erdarbeiten, Dachbegrünungen/-abdichtungen,<br />
Schutzlagen, Vorleistungen und Entsorgungen<br />
Die Kenntnis der Neufassung der DIN 276-1/2008-12 allgemein vorausgesetzt wird nachfolgend<br />
nur auf die für Freianlagen zutreffenden Sachverhalte eingegangen und <strong>mit</strong> Hinweisen<br />
für die Praxis ergänzt.<br />
Kostengruppen für Freianlagen<br />
210 Herrichten und Erschließen<br />
230 Nichtöffentliche Erschließung<br />
250 Übergangsmaßnahmen<br />
500 Außenanlagen<br />
510 Geländeflächen<br />
520 Befestigte Flächen<br />
530 Baukonstruktion in Außenanlagen<br />
540 Technische Anlagen in Außenanlagen (insbesondere 541 Oberflächenentwässerung)<br />
550 Einbauten in Außenanlagen<br />
560 Wasserflächen<br />
570 Pflanz- und Saatflächen<br />
590 Sonstige Außenanlagen<br />
(700 Baunebenkosten)<br />
Hinweis: Von besonderer Bedeutung können bei Freianlagen insbesondere sein:<br />
zu KG 200<br />
• Sicherungs- und Schutzmaßnahmen <strong>von</strong> Vegetation und Oberboden<br />
• Entsorgungen/soweit nicht der KG 596 zugeordnet<br />
zu KG 598<br />
• Provisorische Außenanlagen<br />
Im Zuge der Erstellung <strong>von</strong> Kostener<strong>mit</strong>tlungen ist es unumgänglich – insbesondere bei nicht<br />
fach-/kostenkundigen Auftraggebern – die Rahmenbedingungen der zutreffenden Ansätze<br />
aufzuzeigen, wie in § 4 Abs. 10 und 11 HOAI vorgegeben.<br />
Aus fachlicher Sicht sind bei Freianlagen die jeweiligen örtlichen Bedingungen, das vorhandene<br />
Umfeld und die Bausubstanz, Erkenntnisse aus Voruntersuchungen und arten-<br />
/naturschutzrechtliche Belange <strong>mit</strong> einzubeziehen.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 16 <strong>von</strong> 26
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am 25.10.2013<br />
Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten<br />
Zeitgemäßem Kostendenken entsprechend soll dem Auftraggeber der Umgang <strong>mit</strong> Einsparpotenzialen<br />
dargelegt werden. Darunter ist ggf. die Mitverwendung vorhandener oder bauseits<br />
vorbeschaffter Materialien sowie der Ansatz <strong>von</strong> Eigenleistungen zu verstehen.<br />
Die Qualität einer Kostener<strong>mit</strong>tlung soll sich auch in der Verständlichkeit und Prüffähigkeit für<br />
Dritte darstellen.<br />
Als Toleranzgrenzen können ungeachtet einer haftungsrechtlichen Diskussion bei einer ordnungsgemäß<br />
erstellten Kostenplanung nach herrschender Meinung folgende Werte (ge<strong>mit</strong>telt)<br />
angenommen werden:<br />
Kostenschätzung ± 20 %<br />
Kostenberechnung ± 10 %<br />
Hinweis:<br />
Da eine Kostenberechnung in erheblichem Maße honorarrelevant ist wird deren<br />
Richtigkeit unter Umständen vom Auftraggeber bezweifelt.<br />
Es wird in diesem Fall empfohlen, die Flächen- und Preisansätze durch nachvollziehbare<br />
• Mengenberechnungen (farbige CAD-Flächennachweise),<br />
• Preisdateien (Preisspiegel, Baukostenstatistiken),<br />
• vergleichbare Referenzobjekte,<br />
darzulegen.<br />
Besondere Grundlagen<br />
In der Überschrift des § 38 HOAI wird durch das eingefügte Wort „Besondere“ klargestellt,<br />
dass die Regelungen für Objekte der Freianlagen in den §§ 38 bis 40 HOAI neben den allgemeinen<br />
Grundlagen des Honorars in Teil 1 gelten.<br />
Die Bestimmungen des § 38 HOAI entsprechen weitgehend dem § 37 HOAI 2009 bzw. nahezu<br />
unverändert den seit 4. ÄndV 1991 altbekannten Inhalten unter § 10 Abs. 4a HOAI.<br />
Der Verordnungsgeber trifft da<strong>mit</strong> im Wesentlichen Objektabgrenzungsregelungen nach dem<br />
Kriterium der anrechenbaren Kosten; gleichwohl sind die Ausführungen stets im Zusammenhang<br />
<strong>mit</strong> Fragen der Zuordnung <strong>von</strong> Objekten und Leistungsbildern zu sehen.<br />
Die Kosten <strong>von</strong> Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen rechnen grundsätzlich nicht zu<br />
