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Bau- und Zonenordnung 1995 - Glattfelden

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Gemeinde <strong>Glattfelden</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> <strong>1995</strong><br />

11.2 Fahrzeugabstellplätze<br />

11.2.1 Anzahl<br />

1 Bei Neubauten <strong>und</strong> eingreifenden Umbauten sind Abstellplätze oder Garagen<br />

zu erstellen:<br />

- Zwei Abstellplätze pro Wohneinheit<br />

- Ein Abstellplatz<br />

a) pro 200 m 3 <strong>Bau</strong>masse von Bürobauten,<br />

b) pro 500 m 3 <strong>Bau</strong>masse von Industrie- <strong>und</strong> Gewerbebauten,<br />

c) bei Verkaufsräumen:<br />

- für die ersten 2000 m 3 <strong>Bau</strong>masse pro 100 m 3 ,<br />

- für weitere <strong>Bau</strong>masse pro 150 m 3 ,<br />

d) für Restaurationsbetriebe pro 3 Sitzplätze.<br />

2 Als <strong>Bau</strong>masse gilt die oberirdische <strong>Bau</strong>masse nach der Messweise für die<br />

<strong>Bau</strong>massenziffer.<br />

3 Garagenvorplätze gelten nicht als Personenwagenabstellplätze. Bei Doppelgaragen<br />

wird einer der beiden Vorplätze als Personenwagenabstellplatz angerechnet.<br />

4 Bruchteile von Abstellplätzen ab 0.5 sind aufzur<strong>und</strong>en.<br />

5 In den Kernzonen K 1 <strong>und</strong> K 2 ist besondere Rücksicht auf die traditionelle Umgebungsgestaltung<br />

zu nehmen.<br />

6 Bei grossen Parkierungsanlagen kann die Anzahl der Pflichtparkplätze je nach<br />

den örtlichen Verhältnissen angemessen herabgesetzt werden.<br />

11.2.2 Besondere Verhältnisse<br />

Bei anderen Nutzungen oder besonderen Verhältnissen bestimmt sich die nötige<br />

Anzahl Motorfahrzeugabstellplätze nach dem zu erwartenden Bedarf im Einzelfall<br />

<strong>und</strong> im Rahmen der jeweils geltenden Normen der Vereinigung Schweizerischer<br />

Strassenfachleute (z. Zt. Norm SNV 641 607a).<br />

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