Friedhofssatzung 70.05 1 - Goch
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
(3) Die Stadt <strong>Goch</strong> ist in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, für den<br />
Rest der Nutzung oder Ruhezeit Ersatzgräber gleicher Art bereitzustellen,<br />
gewünschte Umbettungen gebührenfrei auszuführen und die neuen Gräber<br />
in ähnlicher Art wie die eingezogenen herzurichten.<br />
Es werden geführt:<br />
II. Listenführung<br />
§ 3<br />
a) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.) des<br />
Friedhofes;<br />
b) eine Sammlung der Bestattungsmeldungen;<br />
c) ein Wahl- und Reihengrabregister mit den Namen und Anschriften<br />
der Nutzungsberechtigten;<br />
d) ein Beerdigungsregister mit den Angaben über die in Anspruch<br />
genommenen Grabstellen.<br />
III. Ordnungsvorschriften<br />
§ 4<br />
(1) Die Friedhöfe sind von Ausnahmen abgesehen – in der Zeit von 7:00<br />
Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.<br />
Die Besuchszeiten sind an den Eingängen bekanntzugeben.<br />
(2) Der Bürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten eines<br />
Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile untersagen.<br />
§ 5<br />
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend<br />
zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.<br />
Kinder unter zwölf Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung<br />
Erwachsener betreten.<br />
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,<br />
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Rollerblads/Skateboards<br />
aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge<br />
der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen<br />
Gewerbebetreibenden, zu befahren,<br />
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder<br />
diesbezüglich zu werben,<br />
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende<br />
Arbeiten auszuführen,<br />
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung<br />
der Friedhofsverwaltung gewerbemäßig zu fotografieren,<br />
e) Druckschriften zu verteilen, aus genommen Drucksachen, die im<br />
Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,<br />
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