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Friedhofssatzung 70.05 1 - Goch

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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

Satzung der Stadt <strong>Goch</strong><br />

für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen<br />

vom 9. Oktober 2003 in der Fassung der Änderung vom 9. Juli 2004<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

II.<br />

Listenführung<br />

III. Ordnungsvorschriften<br />

IV. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

V. Grabstätten<br />

VI. Grabaufbauten<br />

VII. Gärtnerische Gestaltung<br />

VIII. Benutzung der Leichenhallen<br />

IX. Schlußbestimmungen<br />

Auf Grund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i. V. m. §<br />

41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der jeweils<br />

gültigen Fassung hat der Rat der Stadt <strong>Goch</strong> am 30. September 2003<br />

folgende <strong>Friedhofssatzung</strong> beschlossen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

(1) Die Stadt <strong>Goch</strong> unterhält als städtische Friedhöfe den "Stadtfriedhof"<br />

am Heribert-Teggers-Weg / Greversweg und den "Waldfriedhof<br />

"Nierswalde".<br />

(2) Die städtischen Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen,<br />

Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben<br />

Einwohner der Stadt <strong>Goch</strong> waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer<br />

bestimmten Grabstätte besaßen. Außerdem dienen die Friedhöfe auch der<br />

Bestattung den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden<br />

Leibesfrüchten, falls die Eltern Einwohner der Stadt <strong>Goch</strong> sind. Die<br />

Bestattung anderer Personen kann durch besondere Erlaubnis des<br />

Bürgermeisters zugelassen werden.<br />

§ 2<br />

(1) Die Friedhöfe oder einzelne Teile können durch Beschluß des Rates mit<br />

Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde geschlossen und<br />

entwidmet werden. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen.<br />

(2) Von dem im Beschluß festgesetztem Zeitpunkt an erlöschen alle<br />

Bestattungs- und Nutzungsrechte.<br />

1


<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

(3) Die Stadt <strong>Goch</strong> ist in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, für den<br />

Rest der Nutzung oder Ruhezeit Ersatzgräber gleicher Art bereitzustellen,<br />

gewünschte Umbettungen gebührenfrei auszuführen und die neuen Gräber<br />

in ähnlicher Art wie die eingezogenen herzurichten.<br />

Es werden geführt:<br />

II. Listenführung<br />

§ 3<br />

a) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.) des<br />

Friedhofes;<br />

b) eine Sammlung der Bestattungsmeldungen;<br />

c) ein Wahl- und Reihengrabregister mit den Namen und Anschriften<br />

der Nutzungsberechtigten;<br />

d) ein Beerdigungsregister mit den Angaben über die in Anspruch<br />

genommenen Grabstellen.<br />

III. Ordnungsvorschriften<br />

§ 4<br />

(1) Die Friedhöfe sind von Ausnahmen abgesehen – in der Zeit von 7:00<br />

Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.<br />

Die Besuchszeiten sind an den Eingängen bekanntzugeben.<br />

(2) Der Bürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten eines<br />

Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile untersagen.<br />

§ 5<br />

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend<br />

zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.<br />

Kinder unter zwölf Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung<br />

Erwachsener betreten.<br />

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,<br />

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Rollerblads/Skateboards<br />

aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge<br />

der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen<br />

Gewerbebetreibenden, zu befahren,<br />

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder<br />

diesbezüglich zu werben,<br />

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende<br />

Arbeiten auszuführen,<br />

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung<br />

der Friedhofsverwaltung gewerbemäßig zu fotografieren,<br />

e) Druckschriften zu verteilen, aus genommen Drucksachen, die im<br />

Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,<br />

2


<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu<br />

verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und<br />

Grabstätten unberechtigt zu betreten,<br />

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen<br />

abzulassen,<br />

h) das Freilassen von Hunden, sie sind an der Leine zu führen.<br />

(3) Toten-Gedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung<br />

zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des<br />

Bürgermeisters; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.<br />

§ 6<br />

(1) Steinmetz, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige<br />

Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild<br />

entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen<br />

Zulassung durch den Bürgermeister.<br />

(2) Den Gewerbetreibenden und Gärtnern ist zum Ausüben ihres Berufes<br />

das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen - höchstens 1,5 to -<br />

