Rechtsprechung zum Nachweis der Eigen - BLD Bach Langheid ...
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BACH, LANGHEID & DALLMAYR RECHTSANWÄLTE<br />
BEETHOVENSTR. 5-13 50674 KÖLN<br />
KÖLN<br />
DR. PETER BACH*<br />
DR. THEO LANGHEID*<br />
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KONSTANTIN VON COLLAS<br />
*AUCH OBERLANDESGERICHTE<br />
BERLIN<br />
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*AUCH OBERLANDESGERICHT E<br />
• KÖLN<br />
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50674 KÖLN<br />
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<strong>Rechtsprechung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> <strong>Eigen</strong>- /<br />
Auftragsbrandstiftung<br />
- mit zahlreichen unveröffentlichten Entscheidungen -<br />
RA Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln<br />
Stand 1/2005
- 2 -<br />
Im Falle einer <strong>Eigen</strong>brandstiftung des Versicherungsnehmers ist <strong>der</strong> Versicherer<br />
von jeglicher Entschädigungsleistung frei. Diese Selbstverständlichkeit folgt bereits<br />
aus <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmung des § 61 VVG. Die Bestimmungen in den einzelnen<br />
AVB (z.B. § 14 Ziff. 1 AFB 87) sind rein deklaratorisch.<br />
Ebenso selbstverständlich ist, daß <strong>der</strong> Versicherer leistungsfrei wird, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />
o<strong>der</strong> dessen Repräsentant nicht selbst das Feuer legt, son<strong>der</strong>n<br />
einen Dritten dazu anstiftet, das Feuer zu legen. Man spricht dann von einer <strong>Eigen</strong>brandstiftung<br />
in Form <strong>der</strong> Auftragsbrandstiftung. Wer eine Brandstiftung konkret beging,<br />
ist rechtlich unerheblich. Es kommt allein auf die Frage an, ob diese Brandstiftung<br />
mit Wissen und Wollen des VN o<strong>der</strong> dessen Repräsentanten erfolgte (BGH r+s<br />
97, 294; Römer, „Zur Beweislastverteilung bei Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag“,<br />
r+s 2001, S. 45 ff.).<br />
1. Darlegungs- und Beweislast<br />
Der Versicherer ist für den <strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> <strong>Eigen</strong>- o<strong>der</strong> Auftragsbrandstiftung beweispflichtig.<br />
Da in nahezu allen Fällen Zeugen- und Urkundenbeweise ausscheiden, erfolgt<br />
die Beweisführung im Wege des Indizienbeweises (zur Beweisführung vgl.<br />
z.B. Hansen, „Beweislast und Beweiswürdigung im Versicherungsrecht“, Seite 197<br />
f.; <strong>Langheid</strong>, „<strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> <strong>Eigen</strong>brandstiftung“ VersR 92, Seite 13 ff.).<br />
1.1. Allgemeines<br />
Der Indizienbeweis muß gem. § 286 ZPO dem Tatrichter die zu beweisenden Tatsachen<br />
mit einem „praktischem Maß an Gewißheit“ vermitteln, das „vernünftigen<br />
Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (so wörtlich BGH<br />
VersR 87, 503; Einzelheiten und <strong>Rechtsprechung</strong>snachweise auf geführte und nicht<br />
geführte Indizienbeweise im Zusammenhang mit einer <strong>Eigen</strong>brandstiftung finden<br />
sich etwa bei Baumgärtel/Prölss, „Handbuch <strong>der</strong> Beweislast im Privatrecht“, Band V,<br />
§ 61 VVG, Rd-Nr. 14 ff.; § 14 AFB 87, Rd-Nr. 1 ff.; <strong>Langheid</strong> a.a.O., Seite 15 ff.; Johannsen<br />
in Bruck/Möller, Feuerversicherung, 8. Aufl., 2002, H 77).<br />
Daraus folgt im Hinblick auf die <strong>Eigen</strong>brandstiftung des Versicherungsnehmers, daß<br />
die Brandstiftung zwar „streng“ zu beweisen ist; es bedarf dabei jedoch - wie bei einem<br />
Indizienbeweis nie - keines wissenschaftlich-mathematischen <strong>Nachweis</strong>es.<br />
Verbleibende Restzweifel sollen und dürfen die tatrichterliche Überzeugungsbildung<br />
nicht verhin<strong>der</strong>n (zu Grenzen und Möglichkeiten <strong>der</strong> Informationssammlung des<br />
Versicherers siehe Günther, „Betrugsaufklärung versus Datenschutz am Beispiel<br />
<strong>der</strong> Sachversicherung“, VersR 2003, Seite 18 ff.).
- 3 -<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Einbruchdiebstahlversicherung braucht <strong>der</strong> Versicherer nicht den<br />
Vollbeweis <strong>der</strong> Vortäuschung des Versicherungsfalls nachzuweisen; es genügt die<br />
„erhebliche Wahrscheinlichkeit“ <strong>der</strong> Vortäuschung (z.B. BGH VersR 95, 95 und<br />
ständig; näher hierzu <strong>Bach</strong>/Günther, „Entwendungsnachweis in <strong>der</strong> Kasko-<br />
Versicherung“, Karlsruhe 1997 m.w.N.). Dieses Beweismodell kann auf die Fälle <strong>der</strong><br />
Brandstiftung nach ständiger <strong>Rechtsprechung</strong> nicht übertragen werden (einhellige<br />
<strong>Rechtsprechung</strong>, siehe z.B. BGH VersR 88, 683 und ständig; a.A. <strong>Langheid</strong> in Römer/<strong>Langheid</strong>,<br />
VVG, § 61, Rz. 54).<br />
Für den gesetzlichen Anspruch des Realgläubigers aus § 102 VVG ist <strong>der</strong> VN, wenn<br />
dieser unmittelbar Klage erhebt, nicht aktivlegitimiert. Dies gilt auch dann, wenn er<br />
auf Zahlung an den Realgläubiger klagt (OLG Düsseldorf r+s 2004, 109).<br />
1.2. Zusammentreffen von Einbruchdiebstahl o<strong>der</strong> Raub und Brand<br />
Bei einem Zusammentreffen von Einbruchdiebstahl und Brandstiftung ist zu beachten,<br />
daß <strong>der</strong> <strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> erheblichen Wahrscheinlichkeit <strong>der</strong> Vortäuschung des<br />
Einbruchdiebstahls „zwar nicht zu einer Umkehr <strong>der</strong> Beweislast des Versicherers für<br />
das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzung des § 61 VVG [führt]. Diesem <strong>Nachweis</strong> kann jedoch<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Beweisführung nach § 61 VVG eine nicht unerhebliche indizielle<br />
Bedeutung zukommen, die <strong>der</strong> Tatrichter zugunsten des Versicherers bei seiner<br />
Überzeugungsbildung gegebenenfalls zu beachten hat“ (BGH VersR 96, 186).<br />
Insoweit ist die erhebliche Wahrscheinlichkeit <strong>der</strong> Vortäuschung durchaus gewichtig<br />
für den (Voll-)Beweis <strong>der</strong> <strong>Eigen</strong>brandstiftung. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit <strong>der</strong><br />
Vortäuschung eines Raubüberfalls entfaltet gleichfalls eine Indizwirkung für Herbeiführung<br />
des Brandes (OLG Köln VersR 92, 606).<br />
Ähnliches gilt für das Zusammentreffen von Raub und Brand. Auch diese stehen<br />
grundsätzlich selbständig nebeneinan<strong>der</strong>. Spricht jedoch alles für eine Vortäuschung<br />
des Raubs, so kann dies im Rahmen des § 61 VVG auch Indizbedeutung<br />
für die Herbeiführung des Brandes haben (OLG Köln VersR 1992, 606).<br />
1.3. <strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> Brandstiftung durch das Eliminationsverfahren<br />
Es muß zunächst bewiesen werden, daß eine vorsätzliche Brandstiftung vorliegt.<br />
