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2. Bieterrundschreiben - Niedersächsisches Ministerium für ...

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<strong>2.</strong> <strong>Bieterrundschreiben</strong> (0<strong>2.</strong>10.2012)<br />

Ausschreibung (TED-Dokumentennummer: 281549-2012) Erstellung Ex-ante Evaluierung<br />

inkl. SUP & Begleitung bei Programmerstellung <strong>für</strong> nds. Multifondsprogramm (EFRE &<br />

ESF) <strong>für</strong> EU-Strukturfondsperiode 2014-2020<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ein Bieter hat am 26.09.2012 folgende Fragen gestellt:<br />

1. Interpretieren wir die ausgeschriebene Leistung richtig, dass die beiden Lose von ein und<br />

demselben Bieter erbracht werden können, ohne dass eine Trennung der beiden<br />

Aufgabenbereiche in zwei Teams erfolgen muss? Im vorliegenden Fall würden die Rollen des<br />

Ex-ante Evaluators teilweise mit derjenigen des OP-Erstellers zusammenfallen.<br />

Dürfen wir insofern davon ausgehen, dass die beiden Lose von ein und demselben Team<br />

bearbeitet werden können? Sofern eine Trennung in Teams erforderlich wäre, ist dennoch die<br />

Übertragung der Gesamtprojektleitung (<strong>für</strong> beide Lose) auf eine Person möglich?<br />

Für den Fall dass eine Trennung der Teams <strong>für</strong> beide Lose stattfinden soll, ist es hinreichend<br />

eine räumliche Trennung sicherzustellen? Oder ist auch eine institutionelle Trennung bzw.<br />

über einen Subunternehmer oder Partner in einer Bietergemeinschaft erforderlich?<br />

<strong>2.</strong> Die Ausführungen zur Ausgestaltung des interaktiven und iterativen Prozesses hat bei uns<br />

die Frage aufgeworfen, welche Arbeiten und Aufgaben am Beginn und welche tatsächlich am<br />

Ende stehen sollen. Üblicherweise ist eine Ex-ante-Evaluierung so angelegt, dass dabei<br />

schriftliche Konzepte oder Entwürfe <strong>für</strong> die Ausgestaltung von Operationellen Programmen<br />

bewertet werden, der sich daraus ergebende Handlungs- und Überarbeitungsbedarf von der<br />

Verwaltungsbehörde <strong>für</strong> die konzeptionelle Weiterentwicklung bzw. die weitere OP-<br />

Erstellung umgesetzt wird und an- bzw. abschließend die Ex-ante Evaluatoren einen Bericht<br />

über den Prozess und die Bewertung insgesamt verfassen.<br />

Gemäß Ihrer Leistungsbeschreibung ist die Grenze zwischen Ex-ante Evaluierung und OP-<br />

Erstellung nicht vollständig klar und transparent, da - wie oben bereits kurz angeführt - die<br />

Rollen des Ex-ante Evaluators und des OP-Erstellers nicht vollständig trennbar sind. Dies<br />

zeigt sich auch daran, dass sich die Zeitpläne und Ausführungsfristen <strong>für</strong> beide Lose gleichen,<br />

ob wohl eine um rd. 4 Wochen zeitlich versetzte Herangehensweise zur methodisch klaren<br />

Bearbeitung und der Einhaltung der Kommissionsvorgaben notwendig wäre.<br />

Wir möchten daher anregen, dass Sie Ihre Bewertungsmaßstäbe bzw. Vorstellungen zur<br />

Ausgestaltung des interaktiven und iterativen Prozess nochmals skizzieren, um Ihrem<br />

tatsächlichen Bedarf Rechnung zu tragen und Ihnen ein passendes Angebot unterbreiten zu<br />

können.<br />

3. Auf welche zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorliegenden oder in Bearbeitung<br />

befindlichen Materialien kann sich der erfolgreiche Bieter <strong>für</strong> Los 2 stützen? Liegt z.B. bereits<br />

eine Sozioökonomische Analyse (SÖA), eine SWOT-Analyse und die beabsichtigte<br />

