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Zugordnung EKG

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<strong>Zugordnung</strong><br />

der Erkelenzer Karnevalsgesellschaft 1832 e.V.<br />

für den Rosenmontagszug<br />

(Stand: 26.09.2013)<br />

I. Einleitung<br />

Der Rosenmontagszug der Erkelenzer Karnevalsgesellschaft 1832 e.V. (im folgenden <strong>EKG</strong>)<br />

ist eine karnevalistische Brauchtumsveranstaltung. Die folgenden Bestimmungen dienen der<br />

Sicherheit der Zugteilnehmer sowie der Zuschauer und sollen gleichzeitig die Charakteristik<br />

des Zuges als karnevalistische Brauchtumsveranstaltung gewähren.<br />

II. Gesetzliche Bestimmungen und allgemeine Sicherheitsvorschriften<br />

1. Die einschlägig geltenden Gesetze und Verordnungen sind zu beachten.<br />

Insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Straßenverkehrsgesetz<br />

(StVG), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die<br />

Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sowie die zweite Verordnung über Ausnahmen von<br />

straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.<br />

2. Sämtliche im Zug teilnehmenden Fahrzeuge haben den gesetzlichen Bestimmungen<br />

zu entsprechen. Insbesondere haben sämtliche Zugmaschinen über einen gültigen<br />

Prüfbericht bzgl. der Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit (TÜV) sowie eine<br />

ausreichende Haftpflichtversicherung zu verfügen. Die Motivwagen sind vor<br />

Zugbeginn einer TÜV-Abnahme zu unterziehen. Das TÜV-Gutachten und der<br />

Versicherungsnachweis ist der Zugleitung spätestens eine Woche vor Zugbeginn<br />

vorzulegen.<br />

3. Die Fahrzeugführer haben über eine für das von Ihnen geführte Fahrzeug gültige<br />

Fahrerlaubnis zu verfügen.


2<br />

4. Den Fahrzeugführern ist es untersagt, vor oder während des Zuges Alkohol zu<br />

konsumieren.<br />

5. Jede Wagengruppe hat während des gesamten Zuges durch die Stellung so<br />

genannter „Wagenengel“ dafür Sorge zu tragen, dass Zuschauer und Zugteilnehmer<br />

nicht unter die Fahrzeuge geraten. Die Anzahl der „Wagenengel“ richtet sich nach der<br />

Gesamtlänge des Gespannes (Zugfahrzeug + Anhänger). Folgende Anzahlen an<br />

„Wagenengeln“ sind zu stellen:<br />

- bis 8,00 m Gesamtlänge: 1 Person je Seite<br />

- bis 12,00 m Gesamtlänge: 2 Personen je Seite<br />

- bis 20,00 m Gesamtlänge: 3 Personen je Seite<br />

III. Besondere Vorschriften<br />

1. Zugleitung<br />

Den Anweisungen der Zugleitung (Zugleiter und dessen Helfern) ist in jedem Falle Folge<br />

zu leisten. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet alleine der Zugleiter. Die<br />

Zugleitung ist befugt, jederzeit die Zugfahrzeuge und Anhänger zu betreten, diese,<br />

Musikanlagen, Wurfmaterial und sonstige Gegenstände auf Ihre Vereinbarkeit mit den<br />

gesetzlichen Bestimmungen und dieser <strong>Zugordnung</strong> hin zu überprüfen und<br />

entsprechende Auskünfte von den Zugteilnehmern zu verlangen. Der Zugleiter ist befugt,<br />

bei entsprechenden Verstößen eine Abmahnung oder einen sofortigen Ausschluss aus<br />

dem Zug auszusprechen.<br />

2. Verantwortliche der Zuggruppen<br />

Bei der Anmeldung zum Rosenmontagszug sind eine verantwortliche Person und ein<br />

Stellvertreter von jeder Zuggruppe zu benennen.<br />

3. An- und Abfahrt, Aufstellung<br />

a. Jede Zuggruppe erhält eine Zugnummer sowie einen Aufstellplatz und eine<br />

Anfahrtszeit zugewiesen. Die Zugnummern sind so an den Fahrzeugen<br />

anzubringen, dass diese von vorne gut erkennbar sind. Die Anfahrtszeit ist zur<br />

Gewährleistung einer reibungslosen Aufstellung unbedingt einzuhalten.


3<br />

Verspätungen können zur Zuweisung eines anderen Aufstellplatzes oder zum<br />

Ausschluss aus dem Zug führen.<br />

b. Während der Anfahrt ist es den Zuggruppen im Bereich der Innenstadt<br />

Erkelenz sowie bei der Aufstellung untersagt, Musik abzuspielen, Sirenen<br />

oder Hupen zu betätigen (außer in Notfällen) oder andere akustische Signale<br />

zu verbreiten. Von der Zugleitung wird eine Zuggruppe bestimmt, welcher es<br />

während der Aufstellung bis zum Zugbeginn gestattet ist, zur Unterhaltung der<br />

anderen Zugteilnehmer nach Maßgabe der unter Nr. 8 aufgeführten<br />

Bestimmungen, Musik abzuspielen. Musik und andere akustische Signale<br />

dürfen von den einzelnen Zuggruppen erst verbreitet werden, sobald diese in<br />

