Friedhofssatzung 70.05 1 - Goch
Friedhofssatzung 70.05 1 - Goch
Friedhofssatzung 70.05 1 - Goch
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
(2) Alle auf der Grabstelle vorhandenen Bäume und Sträucher gehen nach<br />
Ablauf des Nutzungsrechts in das Eigentum der Stadt <strong>Goch</strong> über.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann auch den Schnitt oder die Beseitigung stark<br />
wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen.<br />
(3) Verwelkte Blumen und Kränze und sonstiger Abraum sind durch die<br />
Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte von den Gräbern zu<br />
entfernen und nur auf den hierfür vorgesehenen Abraumplätzen zu lagern.<br />
Papierkörbe dürfen hierfür nicht benutzt werden.<br />
(4) Das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen, wie Konservendosen,<br />
Marmeladen- und Einweckgläsern usw. zur Aufnahme von Blumen etc. ist<br />
unzulässig.<br />
§ 20<br />
Gräber, die länger als ein Jahr nicht unterhalten und gepflegt worden sind,<br />
können nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 und des § 12 Abs. 8<br />
behandelt und eingeebnet werden. Bei dem Erwerb von Wahlgräbern sind<br />
die Nutzungsberechtigten in der Erwerbsurkunde darauf hinzuweisen.<br />
VIII. Benutzung der Leichenhallen<br />
§ 21<br />
(1) Die städtischen Leichenhallen stehen zur Aufnahme Verstorbener und<br />
für Trauerfeiern zur Verfügung.<br />
(2) Das Einweisen Verstorbener in die Leichenhalle erfolgt auf Wunsch der<br />
Hinterbliebenen oder auf Anordnung der zuständigen Behörde.<br />
(3) Die Särge werden vor dem Transport aus der Leichenhalle<br />
geschlossen.<br />
Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, Verstorbene in<br />
der Halle zu sehen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg zu<br />
schließen, wenn ihr dies geboten erscheint.<br />
(4) An anzeigepflichtigen oder ansteckenden Krankheiten Verstorbene sind<br />
in fest verschlossenen Särgen in die Friedhofshalle zu bringen und in<br />
einem besonderen Raum aufzustellen. Sie dürfen zur Besichtigung durch<br />
Angehörige nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes<br />
vorübergehend geöffnet werden.<br />
Särge, welche von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Das Öffnen<br />
dieser Särge ist nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes<br />
zulässig.<br />
(5) Das Ausschmücken der Leichenhalle und der Leichenzellen können die<br />
Angehörigen auf ihre Kosten veranlassen.<br />
12