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Lesben und Schwule in Schulen

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Rechtsfragen von <strong>Lesben</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Schwule</strong>n im Schuldienst<br />

Referendariat<br />

E<strong>in</strong>stellung<br />

Versetzung<br />

Festanstellung<br />

14<br />

Im Referendariat oder sonstigen Ausbildungsverhältnissen<br />

fragen sich <strong>Lesben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schwule</strong> häufig,<br />

ob e<strong>in</strong> Com<strong>in</strong>g-out <strong>und</strong> damit Authentizität möglich<br />

ist. In Vorstellungsgesprächen stellen sich lesbische<br />

Pädagog<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> schwule Pädagogen<br />

e<strong>in</strong>em überwiegend heterosexuellen Gremium.<br />

Im Referendariat befürchten sie Benachteiligungen<br />

z.B. bei der Benotung von Lehrproben.<br />

Rechtlich besteht hier aber ke<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong> zur Sorge.<br />

Im Zweifel: Lassen Sie sich beraten! Viele erfahren<br />

im Kollegium, dass ihre Bedenken unbegründet<br />

s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> dass sie im Falle e<strong>in</strong>er Diskrim<strong>in</strong>ierung<br />

Unterstützung erhalten.<br />

Bei der E<strong>in</strong>stellung ist nur die Frage nach dem<br />

Personenstand – z.B. e<strong>in</strong>getragene Lebenspartnerschaft<br />

– zulässig, nicht aber die Frage nach der<br />

sexuellen Identität. Sie fällt <strong>in</strong> den vom Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

geschützten Bereich der Persönlichkeitsrechte<br />

<strong>und</strong> kann daher zurückgewiesen oder ausweichend<br />

bzw. falsch beantwortet werden.<br />

Die Versetzung von Beschäftigten wegen des<br />

Öffentlichwerdens ihrer sexuellen Orientierung<br />

ist rechtlich nicht zulässig, außer wenn sie auf<br />

eigenen Wunsch der betroffenen Lehrkraft erfolgt.<br />

E<strong>in</strong>e Festanstellung erfolgt nach Prüfung der persönlichen,<br />

fachlichen <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitlichen Eignung.<br />

Die sexuelle Identität ist für die Verbeamtung<br />

irrelevant <strong>und</strong> muss dem Dienstherrn auch nicht<br />

bekannt gegeben werden. Sollte die Verbeamtung<br />

verwehrt werden, muss die Dienststelle Gründe<br />

angeben, die dann rechtlich überprüft werden können<br />

– denn Diskrim<strong>in</strong>ierungen <strong>in</strong> diesem Bereich<br />

s<strong>in</strong>d oft subtil. Auch <strong>in</strong> so e<strong>in</strong>em Fall sollte die<br />

Rechtsschutzstelle der GEW e<strong>in</strong>geschaltet werden.

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