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Dokumentation ZMV/PM - eazf

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Verwaltungsassistent/innen,<br />

Praxismanager/innen<br />

<strong>ZMV</strong> / <strong>PM</strong><br />

Vortragsprogramm<br />

Evelin Steigenberger<br />

Brennpunkt GOZ<br />

Dr. Holger Schlageter<br />

„Zuckerbrot und Peitsche“ – Lernen Sie Ihren persönlichen<br />

Führungsstil kennen!<br />

Dora Tarnoki<br />

Qualitätsmanagent in der Zahnarztpraxis<br />

Jürgen Apfelbacher<br />

Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG): Worauf ist zu achten?<br />

Karin Namianowski<br />

Die Macht der Sprache – Starke Worte für starke Leistungen


Evelin Steigenberger<br />

Brennpunkt GOZ<br />

Privatliquidation „Zahnersatz“:<br />

Wo besteht noch Optimierungsbedarf?<br />

• Die Vergütungsvereinbarung § 2 Abs. 1 und 2 GOZ<br />

(wird auch bei der „Neuen GOZ“ ein wichtiger Paragraph sein)<br />

• Die Analogberechnung § 6/2 GOZ (Neue Behandlungsmethoden)<br />

• Die Verlangensleistung § 2 Abs. 3 GOZ<br />

Beispiele<br />

• Perfekte Abrechnung von aufwändigen Suprakonstruktionen<br />

• FAL-Leistungen und deren berechenbare Laborkosten<br />

• Kombinatinonszahnersatz<br />

• Langzeitprovisorien<br />

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Seite 2


Dr. Holger Schlageter<br />

„Zuckerbrot und Peitsche“ – Lernen Sie Ihren<br />

persönlichen Führungsstil kennen!<br />

Führungskraft wird man über Nacht: Weil man selbst erfolgreich war, bekommt man auf einmal<br />

Mitarbeiter/innen anvertraut. Neben der ohnehin anfallenden Arbeit soll man nun auch noch mit<br />

deren persönlichen Problemen und Macken konstruktiv umgehen und das Team zum ständigen<br />

exzellenten Arbeiten motivieren. Führen ist ein schweres Amt! Das muss man lernen. Und man<br />

kann es lernen!<br />

Der wichtigste Schritt zum erfolgreichen Führen ist das Herausfinden des eigenen persönlichen<br />

Führungsstils. Welche Führungspersönlichkeit habe ich? Gab es früher im Grunde nur zwei<br />

Führungsstile („dominantes Führen“ und „kooperatives Führen“), hat man heute erkannt, dass<br />

man das so einfach nicht sagen kann. In manche Situationen muss man klar und deutlich<br />

Anweisungen geben und auch mal „auf den Tisch hauen“, in anderen Situationen muss man<br />

sensibel zuhören, sanft unterstützen und nachvollziehbar argumentieren. Außerdem ist jede/r<br />

Mitarbeiter/in unterschiedlich und man muss sie oder ihn anders anpacken. Jeder ist anders zu<br />

motivieren. Die einen muss man beobachten, kontrollieren und eng führen, die anderen kann<br />

man laufen lassen, weil man weiß, dass sie es schon richtig machen.<br />

Der richtige Führungsstil hängt also von drei Komponenten ab:<br />

1. Meine eigene Persönlichkeit – Bin ich eher extrovertiert oder introvertiert? Wie<br />

kommuniziere ich? Will ich ein familiäres Team oder eher professionelle Distanz? Suche<br />

ich Harmonie oder brauche ich Reibung? Usw.<br />

2. Die Situation – Was liegt vor? Was ist geschehen? Was muss getan werden? Welche<br />

Ziele sind zu erreichen? Welche Ressourcen sind zu aktivieren? Usw.<br />

3. Das Gegenüber – Mit welcher Art von MitarbeiterIn habe ich es zu tun? Wie reif ist er<br />

oder sie? Muss ich strenge Vorgaben machen oder laufen lassen? Kann ich ihn diese<br />

Person delegieren oder lieber nicht? Wie kann ich sie oder ihn motivieren? Usw.<br />

Gute Führungskräfte können heute Zuckerbrot und morgen Peitsche geben. Aber nie willkürlich,<br />

sondern immer authentisch, der Situation und der Person angemessen! Diese Art der modernen<br />