Förderstrategie <strong>für</strong> das niedersächsische Multifondsprogramm vor? Oder ist deren Erstellung<br />

ebenfalls Aufgabe des Bieters <strong>für</strong> Los 2?<br />

Weiterhin: Die Operationellen Programme bestehen gemäß der Fiches 5A, 5B bzw. 5C. aus<br />

verschiedenen Bestandteilen. Welche dieser Bestandteile erstellt der Auftraggeber selbst oder<br />

von ihm beauftragte Dritte und welche sind vom erfolgreichen Bieter <strong>für</strong> Los 2 zu erstellen?<br />

In der Ausschreibung heißt es dazu lediglich, dass "der Auftraggeber weiterhin<br />

Programmbausteine des Operationellen Programms nach Vorgaben des Auftraggebers zu<br />

formulieren" habe. Weiterhin sei die "technische Umsetzung bei der Programmerstellung [...]


u.a. Erstellung der Gliederung und die Formatierung des umfangreichen Textes des<br />

Operationellen Programms" Bestandteil der Leistungen.<br />

4. In der Leistungsbeschreibung nehmen Sie zudem Bezug auf die Verordnungsentwürfe<br />

(insb. AVO-E) sowie das entsprechende Addendum (das interinstitutionelle Dossier<br />

2011/0276 (COD) des Rates von 20.06.201<strong>2.</strong> Darin geht es um die Ex-ante-Evaluierung bei<br />

geplantem Einsatz von Finanzierungsinstrumenten. Es ist gemäß Artikel 32, Abs. 2 (AVO-E)<br />

vorgesehen, dass eine "Unterstützung von Finanzierungsinstrumenten basiert auf einer Exante<br />

Bewertung, in der Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen<br />

nachgewiesen wurden, [...]".<br />

Verstehen wir die Aufgabe diesbezüglich richtig, dass <strong>für</strong> Los 1 eine Ex-ante Evaluierung<br />

dieser idealerweise im Rahmen einer SÖA und SWOT stattgefundenen Ex-ante Bewertung<br />

von Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen evaluiert? Eine Ex-ante<br />

Bewertung von Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen ist zwingend als<br />

Teil einer umfassenden auf makroökonomische und finanzmarktlich Indikatoren bezogenen<br />

SÖA zu sehen. Insofern gehen wir auch im Hinblick auf die vorherige Frage davon aus, dass<br />

diese Bewertung und somit die Ableitung des Bedarfs bereits stattfand oder als Teil des Loses<br />

2 erfolgt.<br />

5. Aufbewahrungspflicht<br />

Nach § 3 (2) der VOL/B dürfen die von den Vertragsparteien einander überlassenen<br />

Unterlagen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch<br />

<strong>für</strong> einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes<br />

vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.<br />

Wir sind gesetzlich verpflichtet von Unterlagen, die wir an den Auftraggeber zurückgeben,<br />

Abschriften oder Fotokopien anzufertigen und zurückzubehalten (Aufbewahrungspflicht nach<br />

§ 51b WPO). Dürfen wir insoweit davon ausgehen, dass die gesetzlichen und berufsüblichen<br />

Pflichten zur Anfertigung und Aufbewahrung von Handakten/Arbeitspapieren von § 3 (2)<br />

VOL/B unberührt bleiben?<br />

6. Haftungsbegrenzung<br />

Dürfen wir diesbezüglich davon ausgehen, dass im Hinblick auf § 7 Nr. 2 Ans. 2 VOL/B eine<br />

branchenübliche Haftungsbegrenzung im Sinne von § 54a WPO auf 4 Mio. € <strong>für</strong> fahrlässig<br />

verursachte Schäden zugrunde gelegt werden kann? Als branchenüblich <strong>für</strong> durch die<br />

Wirtschaftsprüfungsordnung (WPO) regulierten Anbieter dürfte die in den vom Institut <strong>für</strong><br />

Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) herausgegebenen Allgemeinen Auftragsbedingungen <strong>für</strong><br />

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2002<br />

(Ziffer 7) gelten.<br />

Die in Ziffer 7 enthaltene, mit § 54a WPO im Einklang stehende Haftungsregelung lautet:<br />

"Die Haftung des Auftragnehmers <strong>für</strong> Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von<br />

Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ist gemäß § 54 a Abs. 1 Nr. 2<br />

WPO bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf EUR 4 Mio. begrenzt;<br />

dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber<br />

begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren<br />

Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall<br />

umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem<br />

Jahr oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches<br />

auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche<br />

Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder<br />

wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer nur bis zur<br />

Höhe von EUR 5 Mio. in Anspruch genommen werden."


