Dokumentation ZMV/PM - eazf
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Verwaltungsassistent/innen,<br />
Praxismanager/innen<br />
<strong>ZMV</strong> / <strong>PM</strong><br />
Vortragsprogramm<br />
Evelin Steigenberger<br />
Brennpunkt GOZ<br />
Dr. Holger Schlageter<br />
„Zuckerbrot und Peitsche“ – Lernen Sie Ihren persönlichen<br />
Führungsstil kennen!<br />
Dora Tarnoki<br />
Qualitätsmanagent in der Zahnarztpraxis<br />
Jürgen Apfelbacher<br />
Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG): Worauf ist zu achten?<br />
Karin Namianowski<br />
Die Macht der Sprache – Starke Worte für starke Leistungen
Evelin Steigenberger<br />
Brennpunkt GOZ<br />
Privatliquidation „Zahnersatz“:<br />
Wo besteht noch Optimierungsbedarf?<br />
• Die Vergütungsvereinbarung § 2 Abs. 1 und 2 GOZ<br />
(wird auch bei der „Neuen GOZ“ ein wichtiger Paragraph sein)<br />
• Die Analogberechnung § 6/2 GOZ (Neue Behandlungsmethoden)<br />
• Die Verlangensleistung § 2 Abs. 3 GOZ<br />
Beispiele<br />
• Perfekte Abrechnung von aufwändigen Suprakonstruktionen<br />
• FAL-Leistungen und deren berechenbare Laborkosten<br />
• Kombinatinonszahnersatz<br />
• Langzeitprovisorien<br />
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Dr. Holger Schlageter<br />
„Zuckerbrot und Peitsche“ – Lernen Sie Ihren<br />
persönlichen Führungsstil kennen!<br />
Führungskraft wird man über Nacht: Weil man selbst erfolgreich war, bekommt man auf einmal<br />
Mitarbeiter/innen anvertraut. Neben der ohnehin anfallenden Arbeit soll man nun auch noch mit<br />
deren persönlichen Problemen und Macken konstruktiv umgehen und das Team zum ständigen<br />
exzellenten Arbeiten motivieren. Führen ist ein schweres Amt! Das muss man lernen. Und man<br />
kann es lernen!<br />
Der wichtigste Schritt zum erfolgreichen Führen ist das Herausfinden des eigenen persönlichen<br />
Führungsstils. Welche Führungspersönlichkeit habe ich? Gab es früher im Grunde nur zwei<br />
Führungsstile („dominantes Führen“ und „kooperatives Führen“), hat man heute erkannt, dass<br />
man das so einfach nicht sagen kann. In manche Situationen muss man klar und deutlich<br />
Anweisungen geben und auch mal „auf den Tisch hauen“, in anderen Situationen muss man<br />
sensibel zuhören, sanft unterstützen und nachvollziehbar argumentieren. Außerdem ist jede/r<br />
Mitarbeiter/in unterschiedlich und man muss sie oder ihn anders anpacken. Jeder ist anders zu<br />
motivieren. Die einen muss man beobachten, kontrollieren und eng führen, die anderen kann<br />
man laufen lassen, weil man weiß, dass sie es schon richtig machen.<br />
Der richtige Führungsstil hängt also von drei Komponenten ab:<br />
1. Meine eigene Persönlichkeit – Bin ich eher extrovertiert oder introvertiert? Wie<br />
kommuniziere ich? Will ich ein familiäres Team oder eher professionelle Distanz? Suche<br />
ich Harmonie oder brauche ich Reibung? Usw.<br />
2. Die Situation – Was liegt vor? Was ist geschehen? Was muss getan werden? Welche<br />
Ziele sind zu erreichen? Welche Ressourcen sind zu aktivieren? Usw.<br />
3. Das Gegenüber – Mit welcher Art von MitarbeiterIn habe ich es zu tun? Wie reif ist er<br />
oder sie? Muss ich strenge Vorgaben machen oder laufen lassen? Kann ich ihn diese<br />
Person delegieren oder lieber nicht? Wie kann ich sie oder ihn motivieren? Usw.<br />
Gute Führungskräfte können heute Zuckerbrot und morgen Peitsche geben. Aber nie willkürlich,<br />
sondern immer authentisch, der Situation und der Person angemessen! Diese Art der modernen<br />
Führung nennt man: Situatives Führen. Man unterscheidet 4 Fälle:<br />
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Seite 3
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Entwicklungsstufe Mitarbeiter/in<br />
geringe bis mittlere Kenntnisse<br />
geringes Engagement<br />
geringe bis mittlere Kenntnisse<br />
mittleres bis gutes Engagement<br />
gute Kenntnisse<br />
geringes bis mittleres Engagement<br />
gute Kenntnisse<br />
gutes Engagement<br />
Angemessener Führungsstil<br />
dirigieren, lenken, anweisen<br />
bestimmen, enge Kontrolle<br />
anleiten, trainieren, unterweisen<br />
argumentieren, überzeugen<br />
unterstützen, beraten, partizipativ<br />
Hilfe zur Selbsthilfe<br />
viel Spielraum, lange Leine, hohes<br />
Mass an Selbstkontrolle, deligieren<br />
Der Trick ist, sich selbst genau zu kennen, seine Mitarbeiter/innen gut einschätzen zu können<br />
und die Situation richtig zu beurteilen, um angemessen zu reagieren. Leider ist das nicht immer<br />
ganz einfach… Aber wir lernen ständig dazu und selbst, wenn es uns einmal nicht gelingt,<br />
können wir es beim nächsten Mal besser machen!<br />
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Seite 4
Dora Tarnoki<br />