den anrechenbaren Kosten <strong>von</strong> Freianlagen, auch dann nicht, wenn diese Objekte innerhalb<br />
<strong>von</strong> Freianlagen liegen und <strong>von</strong> dem Auftragnehmer der Freianlage geplant werden. Ausgenommen<br />
<strong>von</strong> dieser Regel sind nur die in § 38 Abs. 1 HOAI erwähnten Objekte sowie <strong>mit</strong><br />
diesen vergleichbare Objekte.<br />
Werden dem Auftragnehmer einer Freianlage auch Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke<br />
oder Verkehrsanlagen übertragen, so können die Kosten für diese Objekte nicht den<br />
anrechenbaren Kosten der Freianlage zugerechnet werden, vielmehr sind die Leistungen für<br />
die Freianlage getrennt <strong>von</strong> den Leistungen für die Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen<br />
zu berechnen.<br />
Da<strong>mit</strong> wird der Grundsatz eingehalten, dass die Leistungen für jedes <strong>von</strong> der Honorarordnung<br />
erfasste Objekt stets nur nach einer Vorschrift berechnet werden darf; jeder Planer hat<br />
sein Honorar für ein Objekt nach denselben Vorschriften zu berechnen.<br />
Die in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 HOAI nicht abschließend aufgeführten Objektelemente werden<br />
in der Hauptsache erwähnt, weil bei deren Zuordnung in der Vergangenheit immer wieder<br />
Zweifel entstanden waren. Da<strong>mit</strong> wird wiederholt klargestellt, dass die in Kosten der § 38<br />
Abs. 1 Nr. 1 bis 8 HOAI erwähnten sowie <strong>mit</strong> diesen vergleichbare Objektelemente zu den<br />
Kosten des Objekts der Freianlagen gehören.<br />
Die dabei zur Abgrenzung aufgeführten Kriterien dienen der Klarstellung in der Praxis.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 17 <strong>von</strong> 26
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am 25.10.2013<br />
Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten<br />
Neben den unterschiedlichen Leistungsinhalten und räumlich-gegenständlichen Abgrenzungen<br />
sind auch technisch-konstruktive Anforderungen einzubeziehen, welche als anrechenbare<br />
Kosten zu berücksichtigen sind.<br />
Zu Nr. 1 Einzelgewässer, die Bestandteil einer Freianlage sind (wie z.B. Gewässer in Parks,<br />
Grünzügen oder Gartenschauen), sind unter der Voraussetzung der genannten Kriterien als<br />
Objektelemente anzusehen, deren Kosten anzurechnen sind.<br />
Die Zuordnung ist bei Gewässern, die der Honorarzone II und höher bei Ingenieurbauwerken<br />
angehören, im Einzelfall zu bestimmen. Dies gilt insbesondere bei selbstständigen Gewässer-Objekten<br />
nach Zielsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, die dem Planungsziel eines ökologischen<br />
Umbaus oder einer Gewässerrenaturierung folgen.<br />
Zu Nr. 4 „einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung“ sowie<br />
zu Nr. 7 „Stege und Brücken“ gelten diese als Objektelemente der Freianlagen, sofern<br />
keine Tragwerksplanung (Teil 4 Abschnitt 1) erforderlich wird.<br />
Bei Nr. 6 „Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung …“ gilt dies<br />
gleichermaßen ab einer erforderlichen Tragwerksplanung <strong>von</strong> durchschnittlichem bis sehr<br />
hohem Schwierigkeitsgrad.<br />
Bei der statischen Berechnung kann es sich entweder um eine für das Stützbauwerk speziell<br />
angefertigte Berechnung handeln. Es kann aber auch sein, dass Stützbauwerke aus Fertigteilen<br />
oder aus Teilen bestehen, die in Serienfertigung hergestellt werden, und für diese Teile<br />
eine Berechnung des Tragwerks durch den Hersteller erfolgt. In diesem Fall gilt diese Einschränkung<br />
nicht, sodass eine Anrechenbarkeit dieser Bauteile bei Objekten der Freianlagen<br />
gegeben ist.<br />
Für die unter Nr. 8 aufgeführten Wege und befestigten Flächen sind die erwähnten Kriterien<br />
der Verkehrsbelastung, der Entwässerungsverhältnisse und der Gestaltung zu berücksichtigen.<br />
Im Regelfall sind diese Flächen Objektelemente der Freianlagen; bei erhöhten konstruktiv/technischen,<br />
