H. Exekutionsrecht
H. Exekutionsrecht
H. Exekutionsrecht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Vorlesung <strong>Exekutionsrecht</strong><br />
H. <strong>Exekutionsrecht</strong><br />
WS 2011/2012<br />
Dr. Ulla Reisch<br />
1
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Grundlagen<br />
• Begriff: Exekution (Zwangsvollstreckung) ist<br />
die Durchsetzung eines in förmlicher Weise<br />
festgestellten Anspruches mit staatlicher<br />
Zwangsgewalt<br />
• Abgrenzung:<br />
- Erkenntnisverfahren<br />
- Insolvenzordnung<br />
- verwaltungsbehördliche<br />
Exekution<br />
- finanzbehördliche Exekution<br />
2
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Grundlagen<br />
Einteilung der EO:<br />
- Allgemeine Bestimmungen ( §§ 1 – 86)<br />
- Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ( §§<br />
87 - §§ 345)<br />
- Exekution zur Erwirkung von Handlungen (§§346 – 369)<br />
3
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Grundlagen<br />
Arten der Exekution:<br />
- Liegenschaftsexekution<br />
- Fahrnisexekution<br />
- Forderungsexekution<br />
- Anspruchsexekution<br />
- Exekution auf andere Vermögensrechte<br />
(Rechteexekution)<br />
- Naturalexekution (Herausgabe-,<br />
Räumungsexekution, vertretbare Handlungen, …)<br />
- Exekution zur Sicherstellung<br />
- Einstweilige Verfügung<br />
4
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Grundlagen<br />
• Dispositionsgrundsatz<br />
• Untersuchungsgrundsatz<br />
• Amtsbetrieb<br />
• Mündlichkeit – Schriftlichkeit<br />
• Unmittelbarkeit<br />
• Öffentlichkeit<br />
• Rechtliches Gehör<br />
• Beschränkung der Exekutionsbewilligung auf einzelne<br />
Exekutionsmittel<br />
• Vorrang der Zwangsverwaltung- vor der<br />
Zwangsversteigerung<br />
• Vorrang der Forderungs- vor der Fahrnisexekution und<br />
der Liegenschaftsexekution<br />
5
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Grundlagen<br />
Schuldnerschutz<br />
- Verbot der Überdeckung<br />
- Feststehen einer Verschleuderungsgrenze (= geringstes Gebot bei<br />
gerichtlichen Versteigerungen)<br />
- Bestimmungen über Unpfändbarkeit bestimmter beweglicher<br />
Sachen (existenzwichtige Fahrnisse)<br />
- Pfändbarkeitsgrenze bei Arbeitseinkommen<br />
- Kostendeckungsprinzip<br />
Sowie im Bestehen weiterer Bestimmungen hinsichtlich der<br />
Möglichkeit der Aufschiebung der Exekution wegen<br />
getroffener Zahlungsvereinbarung, Räumungsaufschub,<br />
Innehalten bei Fahrnisverwertung<br />
6
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />
Voraussetzungen:<br />
- Zuständigkeit<br />
- Exekutionstitel<br />
- Vollstreckbarkeitsbestätigung<br />
- notwendiger Inhalt des Exekutionsantrages<br />
- Vollstreckungsunterworfenheit /-interesse (str.)<br />
- Kostendeckung<br />
- keine Exekutionssperre (vgl. § 10 KO,§ 10 AO)<br />
7
<strong>Exekutionsrecht</strong> -Verfahren<br />
Verfahrensschritte<br />
- Voraussetzung: Exekutionstitel versehen mit<br />
Bestätigung der Rechtkraft und<br />
Vollstreckbarkeit<br />
- Exekutionsantrag<br />
- Bewilligungsverfahren<br />
- Beschluss<br />
- Vollzug ( z.B. Pfändung und Verwertung bei<br />
Exekution bei Exekution auf eine Geldforderung)<br />
- Befriedigung - Einstellung<br />
8
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Verfahren<br />
Exekutionstitel:<br />
Gerichtliche Entscheidungen wie z.b. Urteile,<br />
Beschlüsse, Zahlungsbefehle,<br />
Verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Bescheide)<br />
wie z.B. Rückstandsausweise<br />
Urkunden wie z.B. gerichtliche Vergleiche,<br />
vollstreckbare Notariatsakte, Vergleiche vor<br />
Jugendwohlfahrtsträger<br />
9
<strong>Exekutionsrecht</strong> –Verfahren<br />
Exekutionsantrag<br />
• Zuständigkeit:<br />
Sachlich: Bezirksgericht<br />
Örtlich: abhängig von Art der Exekution<br />
Liegenschaftsexekution: Buchgericht<br />