Führung nennt man: Situatives Führen. Man unterscheidet 4 Fälle:<br />

______________________________________________________________________________<br />

Seite 3


1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Entwicklungsstufe Mitarbeiter/in<br />

geringe bis mittlere Kenntnisse<br />

geringes Engagement<br />

geringe bis mittlere Kenntnisse<br />

mittleres bis gutes Engagement<br />

gute Kenntnisse<br />

geringes bis mittleres Engagement<br />

gute Kenntnisse<br />

gutes Engagement<br />

Angemessener Führungsstil<br />

dirigieren, lenken, anweisen<br />

bestimmen, enge Kontrolle<br />

anleiten, trainieren, unterweisen<br />

argumentieren, überzeugen<br />

unterstützen, beraten, partizipativ<br />

Hilfe zur Selbsthilfe<br />

viel Spielraum, lange Leine, hohes<br />

Mass an Selbstkontrolle, deligieren<br />

Der Trick ist, sich selbst genau zu kennen, seine Mitarbeiter/innen gut einschätzen zu können<br />

und die Situation richtig zu beurteilen, um angemessen zu reagieren. Leider ist das nicht immer<br />

ganz einfach… Aber wir lernen ständig dazu und selbst, wenn es uns einmal nicht gelingt,<br />

können wir es beim nächsten Mal besser machen!<br />

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Seite 4


Dora Tarnoki<br />

Qualitätsmanagement in der Zahnarztpraxis<br />

Das Qualitätsmanagement ist – nicht zuletzt durch die für Vertragszahnärzte gesetzlich<br />

vorgeschriebene Einführung eines QM-Systems bis zum 1. Januar 2011 – zu einem der<br />

zentralen Themen für die zahnärztliche Praxis geworden.<br />

Um den Anforderungen an ein QM-System gerecht zu werden, ist ein gut funktionierendes<br />

Praxisteam mit definierten Aufgaben und Zielen notwendig, in dem Zuständigkeiten<br />

klar und eindeutig geregelt sind. Der Vortrag bietet einen Ein- und Überblick zu<br />

den Anforderungen, die bei der Vorbereitung und Umsetzung in der zahnärztlichen<br />