Für den <strong>Nachweis</strong> einer vorsätzlichen Brandstiftung hat <strong>der</strong> BGH und ihm folgend<br />
die Instanzrechtsprechung den Anscheinsbeweis im Sinne des Eliminationsverfahrens<br />
zugelassen (vgl. nur BGH r+s 91, 171; VersR 93, 1351 und ständig; OLG Köln<br />
VersR 90, 1223).<br />
Wie sich aus dem Namen ergibt, besteht das Eliminationsverfahren darin, daß <strong>der</strong><br />
Sachverständige alle denkbaren Brandursachen untersucht und auszuschließen<br />
o<strong>der</strong> zu bestätigen versucht, bis nur noch eine einzige Ursache übrig bleibt. Der<br />
Vorteil des Eliminationsverfahrens liegt darin, daß <strong>der</strong> Negativbeweis häufig sehr<br />
viel einfacher zu führen ist als <strong>der</strong> positive <strong>Nachweis</strong> einer bestimmten Brandursache.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Möglichkeiten <strong>der</strong> heutigen Untersuchungstechnik ist in <strong>der</strong> Pra-
- 4 -<br />
xis dieser <strong>Nachweis</strong> bei zeitnaher Beauftragung eines Brandsachverständigen oftmals<br />
zu führen (vgl. <strong>Langheid</strong> „<strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> <strong>Eigen</strong>brandstiftung“, VersR 92, 13 ff.;<br />
siehe ferner - von technischer Seite - Göth, Werkzeugspur, 2000, S. 203 ff.).<br />
Im Einzelfall kann auch an den Einsatz von Brandsimulationsprogrammen gedacht<br />
werden. Im Fall des Urteils des OLG Hamm vom 09.12.204, 21 U 58/04 (Regreß<br />
des Sachversicherers über knapp 5 Mio. € gegen Bewachungsunternehmen nach<br />
Abbrand von 20.000 Computermonitoren) hatte die Feuerwehr im Rahmen <strong>der</strong><br />
Brandbekämpfung mit schweren Gerät alle Spuren vernichtet. Nach genauer Abklärung<br />
<strong>der</strong> Örtlichkeiten hat <strong>der</strong> Sachverständige, so das OLG Hamm,<br />
„unter Verwendung des seit Jahrzehnten anerkannten und zuverlässigen<br />
Computersimulationsverfahren CFAST eine außergewöhnlich hohe initiale<br />
Brandleistung von ca. 60 Megawatt ermittelt. Dabei hat er u.a. die konkreten<br />
Bedingungen in <strong>der</strong> Halle und den Umstand, daß es entsprechend dem von<br />
dem Zeugen S. glaubhaft geschil<strong>der</strong>ten Zeitablauf ca. 15 bis 20 Minuten<br />
nach <strong>der</strong> Brandmeldung zu einem flash over gekomen ist, berücksichtigt. Da<br />
diese Daten feststanden, waren nach seinen Angaben quasi ideale Voraussetzungen<br />
für die Anwendbarkeit des Computersimulationsverfahrens gegeben.“<br />
1.4. <strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> <strong>Eigen</strong>- bzw. Auftragsbrandstiftung durch Indizienbeweis<br />
Weitaus schwieriger als <strong>der</strong> <strong>Nachweis</strong> einer vorsätzlichen Brandstiftung ist es regelmäßig,<br />
eine Indizienkette lückenlos aufzubauen, wonach die Brandlegung durch<br />
den Versicherungsnehmer, seinem Repräsentanten o<strong>der</strong> durch einen beauftragten<br />
Dritten erfolgte.<br />
Bei dem geschil<strong>der</strong>ten <strong>Nachweis</strong> ist die versicherungsrechtlich ohnehin gebotene<br />
Gesamtschau vorzunehmen: Sämtliche Umstände des Brandes, die Art und Weise<br />
<strong>der</strong> Brandstiftung selbst, die wirtschaftlichen Verhältnisse des VN, die Frage nach<br />
dem „cui bono?“ und sonstiger Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem versicherten<br />
Gebäude sind jeweils für sich, sodann aber in einem Überblick insgesamt,<br />
umfassend auszuwerten (<strong>Langheid</strong>, VersR 92, 13, 16 mit umfangreichen <strong>Rechtsprechung</strong>snachweisen;<br />
Johannsen a.a.O., H 76-77).<br />
Die Maßstäbe des BGH lauten hierzu (VersR 82, 689):<br />
"Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab..., ob L. den Brand selbst<br />
herbeigeführt hat (§§ 61 VVG, 16 AFB). Das Berufungsgericht hat einen Großteil<br />
<strong>der</strong> hierfür sprechenden Indizien im einzelnen erörtert, sie aber jeweils als nicht<br />
hinreichend angesehen, um den <strong>der</strong> Beklagten obliegenden Beweis als geführt betrachten<br />
zu können. Es kann auf sich beruhen, ob das Urteil schon deshalb hätte<br />
aufgehoben werden müssen, weil es neben an<strong>der</strong>en auch zu dem von <strong>der</strong> Beklagten<br />
vorgetragenen sehr wichtigen Indiz, L. sei hoch verschuldet, nicht Stellung<br />
nimmt; denn es kann schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil es die bei einem<br />
Indizienverfahren notwendige Gesamtschau und Gesamtwürdigung (BGH<br />
NJW 90, 946) nicht enthält. Dies ist unverzichtbar, weil das auffallende Zusammentreffen<br />
mehrerer für sich allein unergiebiger o<strong>der</strong> unscheinbarer Indizien eine
- 5 -<br />
an<strong>der</strong>e Schlußfolgerung ergeben o<strong>der</strong> ermöglichen kann (BGH a.a.O.). Das Berufungsgericht<br />
wird daher bei <strong>der</strong> erneuten Entscheidung diese Gesamtwürdigung<br />
nachholen müssen.“<br />
Ähnlich heißt es bei BGH VersR 89, 840, daß <strong>der</strong><br />
„Indizienbeweis dann rechtlich einwandfrei geführt [ist], wenn eine Mehrzahl von<br />
einzelnen Umständen, von denen je<strong>der</strong> einzelne für sich genommen nicht voll beweiskräftig<br />
ist, in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter Überzeugung vom Vorliegen <strong>der</strong><br />
unter Beweis gestellten Tatsachen mit hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit vermitteln. Dazu ist<br />
eine Bewertung <strong>der</strong> einzelnen Indizien nach ihrer Aussagekraft und eine zusammenfassende<br />
Gesamtbetrachtung erfor<strong>der</strong>lich“.<br />
Eine Einstellung eines Ermittlungsverfahren o<strong>der</strong> ein Freispruch hat keine Präjudizwirkung<br />
für den Zivilrechtsstreit (vgl. z.B. OLG Düsseldorf r+s 2002, 379; r+s<br />
2000, 7; Römer, „Zur Beweislastverteilung bei Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag“,<br />
r+s 2001, S. 45 ff) 1 . Das OLG Düsseldorf (r+s 2002, 379, bestätigt<br />
durch Nichtannahmebeschluß des BGH) führt entsprechend aus, daß es<br />
“dabei nicht darum [geht], dem Versicherungsnehmer mit dem für eine strafrechtliche<br />
Verurteilung ausreichenden Maß an Gewißheit die <strong>Eigen</strong>brandstiftung nachzuweisen,<br />
son<strong>der</strong>n es genügt, daß die vom Versicherer zu beweisenden Indizien in <strong>der</strong><br />
Gesamtschau für das Gericht ein solch praktisches Maß an Überzeugung an einer<br />
<strong>Eigen</strong>brandstiftung des Versicherungsnehmer ergeben, das vernünftigen Zweifeln<br />
Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.“
- 6 -<br />
2. Typische Indizien einer <strong>Eigen</strong>brandstiftung<br />
Der Sachversicherer hat im Rahmen des Indizienbeweises soviel Verdachtsmomente<br />
wie möglich zu sammeln, und zwar - <strong>zum</strong> Beispiel - in Bezug auf<br />
• die Brandstiftung als solche,<br />
• die unmittelbare Tatbeteiligung des VN und eines beauftragten Dritten,<br />
• die Umstände des Versicherungsschutzes,<br />