7. Wir sind berufsrechtlich zur vertraulichen Behandlung jeglicher Informationen verpflichtet<br />

und dürfen damit jeglichen Dritten ggü. keine Informationen über einen Auftrag zukommen<br />

lassen (also auch anderen mit uns verbundenen Gesellschaften etc. nicht). Allerdings müssen<br />

wir <strong>für</strong> unsere tägliche Arbeit sicherstellen, dass unsere internen Systeme (u.a. unser globales<br />

Abrechnungssystem und unsere globale Referenzendatenbank) benutzt werden kann, ohne<br />

dass eine Verletzung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht vorliegt. Für den Fall der<br />

Zuschlagserteilung werden wir daher Ihre begrenzte Zustimmung zur Aufhebung unserer<br />

Verschwiegenheit zur Nutzung unserer Systeme einholen. Diese Zustimmung erstreckt sich<br />

selbstverständlich nicht auf die Verschiegenheitsverpflichtung <strong>für</strong> den Gegenstand des<br />

Auftrags.<br />

Sofern Ihrerseits diesbezüglich Bedenken bestehen, dann würden wir Sie darum bitten diese<br />

entsprechend zu artikulieren.<br />

8. Wir weisen Sie darauf hin, dass gemäß Ziffer 6.2 ZVB wir Ihnen den uneingeschränkten<br />

Zugang zu unseren Geschäftsräumen aus berufsrechtlichen Gründen nicht gewähren können,<br />

da dies einen Verstoß gegen die berufliche Verschwiegenheitspflicht darstellen würde. Sofern<br />

erforderlich können wir jedoch sicherstellen, dass Prüfer Zugang zu den erforderlichen und<br />

berufsrechtlich zulässigen Unterlagen bekommen.<br />

Wir bitten Sie analog der zuvor bereits übermittelten Ziffern 5, 6 und 7 darum diesen<br />

berufsrechtlich relevanten Besonderheiten entsprechend Rechnung zu tragen.<br />

9. Der den Ausschreibungsunterlagen beigefügte Mustervertrag enthält eine<br />

Schlichtungsklausel. Besteht <strong>für</strong> den Fall der Zuschlagserteilung alternativ dazu auch die<br />

Möglichkeit eine ordentliche Gerichtsbarkeit zu vereinbaren?<br />

Wir haben diese Fragen heute wie folgt beantwortet:<br />

„Vorbemerkung:<br />

Die Beantwortung der folgenden Fragen führt nicht zu einer Einschränkung des in<br />

der Leistungsbeschreibung und der Auftragsbekanntmachung genannten<br />

Leistungsspektrums. Alle dort genannten Anforderungen und Leistungen sind also –<br />

unter Berücksichtigung etwaiger Modifizierungen durch die Antworten auf<br />

Bieterfragen bzw. die entsprechenden <strong>Bieterrundschreiben</strong> - weiterhin zu erfüllen<br />

bzw. zu erbringen. Durch die Beantwortung dieser Bieterfragen werden lediglich<br />

Teilbereiche der ausgeschriebenen Leistungen konkretisiert. Weiterhin sind im<br />

Folgenden dann, wenn der Begriff Bieter verwendet wird, stets auch<br />

Bietergemeinschaften gemeint. Wenn in den Antworten der Begriff „Ex-ante<br />

Evaluator“ verwendet wird, schließt dies auch immer die Möglichkeit ein, dass der<br />

Zuschlag an eine Bietergemeinschaft erfolgt und somit letztlich mehrere Evaluatoren<br />

bzw. ein Evaluatorenteam beauftragt wird. Auf eine Verwendung beider<br />

Bezeichnungen wird jeweils nur aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit der<br />

Antworten verzichtet.


