Friedhofssatzung 70.05 1 - Goch
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
Satzung der Stadt <strong>Goch</strong><br />
für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen<br />
vom 9. Oktober 2003 in der Fassung der Änderung vom 9. Juli 2004<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
II.<br />
Listenführung<br />
III. Ordnungsvorschriften<br />
IV. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />
V. Grabstätten<br />
VI. Grabaufbauten<br />
VII. Gärtnerische Gestaltung<br />
VIII. Benutzung der Leichenhallen<br />
IX. Schlußbestimmungen<br />
Auf Grund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i. V. m. §<br />
41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der jeweils<br />
gültigen Fassung hat der Rat der Stadt <strong>Goch</strong> am 30. September 2003<br />
folgende <strong>Friedhofssatzung</strong> beschlossen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
(1) Die Stadt <strong>Goch</strong> unterhält als städtische Friedhöfe den "Stadtfriedhof"<br />
am Heribert-Teggers-Weg / Greversweg und den "Waldfriedhof<br />
"Nierswalde".<br />
(2) Die städtischen Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen,<br />
Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben<br />
Einwohner der Stadt <strong>Goch</strong> waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer<br />
bestimmten Grabstätte besaßen. Außerdem dienen die Friedhöfe auch der<br />
Bestattung den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden<br />
Leibesfrüchten, falls die Eltern Einwohner der Stadt <strong>Goch</strong> sind. Die<br />
Bestattung anderer Personen kann durch besondere Erlaubnis des<br />
Bürgermeisters zugelassen werden.<br />
§ 2<br />
(1) Die Friedhöfe oder einzelne Teile können durch Beschluß des Rates mit<br />
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde geschlossen und<br />
entwidmet werden. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen.<br />
(2) Von dem im Beschluß festgesetztem Zeitpunkt an erlöschen alle<br />
Bestattungs- und Nutzungsrechte.<br />
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
(3) Die Stadt <strong>Goch</strong> ist in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, für den<br />
Rest der Nutzung oder Ruhezeit Ersatzgräber gleicher Art bereitzustellen,<br />
gewünschte Umbettungen gebührenfrei auszuführen und die neuen Gräber<br />
in ähnlicher Art wie die eingezogenen herzurichten.<br />
Es werden geführt:<br />
II. Listenführung<br />
§ 3<br />
a) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.) des<br />
Friedhofes;<br />
b) eine Sammlung der Bestattungsmeldungen;<br />
c) ein Wahl- und Reihengrabregister mit den Namen und Anschriften<br />
der Nutzungsberechtigten;<br />
d) ein Beerdigungsregister mit den Angaben über die in Anspruch<br />
genommenen Grabstellen.<br />
III. Ordnungsvorschriften<br />
§ 4<br />
(1) Die Friedhöfe sind von Ausnahmen abgesehen – in der Zeit von 7:00<br />
Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.<br />
Die Besuchszeiten sind an den Eingängen bekanntzugeben.<br />
(2) Der Bürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten eines<br />
Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile untersagen.<br />
§ 5<br />
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend<br />
zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.<br />
Kinder unter zwölf Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung<br />
Erwachsener betreten.<br />
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,<br />
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Rollerblads/Skateboards<br />
aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge<br />
der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen<br />
Gewerbebetreibenden, zu befahren,<br />
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder<br />
diesbezüglich zu werben,<br />
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende<br />
Arbeiten auszuführen,<br />
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung<br />
der Friedhofsverwaltung gewerbemäßig zu fotografieren,<br />
e) Druckschriften zu verteilen, aus genommen Drucksachen, die im<br />
Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,<br />
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu<br />
verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und<br />
Grabstätten unberechtigt zu betreten,<br />
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen<br />
abzulassen,<br />
h) das Freilassen von Hunden, sie sind an der Leine zu führen.<br />
(3) Toten-Gedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung<br />
zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des<br />
Bürgermeisters; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.<br />
§ 6<br />
(1) Steinmetz, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige<br />
Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild<br />
entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen<br />
Zulassung durch den Bürgermeister.<br />
(2) Den Gewerbetreibenden und Gärtnern ist zum Ausüben ihres Berufes<br />
das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen - höchstens 1,5 to -<br />
gestattet. Nicht gestattet ist das Befahren der Wege mit Fahrrädern.<br />
(3) An Tagen vor Sonn- und Feiertagen müssen alle gewerblichen Arbeiten<br />
auf dem Friedhof um 12.00 Uhr beendet sein. Steinmetzarbeiten und das<br />
Aufstellen von Denkmälern müssen einen Tag vor Sonn- und Feiertagen<br />
bis 18.00 Uhr abgeschlossen werden. Der Arbeitsplatz ist in sauberem<br />
Zustand zu verlassen<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensten haben die<br />
<strong>Friedhofssatzung</strong> und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die<br />
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten<br />
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft<br />
verursachen.<br />
(5) Der Bürgermeister kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die<br />
trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der <strong>Friedhofssatzung</strong><br />
verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei<br />
schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.<br />
IV. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />
§ 7<br />
(1) Der vom Standesbeamten ausgestellte Beerdigungserlaubnisschein ist<br />
der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Beerdigung vorzulegen.<br />
Alle notwendigen Eintragungen und das Festlegen von Tag und Stunde der<br />
Beisetzung erfolgen durch die Friedhofsverwaltung.<br />
(2) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt; an Vortagen<br />
nur bis 16:00 Uhr.<br />
(3) Die Gräber müssen durch eine mind. 30 cm starke Erdwand<br />
voneinander getrennt sein. Ihre Tiefe ist so zu bemessen, daß der höchste<br />
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
Punkt des Sarges 0,90 m unter der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bleibt.<br />
Urnen werden mind. in einer Tiefe von 40 cm beigesetzt.<br />
(4) In jedem Einzelgrab dürfen bis zum Ablauf der Ruhefrist nur eine<br />
Leiche, eine Leiche und eine Urne oder ein oder zwei Urnen beigesetzt<br />
werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem<br />
gleichzeitig verstorbenen Kind unter einem Jahr in einem Grab zu<br />
bestatten; zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr<br />
dürfen ebenfalls in einem Grab bestattet werden.<br />
(5) Särge sollen in der Regel nicht mehr als zwei Meter lang, 80 cm hoch<br />
und 70 cm breit sein. Sie müssen den Vorschriften der Verordnung über<br />
das Leichenwesen entsprechen und so abgedichtet sein, daß das<br />
Durchsickern von Flüssigkeit unmöglich ist. Die Friedhofsverwaltung kann<br />
Särge, die den Vorschriften nicht entsprechen, zurückweisen.<br />
(6) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber sowie die sonstigen mit der<br />
Bestattung verbundenen Arbeiten dürfen nur durch Personal der Stadt<br />
<strong>Goch</strong> ausgeführt werden.<br />
(6) Unbeschadet der Regelung des § 13 a sind Bestattungen grundsätzlich<br />
in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der<br />
Bürgermeister die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach<br />
den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die<br />
oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne<br />
vorgesehen ist.<br />
§ 8<br />
(1) Umbettungen von Leichen sind nur mit Erlaubnis des<br />
Gesundheitsamtes und Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Sie<br />