• die wirtschaftliche Situation des VN und seines Umfeldes,<br />
• die persönliche Situation nicht nur <strong>zum</strong> Brandzeitpunkt, son<strong>der</strong>n auch für<br />
vergangene Zeiträume (z.B. berufliche Entwicklung, Scheidungen,<br />
Vorstrafen usw.),<br />
• Vorschäden (nicht nur im Sachversicherungsbereich)<br />
• das gesamte Rahmengeschehen,<br />
• alle sonstigen „Auffälligkeiten“ (z.B. zeitliche o<strong>der</strong> sonstige „Zufälligkeiten“),<br />
Ist <strong>der</strong> <strong>Nachweis</strong> einer Brandstiftung geführt, stellt sich die Frage, wer den Nutzen<br />
einer Brandstiftung hat. Es sind Fälle vorstellbar, in denen etwa ein Einbrecher die<br />
Spuren seiner Tat durch Brandstiftung vernichten will, sei es aus tatsächlichem Täterinteresse,<br />
sei es aus purem Vandalismus. Scheiden diese Möglichkeiten ebenso<br />
aus wie eine „Zufallsbrandstiftung“ durch einen Feuerteufel, Landstreicher o<strong>der</strong> eine<br />
Kin<strong>der</strong>brandstiftung, fällt <strong>der</strong> Verdacht nicht selten auf den Versicherungsnehmer<br />
o<strong>der</strong> Dritte, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus <strong>der</strong> Tat ziehen.<br />
2.1. Verschlußsituation<br />
Ein gewichtiges Indiz ist die Verschlußsituation. Wenn keine Einbruchspuren vorliegen<br />
muß <strong>der</strong> Brandstifter über einen passenden Schlüssel verfügt haben. An<strong>der</strong>s<br />
sind fehlende Einbruchspuren nicht zu erklären.<br />
Ebenso bedeutsam sind vorgetäuschte Einbruchspuren (s. BGH r+s 96, 146 <strong>zum</strong><br />
Legen einer falschen Spur durch Öffnen eines Kellerfensters; vgl. ferner OLG Karlsruhe<br />
VersR 98, 757 zu unstimmigen Einbruchspurens, wenn die Scherben einer angeblich<br />
vom Täter eingeschlagenen doppelten Balkontüre in den Zwischenraum<br />
zwischen den beiden Türen fallen müssen).<br />
Daß fehlende Einbruchspuren ein erhebliches Indiz für den <strong>Nachweis</strong> einer <strong>Eigen</strong>brandstiftung<br />
sind, ist einhellige <strong>Rechtsprechung</strong>, vgl. OLG Hamm VersR 81,<br />
1145. In einer weiteren Entscheidung des OLG Hamm weist <strong>der</strong> Senat auf die Bedeutung<br />
fehlen<strong>der</strong> Einbruchspuren hin (OLG Hamm VersR 92, 736; vgl. ferner OLG<br />
Bremen r+s 2000, 75):
- 7 -<br />
„Darüber hinaus ist ungeklärt, wie <strong>der</strong> Brandstifter in das Werkstattgebäude gelangen<br />
konnte. Der Bru<strong>der</strong> des Klägers, <strong>der</strong> Zeuge Y. hat bei seiner polizeilichen<br />
Zeugenvernehmung angegeben, er habe ...die Außentür <strong>zum</strong> Treppenhaus mit Sicherheit<br />
abgeschlossen. Abgesehen davon, daß nicht erklärbar ist, warum die von<br />
<strong>der</strong> Polizei vorgefundene Schloßzunge nach innen verbogen ist, spricht die helle<br />
Spur am Türrahmen eindeutig dafür, daß die Eingangstür <strong>zum</strong> Werkstattgebäude<br />
<strong>zum</strong> Brandzeitpunkt in <strong>der</strong> vorgefundenen Schließposition (Schloß doppelt geschlossen)<br />
angelehnt war. Am Türrahmen waren keine Aufbruchstellen festzustellen.<br />
Dieser Befund deutet darauf hin, daß <strong>der</strong> Brandleger einen Schlüssel <strong>zum</strong><br />
Werkstattgebäude gehabt hat.“<br />
Was die Schlüsselverhältnisse angeht, ist die zu Gunsten des VN äußerst großzügige<br />
<strong>Rechtsprechung</strong> des BGH (z.B. VersR 97, 102) im Rahmen <strong>der</strong> Kaskoversicherung<br />
nicht unbesehen anzuwenden (näher hierzu <strong>Bach</strong>/Günther, „Entwendungsnachweis<br />
in <strong>der</strong> Kasko-Versicherung“, Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe<br />
1997). Die vom BGH genannten Möglichkeiten, daß etwa auf elektronischem Wege<br />
ein Schlüsselabdruck hergestellt werden kann o<strong>der</strong> daß ein unbekannter Dritter<br />
Kenntnis von <strong>der</strong> Schlüsselnummer erhält, die häufig auf Werkstattrechnungen und<br />
an<strong>der</strong>en Unterlagen sich befinden und sich damit beim Hersteller einen passenden<br />
Schlüssel beschafft, lassen sich auf Hausschlüssel nicht ohne Hinzutreten beson<strong>der</strong>er<br />
Umstände übertragen (BGH NVersZ 99, 390).<br />
2.2. Alibi des VN und Personen seines Umfeldes<br />
Eine Alibiüberprüfung des VN und <strong>der</strong> Personen seines privaten o<strong>der</strong> geschäftlichen<br />
Umfeldes ist selbstverständlich. Um so erstaunlicher ist es, wie oft eine Überprüfung<br />
<strong>der</strong> Angaben des VN <strong>zum</strong> Alibi in <strong>der</strong> Praxis von den Ermittlungsbehörden<br />
unterlassen wird.<br />
Wenn <strong>der</strong> VN z.B. einräumt, am Versicherungsort gewesen zu sein, die Brandstiftung<br />
durch einen Dritten jedoch nicht bemerkt zu haben, lassen sich diese Angaben<br />
nicht selten durch einen Sachverständigen wi<strong>der</strong>legen.<br />
Im Falle eines vom OLG Köln (Urt. v. 10.09.2002, 9 U 220/00) zu beurteilenden<br />
Falles, wurde die <strong>Eigen</strong>brandstiftung angenommen, da die VN sich in einem engen<br />
zeitlichen Zusammenhang an <strong>der</strong> Brandstelle aufgehalten hat, <strong>der</strong> bei lebensnaher<br />
Betrachtung den Schluß darauf zuläßt, daß unmittelbar nach Verlassen des Gebäude,<br />
wenn nicht gar gleichzeitig, <strong>der</strong> Täter das Objekt betreten haben muß.<br />
2.3. Brandreden<br />
Ernsthafte Brandreden des VN können nicht nur eine zur Leistungsfreiheit führende<br />
Gefahrerhöhung darstellen (hierzu z.B. OLG Hamm, VersR 94, 1419, 2000, 845;<br />
OLG Düsseldorf VersR 97, 231; OLG Brandenburg, 2000, 1014; vgl. zuletzt LG<br />
Kiel, Urt. v. 03.12.2004, 17 O 162/03, nicht rechtskräftig), son<strong>der</strong>n sind auch ein Indiz<br />
für eine <strong>Eigen</strong>- bzw. Auftragsbrandstiftung (OLG Schleswig VersR 92, 1258,<br />
bestätigt durch Nichtannahmebeschluß des BGH; vgl. ferner Sieg, „Beweisfragen
- 8 -<br />
zur Herbeiführung des Versicherungsfalles durch sogenannte Brandreden“, VersR<br />
95, S. 369 ff.; Wussow, Gefahrerhöhung in <strong>der</strong> Feuerversicherung“, VersR 2001, S.<br />
678, 682 f.)<br />
2.4. Auffälliges Verhalten des VN<br />
Zu berücksichtigen sind auffälliges Verhalten des VN und seiner Familienangehörigen.<br />
Wird z.B. <strong>der</strong> Familienhund o<strong>der</strong> die Kin<strong>der</strong> ausgerechnet vor <strong>der</strong> Brandnacht<br />
zu Verwandten gebracht o<strong>der</strong> Hausratgegenstände kurz vor <strong>der</strong> Tat abtransportiert,<br />
sind dies weitere Mosaiksteine für den <strong>Nachweis</strong> einer <strong>Eigen</strong>- bzw. Auftragsbrandstiftung.<br />
Da <strong>der</strong> VN als Brandstifter in <strong>der</strong> Regel bemüht ist, eine Gefährdung von Mietern<br />
o<strong>der</strong> Nachbarn zu vermeiden, sind auch hier Auffälligkeiten zu überprüfen. Im Falle<br />
BGH r+s+ 96, 146 hat sich <strong>der</strong> Brandstifter vor <strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Brandlegung davon ü-<br />
