Friedhofssatzung 70.05 1 - Goch
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
h) Glas- oder Emailleplatten;<br />
i) aller aus Porzellan gegossener Grabschmuck (Figuren und Reliefs).<br />
(3) Der Werkstoff muß wetterbeständig sein.<br />
(4) Das Grabmal muß allseitig gleichartig bearbeitet sein. Geschliffene oder<br />
polierte Flächen dürfen nicht unmittelbar in rauhe Flächen übergehen,<br />
sondern müssen von einem Kantenschlag, Falz oder in anderer Art<br />
umrahmt sein. Roh bossierte oder gesprengte Flächen sind im<br />
Zusammenhang mit feiner bearbeiteten Flächen unzulässig.<br />
(5) Betonwerkstein (Kunststein) darf nur verwendet werden, wenn eine<br />
Oberfläche aus zerkleinerten reinen Natursteinkörnungen besteht.<br />
Die Oberfläche des Betonwerksteines darf nicht geschliffen, sondern muß<br />
handwerksgerecht behandelt sein.<br />
(6) Über dem Erdboden darf nur die für das Grabmal gewählte Steinart<br />
sichtbar sein.<br />
(7) Allseitig sichtbare Grabmäler sind auch auf den Rück- und<br />
Seitenflächen gleichartig zu bearbeiten.<br />
(8) Grablaternen auf Sockeln sind genehmigungspflichtig. Der Sockel darf<br />
nicht beschriftet und nicht höher als 10 cm über der Erdoberfläche sichtbar<br />
sein.<br />
(9) Grabeinfassungen sollen aus lebenden Hecken bestehen. Auf Antrag<br />
können Einfassungen in Naturstein zugelassen werden. Die Lage und<br />
Maße der Einfassungen werden durch die Stadt bestimmt.<br />
(10) Holzkreuze (Marterl) sind nur in bodenständiger Ausführung erlaubt.<br />
(11) Firmenbezeichnungen und Namen der Hersteller dürfen nur in<br />
unauffälliger Weise seitlich der Grabdenkmäler angebracht sein.<br />
(12) Ausnahmen können auf Antrag erlaubt werden.<br />
§ 17<br />
(1) Die in § 14 Abs. 1 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des<br />
Nutzungsrechtes oder der Ruhefrist bei Reihengräbern nur mit<br />
Genehmigung des Bürgermeisters entfernt werden. Die nach Ablauf des<br />
Nutzungsrechtes nicht entfernten Grabaufbauten aller Art gehen nach<br />
Jahresfrist (sh. § 12 Abs. 4) entschädigungslos in das Eigentum der Stadt<br />
über.<br />
(2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche aus<br />
früheren Zeiten, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten,<br />
unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt <strong>Goch</strong>. Sie werden in einem<br />
Verzeichnis geführt und dürfen ohne Genehmigung des Bürgermeisters<br />
und des zuständigen Konservators nicht entfernt oder abgeändert werden.<br />
(3) Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft fundiert und<br />
auf diesem Fundament befestigt sein. Alle größeren Grabmäler für<br />
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