werden nur vorgenommen aus einem Wahlgrab in ein anderes Wahlgrab<br />
oder aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab. Das Ausführen von<br />
Umbettungen erfolgt durch Personal der Stadt <strong>Goch</strong>.<br />
(2) Das Umbetten ist schriftlich beim Bürgermeister zu beantragen. Kann<br />
der Antragsteller nicht allein über die Leiche verfügen, so muß die<br />
Einwilligung der Mitberechtigten in amtlich beglaubigter Form beigebracht<br />
werden. Der Antrag muß auch die Verpflichtungserklärung enthalten, daß<br />
etwaige Kosten für das Instandsetzen gärtnerischer und baulicher Anlagen,<br />
auch der Nachbargräber, soweit durch das Umbetten eine Beschädigung<br />
erfolgt, übernommen werden.<br />
(3) Das Ausgraben von Leichen zu anderen Zwecken als der Umbettung<br />
sind von der Staatsanwaltschaft zu genehmigen oder bedürfen der<br />
richterlichen Anordnung. Sie sind nur auf schriftliche Anweisung hin<br />
auszuführen<br />
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
V. Grabstätten<br />
§ 9<br />
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt <strong>Goch</strong>. Rechte an<br />
ihnen bestehen nur, soweit sie sich aus dieser Satzung ergeben.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden n<br />
a) Reihengrabstätten<br />
b) Wahlgrabstätten<br />
c) Urnenreihengrabstätten<br />
d) Urnenwahlgrabstätten<br />
e) Ehrengrabstätten<br />
§ 10<br />
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe<br />
nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu<br />
Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an<br />
der Reihengrabstätte ist nicht möglich.<br />
Es werden Reihengrabstätten eingerichtet für<br />
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und<br />
Fehlgeburten mit einer Grabgröße von 135 cm x 80 cm<br />
b) Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Grabgröße von<br />
215 cm x 120 cm.<br />
Der Abstand zwischen Reihengräbern beträgt 30 cm.<br />
Das Vergeben von Reihengräbern erfolgt ohne Ausnahme in unmittelbarem<br />
Anschluss an belegte Gräber.<br />
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist<br />
jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter<br />
einem Jahr, Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus einem<br />
Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines<br />
Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen<br />
Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.<br />
(3) Reihengräber sind innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung<br />
würdig herzurichten und innerhalb von sechs Monaten in einen endgültigen<br />
Zustand zu versetzen, der bis zum Ablauf der Ruhefrist gewahrt werden<br />
muß. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können die Gräber von<br />
der Stadt <strong>Goch</strong> eingeebnet und eingesät werden.<br />
(4) Über das Wiederbelegen von Reihenfeldern, deren Ruhefrist<br />
abgelaufen ist, entscheidet der Bürgermeister. Das beabsichtigte<br />
Wiederbelegen wird sechs Monate vor dem Abräumen in der Tagespresse<br />
sowie durch das Aufstellen einer Tafel unmittelbar an dem betreffenden<br />
Grabfeld bekanntgegeben.<br />
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
(5) Alle innerhalb dieser Frist nicht abgeräumten Grabaufbauten<br />
(Grabsteine, Kreuze, Einfassungen) gehen in das Eigentum der Stadt<br />
<strong>Goch</strong> über.<br />
§ 10 a<br />
(1) Auf dem Stadtfriedhof und auf dem Waldfriedhof wird ein Grabfeld als<br />
Gräberwiese ausgewiesen. Die Pflege der Gräberwiese erfolgt durch die<br />
Stadt.<br />
(2) In der Gräberwiese werden Bestattungsplätze, die auf Wunsch einzeln<br />
oder zu mehreren für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren (Stadtfriedhof)<br />
bzw. 30 Jahren (Waldfriedhof) verpachtet werden, festgelegt.<br />
(3) Grabaufbauten und Bepflanzungen sowie das Aufstellen von<br />
Gegenständen auf der Gräberwiese sind unzulässig.<br />
(4) Das Grab kann durch eine Grabplatte in den Maßen 40 cm (Breite), 50<br />
cm (Höhe) und 8 cm. (Dicke) bezeichnet werden.<br />
Die §§ 14 und 15 sind sinngemäß anzuwenden.<br />
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend.<br />
§ 10 b<br />
(1) Sowohl auf dem Stadtfriedhof als auch auf dem Waldfriedhof wird ein<br />
Grabfeld für Urnengräber ausgewiesen.<br />