berzeugt hat, daß alle Hausbewohner das Haus verlassen haben.<br />
2.5. Analyse des Versicherungsverhältnisses<br />
Eine Analyse des bestehenden o<strong>der</strong> eines früheren Versicherungsvertrages kann<br />
"Merkwürdigkeiten" zu tage för<strong>der</strong>n. Eine erst kurz vor <strong>der</strong> Brandentstehung abgeschlossene<br />
Versicherung o<strong>der</strong> eine erhöhte Versicherungssumme sind ebenso wie<br />
ein Wechsel des Feuerversicherers auffällig. Hier ist auf einen möglichen <strong>Eigen</strong>tümerwechsel<br />
vor dem Brand zu achten. Kann <strong>der</strong> später Geschädigte keinen Versicherungsschutz<br />
mehr erlangen, bietet sich <strong>der</strong> Umweg über dessen Ehefrau o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>e Dritte an, um diese bislang unverdächtigen Personen in den Genuß eines<br />
Versicherungsschutzes kommen zu lassen. In diesem Zusammenhang interessieren<br />
auch die Angaben im Versicherungsantrag zu etwaigen Vorschäden.<br />
2.6. Wirtschaftliche Situation<br />
Die wirtschaftliche Situation des VN ist eingehend zu prüfen. Neben eigenen Ermittlungen<br />
des Sachversicherers sollte es selbstverständlich sein, daß sich die Polizei<br />
beim zuständigen Gerichtsvollzieher erkundigt, <strong>zum</strong>al die Erfahrung zeigt, daß die<br />
Versicherungsnehmer nicht selten mit allen Mitteln versuchen, einen Eintrag in die<br />
Schuldnerkartei zu verhin<strong>der</strong>n.<br />
Bei einem unternehmerisch tätigen VN ergibt sich häufig durch eine nähere Untersuchung<br />
die unzureichende o<strong>der</strong> gar schlechte Rentabilität seines Betriebes.<br />
Gleichfalls als typisches Indiz sind nicht realisierte Verkaufsabsichten des VN, <strong>der</strong><br />
möglicherweise überhöhte Kaufpreisvorstellungen hatte, die nunmehr über den<br />
Feuerversicherer realisiert werden sollen.<br />
Bei Mietshäusern ist ein Einnahmen-/Kostenvergleich vorzunehmen und zu prüfen,<br />
ob hohe Aufwendungen notwendig waren (etwa anstehende Dachsanierung). Gleiches<br />
gilt auch für das mitversicherte Inventar. Häufig werden Produktionsmaschinen,<br />
Fahrzeuge pp. mit geringen Beträgen angekauft, sodann mit Hilfe gefälschter
- 9 -<br />
Wertgutachten o<strong>der</strong> durch Gefälligkeitsgutachten zu hoch finanziert und in entsprechen<strong>der</strong><br />
Höhe versichert.<br />
Der VN sollte hier – unter Hinweis auf seine Aufklärungs- und Mitwirkungsobliegenheit<br />
– ausführlich befragt und entsprechende Unterlagen (Vorlage von Gewinn- und<br />
Verlustrechnungen, Bilanzen, Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Inventurlisten)<br />
angefor<strong>der</strong>t werden. Allerdings ist zu beachten, daß insbeson<strong>der</strong>e im Bereich <strong>der</strong><br />
Geschäftsversicherung vermehrt Fälle auftreten, bei denen auch bei Fehlen einer<br />
wirtschaftlich zugespitzten Situation eine Brandstiftung begangen wird.
- 10 -<br />
2.7. Son<strong>der</strong>fall: Einbruchmeldeanlagen und sonstige elektronische Sicherungen<br />
Bei dem Vorhandensein von Einbruchmeldeanlagen (EMA) o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er elektronischer<br />
Sicherungseinrichtungen (z.B. Elektronisches Schloß) sind – je nach Qualität<br />
<strong>der</strong> Sicherungseinrichtung - weitergehende Untersuchungen möglich, z.B. ein Auslesen<br />
<strong>der</strong> letzten Schließvorgänge. Wichtig ist die zeitnahe Anfor<strong>der</strong>ungen von A-<br />
larmierungsprotokollen, sofern die EMA auf einem Wachdienst aufgeschaltet ist.<br />
Wenn durch sachverständige Untersuchungen feststeht, daß nur bei scharfgeschalteter<br />
EMA <strong>der</strong> Täter eindringen konnte, ist dies ein – sehr gewichtiges und oftmals<br />
prozeßentscheidendes – Indiz für die <strong>Eigen</strong>- bzw. Auftragsbrandstiftung (vgl. zu <strong>der</strong><br />
in technischer Hinsicht vergleichbaren Konstellation in <strong>der</strong> Kaskoversicherung Günther,<br />
„Entwendungen von Kfz mit eingebauter elektronischer Wegfahrsperre“,<br />
NVersZ 2000, S. 57).<br />
In <strong>der</strong> Praxis besteht das Problem oft darin, daß die Untersuchung <strong>der</strong> EMA erst zu<br />
spät erfolgte o<strong>der</strong> die EMA nicht über einen so hochwertigen Schutz verfügt, daß<br />
eine Überwindung <strong>der</strong> EMA zweifelsfrei nicht ausgeschlossen werden kann (näher<br />
zur Funktionsweise, Manipulation und Auswertungsmöglichkeiten von elektronischen<br />
Sicherungsanlagen Okorn, in Göth, „Werkzeugspur“, 2000, S. 214 ff.).<br />
Aber auch wenn es theoretisch nicht ausgeschlossen ist, daß ein Täter trotz aktiver<br />
EMA eindringt, ist es ein gewichtiges Indiz, wenn ein solcher Hergang – z.B. aufgrund<br />
des Erfor<strong>der</strong>nisses von Insi<strong>der</strong>kenntnissen – höchst unwahrscheinlich ist.<br />
<strong>Rechtsprechung</strong>sbeispiele zu Einbruchmeldeanlagen (zu Feuer- und Einbruchdiebstahl-schäden):<br />
- LG Köln, Urt. v. 29.01.2004, 24 O 176/01 (durch Urteil des OLG Köln bestätigt)<br />
“Daß ein Kabel [Anm. zur EMA] durchtrennt worden ist, hätte die Einbruchmeldeanlage<br />
zudem – so ein von <strong>der</strong> Beklagten beigebrachtes Parteigutachten des<br />
Sachverständigen O., dessen Feststellungen die Klägerin nicht hinreichende<br />
substantiiert bestritten hat – gerade scharf stellen müssen; statt dessen war das<br />
Gegenteil <strong>der</strong> Fall. Die Anlage muß somit durch einen Schlüsselberechtigten<br />
außer Betrieb gesetzt worden sein; dies waren jedoch nur die Klägerin bzw. <strong>der</strong><br />
Zeuge A sowie die im D. tätige Putzfrau, die nach unbestrittenem Vortrag den<br />
Schlüssel jedoch nie aus <strong>der</strong> Hand gab. Ausweislich <strong>der</strong> Aussage des Zeugen<br />
A. war es zudem vor dem streitgegenständlichen Brand zweimal zu Fehlalarmen<br />
gekommen – dies beweist aber doch gerade, daß die Alarmanlage funktionierte,<br />
wenn dies auch übergenau war.“
- 11 -<br />
- LG Kaiserslautern, Urt. v. 04.04.2003, 2 O 443/01:<br />
“Die Alarmanlage wurde um 18.57 Uhr aktiviert, was aufgrund des Gutachtens<br />
des Sachverständigen O. und dessen Auswertung des E-Prom-Speichers feststeht...Die<br />
Kammer ist weiterhin davon überzeugt, daß die Vorbereitungshandlungen<br />
für diese vorsätzliche Brandlegung ausschließlich im Zeitraum zwischen<br />
kurz nach 18.30 Uhr (ca. gegen 18.40 Uhr) und 18.57 getroffen wurden und<br />
damit mit Wissen und Wollen <strong>der</strong> Klägerin zu 2. erfolgt sind... Aus dem E-Prom-<br />
Speicher folgt auch, daß die Alarmanlage zwischen 18.57 Uhr des 18.3.1998<br />
und dem 19.3.1998, 02.59 Uhr, durchgehend eingeschaltet war. Wäre ein Dritter<br />
ohne vorherige Manipulation <strong>der</strong> Alarmanlage vor 02.59 Uhr des darauffolgenden<br />
Tages in die Räumlichkeiten eingedrungen, hätte die Alarmanlage A-<br />