straßenbau-verkehrstechnischen Anforderungen oder Bewertungsmerkmalen<br />
greift die Zuweisung zu Teil 3 Abschnitt 3 und 4 (Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen).<br />
Zu § 38 Abs. 2 Nr. 2 HOAI<br />
Die Vorschrift enthält die Bestimmung, dass die Kosten für den Unter- und Oberbau <strong>von</strong><br />
Fußgängerbereichen als Objekten der Freianlagen nicht anrechenbar sind. Zu den Fußgängerbereichen<br />
rechnen insbesondere Fußgängerzonen (nicht selbstständige Fußwege). Bei<br />
solchen Objekten ist nur die Oberflächengestaltung Teil des Objekts und so<strong>mit</strong> anrechenbar.<br />
Soweit der Auftragnehmer des Objekts der Freianlagen auch den Unter- oder Oberbau plant<br />
und/oder überwacht, hat er diese Leistungen den Objekten nach Teil 3 Abschnitt 4 (Verkehrsanlagen)<br />
zuzuordnen und danach zu bemessen. Diese Kosten sind jedoch nicht anrechenbar<br />
bei der Berechnung des Honorars für Freianlagen.<br />
Hinweis:<br />
Die nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 HOAI vorgegebene Zuordnung <strong>von</strong> Oberflächengestaltung<br />
und Ober-/Unterbau bei Fußgängerbereichen schafft auch nach 20 Jahren<br />
immer noch erhebliche Probleme und verursacht Honorarstreitigkeiten, u.a.<br />
deshalb, weil die zwingende Aufteilung nach unterschiedlichen Abschnitten der<br />
HOAI nicht beachtet wird.<br />
Auch wenn dies höheren Verwaltungs-/Abrechnungsaufwand erfordert, ist die korrekte<br />
Handhabung unabdingbar.<br />
Des Weiteren bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Begrifflichkeiten.<br />
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am 25.10.2013<br />
Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten<br />
Als Ober-/Unterbau i.S. der Verkehrsanlage (Abschnitt 4 Teil 3 HOAI) ist zu verstehen:<br />
• der Oberbau <strong>mit</strong> z.B. Frostschutzschicht, verfestigte Frostschutzschicht, 2. oder 3. Tragschicht,<br />
• der Unterbau als verbesserter Unterbau oder anstehender Untergrund.<br />
Als Oberflächenbefestigung i.S. der Freianlage (Abschnitt 2 Teil 3 HOAI) ist zu verstehen:<br />
alle Beläge wie Pflasterdecken, Plattenbeläge einschließlich Bettungsmaterial.<br />
Anrechenbare Kosten über den Honorartafelendwert<br />
Aus Sicht der Planungspraxis wird der Regelungsbereich der Honorartafel <strong>mit</strong> anrechenbaren<br />
Kosten bis zu ca. 1,5 Mio. € als deutlich zu gering und marktfern angesehen und bedürfte<br />
dringend gebotener Fortschreibung.<br />
Gegenüber anderen Honorartafeln der HOAI besitzt die Honorartafel zu den Freianlagen den<br />
<strong>mit</strong> deutlichem Abstand geringsten Endwert. Alle anderen Tafeln erreichten Endwerte zwischen<br />
ca. 3,8 und 25,5 Mio. €.<br />
Dies führt dazu, dass Standardobjekte der Freianlagen entweder <strong>von</strong> vorneherein den Tafelendwert<br />
überschreiten oder in eine Überschreitung im Zuge der Kostenentwicklung „hineinwachsen“.<br />
Da<strong>mit</strong> umfasst die Preisverordnung bereits jetzt gegenständlich Objekte, für die sie häufig<br />
keine Abrechnungsvorschrift mehr bereithält. Die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers<br />
geht da<strong>mit</strong> ins Leere.<br />
Dies hat im Gegensatz zu anderen preisverordneten Leistungen der HOAI zur Folge, dass<br />
die Regelungen der VOF (vgl. § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 3) bei Leistungen<br />
für größere Freianlagen nicht zum Tragen kommen. Dies führt dazu, dass bei einer<br />
Vielzahl der Vergabeverfahren nach VOF bei Objekten der Freianlagen, die den Tafelwert<br />
der HOAI wie den Schwellenwert der VOF (€ 200.000,00) überschreiten, neben den üblichen<br />
Auswahlkriterien wie Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit,<br />
Umwelteigenschaften usw. die frei zu bemessenden Honorare hinsichtlich Auskömmlichkeit<br />
und Angemessenheit geprüft werden müssen.<br />