Praxis wichtig sind.<br />

Anleitungen und Hilfestellungen der BLZK<br />

• Wo sind die Informationen der BLZK zu finden?<br />

• Welche Informationen werden zur Verfügung gestellt?<br />

BLZK-Mitgliedsnummer<br />

Auf jedem BZB-Heft:<br />

Pressest. D. bay. Zahnärzte, Fallstr. 34, 81369 München<br />

PVST, DPAG, Entgelt bezahlt<br />

*5 0 4 9 9 # 1 2 3 4 5 # 0 6 0 6<br />

Herrn<br />

Dr. Alfred Mustermann<br />

Mustergasse 5<br />

99999 Musterstadt<br />

Passwort<br />

Beim ersten Anmelden<br />

Ihr Geburtsdatum:<br />

acht Stellen ohne Punkte<br />

z.B. 12.12.1932 = 12121932<br />

Gesetzliche Forderungen des Bundesministerium für Gesundheit<br />

(Gemeinsamer Bundesausschuss GBA)<br />

• Bekanntmachungen<br />

• Ab wann gelten die Forderungen? Fristen und Fakten!<br />

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Seite 5


Grundsätzliche Anforderungen bei der Einführung<br />

eines Qualitätsmanagement-System<br />

• Erhebung und Bewertung des Ist-Zustandes<br />

• Definition von Zielen<br />

• Beschreibung von Prozessen und Verantwortlichkeiten<br />

• Ausbildung und Anleitung aller Beteiligten<br />

• Durchführung von Änderungsmaßnahmen<br />

• Erneute Erhebung des Ist-Zustands<br />

• Praxisinterne Rückmeldung über die Wirksamkeit von<br />

Qualitätsmanagement-Maßnahmen<br />

Prozessarten und Prozesse<br />

• Welche Prozessarten werden unterschieden?<br />

• Welche Abläufe sind auszuwählen?<br />

• Wie werden Prozesse dargestellt?<br />

QM-System<br />

Ergebnisse<br />

Prozesse<br />

Entwicklung der<br />

Diensteistung<br />

Beschaffung<br />

Erbringung der<br />

Dienstleistung<br />

Darstellung der<br />

Dienstleistung<br />

Potentiale<br />

Kundenzufriedenheit<br />

Mitarbeiterzufriedenheit<br />

Geschäftsergebnisse<br />

QM-<br />

Qualitätspolitik<br />

Organisation<br />

Führung Mitarbeiter<br />

Ressourcen<br />

Webseiten<br />

• www.blzk.de<br />

• www.g-ba.de<br />

• www.bzb-online.de<br />

• www.stiftung-gesundheit.de/PDF/Studien/Studie_QM_2007.pdf<br />

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Seite 6


Jürgen Apfelbacher<br />

Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG):<br />

Worauf ist zu achten?<br />

Organisationspflicht des Arbeitgebers<br />

Nach § 12 AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum<br />

Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu treffen.<br />

Das in § 1 AGG definierte Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen<br />

• der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,<br />

• des Geschlechts<br />

• der Religion oder Weltanschauung<br />

• einer Behinderung<br />

• des Alters<br />

• der sexuellen Identität<br />

zu verhindern oder zu beseitigen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.<br />

Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der<br />

beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen<br />

hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine<br />

Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung<br />

geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten.<br />

Entschädigung und Schadensersatz<br />

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber nach § 15<br />

AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht,<br />

wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />

Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die<br />

Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung<br />

darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die<br />

Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.<br />

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Seite 7


Benachteiligungsverbot<br />

Nach § 7 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes<br />

benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot<br />

des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam. Eine Benachteiligung durch<br />

Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.<br />

Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie<br />

die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen<br />

und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren<br />

Beschäftigungsverhältnis beendet ist.<br />

Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund sind nach Maßgabe dieses<br />

Gesetzes unzulässig in Bezug auf die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und<br />

Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger<br />

Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den<br />

beruflichen Aufstieg und die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich<br />

Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen.<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG<br />

genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person<br />

in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.<br />

Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,<br />

Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes<br />

gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn,<br />

die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel<br />

sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und<br />

erforderlich.<br />

Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die<br />

mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken,<br />

dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen,<br />

Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes<br />

Umfeld geschaffen wird.<br />

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Seite 8


Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn ein unerwünschtes, sexuell<br />

bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen<br />

zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen<br />

Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen<br />

Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person<br />

verletzt wird.<br />

Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen<br />

beruflicher Anforderungen<br />

Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ist nach<br />

§ 8 AGG zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder<br />

der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung<br />

darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.<br />

Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit<br />

wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass<br />

wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.<br />

Angemessener Schadenersatz<br />

Voraussetzung:<br />

Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot<br />

Bewerber<br />

Arbeitsbedingungen<br />

Personenkreis<br />

Arbeitnehmer,<br />

Auszubildende<br />

Benachteiligung...<br />

...wegen eines in § 1 AGG genannten<br />

Grundes<br />

Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor<br />

Berufliche<br />

Anforderungen<br />

Religionsbezogene<br />

Rechtfertigungsgründe<br />

Altersbezogene<br />

Rechtfertigungsgründe<br />

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Seite 9


Ungeachtet des § 8 AGG ist nach § 9 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen der<br />

Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften,<br />

den ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder<br />

durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung<br />

zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder<br />

Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft<br />

oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach<br />

der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.<br />

§ 10 AGG erlaubt die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn sie objektiv<br />

und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung<br />

dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche<br />

Behandlungen können die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die<br />

Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für<br />

bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile betreffen.<br />

Stellenausschreibung und Bewerbungsverfahren<br />

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG (Benachteiligungsverbot)<br />

ausgeschrieben werden. In § 611b BGB ist festgelegt, dass der Arbeitgeber<br />

einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur<br />

für Frauen ausschreiben darf, es sei denn, dass ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2<br />

vorliegt.<br />

§ 611a BGB regelt die geschlechtsbezogene Benachteiligung. Danach darf der<br />

Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere<br />

bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei<br />

einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen.<br />

Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit<br />

eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden<br />

Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung<br />

für diese Tätigkeit ist.<br />

Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei<br />

der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber<br />

eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung<br />

eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.<br />

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Seite 10


Die ausgeschriebene Tätigkeit und die gewünschte Qualifikation des Bewerbers sollten<br />

in der Stellenanzeige genau beschrieben werden. Die Ausschreibung sollte nur solche<br />