gestattet. Nicht gestattet ist das Befahren der Wege mit Fahrrädern.<br />

(3) An Tagen vor Sonn- und Feiertagen müssen alle gewerblichen Arbeiten<br />

auf dem Friedhof um 12.00 Uhr beendet sein. Steinmetzarbeiten und das<br />

Aufstellen von Denkmälern müssen einen Tag vor Sonn- und Feiertagen<br />

bis 18.00 Uhr abgeschlossen werden. Der Arbeitsplatz ist in sauberem<br />

Zustand zu verlassen<br />

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensten haben die<br />

<strong>Friedhofssatzung</strong> und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die<br />

Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten<br />

im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft<br />

verursachen.<br />

(5) Der Bürgermeister kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die<br />

trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der <strong>Friedhofssatzung</strong><br />

verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei<br />

schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.<br />

IV. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 7<br />

(1) Der vom Standesbeamten ausgestellte Beerdigungserlaubnisschein ist<br />

der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Beerdigung vorzulegen.<br />

Alle notwendigen Eintragungen und das Festlegen von Tag und Stunde der<br />

Beisetzung erfolgen durch die Friedhofsverwaltung.<br />

(2) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt; an Vortagen<br />

nur bis 16:00 Uhr.<br />

(3) Die Gräber müssen durch eine mind. 30 cm starke Erdwand<br />

voneinander getrennt sein. Ihre Tiefe ist so zu bemessen, daß der höchste<br />

3


<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

Punkt des Sarges 0,90 m unter der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bleibt.<br />

Urnen werden mind. in einer Tiefe von 40 cm beigesetzt.<br />

(4) In jedem Einzelgrab dürfen bis zum Ablauf der Ruhefrist nur eine<br />

Leiche, eine Leiche und eine Urne oder ein oder zwei Urnen beigesetzt<br />

werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem<br />

gleichzeitig verstorbenen Kind unter einem Jahr in einem Grab zu<br />

bestatten; zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr<br />

dürfen ebenfalls in einem Grab bestattet werden.<br />

(5) Särge sollen in der Regel nicht mehr als zwei Meter lang, 80 cm hoch<br />

und 70 cm breit sein. Sie müssen den Vorschriften der Verordnung über<br />

das Leichenwesen entsprechen und so abgedichtet sein, daß das<br />

Durchsickern von Flüssigkeit unmöglich ist. Die Friedhofsverwaltung kann<br />

Särge, die den Vorschriften nicht entsprechen, zurückweisen.<br />

(6) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber sowie die sonstigen mit der<br />

Bestattung verbundenen Arbeiten dürfen nur durch Personal der Stadt<br />

<strong>Goch</strong> ausgeführt werden.<br />

(6) Unbeschadet der Regelung des § 13 a sind Bestattungen grundsätzlich<br />

in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der<br />

Bürgermeister die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach<br />

den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die<br />

oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne<br />

vorgesehen ist.<br />

§ 8<br />

(1) Umbettungen von Leichen sind nur mit Erlaubnis des<br />

Gesundheitsamtes und Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Sie<br />

werden nur vorgenommen aus einem Wahlgrab in ein anderes Wahlgrab<br />

oder aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab. Das Ausführen von<br />

Umbettungen erfolgt durch Personal der Stadt <strong>Goch</strong>.<br />

(2) Das Umbetten ist schriftlich beim Bürgermeister zu beantragen. Kann<br />

der Antragsteller nicht allein über die Leiche verfügen, so muß die<br />

Einwilligung der Mitberechtigten in amtlich beglaubigter Form beigebracht<br />

werden. Der Antrag muß auch die Verpflichtungserklärung enthalten, daß<br />

etwaige Kosten für das Instandsetzen gärtnerischer und baulicher Anlagen,<br />

auch der Nachbargräber, soweit durch das Umbetten eine Beschädigung<br />

erfolgt, übernommen werden.<br />

(3) Das Ausgraben von Leichen zu anderen Zwecken als der Umbettung<br />

sind von der Staatsanwaltschaft zu genehmigen oder bedürfen der<br />

richterlichen Anordnung. Sie sind nur auf schriftliche Anweisung hin<br />

auszuführen<br />

4


<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

V. Grabstätten<br />

§ 9<br />

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt <strong>Goch</strong>. Rechte an<br />

