Entwurf zu einer Verfassungsbestimmung und einem ... - SP Schweiz
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Antrag der <strong>SP</strong> <strong>zu</strong> Absatz 1: Die Haftung aus Forschungsprojekten mit Personen ist<br />
durch Versicherung oder in anderer Form sicher<strong>zu</strong>stellen.<br />
Text gemäss Vorlage Absatz 2: Er [der B<strong>und</strong>esrat] regelt insbesondere die Rechte der geschädigten<br />
Person. Er kann vorsehen, dass:<br />
a. die geschädigte Person ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer<br />
oder <strong>einer</strong> anderen Person, welche die Haftung sicherstellt, erhält;<br />
b. der geschädigten Person bestimmte Einreden aus dem Sicherstellungsverhältnis nicht<br />
entgegenhalten werden können.<br />
Antrag der <strong>SP</strong> <strong>zu</strong> Absatz 2: Die geschädigte Person hat ein direktes Forderungsrecht<br />
gegenüber dem Versicherer oder der Person, welche die Haftung sicherstellt. Einreden<br />
aus dem Sicherstellungsverhältnis sind dabei nicht <strong>zu</strong>lässig.<br />
Begründung<br />
Die Haftungsregelung muss den Schutz <strong>und</strong> die Sicherheit der am Forschungsprojekt<br />
beteiligten Person ins Zentrum stellen. Die Regelung gemäss <strong>Entwurf</strong> kann im Falle<br />
eines Haftungsfalles <strong>zu</strong> Problemen für die geschädigte Person führen.<br />
Artikel 17 Subsidiarität<br />
Die Forschung an urteilsunfähigen Menschen ist besonders sensibel <strong>und</strong> bedarf spezieller<br />
Regelungen. Die <strong>SP</strong> fordert deshalb auch bei diesem Artikel, wie bereits beim<br />
Verfassungsartikel ausgeführt, dass der mutmassliche Wille der urteilsunfähigen, am<br />
Forschungsprojekt beteiligten Person sowohl bei der Forschung mit direktem wie<br />
auch bei der Forschung ohne direkten Nutzen berücksichtigt wird.<br />
Sie fordert <strong>zu</strong>dem, dass alle Möglichkeiten, diese Forschung anderweitig durch<strong>zu</strong>führen,<br />
ausgeschöpft sein müssen.<br />
Artikel 19 Forschung ohne direkten Nutzen<br />
Antrag der <strong>SP</strong> Absatz für neuen Absatz a bis: der mutmassliche Wille dafür spricht.<br />
Begründung<br />
Aus Gründen der unantastbaren Würde des Menschen darf Forschung ohne direkten<br />
Nutzen an urteilsunfähigen Menschen niemals <strong>zu</strong>lässig sein, ausser der<br />
mutmassliche Wille spricht – kumulativ <strong>zu</strong> den in Artikel 19 Buchstaben a – d<br />
festgehaltenen Gr<strong>und</strong>sätzen – unanzweifelbar <strong>und</strong> eindeutig dafür.<br />
Wir verlangen deshalb einen Buchstaben a bis , der den mutmasslichen Willen als<br />
zwingende <strong>zu</strong>sätzliche Vorausset<strong>zu</strong>ng beinhaltet.<br />
Ein Mensch darf nicht <strong>zu</strong>m Mittel, <strong>zu</strong>m Objekt, gemacht <strong>und</strong> somit verdinglicht werden.<br />
Dies wäre ein massiver Eingriff in die unantastbare physische <strong>und</strong> psychische<br />
Integrität des Menschen.<br />
Auch „harmlose“ Forschung ohne direkten Nutzen darf ohne den mutmasslichen Willen<br />
im Falle <strong>einer</strong> urteilsunfähigen Person nicht erlaubt werden.<br />
<br />
Diese Forderung der <strong>SP</strong> beinhaltet, dass an Menschen, die niemals urteilsfähig<br />
gewesen sind (z.B. Menschen, die mit <strong>einer</strong> geistigen Behinderung geboren<br />
wurden), unter keinen Umständen geforscht werden darf, sofern es sich um<br />
Forschung ohne direkten Nutzen handelt.<br />
Artikel 25 Forschung ohne direkten Nutzen<br />
Antrag der <strong>SP</strong>: streichen<br />
Begründung<br />
• Wir beantragen ersatzlose Streichung dieses Artikels. Es ist nicht einsichtig <strong>und</strong> moralisch<br />
nicht vertretbar, dass Forschung ohne direkten Nutzen in Notfallsituationen<br />
angewendet werden darf. Es gelten die analogen Überlegungen wie bei Artikel 19.<br />
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