larm ausgelöst... Danach bliebe lediglich die theoretische Möglichkeit, daß ein<br />
Dritter am 18.3.1998 kurz vor 18.30 Uhr die Alarmanlage blind gemacht hat, ohne<br />
daß dies von <strong>der</strong> Klägerin zu 2), <strong>der</strong>en Angestellten o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Untermietern<br />
bemerkt worden wäre. Auch diese Möglichkeit hält die Kammer nicht für lebensnah...“<br />
(bestätigt durch Beschluß des OLG Kaiserlslautern gem. § 522<br />
ZPO)<br />
- LG Saarbrücken, Urt. v. 10.12.2002, 14 O 106/01:<br />
“Daß <strong>der</strong> Täter ohne diese Kenntnisse in <strong>der</strong> Lage gewesen sein könnte, die A-<br />
larmanlage nach dem Betreten des Gebäudes rechtzeitig abzuschalten, erscheint<br />
sehr unwahrscheinlich. Ein Täter, <strong>der</strong> in das Haus eindrang und in den<br />
Bereich eines Bewegungsmel<strong>der</strong>s gelangte, mußte nach den Feststellungen im<br />
D.-Gutachten einen Innenalarm auslösen, <strong>der</strong> nur innerhalb eines Zeitraums<br />
von 20 Sekunden über den Alarmknopf hätte zurückgesetzt werden können.<br />
Dieser Zeitraum erscheint für einen nicht informierten Täter unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> örtlichen Gegebenheiten keinesfalls ausreichend, um nicht nur die<br />
Zentrale <strong>der</strong> Alarmanlage zu finden, son<strong>der</strong>n diese auch durch die korrekte Betätigung<br />
auszuschalten.“ (bestätigt durch Urteil des OLG Saarbrücken v.<br />
08.09.2004).<br />
- OLG Köln VersR 98, 48:<br />
“Auch die Tatsache, daß die die Videothek des Kl. sichernde Alarmanlage zur<br />
Tatzeit nicht in Funktion war, spricht nicht für eine Vortäuschung durch den Kl.<br />
Denn wie zwischen den Parteien unstreitig ist, war die Alarmanlage jedenfalls<br />
bereits seit einigen Tagen vor dem 2. 11. 1991 außer Betrieb, nach dem Vortrag<br />
<strong>der</strong> Bekl. sogar schon wesentlich längere Zeit. Ein VN, <strong>der</strong> einen Einbruchdiebstahl<br />
vortäuschen will, wird jedoch bemüht sein, <strong>der</strong>artige naheliegende Einwendungen<br />
seines Versicherers, wie sie eine bereits längere Zeit außer Funktion<br />
befindliche Alarmanlage darstellt, erst gar nicht aufkommen zu lassen. Für<br />
eine Vortäuschung könnte daher allenfalls sprechen, wenn die Alarmanlage zuvor<br />
zwar funktionstüchtig gewesen, gerade zur Tatzeit jedoch nicht in Betrieb<br />
genommen wäre.“ (vgl. BGH VersR 1994, 45 [46 f.] = r + s 93, 346 [347]).<br />
- OLG Köln VersR 83, 92:
- 12 -<br />
“Aus dem Gutachten des Sachverständigen S. ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte<br />
dafür, daß es sich vorliegend nicht um einen echten, son<strong>der</strong>n um<br />
einen vom Kl. fingierten Einbruch handelt...Nach den Feststellungen des Sachverständigen...enthält<br />
die Alarmanlage am Haus des Kl. zwar einige Schwachstellen,<br />
die die hohe Sicherheit solcher Anlagen gegen Sabotage und Überwindung<br />
stark herabsetzen (wird ausgeführt). Aufgrund dieser Schwachstellen hat<br />
<strong>der</strong> Sachverständige es nicht ausschließen können, daß bei intakter, zur<br />
Scharfschaltung vorbereiteter und scharfgeschalteter Einbruchmeldeanlage ein<br />
Einbruch durch Überwinden <strong>der</strong> Einbruchmeldeanlage von außen verübt worden<br />
sein kann. Die vom Sachverständigen S. aufgezeigten denkbaren - Möglichkeiten,<br />
wie eine scharfgeschaltete Anlage von außen überwunden werden<br />
kann, haben jedoch aufgrund <strong>der</strong> vom Sachverständigen vor Ort getroffenen<br />
tatsächlichen Feststellungen nach Überzeugung des Senats im Streitfall auszuscheiden.“<br />
- BGH VersR 94, 45<br />
“Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht jedoch - wie die Revision rügt -<br />
erhebliches und unter Beweis gestelltes Vorbringen <strong>der</strong> Bekl. verfahrensfehlerhaft<br />
unberücksichtigt gelassen. Bei seiner Erwägung, es sei nicht ausgeschlossen,<br />
daß sich Diebe auch durch die in Betrieb befindliche Alarmanlage nicht haben<br />
abschrecken lassen, geht es davon aus, daß ein Ausfall o<strong>der</strong> die Nichteinschaltung<br />
<strong>der</strong> Anlage "nicht beweisbar sei"....Zwar hat <strong>der</strong> Kl. vorgetragen, die<br />
Alarmanlage beim Verlassen des Hauses auf "scharf" gestellt zu haben und daß<br />
seine Lebensgefährtin daran nichts habe än<strong>der</strong>n können und auch nichts geän<strong>der</strong>t<br />
habe. Nach Feststellung des Einbruchs habe sein Bru<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Schaltzentrale<br />
<strong>der</strong> Anlage ein leuchtendes rotes Lämpchen vorgefunden, das ein Auslösen<br />
<strong>der</strong> Anlage anzeige. Die Bekl. hat diesen Vortrag jedoch bestritten (wird<br />
ausgeführt). Dieses Vorbringen <strong>der</strong> Parteien betrifft Umstände, die für den Betrieb<br />
o<strong>der</strong> den Nichtbetrieb <strong>der</strong> Alarmanlage zur möglichen Tatzeit von Bedeutung<br />
sind. Es ist für den <strong>Nachweis</strong> des Versicherungsfalls erheblich. Das gilt<br />
schon für den Beweis des äußeren Bildes einer versicherten Entwendung.<br />
Wenn sich das Vorbringen des Kl., die im Betrieb befindliche Alarmanlage habe<br />
Alarm ausgelöst, als zutreffend erweist, stünde damit ein Anzeichen fest, das im<br />
Zusammenhang mit den weiterhin festgestellten Umständen für das äußere Bild<br />
eines Einbruchdiebstahls streiten kann. Sollte dagegen - wie von <strong>der</strong> Bekl. behauptet<br />
- davon auszugehen sein, daß die Alarmanlage nicht in Funktionsbereitschaft<br />
versetzt worden war, so kann diese Tatsache geeignet sein, Zweifel<br />
an <strong>der</strong> Darstellung des Kl. und <strong>der</strong>en Glaubhaftigkeit zu begründen und damit<br />
den übrigen Umständen, die gegen das äußere Bild eines Einbruchs sprechen<br />
könnten, weiteres Gewicht verschaffen. Gleichermaßen wäre eine solche Feststellung<br />
auch für die Erwägungen dazu von Belang, ob konkrete Tatsachen die<br />
Annahme einer Vortäuschung eines Einbruchs mit erheblicher Wahrscheinlichkeit<br />
nahelegen.<br />
3. Weitere <strong>Rechtsprechung</strong>sbeispiele
- 13 -<br />
3.1. Veröffentlichte <strong>Rechtsprechung</strong><br />
3.1.1. <strong>Nachweis</strong> geführt<br />
In folgenden Fällen hat die <strong>Rechtsprechung</strong> den <strong>Nachweis</strong> einer Brandstiftung<br />
durch den VN als geführt angesehen:<br />
• OLG Düsseldorf r+s 2002, 379<br />
keine Einbruchspuren bei ordnungsgemäßer Einbruchmeldeanlage; Brandstiftung<br />
von außen durch ein Dreh-Kipp-Fenster durch Dritte ist auszuschließen;<br />
keine technische Brandursache; wirtschaftliches Motiv für eine Brandstiftung<br />
durch den Prokuristen als faktischen Geschäftsführer ist vorhanden (erste Instanz<br />
Beweisaufnahme durch Brandsachverständigengutachten, zweite Instanz<br />
ohne Beweisaufnahme entschieden; bestätigt durch Nichtannahmebeschluß<br />
des BGH; Entscheidung wurde vom Verfasser erstritten)<br />