(2) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten,<br />
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren<br />
(Nutzungszeit) verliehen wird.<br />
(3) Urnengrabstätten können ein- oder mehrstellig sein. In jeder Stelle (80 x<br />
80 cm) kann eine Urne beigesetzt werden.<br />
(4) Soweit sich nicht aus der <strong>Friedhofssatzung</strong> etwas anderes ergibt, gelten<br />
die Vorschriften dieser Satzung sinngemäß auch für Urnengrabstätten.<br />
§ 11<br />
(1) Wahlgräber sind Bestattungsplätze, die auf Wunsch einzeln oder zu<br />
mehreren für eine längere Nutzungsdauer verpachtet werden und innerhalb<br />
der hierzu angewiesenen Beerdigungsflächen festgelegt werden können.<br />
Die Größe der Wahlgräber beträgt 2,15 x 1,20 m.<br />
(2) Die einzelnen Wahlgräber werden planmäßig festgelegt; die Ordnung<br />
wird durch ihre Lage bestimmt.<br />
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
§ 12<br />
(1) Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden durch Zahlung der hierfür<br />
festgesetzten Gebühren erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde<br />
ausgestellt. Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Nutzungsrechtes an<br />
Dritte ist nur mit Zustimmung des Bürgermeisters zulässig.<br />
(2) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des<br />
Erwerbs des Nutzungsrechtes. Sie kann auf Antrag vor Ablauf dieser Frist<br />
gegen erneute Zahlung der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen<br />
Gebühr bis zu weiteren 30 Jahren verlängert werden. Mehrmaliger Wiedererwerb<br />
ist zulässig.<br />
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann der Bürgermeister über die<br />
Grabstätten anderweitig verfügen; die Grabstätten werden abgeräumt und<br />
eingeebnet.<br />
(4) Das beabsichtigte Einziehen von Wahlgräbern ist den<br />
Nutzungsberechtigten mindestens drei Monate vorher schriftlich<br />
mitzuteilen. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, erfolgt<br />
die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung. Die abgeräumten<br />
Grabaufbauten, wie Denkmäler, Grabsteine, Einfassungen usw. gehen<br />
nach Jahresfrist, sofern innerhalb dieser Zeit keine Rechtsansprüche<br />
geltend gemacht worden sind, ohne Entschädigung in das Eigentum der<br />
Stadt <strong>Goch</strong> über.<br />
(5) Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf eine Grabstätte verzichtet, wird<br />
die gezahlte Gebühr nicht erstattet.<br />
(6) In den Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine<br />
Angehörigen bestattet werden.<br />
Schon bei der Verteilung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den<br />
Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen<br />
Nachfolger für das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.<br />
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das<br />
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörige des<br />
verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:<br />
a) auf den überlebenden Ehegatten<br />
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene<br />
Lebenspartnerschaft<br />
c) auf die Kinder<br />
d) auf die Stiefkinder<br />
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder<br />
Mütter<br />
f) auf die Eltern<br />
g) auf die vollbürtigen Geschwister<br />
h) auf die Stiefgeschwister<br />
i) auf die nicht mehr unter a) bis h) fallenden Erben<br />
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste<br />
Person nutzungs-berechtigt.<br />
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Erlaubnis durch<br />
den Bürgermeister.<br />
Das Wiederbelegen ist möglich, wenn die Ruhefrist abgelaufen und das<br />
Nutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist verlängert wird.<br />
(7) Wahlgräber sind innerhalb von zwei Monaten nach der ersten<br />
Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechts würdig herzurichten und<br />
innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch anzulegen. Sie müssen bis zum<br />
Ablauf der Nutzungszeit in würdiger Weise unterhalten werden.<br />
(8) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern wird ohne Entschädigung und ohne<br />
daß die Gebühren zurückgezahlt werden, entzogen, wenn die Grabstätten<br />
