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Friedhofssatzung 70.05 1 - Goch

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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

(3) Die Stadt <strong>Goch</strong> ist in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, für den<br />

Rest der Nutzung oder Ruhezeit Ersatzgräber gleicher Art bereitzustellen,<br />

gewünschte Umbettungen gebührenfrei auszuführen und die neuen Gräber<br />

in ähnlicher Art wie die eingezogenen herzurichten.<br />

Es werden geführt:<br />

II. Listenführung<br />

§ 3<br />

a) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.) des<br />

Friedhofes;<br />

b) eine Sammlung der Bestattungsmeldungen;<br />

c) ein Wahl- und Reihengrabregister mit den Namen und Anschriften<br />

der Nutzungsberechtigten;<br />

d) ein Beerdigungsregister mit den Angaben über die in Anspruch<br />

genommenen Grabstellen.<br />

III. Ordnungsvorschriften<br />

§ 4<br />

(1) Die Friedhöfe sind von Ausnahmen abgesehen – in der Zeit von 7:00<br />

Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.<br />

Die Besuchszeiten sind an den Eingängen bekanntzugeben.<br />

(2) Der Bürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten eines<br />

Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile untersagen.<br />

§ 5<br />

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend<br />

zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.<br />

Kinder unter zwölf Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung<br />

Erwachsener betreten.<br />

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,<br />

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Rollerblads/Skateboards<br />

aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge<br />

der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen<br />

Gewerbebetreibenden, zu befahren,<br />

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder<br />

diesbezüglich zu werben,<br />

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende<br />

Arbeiten auszuführen,<br />

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung<br />

der Friedhofsverwaltung gewerbemäßig zu fotografieren,<br />

e) Druckschriften zu verteilen, aus genommen Drucksachen, die im<br />

Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,<br />

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