• OLG Bremen VersR 2000, 759:<br />
<strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> <strong>Eigen</strong>brandstiftung im Rahmen einer Gesamtwürdigung geführt,<br />
wenn eine vorsätzliche Brandstiftung im Gebäudeinnern nachgewiesen ist, alle<br />
Fenster und Türen verschlossen waren, es keinen Anhaltspunkt für Vandalismus<br />
gibt, die Schlösser nur normale Gebrauchsspuren aufweisen, die wirtschaftliche<br />
Situation des Versicherungsnehmers beengt ist, <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong> mehrfach<br />
vorbestraft ist und dieser in <strong>der</strong> Brandnacht unter falschen Namen in einem<br />
Hotel unweit des Brandobjekts abgestiegen ist und <strong>der</strong> Versicherungsvertrag<br />
auslief (bestätigt durch Nichtannahmebeschluß des BGH v. 15.12.99, IV ZR<br />
45/99).<br />
• OLG Düsseldorf VersR 99, 1013:<br />
Auf eine vorsätzliche Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer kann geschlossen<br />
werden, wenn unzweifelhaft Brandbeschleuniger eingesetzt wurden,<br />
die Aussage <strong>der</strong> Mutter des Versicherungsnehmers als Zeugin in sich wi<strong>der</strong>sprüchlich<br />
ist (angeblich nachts beim Einschalten <strong>der</strong> Beleuchtung Funken gesehen<br />
und ein Zischen gehört und daraufhin in Panik aus dem Haus geflohen)<br />
und es bereits früher beim Versicherungsnehmer und in dessen nahem Umfeld<br />
zu Brandfällen gekommen ist.<br />
• OLG Stuttgart VersR 97, 824:<br />
<strong>Nachweis</strong> erbracht, wenn die Brandstiftung nur von einem Täter begangen worden<br />
sein kann, <strong>der</strong> nicht nur über einen passenden Schlüssel für das Eindringen<br />
in die Ladenräume verfügte, son<strong>der</strong>n sich dort auch gut genug auskannte, um<br />
zu wissen, daß er für die Brandlegung nicht ein eigenes Brandmittel mitzubringen<br />
brauchte, son<strong>der</strong>n dort bereits befindliches Heizöl verwenden konnte, dieses<br />
Heizöl nicht für Dritte auffällig gelagert war, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer kein<br />
Alibi hat, er ungewöhnlich früh vom Großmarkt zurückkehrte, die Möglichkeit,<br />
daß ein Dritter als Täter in Betracht kommt praktisch ausgeschlossen ist und <strong>der</strong><br />
Versicherungnehmer sich in schwierigen finanziellen Verhältnissen befunden<br />
hatte.
- 14 -<br />
• LG Konstanz VersR 97, 825:<br />
<strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> <strong>Eigen</strong>- bzw. Auftragsbrandstiftung durch den VN im kollusiven<br />
Zusammenwirken mit seinem Sohn gelungen, wenn dem VN <strong>der</strong> Verlust seines<br />
Wohnrechts und seinem Sohn <strong>der</strong> Verlust seiner gesamten Existenz drohte,<br />
beide jeweils nicht nachprüfbare Alibis vorweisen, <strong>der</strong> Mieter und seine Lebensgefährtin<br />
kurz vor Ausbruch des Feuers durch einen anonymen Anruf geweckt,<br />
<strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Mieter für den Brandabend des 17. 8. 1992 in eine<br />
Gaststätte <strong>zum</strong> Essen ursprünglich eingeladen hatte, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />
anfangs versucht, den Verdacht <strong>der</strong> Brandstiftung auf seinen Mieter zu<br />
lenken und die Möglichkeit, daß ein Außenstehen<strong>der</strong> den Brand gelegt hat, nur<br />
theoretischer Art ist.<br />
• OLG Schleswig VersR 92, 1258:<br />
Brand einer vom VN vorher vergeblich <strong>zum</strong> Verkauf angebotenen Gaststätte;<br />
VN hält Brandreden, schlechte wirtschaftliche Situation (bestätigt durch Nichtannahmebeschluß<br />
des BGH)<br />
• OLG Hamm 92, 736:<br />
Wenn <strong>der</strong> VN bereits 4 Mal von Bränden betroffen war, er in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />
bereits einmal einen Dritten angestiftet hat, einen Brand zu legen, die wirtschaftliche<br />
Situation bedrückend war (u.a. drohende Zwangsversteigerung des<br />
Grundstücks) und die äußeren Tatumstände (z.B. die sorgfältige Tatvorbereitung)<br />
gegen eine Brandlegung durch einen Dritten spricht, liegt eine <strong>Eigen</strong>- bzw.<br />
Auftragsbrandstiftung vor.<br />
• OLG Hamm VersR 81, 1145:<br />
Eindringen eines Dritten in den Werkstattraum ist auszuschließen, da dies<br />
voraussetzen würde, daß dies vom VN, <strong>der</strong> die ganze Zeit über im nebenan<br />
gelegenen Wohnzimmer vor dem Fernsehgerät gesessen, unbemerkt<br />
geblieben wäre; VN hatte ein Motiv, da er sich an seiner Ehefrau, die ihn nach<br />
einem Streit verlassen hatte, rächen wollte.<br />
3.1.1. <strong>Nachweis</strong> nicht geführt<br />
• LG Berlin r+s 2004, 153:<br />
Fehlende Einbruchspuren, da Alternativen einer möglichen Tatbegehung ohne<br />
Schlüssel über eine Luke; mögliche <strong>Eigen</strong>brandstiftung durch den Vermieter.<br />
• OLG Hamm r+s 2002, 426:<br />
Beweis nicht geführt, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, daß <strong>der</strong> VN den Betrieb<br />
aufgeben wollte, trotz eines Vollstreckungsbescheides und einer Haftanordnung<br />
keine Überschuldung besteht, <strong>der</strong> mit Lacken und Lösungsmitteln arbeitende<br />
Betrieb in den letzten 6 Jahren von 4 Bränden betroffen war und keine
- 15 -<br />
weiteren Indizien nachzuweisen sind.<br />
• OLG Hamm VersR 2000, 845:<br />
Der <strong>Nachweis</strong> einer <strong>Eigen</strong>brandstiftung ist nicht erbracht, auch wenn <strong>der</strong> VN<br />
noch nach Erhalt <strong>der</strong> fristlosen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages und<br />
<strong>der</strong> sich anschließenden Räumungsklage eine Feuerversicherung abschließt,<br />
da z.B. ein Racheakt eines an<strong>der</strong>en mißliebigen Kleingartenpächter nicht auszuschließen<br />
ist.<br />
• OLG Koblenz VersR 98, 182:<br />
Der notwendige <strong>Nachweis</strong>grad für eine <strong>Eigen</strong>brandstiftung ist nicht erbracht,<br />
auch wenn ein wirtschaftliches Motiv bestand, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer noch<br />
vor <strong>der</strong> Feuerwehr an Ort und Stelle war, er dort Akten ausräumte und <strong>der</strong><br />
Schließzylin<strong>der</strong> des Notausgangs unter Verwendung eines Originalschlüssels<br />
entfernt wurde.<br />
• OLG Celle r+s 90, 93:<br />
Die finanzielle Belastung des VN mit dem seit einem halben Jahr leerstehenden<br />
Haus reicht als Indiz für eine <strong>Eigen</strong>brandstiftung nicht aus.<br />
• OLG Köln r+s 89, 160:<br />
Die Geschäftsverluste des VN „sind zwar ein mögliches und nicht auszuschließendes<br />
Motiv für die Brandlegung, deuten aber nicht zwingend darauf hin.”<br />
• OLG Hamm VersR 85, 437:<br />
Kein <strong>Nachweis</strong> geführt, auch wenn bei dem Brand des landwirtschaftlichen Anwesens,<br />
von dem nur <strong>der</strong> Stall nicht betroffen wird, in dem die Pferde untergestellt<br />
sind und <strong>der</strong> 13jährige Sohn und sein Jagdhund <strong>der</strong> VN am Vortrag zu<br />
seinen Eltern bringt.