den Zug eingereiht sind.<br />

c. Am Ende des Zuges (Kreuzung Brückstraße / Nordpromenade) haben alle<br />

Fahrzeuge die Musik und andere akustische Signale auszuschalten und das<br />

Gebiet der Innenstadt Erkelenz inklusive aller angrenzenden Gewerbegebiete<br />

unmittelbar zu verlassen. Die Zugauflösung erfolgt dabei ausschließlich über<br />

die Nordpromenade.<br />

4. Wurfmaterial<br />

Es ist ausschließlich das Werfen von Spielzeugen und verpackten Lebensmitteln<br />

gestattet. Insbesondere das Werfen von unverpacktem Obst und Gemüse ist untersagt.<br />

Es darf nur solches Wurfmaterial verwendet werden, welches nach seiner Art und Größe<br />

nicht zu Verletzungen der Zuschauer oder Zugteilnehmer führen kann.<br />

5. Abfall<br />

Das Werfen von Abfällen jeglicher Art ist strengstens untersagt. Hierzu gehören neben<br />

leeren Verpackungen jeglicher Art auch Konfetti, Papierstreifen, Stroh, Lumpen und<br />

dergleichen. Abfälle sind von den Zugteilnehmern auf den jeweiligen Wagen, oder in den<br />

von der <strong>EKG</strong> am Straßenrad bereitgestellten Containern zu entsorgen.<br />

6. Sicherheitspersonal / Security<br />

Sofern eine Zuggruppe einen Sicherheitsdienst mit der Sicherung ihrer Fahrzeuge<br />

beauftragt, ist dies der Zugleitung spätestens bei der Zugaufstellung schriftlich unter<br />

Angabe des Namens und der Adresse sowie eines vor Ort Verantwortlichen des<br />

Dienstleisters mitzuteilen. Das Sicherheitspersonal darf keine anderen Aufgaben<br />

wahrnehmen, als die Sicherung der Fahrzeuge der jeweiligen Zuggruppe.


4<br />

7. Prunkwagen<br />

Die Teilnahme anderer Prunkwagen (Prinzenwagen) als der der <strong>EKG</strong> ist im Zug nicht<br />

gestattet. Prinzen anderer Gesellschaften sind gehalten, mit einem PKW oder auf<br />

anderen Wagen am Zug teilzunehmen.<br />

8. Musik<br />

a. Zugelassen zum Zug sind nur solche Wagen, deren Musikboxen nach innen<br />

und / oder nach hinten gerichtet sind. Nicht zugelassen sind Wagen mit<br />

vorwärts und / oder seitlich ausgerichteten Musikboxen.<br />

b. Da es sich beim Rosenmontagszug um eine karnevalistische<br />

Brauchtumsveranstaltung handelt, ist ausschließlich das Abspielen von<br />

Karnevals- und Stimmungsmusik zugelassen. Insbesondere Musik aus den<br />

Bereichen Techno, Rock, Hip Hop, Dance, Pop etc. ist nicht gestattet.<br />

c. Die Musikläutstärke ist so zu bemessen, dass ausschließlich die Teilnehmer<br />

auf dem Wagen und die den Wagen begleitende Fußgruppe beschallt wird.<br />

Den entsprechenden Anweisungen der Zugleitung ist unbedingt Folge zu<br />

Leisten.<br />

IV. Zuwiderhandlungen<br />

1. Die <strong>EKG</strong> wird den Zug und Ihre Teilnehmer durch die Zugleitung und durch an<br />

verschiedenen Stellen am Zugweg postierte Zugbeobachter überwachen.<br />

2. Vor und während des Zuges kann die Zugleitung bei Verstößen gegen diese<br />

<strong>Zugordnung</strong> nach eigenem Ermessen Ermahnungen aussprechen oder die Zuggruppe<br />

vom Zug ausschließen. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die<br />

Zuggruppe nach entsprechender Ermahnung ein Fehlverhalten nicht abstellt.<br />

3. Die <strong>EKG</strong> behält sich vor, Zuggruppen von der Teilnahme am Zug im nächsten Jahr / in<br />

den nächsten Jahren auszuschließen oder nur gegen Zahlung einer Kaution<br />

teilnehmen zu lassen, wenn die Zuggruppe oder einzelne Mitglieder gegen diese<br />

<strong>Zugordnung</strong> oder allgemeine Gesetze verstoßen.


5<br />

4. Erhält die <strong>EKG</strong> Kenntnis davon, dass eine Zuggruppe oder einzelne Mitglieder in<br />

anderen Zügen des Stadtgebietes Erkelenz gegen die dort geltenden <strong>Zugordnung</strong>en<br />

oder die allgemeinen Gesetze verstoßen haben, so können diese Gruppen sofort von<br />

der Teilnahme am Rosenmontagszug ausgeschlossen werden.<br />

5. Vorsätzliche Störungen des Zuges werden strafrechtlich verfolgt. Die Geltendmachung<br />

von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.<br />

Erkelenz, 26.09.2013<br />

Der Vorstand der Erkelenzer Karnevalsgesellschaft 1832 e.V.

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