Anforderungen an die Bewerber benennen, die für die vorgesehene Tätigkeit tatsächlich<br />

maßgeblich vorausgesetzt werden. Vermeiden Sie mehrdeutige Kriterien!<br />

„AGG-Hopping“ nennt sich neudeutsch eine finanziell motivierte Pseudobewerbung. Seit<br />

das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft ist, haben sich offenbar einige<br />

Menschen darauf spezialisiert, Arbeitgeber wegen angeblicher Verstöße zu verklagen.<br />

Sie bewerben sich mit standardisierten Schreiben, wohl wissend, dass sie nie eine<br />

Chance haben werden. Einziges Ziel ist es, anschließend eine Entschädigung zu<br />

kassieren, getreu dem Motto: diskriminiert – aber reich.<br />

Nach der Rechtsprechung kommt jedoch eine unzulässige Benachteiligung i. S. des<br />

AGG nur bei solchen Bewerbern und Bewerberinnen in Frage, die sich subjektiv<br />

ernsthaft beworben haben und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommen.<br />

Dem Entschädigungsanspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt<br />

werden, falls eine Bewerbung erweislich nur zum Zwecke des Erwerbs von<br />

Entschädigungsansprüchen verfolgt wird.<br />

Beleidigende Äußerungen<br />

Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, so hat<br />

der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen<br />

zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung<br />

oder Kündigung zu ergreifen.<br />

Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 AGG<br />

benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und<br />

angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Die Beschäftigten<br />

haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens<br />

oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem<br />

Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten<br />

oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die<br />

Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden<br />

Beschäftigten mitzuteilen.<br />

Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung<br />

einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen<br />

Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen,<br />

soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist.<br />

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Seite 11


Rechtsprechung: Einem Arbeitnehmer, der ausländerfeindliche Äußerungen tätigt, kann<br />

auch dann gekündigt werden, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handelt oder er<br />

zuvor wegen ähnlicher Vorgänge nicht erfolglos abgemahnt worden war.<br />

Hinweis<br />

Nach dem AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet sind, das Personal im Bereich AGG zu<br />

schulen. Mit dem Vortrag im Rahmen des Frühjarskongresses wird diese gesetzliche<br />

Verpflichtung erfüllt.<br />

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Seite 12


Karin Namianowski<br />

Die Macht der Sprache – Starke Worte für starke<br />

Leistungen!<br />

Ob eine Beratung zum gewünschten Er-Folg(e) führt, hängt von der Wirkung ab, die sie<br />

erzielen. Dafür sind Sie und Ihre Kommunikation verantwortlich!<br />

Doch wo ist das Problem? Kommunizieren – das kann doch jeder und jeder tut es<br />

permanent, denn „Man kann nicht nicht kommunizieren.“ (Paul Watzlawik). Das heißt:<br />

Wir kommunizieren ständig durch<br />

• unsere Sprache (Inhalt, Artikulation, Lautstärke, Tonfall, Timbre)<br />

• unser Aussehen (Mimik, Gestik, Körperhaltung, Schmuck, Frisur, Kleidung, Wahl<br />

• unserer persönlichen Gebrauchsgegenstände, vom Feuerzeug bis zum Auto)<br />

• unsere bioelektrische Ausstrahlung, die Kraft unserer Gedanken.<br />

(Beispiel: Gewitterstimmung, die von einer Person ausgehen kann)<br />

Deshalb ist das Wissen um die eigene Wirkung wichtig. Ein falsches Wort oder Lächeln<br />

in einem unpassenden Moment, können Ihre geleistete argumentative Vorarbeit in<br />

einem Beratungsgespräch sofort zum Scheitern bringen.<br />

• Gesprächseinstieg mit der Methode „Sesamstraße“<br />

• KUSS<br />

• Fragen, die sie besser nicht gestellt hätten<br />

• Was Menschen motiviert<br />

• Gesundheit ist nicht alles<br />

• „Leider eine Privatleistung“<br />

• Fachchinesisch – ade!<br />

• Präsentieren sie den Preis niemals nackt!<br />

• Der Körper spricht immer mit<br />

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Seite 13

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