Dieses vorweg geschickt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:<br />

„1. Interpretieren wir die ausgeschriebene Leistung richtig, dass die beiden Lose von ein und<br />

demselben Bieter erbracht werden können, ohne dass eine Trennung der beiden<br />

Aufgabenbereiche in zwei Teams erfolgen muss? Im vorliegenden Fall würden die Rollen des<br />

Ex-ante Evaluators teilweise mit derjenigen des OP-Erstellers zusammenfallen.<br />

Dürfen wir insofern davon ausgehen, dass die beiden Lose von ein und demselben Team<br />

bearbeitet werden können? Sofern eine Trennung in Teams erforderlich wäre, ist dennoch die<br />

Übertragung der Gesamtprojektleitung (<strong>für</strong> beide Lose) auf eine Person möglich?<br />

Für den Fall dass eine Trennung der Teams <strong>für</strong> beide Lose stattfinden soll, ist es hinreichend<br />

eine räumliche Trennung sicherzustellen? Oder ist auch eine institutionelle Trennung bzw.<br />

über einen Subunternehmer oder Partner in einer Bietergemeinschaft erforderlich?“<br />

Zur 1. Frage:<br />

Beide Lose bzw. die darin ausgeschriebenen Leistungen können von ein und<br />

demselben Bieter erbracht werden, ohne dass zwei unterschiedliche Teams/Gruppen<br />

mit der Leistungserbringung betraut werden müssten. Es können also beide Lose<br />

von ein und demselben Team bearbeitet werden.<br />

„<strong>2.</strong> Die Ausführungen zur Ausgestaltung des interaktiven und iterativen Prozesses hat bei uns<br />

die Frage aufgeworfen, welche Arbeiten und Aufgaben am Beginn und welche tatsächlich am<br />

Ende stehen sollen. Üblicherweise ist eine Ex-ante-Evaluierung so angelegt, dass dabei<br />

schriftliche Konzepte oder Entwürfe <strong>für</strong> die Ausgestaltung von Operationellen Programmen<br />

bewertet werden, der sich daraus ergebende Handlungs- und Überarbeitungsbedarf von der<br />

Verwaltungsbehörde <strong>für</strong> die konzeptionelle Weiterentwicklung bzw. die weitere OP-<br />

Erstellung umgesetzt wird und an- bzw. abschließend die Ex-ante Evaluatoren einen Bericht<br />

über den Prozess und die Bewertung insgesamt verfassen.<br />

Gemäß Ihrer Leistungsbeschreibung ist die Grenze zwischen Ex-ante Evaluierung und OP-<br />

Erstellung nicht vollständig klar und transparent, da - wie oben bereits kurz angeführt - die<br />

Rollen des Ex-ante Evaluators und des OP-Erstellers nicht vollständig trennbar sind. Dies<br />

zeigt sich auch daran, dass sich die Zeitpläne und Ausführungsfristen <strong>für</strong> beide Lose gleichen,<br />

ob wohl eine um rd. 4 Wochen zeitlich versetzte Herangehensweise zur methodisch klaren<br />

Bearbeitung und der Einhaltung der Kommissionsvorgaben notwendig wäre.<br />

Wir möchten daher anregen, dass Sie Ihre Bewertungsmaßstäbe bzw. Vorstellungen zur<br />

Ausgestaltung des interaktiven und iterativen Prozess nochmals skizzieren, um Ihrem<br />

tatsächlichen Bedarf Rechnung zu tragen und Ihnen ein passendes Angebot unterbreiten zu<br />

können.“<br />

Zur <strong>2.</strong> Frage:<br />

Nach den Planungen des Auftraggebers gestaltet sich die Zusammenarbeit der<br />

erfolgreichen Bieter beider Lose mit dem Auftraggeber sowie der „interaktive und<br />

iterative Prozess“ in einer ersten Phase wie folgt:<br />

Zum 30.11.2012 wird der Endbericht der SWOT-Analyse oder zumindest eine nur<br />

noch in einzelnen Punkten zu überarbeitende Vorversion des Endberichts vorliegen.


Die Besprechung des Berichts über die SWOT-Analyse erfolgt in einer gemeinsamen<br />

Sitzung der Verwaltungsbehörde (Auftraggeber) mit dem Ersteller der SWOT-<br />

Analyse und dem Ex-ante Evaluator sowie dem erfolgreichen Bieter des Loses II. Der<br />

Abschlussbericht wird sodann den Fachressorts/Programmverantwortlichen zur<br />

Verfügung gestellt, damit diese auf Grundlage des Berichts ihre Planungen <strong>für</strong> die<br />

Förderperiode 2014- 2020 darlegen. Die Ergebnisse dieser Abfrage werden dem Ex-<br />