ihnen bestehen nur, soweit sie sich aus dieser Satzung ergeben.<br />

(2) Die Grabstätten werden unterschieden n<br />

a) Reihengrabstätten<br />

b) Wahlgrabstätten<br />

c) Urnenreihengrabstätten<br />

d) Urnenwahlgrabstätten<br />

e) Ehrengrabstätten<br />

§ 10<br />

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe<br />

nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu<br />

Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an<br />

der Reihengrabstätte ist nicht möglich.<br />

Es werden Reihengrabstätten eingerichtet für<br />

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und<br />

Fehlgeburten mit einer Grabgröße von 135 cm x 80 cm<br />

b) Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Grabgröße von<br />

215 cm x 120 cm.<br />

Der Abstand zwischen Reihengräbern beträgt 30 cm.<br />

Das Vergeben von Reihengräbern erfolgt ohne Ausnahme in unmittelbarem<br />

Anschluss an belegte Gräber.<br />

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist<br />

jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter<br />

einem Jahr, Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus einem<br />

Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines<br />

Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen<br />

Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.<br />

(3) Reihengräber sind innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung<br />

würdig herzurichten und innerhalb von sechs Monaten in einen endgültigen<br />

Zustand zu versetzen, der bis zum Ablauf der Ruhefrist gewahrt werden<br />

muß. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können die Gräber von<br />

der Stadt <strong>Goch</strong> eingeebnet und eingesät werden.<br />

(4) Über das Wiederbelegen von Reihenfeldern, deren Ruhefrist<br />

abgelaufen ist, entscheidet der Bürgermeister. Das beabsichtigte<br />

Wiederbelegen wird sechs Monate vor dem Abräumen in der Tagespresse<br />

sowie durch das Aufstellen einer Tafel unmittelbar an dem betreffenden<br />

Grabfeld bekanntgegeben.<br />

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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

(5) Alle innerhalb dieser Frist nicht abgeräumten Grabaufbauten<br />

(Grabsteine, Kreuze, Einfassungen) gehen in das Eigentum der Stadt<br />

<strong>Goch</strong> über.<br />

§ 10 a<br />

(1) Auf dem Stadtfriedhof und auf dem Waldfriedhof wird ein Grabfeld als<br />

Gräberwiese ausgewiesen. Die Pflege der Gräberwiese erfolgt durch die<br />

Stadt.<br />

(2) In der Gräberwiese werden Bestattungsplätze, die auf Wunsch einzeln<br />

oder zu mehreren für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren (Stadtfriedhof)<br />

bzw. 30 Jahren (Waldfriedhof) verpachtet werden, festgelegt.<br />

(3) Grabaufbauten und Bepflanzungen sowie das Aufstellen von<br />

Gegenständen auf der Gräberwiese sind unzulässig.<br />

(4) Das Grab kann durch eine Grabplatte in den Maßen 40 cm (Breite), 50<br />

cm (Höhe) und 8 cm. (Dicke) bezeichnet werden.<br />

Die §§ 14 und 15 sind sinngemäß anzuwenden.<br />

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend.<br />

§ 10 b<br />

(1) Sowohl auf dem Stadtfriedhof als auch auf dem Waldfriedhof wird ein<br />

Grabfeld für Urnengräber ausgewiesen.<br />

(2) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten,<br />

an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren<br />

(Nutzungszeit) verliehen wird.<br />

(3) Urnengrabstätten können ein- oder mehrstellig sein. In jeder Stelle (80 x<br />