oder ihr Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in ihrer<br />
Pflege länger als ein Jahr vernachlässig werden. In diesen Fällen muß<br />
zuvor eine dreimalige schriftliche Aufforderung an den<br />
Nutzungsberechtigten ergangen sein. Sind die Nutzungsberechtigten<br />
unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf drei Monate<br />
befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung<br />
§ 12 a<br />
Die Zeit, nach deren Ablauf Grabstellen wiederbelegt werden können<br />
(Ruhezeit), beträgt auf dem Stadtfriedhof 25 Jahre und auf dem<br />
Waldfriedhof 30 Jahre. Bei Gräbern von Kindern im Alter bis zu 5 Jahren<br />
beträgt die Ruhezeit einheitlich 15 Jahre.<br />
§ 13<br />
(1) Urnen können in allen Grabarten beigesetzt werden.<br />
(2) Das Beisetzen von Urnen ist bei der Friedhofsverwaltung vorher<br />
anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen<br />
Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über die Einäscherung<br />
beizufügen.<br />
VI. Grabaufbauten<br />
§ 14<br />
(1) Das Aufstellen von Grabmälern und das Anlegen von Einfriedigungen,<br />
Einfassungen und sonstiger baulicher Anlagen oder deren Veränderung ist<br />
nur mit Genehmigung des Bürgermeisters gestattet. Die Genehmigung ist<br />
gebührenpflichtig.<br />
(2) Die Genehmigung für Grabaufbauten muß schriftlich erteilt werden. Sie<br />
ist durch Vorlage des Antragsvordruckes sowie einer Zeichnung in<br />
doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus der Zeichnung<br />
müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Jedem Antrag sind Angaben über<br />
Art und Bearbeitung des Werkstoffes, dessen Oberflächenbehandlung<br />
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen oder<br />
müssen im Antrag selbst enthalten sein.<br />
Die Genehmigung wird auch für Grabmäler erteilt, die auf Vorrat hergestellt<br />
werden.<br />
(3) Der Bürgermeister kann die Genehmigung aus ihm wichtig<br />
erscheinenden Gründen versagen.<br />
(4) Die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung ist beim Errichten<br />
von Grabaufbauten mitzuführen.<br />
Bei groben Abweichungen von der genehmigten Zeichnung oder wenn<br />
nicht genehmigte Grabmäler aufgestellt werden, kann der Bürgermeister<br />
das Entfernen verlangen.<br />
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche<br />
Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden<br />
ist.<br />
§ 15<br />
(1) Die Art und Größe eines Grabmales hat sich im Rahmen der für die<br />
einzelnen Felder und Gräberordnungen gegebenen Vorschriften zu halten.<br />
(2) Das Aufstellen von Denkmälern und Grabaufbauten ist bei der<br />
Friedhofsverwaltung am Tage vor Beginn der Arbeiten anzumelden.<br />
§ 16<br />
Im einzelnen gelten für das Errichten von Grabaufbauten folgende<br />
Gesichtspunkte:<br />
(1) Grabmäler oder Grabkreuze dürfen ohne besondere Genehmigung<br />
nicht höher als 1,20 m sein. Denkzeichen auf Kindergräbern sollen nicht<br />
höher als 0,80 m sein.<br />
Bei Familiengräbern sind je nach Lage sowie bei Grabmälern von<br />
besonderem künstlerischen Wert begründete Ausnahmen zulässig,<br />
hierüber entscheidet der Bürgermeister.<br />
(2) Nicht gestattet sind:<br />
a) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern;<br />
b) Grabmäler und Einfassungen ausgegossener oder nicht<br />
steinmetzmäßig behandelter Zementmasse;<br />
c) Terrazzo oder schwarzer Kunststein;<br />
d) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck;<br />
e) ölfarbener Anstrich auf Steingrabmälern;<br />
f) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht<br />
g) Lichtbilder, sofern sie die Maße 10 cm x<br />
10 cm übersteigen<br />
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
h) Glas- oder Emailleplatten;<br />
i) aller aus Porzellan gegossener Grabschmuck (Figuren und Reliefs).<br />
(3) Der Werkstoff muß wetterbeständig sein.<br />
(4) Das Grabmal muß allseitig gleichartig bearbeitet sein. Geschliffene oder<br />
polierte Flächen dürfen nicht unmittelbar in rauhe Flächen übergehen,<br />
sondern müssen von einem Kantenschlag, Falz oder in anderer Art<br />
umrahmt sein. Roh bossierte oder gesprengte Flächen sind im<br />
Zusammenhang mit feiner bearbeiteten Flächen unzulässig.<br />