Ante Evaluator zur Verfügung gestellt, der sie sodann – u.a. unter Berücksichtigung<br />

der SWOT-Analyse bewertet.<br />

Währenddessen erstellt der erfolgreiche Bieter des Loses II auf Basis des<br />

Abschlussberichts der SWOT-Analyse und den Rückmeldungen der Fachressorts zu<br />

ihrer Programmplanung <strong>für</strong> die Förderperiode 2014 – 2020 einen Gliederungsentwurf<br />

<strong>für</strong> das Operationelle Programm der kommenden Förderperiode. Als Ausgangspunkt<br />

könnten dabei die niedersächsischen Operationellen Programme der laufenden<br />

Förderperiode herangezogen werden, um zu überprüfen, welche Aspekte<br />

beibehalten werden können und was geändert bzw. neu eingefügt werden muss.<br />

Dieser Gliederungsentwurf wird der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt und<br />

sodann von dieser mit dem Ex-ante Evaluator rückgekoppelt.<br />

Das Ergebnis der Bewertung des Ex-ante Evaluators zur Abfrage bei den<br />

Programmverantwortlichen zu ihren Planungen zur kommenden Förderperiode wird<br />

der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt. Sodann werden in einer<br />

gemeinsamen Sitzung des Auftraggebers mit den erfolgreichen Bietern beider Lose<br />

ein Zeitplan und eine Hierarchie der Erarbeitung der verschiedenen Bestandteile des<br />

Operationellen Programms erarbeitet.<br />

Die Verwaltungsbehörde berücksichtigt die Ergebnisse der Bewertung des Ex-ante<br />

Evaluators zu den Planungen der Ressortvertreter sowie den vom Ex-ante Evaluator<br />

beurteilten Gliederungsentwurf des Operationellen Programms bei der weiteren<br />

Programmaufstellung. Die wird in Zusammenarbeit mit den Fachressorts auf dieser<br />

Basis die inhaltliche Ausgestaltung der verschiedenen Bestandteile des künftigen<br />

Operationellen Programms vornehmen. Die Programmplanung orientiert sich am<br />

gemeinsam aufgestellten Zeitplan.<br />

Die Aufstellung des Operationellen Programms wird somit in inhaltlicher Hinsicht<br />

durch die Verwaltungsbehörde in Abstimmung mit den<br />

Fachressorts/Programmverantwortlichen und unter Berücksichtigung der erarbeiteten<br />

Hierarchie durchgeführt. Die Verwaltungsbehörde wird dabei vom erfolgreichen<br />

Bieter des Loses II unterstützt. Dem erfolgreichen Bieter des Loses II kommt dabei<br />

u.a. die Aufgabe zu, nach den inhaltlichen und strategischen Vorgaben des<br />

Auftraggebers und in enger Abstimmung mit diesem Entwürfe der einzelnen<br />

Programmbestandteile zu auszuformulieren. Die so erarbeiteten<br />

Programmbestandteile werden anschließend dem Ex-ante Evaluator zur vorläufigen<br />

Stellungnahme übermittelt. Der Auftraggeber überarbeitet die entsprechenden<br />

Kapitel des Operationellen Programms ggf. unter Berücksichtigung der Anmerkungen<br />

des Ex-ante Evaluators unterstützt vom erfolgreichen Bieter des Loses II zum<br />

endgültigen Entwurf des Operationellen Programms. Dieser hat auch die<br />

redaktionelle Umsetzung beim Verfassen des Programms (z.B. Formatierung des<br />

umfangreichen Textes) zu übernehmen.


„3. Auf welche zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorliegenden oder in Bearbeitung<br />

befindlichen Materialien kann sich der erfolgreiche Bieter <strong>für</strong> Los 2 stützen? Liegt z.B. bereits<br />

eine Sozioökonomische Analyse (SÖA), eine SWOT-Analyse und die beabsichtigte<br />

Förderstrategie <strong>für</strong> das niedersächsische Multifondsprogramm vor? Oder ist deren Erstellung<br />

ebenfalls Aufgabe des Bieters <strong>für</strong> Los 2?<br />

Weiterhin: Die Operationellen Programme bestehen gemäß der Fiches 5A, 5B bzw. 5C. aus<br />

verschiedenen Bestandteilen. Welche dieser Bestandteile erstellt der Auftraggeber selbst oder<br />

von ihm beauftragte Dritte und welche sind vom erfolgreichen Bieter <strong>für</strong> Los 2 zu erstellen?<br />