Für die außerhalb der Honorartafeln liegenden anrechenbaren Kosten und Honorarsätze<br />
werden sich auch für Freianlagen in der Praxis Fortschreibungstabellen i.S. einer „üblichen<br />
Vergütung“ nach § 634 BGB entwickeln.<br />
Anders als bei vormaligen Fortschreibungen wurde in dem im ministeriellen Auftrag erstellten<br />
Gutachten zur HOAI 2013 eine nachvollziehbare mathematische Formel zugrunde gelegt.<br />
Für die Entwicklung der Honorarempfehlung HOAI 2003 werden für das Leistungsbild Freianlagen<br />
folgende Einflussfaktoren angesetzt:<br />
• Baupreisentwicklung<br />
• Kostenentwicklung<br />
• Rationalisierung<br />
• Mehr- oder Minderaufwand<br />
Die Berechnung des Mehr- oder Minderaufwands bei Freianlagen wurde für unterschiedliche<br />
Projektgrößen untersucht und <strong>mit</strong> einem Einflussfaktor quantifiziert.<br />
Aufgrund dieser Formelbildung könnten die Tafelwerte realistisch und für den Praxisgebrauch<br />
bis zunächst 5 Mio. € anrechenbare Kosten hochgerechnet werden.<br />
Dabei ist der wichtige Gesichtspunkt der Bauwerkshomogenität insofern berücksichtigt, da<br />
es sich bei Freianlagen i.d.R. um inhomogene Objekte handelt.<br />
Die Thematik der Tafelfortschreibung <strong>mit</strong> erweiterten Honorartabellen nach Inkrafttreten der<br />
HOAI 2013 bedarf bei den Freianlagen vordringlicher und vertiefter Befassung, um den tatsächlichen<br />
Anforderungen der Praxis gerecht zu werden.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
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am 25.10.2013<br />
Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone<br />
4) Vortrag 11.30 – 12.15 Uhr – Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone<br />
ERMITTLUNG DER HONORARZONE<br />
Allgemeines<br />
Für die Zuordnung zu den Honorarzonen sind in der Verordnung folgende Regelungen enthalten:<br />
Beschreibung der Honorarzonen in § 5 Abs. 1 HOAI<br />
Zuordnung nach Bewertungsmerkmalen gemäß § 40 Abs. 2 bis 4 HOAI<br />
Zuordnung nach Objektliste gemäß § 40 Abs. 5 HOAI<br />
Während die inhaltliche Systematik der Bewertungsmerkmale und deren Handhabung als<br />
Punktebewertung seit Einführung der HOAI (1976) nahezu unverändert beibehalten wurde,<br />
haben die Objektlisten eine Anpassung an die Entwicklung und Schwierigkeitsgrade der<br />
Bauprojekte sowie eine veränderte Gewichtung erfahren.<br />
Gegenüber der HOAI 2009 ist nunmehr die Zuordnung gemäß Objektliste Anlage 11 Nr. 11.2<br />
i.S. als normative Vorschrift zu berücksichtigen.<br />
Zuordnung nach Bewertungsmerkmalen<br />
Die seit Einführung der HOAI unveränderten fünf Bewertungsmerkmale bedürfen aufgrund<br />
unterschiedlicher Auslegungsmöglichkeiten in der Praxis einer Erläuterung.<br />
1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung<br />
Freianlagen sind in jedem Einzelfall durch Wechselwirkungen aus dem Umfeld geprägt und<br />
nach Vorgaben der naturräumlichen, städtebaulichen, topographischen Merkmale sowie den<br />
hier zu beachtenden, örtlichen, landesgebundenen oder übergeordneten Vorschriften zu<br />
entwickeln.<br />
Dieses Bewertungsmerkmal hat infolgedessen eine höchstmögliche Punktzahl bis zu 8<br />
Punkten.<br />
2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung <strong>von</strong> Natur und Landschaft<br />
Dieses, allein für Freianlagen zutreffende Bewertungsmerkmal soll insbesondere den Anforderungen<br />
aus Überlegungen zur Nachhaltigkeit, Kompensationserfordernissen, Ökologie und<br />
Ressourcenbewirtschaftung Rechnung tragen und beinhaltet fachlichen Qualitätsanspruch.<br />
3. Anzahl der Funktionsbereiche<br />
Darunter sind Art, Intensität, Vielzahl, Verknüpfungen und Nutzungskonflikte innerhalb einer<br />
Freianlage zu verstehen.<br />
Als beispielhafte Funktionen werden zitiert: Wohnen, Freizeit, Ruhe und Erholung, Erschließung,<br />
Verkehr, Rettungswege, Brandschutz, Kommunikation und Repräsentation.<br />
4. Gestalterische Anforderungen<br />
