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Friedhofssatzung 70.05 1 - Goch

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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

(2) Alle auf der Grabstelle vorhandenen Bäume und Sträucher gehen nach<br />

Ablauf des Nutzungsrechts in das Eigentum der Stadt <strong>Goch</strong> über.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann auch den Schnitt oder die Beseitigung stark<br />

wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen.<br />

(3) Verwelkte Blumen und Kränze und sonstiger Abraum sind durch die<br />

Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte von den Gräbern zu<br />

entfernen und nur auf den hierfür vorgesehenen Abraumplätzen zu lagern.<br />

Papierkörbe dürfen hierfür nicht benutzt werden.<br />

(4) Das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen, wie Konservendosen,<br />

Marmeladen- und Einweckgläsern usw. zur Aufnahme von Blumen etc. ist<br />

unzulässig.<br />

§ 20<br />

Gräber, die länger als ein Jahr nicht unterhalten und gepflegt worden sind,<br />

können nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 und des § 12 Abs. 8<br />

behandelt und eingeebnet werden. Bei dem Erwerb von Wahlgräbern sind<br />

die Nutzungsberechtigten in der Erwerbsurkunde darauf hinzuweisen.<br />

VIII. Benutzung der Leichenhallen<br />

§ 21<br />

(1) Die städtischen Leichenhallen stehen zur Aufnahme Verstorbener und<br />

für Trauerfeiern zur Verfügung.<br />

(2) Das Einweisen Verstorbener in die Leichenhalle erfolgt auf Wunsch der<br />

Hinterbliebenen oder auf Anordnung der zuständigen Behörde.<br />

(3) Die Särge werden vor dem Transport aus der Leichenhalle<br />

geschlossen.<br />

Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, Verstorbene in<br />

der Halle zu sehen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg zu<br />

schließen, wenn ihr dies geboten erscheint.<br />

(4) An anzeigepflichtigen oder ansteckenden Krankheiten Verstorbene sind<br />

in fest verschlossenen Särgen in die Friedhofshalle zu bringen und in<br />

einem besonderen Raum aufzustellen. Sie dürfen zur Besichtigung durch<br />

Angehörige nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes<br />

vorübergehend geöffnet werden.<br />

Särge, welche von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Das Öffnen<br />

dieser Särge ist nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes<br />

zulässig.<br />

(5) Das Ausschmücken der Leichenhalle und der Leichenzellen können die<br />

Angehörigen auf ihre Kosten veranlassen.<br />

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