In der Ausschreibung heißt es dazu lediglich, dass "der Auftraggeber weiterhin<br />

Programmbausteine des Operationellen Programms nach Vorgaben des Auftraggebers zu<br />

formulieren" habe. Weiterhin sei die "technische Umsetzung bei der Programmerstellung [...]<br />

u.a. Erstellung der Gliederung und die Formatierung des umfangreichen Textes des<br />

Operationellen Programms" Bestandteil der Leistungen.“<br />

Zur 3. Frage<br />

Zum ersten Teil der Frage:<br />

Wie bereits in Antwort zu Frage zwei beschrieben wird zum 30.11.2012 der<br />

Endbericht der SWOT-Analyse bzw. zumindest eine nur noch in einzelnen Punkten<br />

zu überarbeitende Vorversion dieses Berichts vorliegen. Diese SWOT-Analyse<br />

enthält auch eine Sozioökonomische Analyse. Wie in der Antwort zu Frage zwei<br />

bereits dargestellt, werden die Fachressorts/Programmverantwortlichen nach<br />

Vorliegen der SWOT-Analyse auf deren Grundlagen um Mitteilung ihrer Planungen<br />

<strong>für</strong> die Strukturfondsförderperiode 2014-2020 gebeten.<br />

Dem erfolgreichen Bieter des Loses zwei können zudem u.a. erste Überlegungen der<br />

Verwaltungsbehörde über die Gestaltung der Strukturfondsförderung in der<br />

kommenden Förderperiode sowie die Protokolle und sonstigen Unterlagen der<br />

Arbeitsgruppe Programmaufstellung zugänglich gemacht werden. Diese tagt unter<br />

Beteilung der Fachressorts und verschiedenster Wirtschafts- und Sozialpartner sowie<br />

der kommunalen Spitzenverbände seit Jahresanfang etwa monatlich zur<br />

Vorbereitung der Strukturfondsförderperiode 2014 – 2020. Die erfolgreichen Bieter<br />

beider Lose sollen nach Auftragserteilung regelmäßig an den Sitzungen der AG<br />

teilnehmen.<br />

Zum zweiten Teil der Frage:<br />

Der Auftraggeber wird sämtliche inhaltlichen Bestandteile und Aspekte des<br />

Operationellen Programms (in Abstimmung mit den Fachressorts bzw. mit<br />

Programmverantwortlichen) erarbeiten und festlegen. Dem erfolgreichen Bieter des<br />

Loses II kommt aber u.a. die Aufgabe zu, nach den inhaltlichen und strategischen<br />

Vorgaben des Auftraggebers Entwürfe der einzelnen Programmbestandteile zu<br />

formulieren.<br />

Gleichzeitig wird vom erfolgreichen Bieter des Loses II erwartet, dass er sämtliche<br />

Vorgaben der EU-Kommission im Zusammenhang mit der Programmerstellung im<br />

Detail kennt. Er soll die inhaltlichen Planungen und die Vorgaben des Auftraggebers<br />

dahingehend überprüfen, ob sie den Anforderungen der EU-Kommission genügen<br />

und mit diesen übereinstimmen.


Entsprechende detaillierte Kenntnisse der EU-Vorgaben (Verordnungstexte, Fiches,<br />

Leitfäden, etc.) und ggf. erforderliche Überprüfungen der Planungen des<br />

Auftraggebers mit den Vorgaben der EU werden auch vom erfolgreichen Bieter des<br />

Loses I <strong>für</strong> den Bereich der Ex-ante Evaluation erwartet.<br />

„4. In der Leistungsbeschreibung nehmen Sie zudem Bezug auf die Verordnungsentwürfe<br />

(insb. AVO-E) sowie das entsprechende Addendum (das interinstitutionelle Dossier<br />

2011/0276 (COD) des Rates von 20.06.201<strong>2.</strong> Darin geht es um die Ex-ante-Evaluierung bei<br />

geplantem Einsatz von Finanzierungsinstrumenten. Es ist gemäß Artikel 32, Abs. 2 (AVO-E)<br />

vorgesehen, dass eine "Unterstützung von Finanzierungsinstrumenten basiert auf einer Exante<br />