80 cm) kann eine Urne beigesetzt werden.<br />

(4) Soweit sich nicht aus der <strong>Friedhofssatzung</strong> etwas anderes ergibt, gelten<br />

die Vorschriften dieser Satzung sinngemäß auch für Urnengrabstätten.<br />

§ 11<br />

(1) Wahlgräber sind Bestattungsplätze, die auf Wunsch einzeln oder zu<br />

mehreren für eine längere Nutzungsdauer verpachtet werden und innerhalb<br />

der hierzu angewiesenen Beerdigungsflächen festgelegt werden können.<br />

Die Größe der Wahlgräber beträgt 2,15 x 1,20 m.<br />

(2) Die einzelnen Wahlgräber werden planmäßig festgelegt; die Ordnung<br />

wird durch ihre Lage bestimmt.<br />

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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

§ 12<br />

(1) Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden durch Zahlung der hierfür<br />

festgesetzten Gebühren erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde<br />

ausgestellt. Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Nutzungsrechtes an<br />

Dritte ist nur mit Zustimmung des Bürgermeisters zulässig.<br />

(2) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des<br />

Erwerbs des Nutzungsrechtes. Sie kann auf Antrag vor Ablauf dieser Frist<br />

gegen erneute Zahlung der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen<br />

Gebühr bis zu weiteren 30 Jahren verlängert werden. Mehrmaliger Wiedererwerb<br />

ist zulässig.<br />

(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann der Bürgermeister über die<br />

Grabstätten anderweitig verfügen; die Grabstätten werden abgeräumt und<br />

eingeebnet.<br />

(4) Das beabsichtigte Einziehen von Wahlgräbern ist den<br />

Nutzungsberechtigten mindestens drei Monate vorher schriftlich<br />

mitzuteilen. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, erfolgt<br />

die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung. Die abgeräumten<br />

Grabaufbauten, wie Denkmäler, Grabsteine, Einfassungen usw. gehen<br />

nach Jahresfrist, sofern innerhalb dieser Zeit keine Rechtsansprüche<br />

geltend gemacht worden sind, ohne Entschädigung in das Eigentum der<br />

Stadt <strong>Goch</strong> über.<br />

(5) Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf eine Grabstätte verzichtet, wird<br />

die gezahlte Gebühr nicht erstattet.<br />

(6) In den Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine<br />

Angehörigen bestattet werden.<br />

Schon bei der Verteilung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den<br />

Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen<br />

Nachfolger für das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.<br />

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das<br />

Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörige des<br />

verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:<br />

a) auf den überlebenden Ehegatten<br />

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene<br />

Lebenspartnerschaft<br />

c) auf die Kinder<br />

d) auf die Stiefkinder<br />

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder<br />

Mütter<br />

f) auf die Eltern<br />

g) auf die vollbürtigen Geschwister<br />

h) auf die Stiefgeschwister<br />

i) auf die nicht mehr unter a) bis h) fallenden Erben<br />

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste<br />

Person nutzungs-berechtigt.<br />

7


<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Erlaubnis durch<br />

den Bürgermeister.<br />

Das Wiederbelegen ist möglich, wenn die Ruhefrist abgelaufen und das<br />

Nutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist verlängert wird.<br />

(7) Wahlgräber sind innerhalb von zwei Monaten nach der ersten<br />

Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechts würdig herzurichten und<br />

innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch anzulegen. Sie müssen bis zum<br />

Ablauf der Nutzungszeit in würdiger Weise unterhalten werden.<br />

(8) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern wird ohne Entschädigung und ohne<br />