- 16 -<br />
• OLG Frankfurt VersR 82, 992:<br />
Schlechte Vermögenslage, Einzahlung <strong>der</strong> Versicherungsprämie kurz vor dem<br />
Brand und das höchstwahrscheinliche Eindringen mit Schlüsseln soll nicht für<br />
den Vollbeweis genügen.<br />
3.2. Unveröffentlichte <strong>Rechtsprechung</strong><br />
Weitere aktuelle Beispiele aus vom Verfasser für verschiedene Sachversicherer erstrittenen<br />
gerichtlichen Entscheidungen, in denen jeweils <strong>der</strong> Vollbeweis einer <strong>Eigen</strong>brandstiftung<br />
geführt wurde:<br />
• LG Köln, Urteil vom 18.11.2004, 24 O 28/99 (nicht rechtskräfig):<br />
An<strong>der</strong>e Ursache als Brandstiftung zwar denkbar, aber aufgrund <strong>der</strong> zeitlichen<br />
Abläufe abwegig; bei einer technischen Brandursache hätte <strong>der</strong> Ehemann den<br />
Brand vor Verlassen des Gebäude bemerken müssen; drei Tage zuvor gab es<br />
einen weiteren Brandfall; keine Einbruchspuren; Ehemann versucht einen Zeugen<br />
zur Falschaussage zu bewegen; es besteht einwirtschaftliches Motiv<br />
• LG Kleve, Urt. v. 05.10.2004, 3 O 372/04 (nichts rechtskräftig)<br />
Enge zeitlicher Zusammenhang zwischen Verlassen des griechischen Lokals<br />
und Brand (1 Stunde); keine Einbruchspuren; <strong>Nachweis</strong> einer Brandstiftung<br />
durch Gerichtsgutachten<br />
• OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.09.2004, 5 U 20/03-3:<br />
Auftragsbrandstiftung nachgewiesen, wenn Täter trotz grundsätzlich funktionstüchtiger<br />
Alarmanlage in das Objekt eindringt, nicht stimmige Aufbruchspuren in<br />
Form von innen gesetzter Spuren vorliegen, VN das Objekt aufgrund finanzieller<br />
Schwierigkeiten verkaufen wollte und eine Gläubigerin die Zwangsversteigerung<br />
betrieb, <strong>der</strong> VN dem Gerichtsvollzieher einen fingierten Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände<br />
zur Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung vorlegt und<br />
sein Verhalten nach <strong>der</strong> Tat merkwürdig erscheint.<br />
• KG Berlin, Beschluß vom 06.08.2004, 6 W 68/04:
- 17 -<br />
<strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> <strong>Eigen</strong>brandstiftung ist schon im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens<br />
erbracht, wenn u.a. es sich nach den Tatumständen nur um eine von<br />
langer Hand geplante Tat handeln kann, <strong>der</strong> VN hoch verschuldet ist und an einer<br />
Wintergartentür zwar ein Schließzylin<strong>der</strong> fehlt, <strong>der</strong> Ausbau aber nur bei geöffneter<br />
Tür erfolgen konnte.<br />
• LG Köln, Urt. v. 22.07.2004, 24 O 217/00 (nicht rechtskräftig):<br />
Brandlegung in einer Oldtimer-Restaurations-Werkstatt; mit großer Wahrscheinlichkeit<br />
Verschüttung von Brandbeschleuniger in einem durch eine EMA geschützten<br />
Bereich; Brandlegungskonstruktion durch Zeitschaltuhren an Industriefönen;<br />
Notwendigkeit von Insi<strong>der</strong>kenntnissen; zeitlicher Zusammenhang zwischen<br />
Versicherungsbeginn und Brand; drei vorangegangene Brandstiftungen,<br />
die von einem Vorversicherer entschädigt wurden;<br />
• OLG Kaiserlautern, Beschluß vom 16.07.2004, 1 U 88/03:<br />
Auftragsbrandstiftung nachgewiesen, wenn Täter trotz grundsätzlich funktionstüchtiger<br />
Alarmanlage in das Objekt eindringt, die VN ein Motiv hat; hier: nur<br />
Verluste erwirtschaftende Parfümerie; Gesamtschulden in Höhe von 1,1, Mio<br />
DM, die in etwa <strong>der</strong> geltend gemachten Versicherungsfor<strong>der</strong>ung entsprechen;<br />
geplante Veräußerung des Geschäftes (Beschluß nach § 522 ZPO).<br />
• OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.03.2004, 4 U 113/03:<br />
Vorsätzliche Brandstiftung an drei Stellen unter Verwendung von Otto-Kraftstoff<br />
steht fest; Täter muß über einen passenden Schlüssel verfügt haben; dass sich<br />
dritte Täter in den Besitz eines Schlüssel brachten, „erscheint als rein theoretische<br />
Möglichkeit; die Geschäfte des Imbisse liefen schlecht, so daß „in dieser<br />
Situation ein böswilliger Dritter dem Kläger nichts Besseres antun können als<br />
die – versicherten – Räumlichkeiten in Brand zu setzen; am Tag <strong>der</strong> Verurteilung<br />
zur Räumen des Imbiß erfolgt Kontaktaufnahme des Versicherungsagenten<br />
durch den Bru<strong>der</strong> des VN; erhebliche Überversicherung<br />
• OLG Koblenz, Beschluß vom 16.10.2003, 10 U 1117/02 (nunmehr VersR<br />
2004, 642):<br />
<strong>Eigen</strong>brandstiftung durch den Repräsentanten ist nachgewiesen, wenn dieser<br />
Schulden hatte, falsche Angaben gegenüber <strong>der</strong> Polizei zur Rentabilität des Betriebes<br />
machte, ein gewaltsames Eindringen durch ein eingeschlagenes Loch in<br />
<strong>der</strong> Scheibe auszuschließen ist und kein Motiv für eine Fremdbrandstiftung besteht<br />
(ohne Beweisaufnahme entschieden).<br />
• LG Mannheim, Urt. v. 30.09.2003, 3 O 267/01:<br />
Große wirtschaftliche Nöte, Ablehnung Antrag auf Nutzungsän<strong>der</strong>ung; erstmaliger<br />
Abschluß einer Musikinstrumentenversicherung und Erhöhung <strong>der</strong> Gebäudeversicherungssumme;<br />
größere Anzahl von Musikinstrumenten als verbrannt<br />
angegeben als tatsächlich verbannt sind; wi<strong>der</strong>sprüchliche Angaben<br />
• OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.07.2003, 4 U 136/02 (nunmehr r+s 2004, 109):
- 18 -<br />
Eindringen in einer Brandstellen ohne Gewalt, obwohl die Öffnungen nach Angaben<br />
des VN verschlossen waren; äußerst angespannte finanzielle Lage (10<br />
Zwangshypotheken und drohendes Gewerbeuntersagung; Übergabe einer<br />
Geldbörse an den VN drei Monate nach dem Brand mit <strong>der</strong> Erklärung, er wisse,<br />
was damit auf sich habe.<br />
• OLG Schleswig, Urt. v. 13.03.2003, 16 U 51/02:<br />
Trugspuren an einer Außentür <strong>der</strong> in Brand gesetzten Gaststätte, Täter mußte<br />
über einen passenden Schlüssel verfügt haben, ausgerechnet am Brandtag wird<br />
die Alarmanlage versehentlich nicht eingeschaltet, Verkaufsabsichten, starke<br />
wirtschaftliches Motiv<br />
• OLG Köln, Beschluß vom 07.05.2002, 9 W 33/02:<br />
Sohn <strong>der</strong> VN kauft vier bzw. drei Tage vor <strong>der</strong> Brandstiftung an zwei Tankstellen<br />
je einen 10-Liter-Benzin-Kanister und macht <strong>zum</strong> Erwerb <strong>der</strong> Kanister unglaubhafte<br />
Angaben; finanzielle Situation <strong>der</strong> VN und <strong>der</strong>en Sohn ist angespannt (bereits<br />
im PKH-Verfahren <strong>Nachweis</strong> als geführt angesehen)<br />
