Bau- und Zonenordnung 1995 - Glattfelden
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Gemeinde <strong>Glattfelden</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> <strong>1995</strong><br />
9 Freihaltezone F<br />
Es gelten die Bestimmungen der §§ 61 - 64 PBG.<br />
10 Ergänzende Vorschriften zu den Abständen<br />
10.1 Grosser <strong>und</strong> kleiner Gr<strong>und</strong>abstand<br />
Der grosse Gr<strong>und</strong>abstand gilt vor der Hauptwohnseite, in der Regel vor der längeren<br />
am meisten nach Süden gerichteten Gebäudeseite. Der kleine Gr<strong>und</strong>abstand ist vor<br />
den übrigen Gebäudeseiten einzuhalten.<br />
10.2 Mehrlängenzuschlag<br />
1 In den Wohnzonen <strong>und</strong> in der Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG 2 sind bei Fassaden<br />
von mehr als 16.00 m Länge die betreffenden Gr<strong>und</strong>abstände um 1/5 der Mehrlänge,<br />
jedoch höchstens um 6.00 m heraufzusetzen.<br />
2 Dauernd gewerblich genutzte Erdgeschosse mit einer maximalen Höhe von<br />
4.50 m haben in der Zone WG 2 keinen Mehrlängenzuschlag einzuhalten.<br />
10.3 Mehrlängenzuschlag für Besondere Gebäude<br />
1 In der Zone W 2A sind bei der Berechnung der Fassadenlänge angebaute, besondere<br />
Gebäude mitzuberücksichtigen. Der Mehrlängenzuschlag ist entsprechend<br />
zu erhöhen.<br />
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