daß die Gebühren zurückgezahlt werden, entzogen, wenn die Grabstätten<br />

oder ihr Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in ihrer<br />

Pflege länger als ein Jahr vernachlässig werden. In diesen Fällen muß<br />

zuvor eine dreimalige schriftliche Aufforderung an den<br />

Nutzungsberechtigten ergangen sein. Sind die Nutzungsberechtigten<br />

unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf drei Monate<br />

befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung<br />

§ 12 a<br />

Die Zeit, nach deren Ablauf Grabstellen wiederbelegt werden können<br />

(Ruhezeit), beträgt auf dem Stadtfriedhof 25 Jahre und auf dem<br />

Waldfriedhof 30 Jahre. Bei Gräbern von Kindern im Alter bis zu 5 Jahren<br />

beträgt die Ruhezeit einheitlich 15 Jahre.<br />

§ 13<br />

(1) Urnen können in allen Grabarten beigesetzt werden.<br />

(2) Das Beisetzen von Urnen ist bei der Friedhofsverwaltung vorher<br />

anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen<br />

Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über die Einäscherung<br />

beizufügen.<br />

VI. Grabaufbauten<br />

§ 14<br />

(1) Das Aufstellen von Grabmälern und das Anlegen von Einfriedigungen,<br />

Einfassungen und sonstiger baulicher Anlagen oder deren Veränderung ist<br />

nur mit Genehmigung des Bürgermeisters gestattet. Die Genehmigung ist<br />

gebührenpflichtig.<br />

(2) Die Genehmigung für Grabaufbauten muß schriftlich erteilt werden. Sie<br />

ist durch Vorlage des Antragsvordruckes sowie einer Zeichnung in<br />

doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus der Zeichnung<br />

müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Jedem Antrag sind Angaben über<br />

Art und Bearbeitung des Werkstoffes, dessen Oberflächenbehandlung<br />

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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen oder<br />

müssen im Antrag selbst enthalten sein.<br />

Die Genehmigung wird auch für Grabmäler erteilt, die auf Vorrat hergestellt<br />

werden.<br />

(3) Der Bürgermeister kann die Genehmigung aus ihm wichtig<br />

erscheinenden Gründen versagen.<br />

(4) Die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung ist beim Errichten<br />

von Grabaufbauten mitzuführen.<br />

Bei groben Abweichungen von der genehmigten Zeichnung oder wenn<br />

nicht genehmigte Grabmäler aufgestellt werden, kann der Bürgermeister<br />

das Entfernen verlangen.<br />

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche<br />

Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden<br />

ist.<br />

§ 15<br />

(1) Die Art und Größe eines Grabmales hat sich im Rahmen der für die<br />

einzelnen Felder und Gräberordnungen gegebenen Vorschriften zu halten.<br />

(2) Das Aufstellen von Denkmälern und Grabaufbauten ist bei der<br />

Friedhofsverwaltung am Tage vor Beginn der Arbeiten anzumelden.<br />

§ 16<br />

Im einzelnen gelten für das Errichten von Grabaufbauten folgende<br />

Gesichtspunkte:<br />

(1) Grabmäler oder Grabkreuze dürfen ohne besondere Genehmigung<br />

nicht höher als 1,20 m sein. Denkzeichen auf Kindergräbern sollen nicht<br />

höher als 0,80 m sein.<br />

Bei Familiengräbern sind je nach Lage sowie bei Grabmälern von<br />

besonderem künstlerischen Wert begründete Ausnahmen zulässig,<br />

hierüber entscheidet der Bürgermeister.<br />

(2) Nicht gestattet sind:<br />

a) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern;<br />

b) Grabmäler und Einfassungen ausgegossener oder nicht<br />

steinmetzmäßig behandelter Zementmasse;<br />

c) Terrazzo oder schwarzer Kunststein;<br />

d) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck;<br />

e) ölfarbener Anstrich auf Steingrabmälern;<br />

f) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht<br />

g) Lichtbilder, sofern sie die Maße 10 cm x<br />

10 cm übersteigen<br />

9


<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

h) Glas- oder Emailleplatten;<br />

i) aller aus Porzellan gegossener Grabschmuck (Figuren und Reliefs).<br />

(3) Der Werkstoff muß wetterbeständig sein.<br />

(4) Das Grabmal muß allseitig gleichartig bearbeitet sein. Geschliffene oder<br />

polierte Flächen dürfen nicht unmittelbar in rauhe Flächen übergehen,<br />

sondern müssen von einem Kantenschlag, Falz oder in anderer Art<br />

umrahmt sein. Roh bossierte oder gesprengte Flächen sind im<br />

Zusammenhang mit feiner bearbeiteten Flächen unzulässig.<br />

(5) Betonwerkstein (Kunststein) darf nur verwendet werden, wenn eine<br />

Oberfläche aus zerkleinerten reinen Natursteinkörnungen besteht.<br />

Die Oberfläche des Betonwerksteines darf nicht geschliffen, sondern muß<br />

handwerksgerecht behandelt sein.<br />

(6) Über dem Erdboden darf nur die für das Grabmal gewählte Steinart<br />

sichtbar sein.<br />

(7) Allseitig sichtbare Grabmäler sind auch auf den Rück- und<br />

Seitenflächen gleichartig zu bearbeiten.<br />

(8) Grablaternen auf Sockeln sind genehmigungspflichtig. Der Sockel darf<br />

nicht beschriftet und nicht höher als 10 cm über der Erdoberfläche sichtbar<br />