(5) Betonwerkstein (Kunststein) darf nur verwendet werden, wenn eine<br />
Oberfläche aus zerkleinerten reinen Natursteinkörnungen besteht.<br />
Die Oberfläche des Betonwerksteines darf nicht geschliffen, sondern muß<br />
handwerksgerecht behandelt sein.<br />
(6) Über dem Erdboden darf nur die für das Grabmal gewählte Steinart<br />
sichtbar sein.<br />
(7) Allseitig sichtbare Grabmäler sind auch auf den Rück- und<br />
Seitenflächen gleichartig zu bearbeiten.<br />
(8) Grablaternen auf Sockeln sind genehmigungspflichtig. Der Sockel darf<br />
nicht beschriftet und nicht höher als 10 cm über der Erdoberfläche sichtbar<br />
sein.<br />
(9) Grabeinfassungen sollen aus lebenden Hecken bestehen. Auf Antrag<br />
können Einfassungen in Naturstein zugelassen werden. Die Lage und<br />
Maße der Einfassungen werden durch die Stadt bestimmt.<br />
(10) Holzkreuze (Marterl) sind nur in bodenständiger Ausführung erlaubt.<br />
(11) Firmenbezeichnungen und Namen der Hersteller dürfen nur in<br />
unauffälliger Weise seitlich der Grabdenkmäler angebracht sein.<br />
(12) Ausnahmen können auf Antrag erlaubt werden.<br />
§ 17<br />
(1) Die in § 14 Abs. 1 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des<br />
Nutzungsrechtes oder der Ruhefrist bei Reihengräbern nur mit<br />
Genehmigung des Bürgermeisters entfernt werden. Die nach Ablauf des<br />
Nutzungsrechtes nicht entfernten Grabaufbauten aller Art gehen nach<br />
Jahresfrist (sh. § 12 Abs. 4) entschädigungslos in das Eigentum der Stadt<br />
über.<br />
(2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche aus<br />
früheren Zeiten, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten,<br />
unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt <strong>Goch</strong>. Sie werden in einem<br />
Verzeichnis geführt und dürfen ohne Genehmigung des Bürgermeisters<br />
und des zuständigen Konservators nicht entfernt oder abgeändert werden.<br />
(3) Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft fundiert und<br />
auf diesem Fundament befestigt sein. Alle größeren Grabmäler für<br />
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
Wahlgräber erhalten Fundamente bis unter die Grabsohle, um dem<br />
späteren Schiefstehen oder Umfallen der Steine, besonders auch beim<br />
Auswerfen von Gräbern, vorzubeugen.<br />
Bei kleineren Grabsteinen - Reihensteinen - genügen Gründungsplatten.<br />
Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann der Bürgermeister<br />
nach vergeblicher Aufforderung der Pflichtigen zur Beseitigung der Mängel<br />
das Erforderliche auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlassen. Für<br />
alle Schäden, die durch das Nichtbeachten dieser Bestimmungen<br />
entstehen, haben diese aufzukommen.<br />
(4) Ebenso sind die Nutzungsberechtigten für jeden Schaden haftbar, der<br />
infolge ihres Verschuldens, durch Umfallen der Grabaufbauten oder durch<br />
Abstürzen einzelner Teile von solchen, anderen verursacht wird.<br />
Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen von<br />
Zerstörung aufweisen, können entfernt werden, falls die<br />
Nutzungsberechtigten nicht in der Lage sind oder sich weigern, das<br />
Wiederherstellen vorzunehmen. Der Bürgermeister ist berechtigt, die<br />
hierdurch entstehenden Kosten von den Nutzungsberechtigten<br />
einzuziehen.<br />
(5) Das Aufstellen von Bänken auf Gräbern ist nur auf Familiengräbern ab<br />
drei Stellen zulässig. Es bedarf einer besonderen gebührenpflichtigen<br />
Genehmigung des Bürgermeisters.<br />
VII. Gärtnerische Gestaltung<br />
§ 18<br />
(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise<br />
gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.<br />
(2) Die Anlage und gärtnerische Unterhaltung von Grabstätten ist außer<br />
den Angehörigen von Verstorbenen auch den selbständigen Gärtnern im<br />
Rahmen der Bestimmungen des § 6 gestattet. Es bleibt der Verwaltung<br />
vorbehalten, die Pflege von vernachlässigten Gräbern jederzeit durch<br />
eigenes Personal ausführen zu lassen. Die entstehenden Kosten sind zu<br />
erstatten.<br />
(3) Bei Erstbestattungen auf Wahlgräbern ist die gesamte Grabstätte in<br />
würdiger Weise, gegebenenfalls nach der Weisung der<br />
Friedhofsverwaltung, zu bepflanzen. Beim vorzeitigen Erwerb kann eine<br />
