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Bau- und Zonenordnung 1995 - Glattfelden

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Gemeinde <strong>Glattfelden</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> <strong>1995</strong><br />

2.12 Umgebungsgestaltung<br />

1 Umschwung, Ausstattung, Ausrüstung, Bepflanzung <strong>und</strong> Einzäunungen sind in<br />

herkömmlicher Art <strong>und</strong> Weise zu gestalten. Terrainveränderungen sind möglichst zu<br />

vermeiden.<br />

2 Reklameanlagen sind unaufdringlich zu gestalten. Neue Fremdreklamen sind<br />

nicht zulässig.<br />

3 <strong>Bau</strong>mgärten, Einzelbäume <strong>und</strong> Vorgärten sind möglichst zu erhalten.<br />

4 Bei der Anlage von Vorplätzen <strong>und</strong> Hofräumen ist darauf zu achten, dass diese<br />

mit chaussierten, gepflästerten oder mit anderen nicht bodenversiegelnden Belägen<br />

versehen werden.<br />

3 Quartiererhaltungszone Q<br />

Das der Quartiererhaltungszone zugewiesene Quartier soll in seiner Nutzungsstruktur<br />

<strong>und</strong> baulichen Gliederung erhalten werden.<br />

3.1 <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

1 Die nach einheitlichen Gr<strong>und</strong>sätzen entstandene Überbauung ist in ihrer Erscheinung<br />

<strong>und</strong> ihrem architektonischen Ausdruck zu erhalten.<br />

2 <strong>Bau</strong>liche Massnahmen haben sich gut in die bestehenden Überbauungen einzufügen.<br />

3.2 Dachgestaltung<br />

Die bestehenden Dachformen bilden ein wesentliches Gestaltungselement. Sie sind<br />

zu erhalten.<br />

3.3 Nutzweise<br />

Es gelten die Nutzungsvorschriften für Wohnzonen gemäss § 52 PBG.<br />

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