• LG Berlin, Beschluß vom 24.04.2003, 7 O 592/02:<br />
Keine Einbruchspuren; Anfertigung eines Nachschlüssels kann „zwar nicht<br />
ernsthaft ausgeschlossen werden, genügt aber nicht um das gen. Indiz zu wi<strong>der</strong>legen“;<br />
Bestehen von Verbindlichkeiten (Mietrückstände über 34.500,- DM,<br />
For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Telekom von ca. 60.000,- DM und ausgeschöpfter Dispokredit<br />
von 100.000,- DM); Verurteilung des VN kurz vor dem Brand wegen Betruges<br />
und weitere Vorstrafen wegen Diebstahl und mehrfachen Betruges; Anfertigung<br />
von Sicherungskopien von allen Geschäftsunterlagen am morgen des Brandes.<br />
• LG Saarbrücken, Urteil vom 27.11.2002, 12 O 194/01:<br />
“Eine gewichtiges Indiz für eine <strong>Eigen</strong>brandstiftung ist vorliegend in <strong>der</strong> desolaten<br />
wirtschaftliche Lage des Klägers und <strong>der</strong> starken Diskrepanz zwischen dem<br />
Verkaufswert des Gebäudes... und <strong>der</strong> Versicherungssumme <strong>zum</strong> Neuwert ...<br />
zu sehen... Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum <strong>der</strong> Kläger, <strong>der</strong> das Anwesen<br />
seit 1993 besaß und bewohnte...erst im Jahr 1999, als bereits <strong>der</strong> Termin<br />
zur Zwangsversteigerung anberaumt war, sich <strong>zum</strong> Abschluß einer Hausrat-<br />
und Wohngebäudeversicherung entschloß... Zu einer an<strong>der</strong>en Sichtweise<br />
trägt auch nicht <strong>der</strong> Vortrag des Klägers zu den sog. Drohanrufen bei. Dieser<br />
Vortrag ist <strong>der</strong>art ungereimt, daß darin ein weiteres Indiz für die <strong>Eigen</strong>brandstiftung<br />
zu sehen ist... Zu den weiteren Ungereimtheiten...gehört <strong>der</strong> Umstand, daß<br />
<strong>der</strong> Kläger ausgerechnet den Ordner mit Versicherungsunterlagen in seinem<br />
Auto mitgeführt haben will, während alle sonstigen Dokumente, auch wichtige<br />
Geschäftsunterlagen, Vollstreckungsbescheide u.ä. im Brandobjekt verblieben<br />
sind... Ob die im nachhinein nur schwer aufklärbare Verschlußsituation des<br />
Hauses...noch als weiteres Indiz hinzukommt, kann dahinstehen, weil nach Auffassung<br />
<strong>der</strong> zuständigen Einzelrichterin schon genügend Anhaltspunkte für eine<br />
<strong>Eigen</strong>brandstiftung gegeben sind.“ (rechtskräftig)<br />
• LG Köln, Urteil vom 10.10.2002, 24 O 196/97:
- 19 -<br />
Hergang des Sabotageakte (Schütten von Lacken in elektronische Steuerelemente<br />
von Maschinen), Wirtschaftliches Motiv (Auseinan<strong>der</strong>setzung mit dem<br />
Lieferanten <strong>der</strong> Maschine), Vorgetäuschte Einbruchspuren)<br />
• LG Köln, Urteil vom 10.10. 2002 24 O 266/01:<br />
Auftragsbrandstiftung nachgewiesen, wenn die Tatbegehung durch den unmittelbaren<br />
Brandstifter nachzuweisen ist und dieser den VN als Auftraggeber angibt,<br />
auch wenn das Geständnis später wi<strong>der</strong>rufen wird (nach Beweisaufnahme<br />
durch Zeugenvernehmung entschieden; rechtskräftig)<br />
• OLG Köln, Urteil vom 10.9.2002, 9 U 220/00:<br />
<strong>Nachweis</strong> geführt, da davon ausgegangen werden kann, „daß die Klägerin sich<br />
etwa 20 bis 25 Minuten vor <strong>der</strong> Brandentdeckung letztmalig im Haus befand,<br />
und daß ungefähr zur gleichen Zeit auch die sechs Brandherde gelegt worden<br />
sein müssen“, die Klägerin „ihr Erscheinen am Tatort nicht überzeugend begründen<br />
kann“, sie falsche Angaben machte und ein wirtschaftliches Motiv hatte<br />
(nach Beweisaufnahme durch Brandsachverständigengutachten entschieden).<br />
• OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.04.2001, 4 W 8/01:<br />
Es ist bereits Prozeßkostenhilfe mangels hinreichen<strong>der</strong> Erfolgsaussicht zu verweigern,<br />
wenn Einbruchspuren fehlen, die „wirtschaftliche Situation katastrophal“<br />
war (u.a. Abgabe eidesstattlicher Versicherung und Kündigung <strong>der</strong> Geschäftskonten<br />
kurz vor dem Brand), wi<strong>der</strong>sprüchliche Aussagen <strong>zum</strong> Versicherungsschutz<br />
erfolgen, <strong>der</strong> VN für ihn wichtige Unterlagen zur Ahnenforschung<br />
beiseite schafft und insbeson<strong>der</strong>e, daß <strong>der</strong> VN während des laufenden PKH-<br />
Verfahrens wahrheitswidrig den Zugang eines Mahnbescheides bestreitet.<br />
• OLG Braunschweig, Urteil vom 21.03.2001, 3 U 118/00:<br />
<strong>Eigen</strong>brandstiftung liegt vor, wenn u.a. die wirtschaftliche Situation <strong>der</strong> Gaststätte<br />
„so gut wie aussichtslos“ war, <strong>der</strong> Ehemann massiv vorbestraft ist, <strong>zum</strong><br />
Brandzeitpunkt die VN und Ehemann sich in dem Gebäude befanden und ein<br />
Eindringen aufgrund <strong>der</strong> Verschlußsituation „vernünftigerweise ausscheidet“<br />
(ohne Beweisaufnahme entschieden).<br />
• LG Duisburg, Urteil vom 16.09.1999, 9 O 176/99:<br />
Täter kam es „auf eine vollständige und totale Zerstörung des Gebäudes“ an<br />
(große Mengen von Brandbeschleuniger in einem Autohaus, Manipulation an<br />
<strong>der</strong> Gasversorgungsanlage, Zustopfen <strong>der</strong> Entlüftungsanlage); Betrieb erleidet<br />
Verluste, Einzahlung <strong>der</strong> gem. § 39 VVG angemahnten Versicherungsprämie 5<br />
Tage vor dem Brand; die Ortsabwesenheit spricht nicht gegen eine Beteiligung,<br />
„vielmehr sprechen die Umstände <strong>der</strong> `Ausflüge´ und das absolut lückenlose A-<br />
libi für eine Beteiligung.“ Daß es sich nach Angaben des VN um sein „Lebenswerk“<br />
handelt überzeugt nicht. „Zum einen hat <strong>der</strong> Kläger mehrere Versuche unternommen,<br />
sein Lebenswerk zu veräußern, <strong>zum</strong> an<strong>der</strong>en kann wohl nicht von<br />
einer Zerstörung gesprochen werden, vielmehr von einer Sanierung. Das im Falle<br />
einer vollständigen Zerstörung des Gebäudes erhaltene Geld hätte dem Kläger<br />
die Möglichkeit verschafft, sein „Lebenswerk“ wie<strong>der</strong> aufzubauen“ Daß nach
- 20 -<br />
Klägerangaben Einbruchspuren vorhanden sein sollen, än<strong>der</strong>t dies nichts. „Zum<br />
einen wi<strong>der</strong>spricht diese Behauptung <strong>der</strong> Aussage des Feuerwehrmannes. Zum<br />
an<strong>der</strong>en ist es aber durchaus nachvollziehbar, daß ein Täter, welcher ungehin<strong>der</strong>t<br />
Zugang <strong>zum</strong> Objekt hat, Einbruchspuren legt.“<br />
Einzelne <strong>der</strong> unveröffentlichten Entscheidungen können beim Verfasser und<br />
guenther@bld.de angefor<strong>der</strong>t werden<br />
RA Dr. Dirk-Carsten Günther - © copyright 2005