sein.<br />

(9) Grabeinfassungen sollen aus lebenden Hecken bestehen. Auf Antrag<br />

können Einfassungen in Naturstein zugelassen werden. Die Lage und<br />

Maße der Einfassungen werden durch die Stadt bestimmt.<br />

(10) Holzkreuze (Marterl) sind nur in bodenständiger Ausführung erlaubt.<br />

(11) Firmenbezeichnungen und Namen der Hersteller dürfen nur in<br />

unauffälliger Weise seitlich der Grabdenkmäler angebracht sein.<br />

(12) Ausnahmen können auf Antrag erlaubt werden.<br />

§ 17<br />

(1) Die in § 14 Abs. 1 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des<br />

Nutzungsrechtes oder der Ruhefrist bei Reihengräbern nur mit<br />

Genehmigung des Bürgermeisters entfernt werden. Die nach Ablauf des<br />

Nutzungsrechtes nicht entfernten Grabaufbauten aller Art gehen nach<br />

Jahresfrist (sh. § 12 Abs. 4) entschädigungslos in das Eigentum der Stadt<br />

über.<br />

(2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche aus<br />

früheren Zeiten, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten,<br />

unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt <strong>Goch</strong>. Sie werden in einem<br />

Verzeichnis geführt und dürfen ohne Genehmigung des Bürgermeisters<br />

und des zuständigen Konservators nicht entfernt oder abgeändert werden.<br />

(3) Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft fundiert und<br />

auf diesem Fundament befestigt sein. Alle größeren Grabmäler für<br />

10


<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

Wahlgräber erhalten Fundamente bis unter die Grabsohle, um dem<br />

späteren Schiefstehen oder Umfallen der Steine, besonders auch beim<br />

Auswerfen von Gräbern, vorzubeugen.<br />

Bei kleineren Grabsteinen - Reihensteinen - genügen Gründungsplatten.<br />

Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann der Bürgermeister<br />

nach vergeblicher Aufforderung der Pflichtigen zur Beseitigung der Mängel<br />

das Erforderliche auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlassen. Für<br />

alle Schäden, die durch das Nichtbeachten dieser Bestimmungen<br />

entstehen, haben diese aufzukommen.<br />

(4) Ebenso sind die Nutzungsberechtigten für jeden Schaden haftbar, der<br />

infolge ihres Verschuldens, durch Umfallen der Grabaufbauten oder durch<br />

Abstürzen einzelner Teile von solchen, anderen verursacht wird.<br />

Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen von<br />

Zerstörung aufweisen, können entfernt werden, falls die<br />

Nutzungsberechtigten nicht in der Lage sind oder sich weigern, das<br />

Wiederherstellen vorzunehmen. Der Bürgermeister ist berechtigt, die<br />

hierdurch entstehenden Kosten von den Nutzungsberechtigten<br />

einzuziehen.<br />

(5) Das Aufstellen von Bänken auf Gräbern ist nur auf Familiengräbern ab<br />

drei Stellen zulässig. Es bedarf einer besonderen gebührenpflichtigen<br />

Genehmigung des Bürgermeisters.<br />

VII. Gärtnerische Gestaltung<br />

§ 18<br />

(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise<br />

gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.<br />

(2) Die Anlage und gärtnerische Unterhaltung von Grabstätten ist außer<br />

den Angehörigen von Verstorbenen auch den selbständigen Gärtnern im<br />

Rahmen der Bestimmungen des § 6 gestattet. Es bleibt der Verwaltung<br />

vorbehalten, die Pflege von vernachlässigten Gräbern jederzeit durch<br />

eigenes Personal ausführen zu lassen. Die entstehenden Kosten sind zu<br />

erstatten.<br />

(3) Bei Erstbestattungen auf Wahlgräbern ist die gesamte Grabstätte in<br />

würdiger Weise, gegebenenfalls nach der Weisung der<br />

Friedhofsverwaltung, zu bepflanzen. Beim vorzeitigen Erwerb kann eine<br />

solche Bepflanzung verlangt werden, soweit dies aus Gründen einer<br />

würdigen Gestaltung des umgebenden Friedhofsteils notwendig ist.<br />

§ 19<br />

(1) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein. Zur Bepflanzung der<br />

