Bau- und Zonenordnung 1995 - Glattfelden
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Gemeinde <strong>Glattfelden</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> <strong>1995</strong><br />
2 Auf Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von<br />
40° bis 50° a.T. zulässig.<br />
3 Aufschieblinge mit geringerer Neigung sind zulässig.<br />
4 Schrägdächer sind allseitig vorspringend auszugestalten. Dachvorsprünge haben<br />
traufseits min. 70 cm <strong>und</strong> giebelseits min. 40 cm zu betragen. Trauf- <strong>und</strong> Ortgesimse<br />
sind schlank zu gestalten.<br />
2.7 Bedachungsmaterial<br />
1 In den Kernzonen sind die Dächer mit Biberschwanz- oder Muldenziegeln aus<br />
Ton in ortsüblicher Farbe zu decken.<br />
2 In der Kernzone K 1 sind die Dächer mit Biberschwanzziegeln zu decken, sofern<br />
dies zur Wahrung der überörtlichen Interessen erforderlich ist <strong>und</strong> kantonale Beiträge<br />
ausgerichtet werden. Der Gemeinderat kann Biberschwanzziegel verlangen; in<br />
diesen Fällen übernimmt die Gemeinde die Mehrkosten.<br />
2.8 Dachaufbauten <strong>und</strong> -einschnitte, Dachflächenfenster<br />
in den Kernzonen K 1 <strong>und</strong> K 2<br />
1 Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss gestattet. Sie dürfen insgesamt<br />
nicht breiter sein als ein Fünftel der betreffenden Fassadenlänge. Die Trauflinie des<br />
Daches darf nicht unterbrochen werden.<br />
2 Zulässig sind Giebellukarnen mit einer Frontfläche von max. 3.00 m 2 (Aussenmasse),<br />
Schleppgauben mit einer Fronthöhe von max. 0.80 m <strong>und</strong> einer Frontfläche<br />
von max. 1.20 m 2 . Auf der gleichen Dachfläche sind nur entweder Giebellukarnen<br />
oder Schleppgauben gestattet.<br />
3 Dachaufbauten <strong>und</strong> Dachflächenfenster müssen in Farbe <strong>und</strong> Material auf das<br />
Dach <strong>und</strong> das Gebäude abgestimmt werden. Es ist dasselbe Bedachungsmaterial zu<br />
verwenden wie für das Hauptdach.<br />
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