Die gestalterische Lösung der Planungsaufgabe ist eine der Kernleistungen.<br />
Bei einer Vielfalt <strong>von</strong> Nutzungsansprüchen geht es um die Optimierung nach gestalterischen<br />
Gesichtspunkten unter gleichzeitiger Wahrnehmung <strong>von</strong> Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit.<br />
Unstrittig sind bei Vorgaben durch einen vorgeschalteten Planungs-/Architekten-Wettbewerb<br />
i.d.R. hohe gestalterische Ansprüche dokumentiert.<br />
Als eines der vorrangigsten Bewertungsmerkmale der Freianlagen kann dieses <strong>mit</strong> bis zu 8<br />
Punkten bewertet werden.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
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am 25.10.2013<br />
Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone<br />
5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen<br />
Den Anforderungen hochkomplexer Ver- und Entsorgungssysteme in Freianlagen (Wasser,<br />
Abwasser, Stromversorgung, Gas, Fernwärme, Medien, Müllentsorgung) soll durch dieses<br />
Bewertungsmerkmal entsprochen werden.<br />
Dabei liegen die Schwierigkeiten neben der Einbindung in die Freianlagen auch in der Minimierung<br />
der Eingriffe durch die Sparten und deren Trassierung.<br />
Das erforderliche hohe Maß an technischer Kenntnis und Erfahrung rechtfertigen eine Bewertung<br />
<strong>mit</strong> bis zu 6 Punkten.<br />
Anwendungshinweise zur Punktebewertung<br />
Der Anwendungsbereich der Punktebewertung ist insbesondere dann gegeben, wenn i.S. §<br />
40 Abs. 3 HOAI Zweifel über die Zuordnung bestehen, weil ggf. für ein Objekt Bewertungsmerkmale<br />
aus mehreren Honorarzonen anwendbar sein könnten.<br />
Die Richtigkeit der Einordnung in eine Honorarzone ist entgegen anderer Auffassung nicht<br />
an der im Leistungsbild beschriebenen Tätigkeit des Landschaftsarchitekten zu messen,<br />
sondern nur an den gemäß § 40 Abs. 3 – 4 HOAI vorgegebenen Planungsanforderungen.<br />
Im Zweifels- wie im Streitfall ist eine nach Maßgabe der genannten Merkmale darzulegende<br />
Bewertung vorzunehmen.<br />
Diese soll objektiv und nachvollziehbar darlegen, wie die Zuordnung erfolgt.<br />
Der Vorgang der Bewertung erfordert Fachkenntnisse und soll frei <strong>von</strong> subjektivem Ermessen<br />
sein.<br />
Als bewährte Hilfe kann eine Tabelle herangezogen werden.<br />
Tabelle Bewertungsmerkmale<br />
Bewertungsmerkmale<br />
Planungsanforderungen<br />
Einbindung in die Umgebung<br />
Anforderungen an Schutz<br />
<strong>von</strong> Natur und Landschaft<br />
Zuordnungsrahmen<br />
§ 40 Abs. 3<br />
sehr<br />
gering<br />
Honorarzone/Schwierigkeitsgrad<br />
der Planungsanforderungen<br />
durchschnittlich<br />
gering<br />
hoch<br />
sehr hoch<br />
I II III IV V<br />
(<strong>mit</strong> arithmetischer Zehntelteilung als Anhalt*)<br />
je 0 – 8 0 – 1,8 2,0 – 3,3 3,6 – 4,9 5,1 – 6,4 6,7 - 8<br />
je 0 – 8 0 – 1,8 2,0 – 3,3 3,6 – 4,9 5,1 – 6,4 6,7 - 8<br />
Funktionsbereiche je 0 – 6 0 – 1,3 1,5 – 2,5 2,7 – 3,7 3,8 – 4,8 5,0 – 6<br />
Gestalterische Anforderungen<br />
je 0 – 8 0 – 1,8 2,0 – 3,3 3,6 – 4,9 5,1 – 6,4 6,7 - 8<br />
Ansprüche an die Ver- und je 0 – 6 0 – 1,3 1,5 – 2,5 2,7 – 3,7 3,8 – 4,8 5,0 – 6<br />
Entsorgung<br />
Punkteanzahl<br />
0 – 8,0 9,0 – 14,9 16,2 – 22,9 – 30,1 - 36<br />
Summe <strong>von</strong> bis<br />
22,1 28,8<br />
Punktespanne<br />
bis 8 9 – 15 16 – 22 23 – 29 30 – 36<br />
nach § 40 Abs. 4 HOAI<br />
* Die rechnerische Punkteaufteilung kann nur als Anhalt dienen, der Einzelbewertung <strong>mit</strong> Punkten<br />
und höchstens halben Punkten ist im Einzelfall stets der Vorzug zu geben.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 21 <strong>von</strong> 26
BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />
am 25.10.2013<br />
Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone<br />
Beispiel einer Punktebewertung<br />
Es empfiehlt sich in strukturierten Arbeitsschritten vorzugehen:<br />