Bewertung, in der Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen<br />

nachgewiesen wurden, [...]".<br />

Verstehen wir die Aufgabe diesbezüglich richtig, dass <strong>für</strong> Los 1 eine Ex-ante Evaluierung<br />

dieser idealerweise im Rahmen einer SÖA und SWOT stattgefundenen Ex-ante Bewertung<br />

von Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen evaluiert? Eine Ex-ante<br />

Bewertung von Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen ist zwingend als<br />

Teil einer umfassenden auf makroökonomische und finanzmarktlich Indikatoren bezogenen<br />

SÖA zu sehen. Insofern gehen wir auch im Hinblick auf die vorherige Frage davon aus, dass<br />

diese Bewertung und somit die Ableitung des Bedarfs bereits stattfand oder als Teil des Loses<br />

2 erfolgt.“<br />

Zur 4. Frage:<br />

Die Leistungsbeschreibung <strong>für</strong> Los I ist so zu verstehen, dass im Zuge der Ex-ante<br />

Evaluierung auch sämtliche Arbeiten vorzunehmen sind, die <strong>für</strong> eine entsprechende<br />

Evaluierung der Finanzinstrumente erforderlich sind. Die entsprechenden<br />

Anforderungen werden nach derzeitigem Kenntnisstand des Auftraggebers von Art.<br />

32 des Entwurfs der Allgemeinen Verordnung in der Fassung des interinstitutionellen<br />

Dossiers 2011/0276 (COD) – 11027/12 ADD 2 REV 1 des Rates der Europäischen<br />

Union vom 20.06. 2012 festgelegt. Sie umfassen nach Art. 32 Abs. 2 u.a. eine „Exante<br />

Bewertung, in der Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen<br />

nachgewiesen wurden“. Die sozioökonomische Analyse im Rahmen der SWOT-<br />

Analyse wird diesen Themenbereich nicht umfassen.


„5. Aufbewahrungspflicht<br />

Nach § 3 (2) der VOL/B dürfen die von den Vertragsparteien einander überlassenen<br />

Unterlagen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch<br />

<strong>für</strong> einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes<br />

vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.<br />

Wir sind gesetzlich verpflichtet von Unterlagen, die wir an den Auftraggeber zurückgeben,<br />

Abschriften oder Fotokopien anzufertigen und zurückzubehalten (Aufbewahrungspflicht nach<br />

§ 51b WPO). Dürfen wir insoweit davon ausgehen, dass die gesetzlichen und berufsüblichen<br />

Pflichten zur Anfertigung und Aufbewahrung von Handakten/Arbeitspapieren von § 3 (2)<br />

VOL/B unberührt bleiben?“<br />

Zur 5. Frage:<br />

Die gesetzlichen und berufsrechtlichen Pflichten zur Anfertigung und Aufbewahrung<br />

von Handakten/Arbeitspapieren bleiben trotz Anwendung der VOL/B unberührt.<br />

„6. Haftungsbegrenzung<br />

Dürfen wir diesbezüglich davon ausgehen, dass im Hinblick auf § 7 Nr. 2 Ans. 2 VOL/B eine<br />

branchenübliche Haftungsbegrenzung im Sinne von § 54a WPO auf 4 Mio. € <strong>für</strong> fahrlässig<br />

verursachte Schäden zugrunde gelegt werden kann? Als branchenüblich <strong>für</strong> durch die<br />

Wirtschaftsprüfungsordnung (WPO) regulierten Anbieter dürfte die in den vom Institut <strong>für</strong><br />

Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) herausgegebenen Allgemeinen Auftragsbedingungen <strong>für</strong><br />

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2002<br />

(Ziffer 7) gelten.<br />

Die in Ziffer 7 enthaltene, mit § 54a WPO im Einklang stehende Haftungsregelung lautet:<br />

"Die Haftung des Auftragnehmers <strong>für</strong> Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von<br />

Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ist gemäß § 54 a Abs. 1 Nr. 2<br />

WPO bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf EUR 4 Mio. begrenzt;<br />

dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber<br />

begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren<br />

Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall<br />

umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem<br />

Jahr oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches<br />

auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche<br />

Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder<br />

wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer nur bis zur<br />

Höhe von EUR 5 Mio. in Anspruch genommen werden."<br />

Zur 6. Frage:<br />

Die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung auf 4 Mio. EUR im Sinne von § 54a<br />

WPO <strong>für</strong> fahrlässig verursachte Schäden ist entsprechend § 7 Nr.2 Abs. 2 VOL/B<br />

möglich.


