Bau- und Zonenordnung 1995 - Glattfelden
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Gemeinde <strong>Glattfelden</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> <strong>1995</strong><br />
2.12 Umgebungsgestaltung<br />
1 Umschwung, Ausstattung, Ausrüstung, Bepflanzung <strong>und</strong> Einzäunungen sind in<br />
herkömmlicher Art <strong>und</strong> Weise zu gestalten. Terrainveränderungen sind möglichst zu<br />
vermeiden.<br />
2 Reklameanlagen sind unaufdringlich zu gestalten. Neue Fremdreklamen sind<br />
nicht zulässig.<br />
3 <strong>Bau</strong>mgärten, Einzelbäume <strong>und</strong> Vorgärten sind möglichst zu erhalten.<br />
4 Bei der Anlage von Vorplätzen <strong>und</strong> Hofräumen ist darauf zu achten, dass diese<br />
mit chaussierten, gepflästerten oder mit anderen nicht bodenversiegelnden Belägen<br />
versehen werden.<br />
3 Quartiererhaltungszone Q<br />
Das der Quartiererhaltungszone zugewiesene Quartier soll in seiner Nutzungsstruktur<br />
<strong>und</strong> baulichen Gliederung erhalten werden.<br />
3.1 <strong>Bau</strong>vorschriften<br />
1 Die nach einheitlichen Gr<strong>und</strong>sätzen entstandene Überbauung ist in ihrer Erscheinung<br />
<strong>und</strong> ihrem architektonischen Ausdruck zu erhalten.<br />
2 <strong>Bau</strong>liche Massnahmen haben sich gut in die bestehenden Überbauungen einzufügen.<br />
3.2 Dachgestaltung<br />
Die bestehenden Dachformen bilden ein wesentliches Gestaltungselement. Sie sind<br />
zu erhalten.<br />
3.3 Nutzweise<br />
Es gelten die Nutzungsvorschriften für Wohnzonen gemäss § 52 PBG.<br />
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