• Erfassen der Planungsaufgabe und des Objekts<br />
• Bewerten der Planungsanforderungen<br />
• Wichten/Umsetzen in Punkte<br />
Hinweis:<br />
Die Bewertung und Gewichtung ist nach h.M. im Vergleich zu den Planungsanforderungen<br />
aller (denkbaren) Freianlagen vorzunehmen, nicht nur im typologischen<br />
Vergleich z.B. <strong>von</strong> Wohnanlagen untereinander.<br />
Beispiel private Wohnanlage, innerstädtisch<br />
Bewertungsmerkmale § 40 Abs. 2 Bewertung nach § 5 Abs. 1 Punktebewertung<br />
§ 40 Abs. 3<br />
Einbindung in die Umgebung hohe Anforderungen IV 6,5<br />
Anforderungen an Schutz, Pflege und<br />
Entwicklung <strong>von</strong> Natur und Landschaft<br />
durchschnittliche ökologische<br />
Anforderungen<br />
III 5,0<br />
Funktionsbereiche mehrere Funktionsbereiche III 3,5<br />
gestalterische Anforderungen<br />
Ver- und Entsorgung<br />
sehr hohe gestalterische Anforderungen<br />
(Wettbewerb)<br />
durchschnittliche Ver- und Entsorgung<br />
V 7,0<br />
III 3,5<br />
Summe 25,5<br />
Die Bewertung ergibt 25,5 Punkte.<br />
Die Freianlage ist der Honorarzone IV zuzuordnen.<br />
Zuordnung nach Objektlisten<br />
Die Objektliste Freianlagen als Anlage 11.2 wurde gegenüber der HOAI-Fassung 2009 (dort<br />
Anlage 3.2) neu strukturiert.<br />
Bisher waren diese summarisch nach den Honorarzonen I bis V gegliedert. Durch die Strukturierung<br />
nach Objekttypen und deren tabellarische Zuordnung zu Honorarzonen soll ein<br />
besserer Überblick geschaffen und die Zuordnung erleichtert werden.<br />
Bei den Freianlagen werden als Objekttyp aufgelistet:<br />
• Objekte in der freien Landschaft<br />
• Objekte in Stadt- und Ortslagen<br />
• Gebäudebegrünungen<br />
• Spiel- und Sportanlagen<br />
• Sonderanlagen<br />
• sonstige Freianlagen<br />
Die Zuordnung zu Honorarzonen erfolgt je nach Planungsanforderung in eine oder zwei Zonen.<br />
Die wahlweise Zuordnung – <strong>mit</strong> dem Wert „oder“ – je nach den Kriterien der Anforderung,<br />
lässt jedoch Schwierigkeiten erwarten.<br />
Zweifelsfrei gemeint ist, dass bei höheren Anforderungen auch der höheren Honorarzone<br />
zuzuordnen ist.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 22 <strong>von</strong> 26
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am 25.10.2013<br />
Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone<br />
Neu aufgenommene Objekte<br />
Folgende Objekte wurden aufgrund fortgeschriebener Ansprüche und Planungsanforderungen<br />
gegenüber der HOAI 2009 neu aufgenommen:<br />
In der freien Landschaft: Pflanzungen in der freien Landschaft – Pflanzungen in der freien<br />
Landschaft <strong>mit</strong> natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen (Kompensationserfordernissen)<br />
– naturnahe Gewässer- und Ufergestaltung.<br />
In Stadt- und Ortslagen: Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen <strong>mit</strong> besonderen<br />
Anforderungen – innerörtliche Grünzüge, Grünverbindungen <strong>mit</strong> besonderer Ausstattung –<br />
Freizeitparks und Parkanlagen – Geländegestaltung ohne/<strong>mit</strong> Abstützungen – Begleitgrün zu<br />
Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie an Ortsrändern – Hausgärten und Gartenhöfe/<strong>mit</strong><br />
Repräsentationsansprüchen.<br />
Gebäudebegrünungen: Bauwerksbegrünungen vertikal und horizontal/<strong>mit</strong> besonderen Ansprüchen<br />
– Innenbegrünung – Innenhöfe.<br />
Spiel- und Sportanlagen: Sportanlagen in der Landschaft, Parcours, Wettkampfstrecken –<br />
Schul- und Pausenhöfe <strong>mit</strong> Spiel- und Bewegungsangebot.<br />
Objekte: Lärmschutzeinrichtungen.<br />
Hinweis: Ergänzende Erläuterungen zur allgemeinen Honorarzonenzuordnung:<br />
zur freien Landschaft:<br />
• Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen<br />
– aufgrund der erheblich erweiterten Planungsanforderungen durch<br />
die fortgeschriebenen Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetze ist hier<br />
