Friedhofssatzung 70.05 1 - Goch
Friedhofssatzung 70.05 1 - Goch
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
Punkt des Sarges 0,90 m unter der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bleibt.<br />
Urnen werden mind. in einer Tiefe von 40 cm beigesetzt.<br />
(4) In jedem Einzelgrab dürfen bis zum Ablauf der Ruhefrist nur eine<br />
Leiche, eine Leiche und eine Urne oder ein oder zwei Urnen beigesetzt<br />
werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem<br />
gleichzeitig verstorbenen Kind unter einem Jahr in einem Grab zu<br />
bestatten; zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr<br />
dürfen ebenfalls in einem Grab bestattet werden.<br />
(5) Särge sollen in der Regel nicht mehr als zwei Meter lang, 80 cm hoch<br />
und 70 cm breit sein. Sie müssen den Vorschriften der Verordnung über<br />
das Leichenwesen entsprechen und so abgedichtet sein, daß das<br />
Durchsickern von Flüssigkeit unmöglich ist. Die Friedhofsverwaltung kann<br />
Särge, die den Vorschriften nicht entsprechen, zurückweisen.<br />
(6) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber sowie die sonstigen mit der<br />
Bestattung verbundenen Arbeiten dürfen nur durch Personal der Stadt<br />
<strong>Goch</strong> ausgeführt werden.<br />
(6) Unbeschadet der Regelung des § 13 a sind Bestattungen grundsätzlich<br />
in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der<br />
Bürgermeister die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach<br />
den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die<br />
oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne<br />
vorgesehen ist.<br />
§ 8<br />
(1) Umbettungen von Leichen sind nur mit Erlaubnis des<br />
Gesundheitsamtes und Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Sie<br />
werden nur vorgenommen aus einem Wahlgrab in ein anderes Wahlgrab<br />
oder aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab. Das Ausführen von<br />
Umbettungen erfolgt durch Personal der Stadt <strong>Goch</strong>.<br />
(2) Das Umbetten ist schriftlich beim Bürgermeister zu beantragen. Kann<br />
der Antragsteller nicht allein über die Leiche verfügen, so muß die<br />
Einwilligung der Mitberechtigten in amtlich beglaubigter Form beigebracht<br />
werden. Der Antrag muß auch die Verpflichtungserklärung enthalten, daß<br />
etwaige Kosten für das Instandsetzen gärtnerischer und baulicher Anlagen,<br />
auch der Nachbargräber, soweit durch das Umbetten eine Beschädigung<br />
erfolgt, übernommen werden.<br />
(3) Das Ausgraben von Leichen zu anderen Zwecken als der Umbettung<br />
sind von der Staatsanwaltschaft zu genehmigen oder bedürfen der<br />
richterlichen Anordnung. Sie sind nur auf schriftliche Anweisung hin<br />
auszuführen<br />
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