Friedhofssatzung 70.05 1 - Goch

Friedhofssatzung 70.05 1 - Goch Friedhofssatzung 70.05 1 - Goch

23.12.2013 Aufrufe

Friedhofssatzung 70.05 Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Erlaubnis durch den Bürgermeister. Das Wiederbelegen ist möglich, wenn die Ruhefrist abgelaufen und das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist verlängert wird. (7) Wahlgräber sind innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechts würdig herzurichten und innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch anzulegen. Sie müssen bis zum Ablauf der Nutzungszeit in würdiger Weise unterhalten werden. (8) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern wird ohne Entschädigung und ohne daß die Gebühren zurückgezahlt werden, entzogen, wenn die Grabstätten oder ihr Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in ihrer Pflege länger als ein Jahr vernachlässig werden. In diesen Fällen muß zuvor eine dreimalige schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten ergangen sein. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf drei Monate befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung § 12 a Die Zeit, nach deren Ablauf Grabstellen wiederbelegt werden können (Ruhezeit), beträgt auf dem Stadtfriedhof 25 Jahre und auf dem Waldfriedhof 30 Jahre. Bei Gräbern von Kindern im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhezeit einheitlich 15 Jahre. § 13 (1) Urnen können in allen Grabarten beigesetzt werden. (2) Das Beisetzen von Urnen ist bei der Friedhofsverwaltung vorher anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen. VI. Grabaufbauten § 14 (1) Das Aufstellen von Grabmälern und das Anlegen von Einfriedigungen, Einfassungen und sonstiger baulicher Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung des Bürgermeisters gestattet. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. (2) Die Genehmigung für Grabaufbauten muß schriftlich erteilt werden. Sie ist durch Vorlage des Antragsvordruckes sowie einer Zeichnung in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus der Zeichnung müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Jedem Antrag sind Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, dessen Oberflächenbehandlung 8

Friedhofssatzung 70.05 sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen oder müssen im Antrag selbst enthalten sein. Die Genehmigung wird auch für Grabmäler erteilt, die auf Vorrat hergestellt werden. (3) Der Bürgermeister kann die Genehmigung aus ihm wichtig erscheinenden Gründen versagen. (4) Die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung ist beim Errichten von Grabaufbauten mitzuführen. Bei groben Abweichungen von der genehmigten Zeichnung oder wenn nicht genehmigte Grabmäler aufgestellt werden, kann der Bürgermeister das Entfernen verlangen. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. § 15 (1) Die Art und Größe eines Grabmales hat sich im Rahmen der für die einzelnen Felder und Gräberordnungen gegebenen Vorschriften zu halten. (2) Das Aufstellen von Denkmälern und Grabaufbauten ist bei der Friedhofsverwaltung am Tage vor Beginn der Arbeiten anzumelden. § 16 Im einzelnen gelten für das Errichten von Grabaufbauten folgende Gesichtspunkte: (1) Grabmäler oder Grabkreuze dürfen ohne besondere Genehmigung nicht höher als 1,20 m sein. Denkzeichen auf Kindergräbern sollen nicht höher als 0,80 m sein. Bei Familiengräbern sind je nach Lage sowie bei Grabmälern von besonderem künstlerischen Wert begründete Ausnahmen zulässig, hierüber entscheidet der Bürgermeister. (2) Nicht gestattet sind: a) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern; b) Grabmäler und Einfassungen ausgegossener oder nicht steinmetzmäßig behandelter Zementmasse; c) Terrazzo oder schwarzer Kunststein; d) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck; e) ölfarbener Anstrich auf Steingrabmälern; f) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht g) Lichtbilder, sofern sie die Maße 10 cm x 10 cm übersteigen 9

<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Erlaubnis durch<br />

den Bürgermeister.<br />

Das Wiederbelegen ist möglich, wenn die Ruhefrist abgelaufen und das<br />

Nutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist verlängert wird.<br />

(7) Wahlgräber sind innerhalb von zwei Monaten nach der ersten<br />

Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechts würdig herzurichten und<br />

innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch anzulegen. Sie müssen bis zum<br />

Ablauf der Nutzungszeit in würdiger Weise unterhalten werden.<br />

(8) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern wird ohne Entschädigung und ohne<br />

daß die Gebühren zurückgezahlt werden, entzogen, wenn die Grabstätten<br />

oder ihr Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in ihrer<br />

Pflege länger als ein Jahr vernachlässig werden. In diesen Fällen muß<br />

zuvor eine dreimalige schriftliche Aufforderung an den<br />

Nutzungsberechtigten ergangen sein. Sind die Nutzungsberechtigten<br />

unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf drei Monate<br />

befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung<br />

§ 12 a<br />

Die Zeit, nach deren Ablauf Grabstellen wiederbelegt werden können<br />

(Ruhezeit), beträgt auf dem Stadtfriedhof 25 Jahre und auf dem<br />

Waldfriedhof 30 Jahre. Bei Gräbern von Kindern im Alter bis zu 5 Jahren<br />

beträgt die Ruhezeit einheitlich 15 Jahre.<br />

§ 13<br />

(1) Urnen können in allen Grabarten beigesetzt werden.<br />

(2) Das Beisetzen von Urnen ist bei der Friedhofsverwaltung vorher<br />

anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen<br />

Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über die Einäscherung<br />

beizufügen.<br />

VI. Grabaufbauten<br />

§ 14<br />

(1) Das Aufstellen von Grabmälern und das Anlegen von Einfriedigungen,<br />

Einfassungen und sonstiger baulicher Anlagen oder deren Veränderung ist<br />

nur mit Genehmigung des Bürgermeisters gestattet. Die Genehmigung ist<br />

gebührenpflichtig.<br />

(2) Die Genehmigung für Grabaufbauten muß schriftlich erteilt werden. Sie<br />

ist durch Vorlage des Antragsvordruckes sowie einer Zeichnung in<br />

doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus der Zeichnung<br />

müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Jedem Antrag sind Angaben über<br />

Art und Bearbeitung des Werkstoffes, dessen Oberflächenbehandlung<br />

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