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Friedhofssatzung 70.05 1 - Goch

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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

Punkt des Sarges 0,90 m unter der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bleibt.<br />

Urnen werden mind. in einer Tiefe von 40 cm beigesetzt.<br />

(4) In jedem Einzelgrab dürfen bis zum Ablauf der Ruhefrist nur eine<br />

Leiche, eine Leiche und eine Urne oder ein oder zwei Urnen beigesetzt<br />

werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem<br />

gleichzeitig verstorbenen Kind unter einem Jahr in einem Grab zu<br />

bestatten; zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr<br />

dürfen ebenfalls in einem Grab bestattet werden.<br />

(5) Särge sollen in der Regel nicht mehr als zwei Meter lang, 80 cm hoch<br />

und 70 cm breit sein. Sie müssen den Vorschriften der Verordnung über<br />

das Leichenwesen entsprechen und so abgedichtet sein, daß das<br />

Durchsickern von Flüssigkeit unmöglich ist. Die Friedhofsverwaltung kann<br />

Särge, die den Vorschriften nicht entsprechen, zurückweisen.<br />

(6) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber sowie die sonstigen mit der<br />

Bestattung verbundenen Arbeiten dürfen nur durch Personal der Stadt<br />

<strong>Goch</strong> ausgeführt werden.<br />

(6) Unbeschadet der Regelung des § 13 a sind Bestattungen grundsätzlich<br />

in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der<br />

Bürgermeister die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach<br />

den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die<br />

oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne<br />

vorgesehen ist.<br />

§ 8<br />

(1) Umbettungen von Leichen sind nur mit Erlaubnis des<br />

Gesundheitsamtes und Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Sie<br />

werden nur vorgenommen aus einem Wahlgrab in ein anderes Wahlgrab<br />

oder aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab. Das Ausführen von<br />

Umbettungen erfolgt durch Personal der Stadt <strong>Goch</strong>.<br />

(2) Das Umbetten ist schriftlich beim Bürgermeister zu beantragen. Kann<br />

der Antragsteller nicht allein über die Leiche verfügen, so muß die<br />

Einwilligung der Mitberechtigten in amtlich beglaubigter Form beigebracht<br />

werden. Der Antrag muß auch die Verpflichtungserklärung enthalten, daß<br />

etwaige Kosten für das Instandsetzen gärtnerischer und baulicher Anlagen,<br />

auch der Nachbargräber, soweit durch das Umbetten eine Beschädigung<br />

erfolgt, übernommen werden.<br />

(3) Das Ausgraben von Leichen zu anderen Zwecken als der Umbettung<br />

sind von der Staatsanwaltschaft zu genehmigen oder bedürfen der<br />

richterlichen Anordnung. Sie sind nur auf schriftliche Anweisung hin<br />

auszuführen<br />

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