i.d.R. die Einordnung in die Honorarzone (abgekürzt HZ) III erforderlich.<br />
zu Stadt und Ortslagen:<br />
• Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung - Für Grünverbindungen in<br />
"Stadt- u. Ortslagen" ist aufgrund der gestiegenen Planungsanforderungen,<br />
der in der Regel vielfältigen und sich überlagernden Nutzungsansprüche sowie<br />
der Berücksichtigung der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen<br />
und <strong>von</strong> Biotopansprüchen die HZ III notwendig.<br />
• Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie Ortsrändern ist<br />
i.d.R. bei hohen Anforderungen die HZ III anzuwenden.<br />
• Hausgärten und Gartenhöfe / <strong>mit</strong> Repräsentationsansprüchen – Hausgärten<br />
<strong>mit</strong> durchschnittlichen Ansprüchen wurden aufgrund der in der Regel kleinteiligen<br />
Gestaltung und der notwendigen intensiven Durchgestaltung in die HZ<br />
IV eingestuft, <strong>mit</strong> Repräsentationsansprüchen in die Honorarzone V.<br />
zu Gebäudebegrünungen:<br />
• Gebäudebegrünungen sind der HZ IV und bei besonderen Ansprüchen, wie<br />
beispielsweise technischer Ausstattung, automatischer Bewässerung der HZ<br />
V zuzuordnen.<br />
zu Spiel- und Sportanlagen:<br />
• Spielwiesen sind bei geringem Ausstattungserfordernis der HZ II zuzuordnen,<br />
einfache Einsaaten sind in der HZ I enthalten.<br />
• Ballspielplätze sind wegen der (hohen) erhöhten Ausstattungsanforderungen<br />
an Einfriedigung und weiteren Ausstattung in HZ III einzustufen.<br />
• Sportanlagen Typ D <strong>mit</strong> Kunststoffbelägen und Kunstrasenbelag sind aufgrund<br />
der höheren bautechnischen Anforderungen der HZ IV zuzuordnen.<br />
• Sportstadien sind hinsichtlich der erheblich gestiegenen Anforderungen an<br />
Ausstattung, Beläge, Sicherheitsanforderungen und so<strong>mit</strong> auch an die Planung<br />
der HZ V zuzuordnen.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 23 <strong>von</strong> 26
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am 25.10.2013<br />
Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone<br />
• Golfplätze in sensiblen Landschaftsräumen sind als Folge hoher Anforderungen<br />
an Natur- und Artenschutzrecht sowie der landschaftlichen Einbindung<br />
der HZ V zuzuordnen<br />
• Freibäder sind aufgrund der erheblich gestiegenen Anforderungen an die gesamte<br />
Ausstattung und Technik / <strong>mit</strong> besonderen Anforderungen und<br />
Schwimmteiche in die HZ V einzustufen.<br />
zu Sonderanlagen:<br />
• Einfache Zeltplätze bleiben in der HZ III. Anspruchsvollere Camping- und<br />
Zeltplätze <strong>mit</strong> weitergehenden Anforderungen an Ausstattung, Nutzung, Infrastruktur<br />
und landschaftliche Einbindung sind wie Badeplätze aufgrund der<br />
gestiegenen wasser-, natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen der<br />
HZ IV zugeordnet.<br />
zu Objekten:<br />
• Friedhöfe sind durch die erheblich erweiterten Nutzungsansprüche und bautechnischen<br />
Anforderungen der HZ V zuzuordnen. Ehrendenkmale und Gedenkstätten<br />
wurden neu aufgenommen und aufgrund der sehr hohen gestalterischen<br />
Anforderungen der HZ V zugeordnet.<br />
zu Sonstigen Freianlagen:<br />
• Freiflächen <strong>mit</strong> schwierigen topographischen Verhältnissen oder besonderer<br />
Ausstattung, hierzu gehören auch Freiflächen an privaten und öffentlichen<br />
Bauwerken, sind bei hohen Anforderungen der HZ V zuzuordnen.<br />
• Fußgängerbereiche und Stadtplätze <strong>mit</strong> hoher Ausstattungsintensität sind der<br />
HZ V zuzuordnen.<br />
Als generelle Hinweise einer Objektzuordnung dienen die in der Objektliste aufgeführten<br />
Objekte „zur Klarstellung“:<br />
• naturnahe Gewässer- und Ufergestaltung<br />
• Freilichtbühnen (sind keine Gebäude)<br />
• Lärmschutzeinrichtungen (gehören auch zu Freianlagen)<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 24 <strong>von</strong> 26