solche Bepflanzung verlangt werden, soweit dies aus Gründen einer<br />
würdigen Gestaltung des umgebenden Friedhofsteils notwendig ist.<br />
§ 19<br />
(1) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein. Zur Bepflanzung der<br />
Grabstätten sind nur geeignete und die benachbarten Gräber nicht<br />
störende Gewächse zu benutzen, die eine Höhe von 2 m nicht<br />
überschreiten dürfen.<br />
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
(2) Alle auf der Grabstelle vorhandenen Bäume und Sträucher gehen nach<br />
Ablauf des Nutzungsrechts in das Eigentum der Stadt <strong>Goch</strong> über.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann auch den Schnitt oder die Beseitigung stark<br />
wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen.<br />
(3) Verwelkte Blumen und Kränze und sonstiger Abraum sind durch die<br />
Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte von den Gräbern zu<br />
entfernen und nur auf den hierfür vorgesehenen Abraumplätzen zu lagern.<br />
Papierkörbe dürfen hierfür nicht benutzt werden.<br />
(4) Das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen, wie Konservendosen,<br />
Marmeladen- und Einweckgläsern usw. zur Aufnahme von Blumen etc. ist<br />
unzulässig.<br />
§ 20<br />
Gräber, die länger als ein Jahr nicht unterhalten und gepflegt worden sind,<br />
können nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 und des § 12 Abs. 8<br />
behandelt und eingeebnet werden. Bei dem Erwerb von Wahlgräbern sind<br />
die Nutzungsberechtigten in der Erwerbsurkunde darauf hinzuweisen.<br />
VIII. Benutzung der Leichenhallen<br />
§ 21<br />
(1) Die städtischen Leichenhallen stehen zur Aufnahme Verstorbener und<br />
für Trauerfeiern zur Verfügung.<br />
(2) Das Einweisen Verstorbener in die Leichenhalle erfolgt auf Wunsch der<br />
Hinterbliebenen oder auf Anordnung der zuständigen Behörde.<br />
(3) Die Särge werden vor dem Transport aus der Leichenhalle<br />
geschlossen.<br />
Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, Verstorbene in<br />
der Halle zu sehen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg zu<br />
schließen, wenn ihr dies geboten erscheint.<br />
(4) An anzeigepflichtigen oder ansteckenden Krankheiten Verstorbene sind<br />
in fest verschlossenen Särgen in die Friedhofshalle zu bringen und in<br />
einem besonderen Raum aufzustellen. Sie dürfen zur Besichtigung durch<br />
Angehörige nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes<br />
vorübergehend geöffnet werden.<br />
Särge, welche von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Das Öffnen<br />
dieser Särge ist nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes<br />
zulässig.<br />
(5) Das Ausschmücken der Leichenhalle und der Leichenzellen können die<br />
Angehörigen auf ihre Kosten veranlassen.<br />
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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />
§ 21 a<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes<br />
entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht<br />
befolgt,<br />
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet<br />
c) entgegen § 5 Abs. 3 Toten-Gedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung<br />
des Bürgermeisters durchführt.<br />
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig<br />
wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder<br />
Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,<br />
e) eine Bestattung entgegen $ 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht<br />
anzeigt,<br />
f) entgegen den Bestimmungen des Abschnittes VI ohne vorherige<br />
Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet , verändert oder<br />
entfernt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 EUR<br />
geahndet werden.<br />
IX. Schlussbestimmungen<br />
§ 22<br />
(1) Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Satzung über die<br />
Erhebung von Gebühren für das Benutzen der Friedhofseinrichtungen<br />
maßgebend, soweit nicht die Verwaltungsgebührenordnung in Frage<br />
kommt.<br />
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die <strong>Friedhofssatzung</strong> vom 16. Juni 1971, zuletzt geändert<br />
am 23. April 1993, außer Kraft.<br />
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