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Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung - Abmeldung

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ÖSTERREICHISCHE SOZIALVERSICHERUNG<br />

An die<br />

Kontonummer<br />

1<br />

<strong>Abmeldung</strong><br />

von der <strong>Selbstversicherung</strong> in der<br />

Kranken- und Pensionsversicherung<br />

gem. § 19a ASVG<br />

Eingangsstempel des<br />

Krankenversicherungsträgers<br />

Versicherungsnummer bitte vollständig anführen!<br />

Familien- oder Nachname/n (auch alle früher geführten Namen)<br />

▲<br />

Vor der Ausfertigung<br />

bitte die Erläuterungen<br />

auf der Rückseite beachten<br />

Versicherungsnummer<br />

Lfd.-Nr. Geburtsdatum<br />

Tag Monat Jahr<br />

Vorname/n<br />

Telefonnummer<br />

Anschrift (Plz., Ort, Straße)<br />

Ende der Selbstvericherung:<br />

Tag Monat Jahr<br />

Abmeldegrund:<br />

Datum<br />

Der stark umrandete Teil wird von der Kasse ausgefüllt<br />

Unterschrift der/des Versicherten<br />

Austritt<br />

<br />

Wegfall der Voraussetzungen<br />

<br />

32/105. 12.04.2011 HV - KV 041 - 1/4.98


Erläuterungen<br />

1. Die <strong>Abmeldung</strong> von der freiwilligen <strong>Selbstversicherung</strong> nach § 19a ASVG erfolgt:<br />

a) mit dem Wegfall der Voraussetzungen;<br />

b) mit dem Ende des Monates, in dem der Austritt erklärt wird;<br />

c) wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den<br />

er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein voller<br />

Monats<strong>bei</strong>trag entrichtet worden ist.<br />

Kommt es zu einer <strong>Abmeldung</strong> laut Punkt b) oder c), ist der Abschluss einer neuerlichen<br />

freiwilligen <strong>Selbstversicherung</strong> nach § 19a ASVG erst nach Ablauf von drei Monaten ab<br />

dem Ende der freiwilligen <strong>Selbstversicherung</strong> möglich.<br />

31/91. 25. 6. 2002 HV-KV 041-1+2R/4.98

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