Bau- und Zonenordnung 1995 - Glattfelden
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Gemeinde <strong>Glattfelden</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> <strong>1995</strong><br />
2 In allen übrigen Wohnzonen sowie in der Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG 2 sind<br />
bei der Berechnung der Fassadenlänge, die das Mass von 16.00 m übersteigt, Besondere<br />
Gebäude mit einer Gebäudegr<strong>und</strong>fläche von mehr als 50.00 m 2 mitzurechnen.<br />
10.4 Grenz- <strong>und</strong> Zusammenbau<br />
1 Der Grenzbau für Hauptgebäude ist beim Anbau an bestehende Gebäude mit<br />
schriftlicher Zustimmung des Nachbarn, oder wenn die an eine gemeinsame Grenze<br />
stossenden Gebäude gleichzeitig erstellt werden, bis zur maximalen Gesamtlänge<br />
zulässig.<br />
2 Der Grenzbau für Besondere Gebäude ist mit schriftlicher Zustimmung des<br />
Nachbarn gestattet.<br />
10.5 Verminderter Gr<strong>und</strong>abstand für Besondere Gebäude<br />
1 Für Besondere Gebäude mit einer Gebäudegr<strong>und</strong>fläche von max. 50.00 m 2 beträgt<br />
der Gr<strong>und</strong>abstand mindestens 1.75 m.<br />
2 Dieser verminderte Gr<strong>und</strong>abstand ist ohne schriftliche Zustimmung des Nachbarn<br />
nur bis zu einem Drittel der Länge der gemeinsamen Grenze gestattet.<br />
10.6 Näherbaurecht<br />
Näherbaurechte im Sinne von § 270 Absatz 3 PBG sind aufgr<strong>und</strong> einer Vereinbarung<br />
der Nachbarn als Dienstbarkeit im Gr<strong>und</strong>buch einzutragen oder aufgr<strong>und</strong> eines<br />
Beschlusses des Gemeinderats als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung<br />
anzumerken.<br />
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