Grabstätten sind nur geeignete und die benachbarten Gräber nicht<br />

störende Gewächse zu benutzen, die eine Höhe von 2 m nicht<br />

überschreiten dürfen.<br />

11


<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

(2) Alle auf der Grabstelle vorhandenen Bäume und Sträucher gehen nach<br />

Ablauf des Nutzungsrechts in das Eigentum der Stadt <strong>Goch</strong> über.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann auch den Schnitt oder die Beseitigung stark<br />

wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen.<br />

(3) Verwelkte Blumen und Kränze und sonstiger Abraum sind durch die<br />

Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte von den Gräbern zu<br />

entfernen und nur auf den hierfür vorgesehenen Abraumplätzen zu lagern.<br />

Papierkörbe dürfen hierfür nicht benutzt werden.<br />

(4) Das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen, wie Konservendosen,<br />

Marmeladen- und Einweckgläsern usw. zur Aufnahme von Blumen etc. ist<br />

unzulässig.<br />

§ 20<br />

Gräber, die länger als ein Jahr nicht unterhalten und gepflegt worden sind,<br />

können nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 und des § 12 Abs. 8<br />

behandelt und eingeebnet werden. Bei dem Erwerb von Wahlgräbern sind<br />

die Nutzungsberechtigten in der Erwerbsurkunde darauf hinzuweisen.<br />

VIII. Benutzung der Leichenhallen<br />

§ 21<br />

(1) Die städtischen Leichenhallen stehen zur Aufnahme Verstorbener und<br />

für Trauerfeiern zur Verfügung.<br />

(2) Das Einweisen Verstorbener in die Leichenhalle erfolgt auf Wunsch der<br />

Hinterbliebenen oder auf Anordnung der zuständigen Behörde.<br />

(3) Die Särge werden vor dem Transport aus der Leichenhalle<br />

geschlossen.<br />

Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, Verstorbene in<br />

der Halle zu sehen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg zu<br />

schließen, wenn ihr dies geboten erscheint.<br />

(4) An anzeigepflichtigen oder ansteckenden Krankheiten Verstorbene sind<br />

in fest verschlossenen Särgen in die Friedhofshalle zu bringen und in<br />

einem besonderen Raum aufzustellen. Sie dürfen zur Besichtigung durch<br />

Angehörige nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes<br />

vorübergehend geöffnet werden.<br />

Särge, welche von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Das Öffnen<br />

dieser Särge ist nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes<br />

zulässig.<br />

(5) Das Ausschmücken der Leichenhalle und der Leichenzellen können die<br />

Angehörigen auf ihre Kosten veranlassen.<br />

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<strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>70.05</strong><br />

§ 21 a<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes<br />

entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht<br />

befolgt,<br />

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet<br />

c) entgegen § 5 Abs. 3 Toten-Gedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung<br />

des Bürgermeisters durchführt.<br />

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig<br />

wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder<br />

Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,<br />

e) eine Bestattung entgegen $ 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht<br />

anzeigt,<br />

f) entgegen den Bestimmungen des Abschnittes VI ohne vorherige<br />

Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet , verändert oder<br />

entfernt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 EUR<br />

geahndet werden.<br />

IX. Schlussbestimmungen<br />

§ 22<br />

(1) Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Satzung über die<br />

Erhebung von Gebühren für das Benutzen der Friedhofseinrichtungen<br />

maßgebend, soweit nicht die Verwaltungsgebührenordnung in Frage<br />

kommt.<br />

(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die <strong>Friedhofssatzung</strong> vom 16. Juni 1971, zuletzt geändert<br />

am 23. April 1993, außer Kraft.<br />

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