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am 25.10.2013<br />
Literatur- und Quellenverzeichnis<br />
LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS<br />
• „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)“ vom 17.07.2013,<br />
Textausgabe <strong>mit</strong> amtlicher Begründung<br />
• „BR-Drucksache 334/13“ vom 07.06.2013,<br />
Beschluss des Bundesrates<br />
• Gutachten<br />
o „Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur der Honorarordnung für Architekten und<br />
Ingenieure (HOAI)“ –<br />
Studie im Auftrag der Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie,<br />
Dez. 2012 (online gestellt unter www.bmwi.de).<br />
Arbeitsgemeinschaft „Arge HOAI-GWT-TUD/Börgers/Kalusche/Siemon“.<br />
o „Evaluierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) - Aktualisierung<br />
der Leistungsbilder“.<br />
Abschlussbericht, im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />
(BMVBS), 2011 (sog. „Lechner-Gutachten“)<br />
o „Qualitative Entwicklung der Planungsprozesse im Zeitraum 1992 bis 2012“,<br />
Gutachten im Auftrag des AHO – Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure<br />
und Architekten für die Honorarordnung e.V., Technische Universität Darmstadt<br />
(Institut für Baubetriebswesen) und Technische Universität Berlin (Institut für<br />
Baubetriebswesen), 2012<br />
• AHO-Veröffentlichungen<br />
erarbeitet <strong>von</strong> der AHO-Fachkommission Freianlagenplanung<br />
o „Abgrenzung der Vergütung <strong>von</strong> Objektplanungsleistungen der Freianlagen zu Ingenieurbauwerken<br />
und Verkehrsanlagen nach Teil 3 der HOAI 2009“.<br />
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI),<br />
Heft 20 der AHO-Schriftenreihe, 2. Aufl., Sept. 2011, Bundesanzeiger Verlag<br />
o „Frei zu vereinbarende Leistungen zum Leistungsbild Objektplanung Freianlagen“.<br />
Leistungsbild und Honorierung,<br />
Heft 29 der AHO-Schriftenreihe, März 2013, Bundesanzeiger Verlag<br />
• HOAI-Kommentare<br />
o „Franken Kommentar“,<br />
„HOAI-Kommentar: Leistungen der Landschaftsarchitekten“,<br />
<strong>von</strong> Dr. Herbert Franken, Rechtsanwalt, Bauverlag Wiesbaden 1996,<br />
2. überarbeitete und erweiterte Auflage,<br />
(als „Grundsatzkommentar“ für Freianlagen- und Landschaftsplanungsleistungen)<br />
o „Kommentar zur HOAI“, Locher – Koeble – Frik,<br />
Fachbeitrag Freianlagen Dieter Pfrommer,<br />
11. Aufl. 2012<br />
o „Handbuch HOAI 2013“,<br />
Hrsg. Wolfdietrich Kalusche,<br />
Fachbeitrag Freianlagen Dieter Pfrommer,<br />
BKI Baukosteninformationszentrum, Stuttgart: BKI, 2013<br />
o „HOAI 2013 – Das neue Honorarrecht sicher anwenden“,<br />
Fachbeitrag Freianlagen <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>,<br />
WEKA Verlag, 2013<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 25 <strong>von</strong> 26
BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />
am 25.10.2013<br />
Literatur- und Quellenverzeichnis<br />
• Monographien/Literatur<br />
o „Alter Vertrag/Neue HOAI“,<br />
Axel Plankemann, Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt (DAB),<br />
Ausgabe 5/13<br />
o „Verträge: neue HOAI einplanen“,<br />
Alfred Morlock, Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt (DAB),<br />
Ausgabe 6/13<br />
o „2009 oder 2013! Welche Fassung ist der Honorarberechnung zugrunde zu legen?“,<br />
Erik Budiner, Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt (DAB),<br />
Ausgabe 8/13<br />
o „Meistens ein Umbau – Ökologische Gewässerumgestaltungen gelten meistens als<br />
Planung einer Freianlage“,<br />
Peter Kalte und Michael Wiesner, Deutsches Ingenieurblatt,<br />
Heft 01-02/2011, Seite 48 ff<br />
o „Erweiterter Grundleistungskatalog Freianlagen“,<br />
<strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Merkblatt BYAK (Bayer. Architektenkammer)<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 26 <strong>von</strong> 26