Qualitätsmanagement in der Zahnarztpraxis<br />
Das Qualitätsmanagement ist – nicht zuletzt durch die für Vertragszahnärzte gesetzlich<br />
vorgeschriebene Einführung eines QM-Systems bis zum 1. Januar 2011 – zu einem der<br />
zentralen Themen für die zahnärztliche Praxis geworden.<br />
Um den Anforderungen an ein QM-System gerecht zu werden, ist ein gut funktionierendes<br />
Praxisteam mit definierten Aufgaben und Zielen notwendig, in dem Zuständigkeiten<br />
klar und eindeutig geregelt sind. Der Vortrag bietet einen Ein- und Überblick zu<br />
den Anforderungen, die bei der Vorbereitung und Umsetzung in der zahnärztlichen<br />
Praxis wichtig sind.<br />
Anleitungen und Hilfestellungen der BLZK<br />
• Wo sind die Informationen der BLZK zu finden?<br />
• Welche Informationen werden zur Verfügung gestellt?<br />
BLZK-Mitgliedsnummer<br />
Auf jedem BZB-Heft:<br />
Pressest. D. bay. Zahnärzte, Fallstr. 34, 81369 München<br />
PVST, DPAG, Entgelt bezahlt<br />
*5 0 4 9 9 # 1 2 3 4 5 # 0 6 0 6<br />
Herrn<br />
Dr. Alfred Mustermann<br />
Mustergasse 5<br />
99999 Musterstadt<br />
Passwort<br />
Beim ersten Anmelden<br />
Ihr Geburtsdatum:<br />
acht Stellen ohne Punkte<br />
z.B. 12.12.1932 = 12121932<br />
Gesetzliche Forderungen des Bundesministerium für Gesundheit<br />
(Gemeinsamer Bundesausschuss GBA)<br />
• Bekanntmachungen<br />
• Ab wann gelten die Forderungen? Fristen und Fakten!<br />
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Seite 5
Grundsätzliche Anforderungen bei der Einführung<br />
eines Qualitätsmanagement-System<br />
• Erhebung und Bewertung des Ist-Zustandes<br />
• Definition von Zielen<br />
• Beschreibung von Prozessen und Verantwortlichkeiten<br />
• Ausbildung und Anleitung aller Beteiligten<br />
• Durchführung von Änderungsmaßnahmen<br />
• Erneute Erhebung des Ist-Zustands<br />
• Praxisinterne Rückmeldung über die Wirksamkeit von<br />
Qualitätsmanagement-Maßnahmen<br />
Prozessarten und Prozesse<br />
• Welche Prozessarten werden unterschieden?<br />
• Welche Abläufe sind auszuwählen?<br />
• Wie werden Prozesse dargestellt?<br />
QM-System<br />
Ergebnisse<br />
Prozesse<br />
Entwicklung der<br />
Diensteistung<br />
Beschaffung<br />
Erbringung der<br />
Dienstleistung<br />
Darstellung der<br />
Dienstleistung<br />
Potentiale<br />
Kundenzufriedenheit<br />
Mitarbeiterzufriedenheit<br />
Geschäftsergebnisse<br />
QM-<br />
Qualitätspolitik<br />
Organisation<br />
Führung Mitarbeiter<br />
Ressourcen<br />
Webseiten<br />
• www.blzk.de<br />
• www.g-ba.de<br />
• www.bzb-online.de<br />
• www.stiftung-gesundheit.de/PDF/Studien/Studie_QM_2007.pdf<br />
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Seite 6
Jürgen Apfelbacher<br />
Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG):<br />
Worauf ist zu achten?<br />
Organisationspflicht des Arbeitgebers<br />
Nach § 12 AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum<br />
Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu treffen.<br />
Das in § 1 AGG definierte Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen<br />
• der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,<br />
• des Geschlechts<br />
• der Religion oder Weltanschauung<br />
• einer Behinderung<br />
• des Alters<br />
• der sexuellen Identität<br />
zu verhindern oder zu beseitigen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.<br />
Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der<br />
beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen<br />
hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine<br />
Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung<br />
geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten.<br />
Entschädigung und Schadensersatz<br />
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber nach § 15<br />
AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht,<br />
wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die<br />
Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung<br />
darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die<br />
Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.<br />
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Seite 7
Benachteiligungsverbot<br />
Nach § 7 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes<br />
benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot<br />
des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam. Eine Benachteiligung durch<br />
Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.<br />
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie<br />
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen<br />
und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren<br />
Beschäftigungsverhältnis beendet ist.<br />
Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund sind nach Maßgabe dieses<br />
Gesetzes unzulässig in Bezug auf die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und<br />
Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger<br />
Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den<br />
beruflichen Aufstieg und die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich<br />
Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen.<br />
§ 3 Begriffsbestimmungen<br />
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG<br />
genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person<br />
in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.<br />
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,<br />
Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes<br />
gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn,<br />
die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel<br />
sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und<br />
erforderlich.<br />
Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die<br />
mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken,<br />
dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen,<br />
Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes<br />
Umfeld geschaffen wird.<br />
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Seite 8
Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn ein unerwünschtes, sexuell<br />
bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen<br />
zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen<br />
Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen<br />
Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person<br />
verletzt wird.<br />
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen<br />
beruflicher Anforderungen<br />
Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ist nach<br />
§ 8 AGG zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder<br />
der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung<br />
darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.<br />
Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit<br />
wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass<br />
wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.<br />
Angemessener Schadenersatz<br />
Voraussetzung:<br />
Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot<br />
Bewerber<br />
Arbeitsbedingungen<br />
Personenkreis<br />
Arbeitnehmer,<br />
Auszubildende<br />
Benachteiligung...<br />
...wegen eines in § 1 AGG genannten<br />
Grundes<br />
Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor<br />
Berufliche<br />
Anforderungen<br />
Religionsbezogene<br />
Rechtfertigungsgründe<br />
Altersbezogene<br />
Rechtfertigungsgründe<br />
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Seite 9
Ungeachtet des § 8 AGG ist nach § 9 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen der<br />
Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften,<br />
den ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder<br />
durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung<br />
zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder<br />
Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft<br />
oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach<br />
der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.<br />
§ 10 AGG erlaubt die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn sie objektiv<br />
und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung<br />
dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche<br />
Behandlungen können die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die<br />
Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für<br />
bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile betreffen.<br />
Stellenausschreibung und Bewerbungsverfahren<br />
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG (Benachteiligungsverbot)<br />
ausgeschrieben werden. In § 611b BGB ist festgelegt, dass der Arbeitgeber<br />
einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur<br />
für Frauen ausschreiben darf, es sei denn, dass ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2<br />
vorliegt.<br />
§ 611a BGB regelt die geschlechtsbezogene Benachteiligung. Danach darf der<br />
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere<br />
bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei<br />
einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen.<br />
Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit<br />
eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden<br />
Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung<br />
für diese Tätigkeit ist.<br />
Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei<br />
