23.12.2013 Aufrufe

Entwurf zu einer Verfassungsbestimmung und einem ... - SP Schweiz

Entwurf zu einer Verfassungsbestimmung und einem ... - SP Schweiz

Entwurf zu einer Verfassungsbestimmung und einem ... - SP Schweiz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die <strong>SP</strong> lehnt Forschung ohne direkten Nutzen an urteilsunfähigen Menschen ab, es<br />

sei denn, der mutmassliche Wille lasse eindeutig darauf schliessen, dass die betroffene<br />

Person damit einverstanden ist.<br />

Irreführende „Aufklärung“ gemäss Artikel 10 lehnen wir entschieden ab.<br />

Die im Verfassungsartikel festgeschriebene Möglichkeit, dass an Personen ohne Urteilsvermögen<br />

ein Zwang <strong>zu</strong>r Forschung möglich sein soll, wird von uns kategorisch<br />

abgelehnt. Auch wenn diese Forschung möglicherweise die Ges<strong>und</strong>heit fördert, darf<br />

niemals Zwang ausgeübt werden. Vielmehr ist auf den mutmasslichen Willen der betroffenen<br />

Person ab<strong>zu</strong>stellen. Ein Mensch muss – unabhängig von s<strong>einer</strong> Urteilsfähigkeit<br />

- die Möglichkeit haben, sich der Forschung <strong>zu</strong> entziehen, auch wenn sie ihm<br />

direkt nutzen könnte.<br />

3. Bemerkungen <strong>und</strong> Anträge <strong>zu</strong>m Verfassungsartikel 118a<br />

Artikel 118a der B<strong>und</strong>esverfassung, Absatz 2 Buchstabe c<br />

Text gemäss <strong>Entwurf</strong>: Niemand darf <strong>zu</strong>r Teilnahme an <strong>einem</strong> Forschungsprojekt gezwungen<br />

werden. Vorbehalten bleiben Forschungsprojekte mit urteilsunfähigen Personen, die eine<br />

Verbesserung ihrer Ges<strong>und</strong>heit erwarten lassen.<br />

Antrag <strong>SP</strong> fett kursiv: Niemand darf <strong>zu</strong>r Teilnahme an <strong>einem</strong> Forschungsprojekt gezwungen<br />

werden. Vorbehalten bleiben Forschungsprojekte mit urteilsunfähigen Personen, die<br />

eine Verbesserung ihrer Ges<strong>und</strong>heit erwarten lassen.<br />

• Die Formulierung in Absatz 2 Buchstabe c erachten wir als äusserst problematisch.<br />

Damit bleibt der Verfassungsartikel hinter dem „Übereinkommen über<br />

Menschenrechte <strong>und</strong> Biomedizin“ des Europarats (Artikel 17 Absatz 1, Bestimmung<br />

V) <strong>zu</strong>rück. Dieses respektiert den Widerstand der betroffenen Person in<br />

jedem Fall.<br />

• Auch urteilsunfähige Personen dürfen nie <strong>und</strong> unter keinen Umständen <strong>zu</strong>r<br />

Teilnahme an <strong>einem</strong> Forschungsprojekt gezwungen werden. Dies selbst dann<br />

nicht, wenn die Forschung eine Verbesserung ihrer Ges<strong>und</strong>heit erwarten lässt.<br />

• Falls eine Person im Rahmen eines Forschungsprojekts Anzeichen von Ablehnung<br />

erkennen lässt oder falls bekannt ist, dass der mutmassliche Wille der<br />

Person dahin geht, dass keine Forschung an ihr vorgenommen werden soll, so<br />

ist dieser Wille ohne jede Einschränkung <strong>zu</strong> respektieren <strong>und</strong> der Persönlichkeitsschutz<br />

in jedem Fall prioritär <strong>zu</strong> gewichten.<br />

4. Bemerkungen <strong>und</strong> Anträge <strong>zu</strong> den einzelnen Gesetzesartikeln<br />

Artikel 1 Zweck<br />

Absatz 1<br />

Antrag <strong>SP</strong> fett kursiv<br />

Dieses Gesetz soll unter Beachtung der Forschungsfreiheit die Würde <strong>und</strong> die Persönlichkeit<br />

des Menschen in der Forschung schützen.<br />

Begründung<br />

• Im Konfliktfall ist die Forschungsfreiheit der Menschenwürde unter<strong>zu</strong>ordnen. In der<br />

Formulierung „in der Forschung“ ist die Forschungsfreiheit <strong>zu</strong>dem impliziert.<br />

• Die im Gesetzesentwurf vorrangige Nennung des Rechtsguts Forschungsfreiheit vor<br />

dem Rechtsgut der Menschenwürde gibt <strong>zu</strong>dem eine aus unserer Sicht falsche Gewichtung<br />

der Forschungsfreiheit vor der unantastbaren Würde des Menschen.<br />

Absatz 2<br />

Die <strong>SP</strong> beantragt einen neuen Absatz 2 Buchstabe d<br />

Es [das Gesetz] soll <strong>zu</strong>dem: d. Erkenntnisgewinn <strong>zu</strong>m Ziel haben.<br />

2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!