„7. Wir sind berufsrechtlich zur vertraulichen Behandlung jeglicher Informationen<br />

verpflichtet und dürfen damit jeglichen Dritten ggü. keine Informationen über einen Auftrag<br />

zukommen lassen (also auch anderen mit uns verbundenen Gesellschaften etc.nicht).<br />

Allerdings müssen wir <strong>für</strong> unsere tägliche Arbeit sicherstellen, dass unsere internen Systeme<br />

(u.a. unser globales Abrechnungssystem und unsere globale Referenzendatenbank) benutzt<br />

werden kann, ohne dass eine Verletzung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht<br />

vorliegt. Für den Fall der Zuschlagserteilung werden wir daher Ihre begrenzte Zustimmung<br />

zur Aufhebung unserer Verschwiegenheit zur Nutzung unserer Systeme einholen. Diese<br />

Zustimmung erstreckt sich selbstverständlich nicht auf die Verschiegenheitsverpflichtung <strong>für</strong><br />

den Gegenstand des Auftrags.<br />

Sofern Ihrerseits diesbezüglich Bedenken bestehen, dann würden wir Sie darum bitten diese<br />

entsprechend zu artikulieren.“<br />

Zur 7. Frage:<br />

Der Auftraggeber würde im Falle der Zuschlagserteilung einer begrenzten Aufhebung<br />

der Verschwiegenheitsverpflichtung im vom Bieter skizzierten Umfang zustimmen.<br />

Dabei muss allerdings gewährleistet sein, dass – wie vom Bieter zugesichert - die<br />

Verschwiegenheit über den Auftragsgegenstand selbst gewahrt bleibt.<br />

„8. Wir weisen Sie darauf hin, dass gemäß Ziffer 6.2 ZVB wir Ihnen den uneingeschränkten<br />

Zugang zu unseren Geschäftsräumen aus berufsrechtlichen Gründen nicht gewähren können,<br />

da dies einen Verstoß gegen die berufliche Verschwiegenheitspflicht darstellen würde. Sofern<br />

erforderlich können wir jedoch sicherstellen, dass Prüfer Zugang zu den erforderlichen und<br />

berufsrechtlich zulässigen Unterlagen bekommen.<br />

Wir bitten Sie analog der zuvor bereits übermittelten Ziffern 5, 6 und 7 darum diesen<br />

berufsrechtlich relevanten Besonderheiten entsprechend Rechnung zu tragen.“<br />

Zur 8. Frage:<br />

Für den Auftraggeber ist es ausreichend, wenn bei entsprechender Notwendigkeit<br />

allen berechtigten Personen bzw. allen Prüfern alle erforderlichen und berufsrechtlich<br />

zugelassenen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Sämtliche Prüftätigkeiten<br />

im Rahmen der EU-Finanzkontrollvorschriften müssen allerdings ermöglicht werden.<br />

Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet die EU-Finanzkontrollen (auch im Rahmen von<br />

Vor-Ort-Kontrollen beim Auftragnehmer) in jeder erforderlichen Weise zu<br />

unterstützen.<br />

„9. Der den Ausschreibungsunterlagen beigefügte Mustervertrag enthält eine<br />

Schlichtungsklausel. Besteht <strong>für</strong> den Fall der Zuschlagserteilung alternativ dazu auch die<br />

Möglichkeit eine ordentliche Gerichtsbarkeit zu vereinbaren?“<br />

Zur 9. Frage:<br />

Im Falle der Zuschlagserteilung kann von der Schiedsklausel nicht abgewichen<br />

werden bzw. nicht auf die Anrufung einer Schiedsperson verzichtet werden.


Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.<br />

Mit freundlichem Gruß<br />

Im Auftrage<br />

Lars Wiesehahn, MLE<br />

<strong>Niedersächsisches</strong> <strong>Ministerium</strong> <strong>für</strong> Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />

Referat 14 - Europäische Strukturfonds EFRE und ESF<br />

Friedrichswall 1<br />

30159 Hannover<br />

Achtung! Neue Telefon- und Faxnummer:<br />

Telefon: (0511) 120 -5741<br />

Telefax: (0511) 120-99-5741<br />

E-Mail: lars.wiesehahn@mw.niedersachsen.de

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