der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber<br />
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung<br />
eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.<br />
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Seite 10
Die ausgeschriebene Tätigkeit und die gewünschte Qualifikation des Bewerbers sollten<br />
in der Stellenanzeige genau beschrieben werden. Die Ausschreibung sollte nur solche<br />
Anforderungen an die Bewerber benennen, die für die vorgesehene Tätigkeit tatsächlich<br />
maßgeblich vorausgesetzt werden. Vermeiden Sie mehrdeutige Kriterien!<br />
„AGG-Hopping“ nennt sich neudeutsch eine finanziell motivierte Pseudobewerbung. Seit<br />
das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft ist, haben sich offenbar einige<br />
Menschen darauf spezialisiert, Arbeitgeber wegen angeblicher Verstöße zu verklagen.<br />
Sie bewerben sich mit standardisierten Schreiben, wohl wissend, dass sie nie eine<br />
Chance haben werden. Einziges Ziel ist es, anschließend eine Entschädigung zu<br />
kassieren, getreu dem Motto: diskriminiert – aber reich.<br />
Nach der Rechtsprechung kommt jedoch eine unzulässige Benachteiligung i. S. des<br />
AGG nur bei solchen Bewerbern und Bewerberinnen in Frage, die sich subjektiv<br />
ernsthaft beworben haben und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommen.<br />
Dem Entschädigungsanspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt<br />
werden, falls eine Bewerbung erweislich nur zum Zwecke des Erwerbs von<br />
Entschädigungsansprüchen verfolgt wird.<br />
Beleidigende Äußerungen<br />
Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, so hat<br />
der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen<br />
zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung<br />
oder Kündigung zu ergreifen.<br />
Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 AGG<br />
benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und<br />
angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Die Beschäftigten<br />
haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens<br />
oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem<br />
Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten<br />
oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die<br />
Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden<br />
Beschäftigten mitzuteilen.<br />
Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung<br />
einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen<br />
Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen,<br />
soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist.<br />
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Seite 11
Rechtsprechung: Einem Arbeitnehmer, der ausländerfeindliche Äußerungen tätigt, kann<br />
auch dann gekündigt werden, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handelt oder er<br />
zuvor wegen ähnlicher Vorgänge nicht erfolglos abgemahnt worden war.<br />
Hinweis<br />
Nach dem AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet sind, das Personal im Bereich AGG zu<br />
schulen. Mit dem Vortrag im Rahmen des Frühjarskongresses wird diese gesetzliche<br />
Verpflichtung erfüllt.<br />
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Seite 12
Karin Namianowski<br />
Die Macht der Sprache – Starke Worte für starke<br />
Leistungen!<br />
Ob eine Beratung zum gewünschten Er-Folg(e) führt, hängt von der Wirkung ab, die sie<br />
erzielen. Dafür sind Sie und Ihre Kommunikation verantwortlich!<br />
Doch wo ist das Problem? Kommunizieren – das kann doch jeder und jeder tut es<br />
permanent, denn „Man kann nicht nicht kommunizieren.“ (Paul Watzlawik). Das heißt:<br />
Wir kommunizieren ständig durch<br />
• unsere Sprache (Inhalt, Artikulation, Lautstärke, Tonfall, Timbre)<br />
• unser Aussehen (Mimik, Gestik, Körperhaltung, Schmuck, Frisur, Kleidung, Wahl<br />
• unserer persönlichen Gebrauchsgegenstände, vom Feuerzeug bis zum Auto)<br />
• unsere bioelektrische Ausstrahlung, die Kraft unserer Gedanken.<br />
(Beispiel: Gewitterstimmung, die von einer Person ausgehen kann)<br />
Deshalb ist das Wissen um die eigene Wirkung wichtig. Ein falsches Wort oder Lächeln<br />
in einem unpassenden Moment, können Ihre geleistete argumentative Vorarbeit in<br />
einem Beratungsgespräch sofort zum Scheitern bringen.<br />
• Gesprächseinstieg mit der Methode „Sesamstraße“<br />
• KUSS<br />
• Fragen, die sie besser nicht gestellt hätten<br />
• Was Menschen motiviert<br />
• Gesundheit ist nicht alles<br />
• „Leider eine Privatleistung“<br />
• Fachchinesisch – ade!<br />
• Präsentieren sie den Preis niemals nackt!<br />
• Der Körper spricht immer mit<br />
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