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Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten<br />

– § 100 Abs. 1 TKG, Störungen<br />

• Soweit erforderlich, zum Erkennen, Eingrenzen<br />

oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an<br />

Telekommunikationsanlagen<br />

• Nach Wortlaut keine besonderen<br />

Anhaltspunkte erforderlich<br />

• Aber: Kriterium der Erforderlichkeit<br />

Generelles vorsorgliches Speichern nicht<br />

gedeckt<br />

BfD: mehrere Tage, höchstens 2 Wochen<br />

Ass. jur. Jan K. Köcher 10

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