Forderungsexekution: Gerichtsstand (Sitz bzw.<br />
gewöhnlicher Aufenthalt) des Verpflichteten; Sitz des<br />
Drittschuldners (Schuldner des Verpflichteten); Ort, an dem<br />
sich das eingeräumte Pfand befindet<br />
Sonst: Ort des Objektes auf das Exekution geführt wird bzw<br />
Ort der ersten Vollzugshandlung<br />
10
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />
Der Exekutionsantrag hat nach § 54 EO folgende<br />
Angaben zu enthalten:<br />
- den Exekutionstitel, der vollstreckbar sein muss; die<br />
Vollstreckbarkeit muss durch die Vollstreckbarkeitsklausel<br />
dargetan sein;<br />
- den Gläubiger, den Verpflichteten und den vollstreckbaren<br />
Anspruch; bei Geldforderungen den Geldbetrag sowie die<br />
beanspruchten Zinsen, Prozess- und Exekutionskosten, den<br />
Anspruch der sich durch eine etwaige<br />
Wertsicherungsklausel ergibt;<br />
- das Exekutionsobjekt; darunter ist der<br />
Vermögensgegenstand zu verstehen auf den gegriffen<br />
werden soll (z.B. auf die Liegenschaft EZ 123 GB Döbling)<br />
11
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />
Weiters hat der Exekutionsantrag zu enthalten:<br />
- das anzuwendende Exekutionsmittel, wodurch der<br />
Anspruch erzwungen werden soll (z.B.<br />
Zwangsversteigerung, „Pfändung und Überweisung zur<br />
Einziehung“ bei Forderungsexekutionen<br />
- den Zuständigkeitstatbestand; wesentliche Umstände<br />
zur Ermittlung der Zuständigkeit des angerufenen<br />
Exekutionsgerichtes<br />
- Ratsam sind auch weitere Angaben über den Wunsch<br />
nach „Intervention“<br />
- Beilage von Exekutionstitel und<br />
Vollstreckbarkeitsbestätigung nur sofern der Antrag<br />
nicht unter das vereinfachte Bewilligungsverfahren fällt<br />
12
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />
Bewilligung: bei Geldforderungen bis zu € 50.000,00 und nicht<br />
auf unbewegliches Vermögen, ein Superädifikat oder Baurecht<br />
gerichteten Exekutionsanträgen sind keine Urkunden oder die<br />
Vorlage des Exekutionstitels vorgesehen; weitere<br />
Voraussetzung ist, dass sich der Gläubiger auf inländischen<br />
oder rechkräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen<br />
Exekutionstitel stützt; grundsätzlich ist ein<br />
Verbesserungsverfahren vorgesehen;<br />
Im ordentlichen Bewilligungsverfahren ergangene<br />
Exekutionsbewilligungen sind ausschließlich mit Rekurs<br />
anfechtbar, jene die im vereinfachten Bewilligungsverfahren<br />
ergangen sind zusätzlich mit dem Rechtsbehelf des<br />
Einspruchs.<br />
Eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren angeordnete<br />
Fahrnisexekution darf erst frühestens 14 Tage nach Zustellung<br />
der Bewilligung vollzogen werden.<br />
13
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />
Beschluss: mit Beschluss wird über die Bewilligung von<br />
Zwangsmaßnahmen oder ev. weitere Anordnungen<br />
entschieden (z.B. Überweisung einer Forderung zur<br />
Einziehung)<br />
Vollzug: erfolgt durch Pfändung, Abnahme eines<br />
Vermögensverzeichnisses, Durchführung der<br />
Anmerkung im Grundbuch, etc.; bei Verstößen wie etwa<br />
die Überschreitung der Pfändung über das erforderliche<br />
Maß oder bei Nichtvornahme einer Pfändung kann vom<br />
betr. Gläubiger die sog. „Vollzugsbeschwerde“ erhoben<br />
werden.<br />
14
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Einwendungen<br />
• Aufschiebung: Die Exekution kann auf Antrag unter<br />
anderem aufgeschoben werden<br />
Während der Anhängigkeit einer Klage nach §§ 35 – 37 EO<br />
(dazu unten)<br />
Im Falle dass die Exekutionsbewilligung mit Rekurs<br />
angefochten wird<br />
Bei Einbringung einer Klage auf Nichtigkeitsklage,<br />
Anfechtungsklage oder Wiederaufnahmsklage<br />
Wenn um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich<br />
eines Titels angesucht wird<br />
Wenn ein Einstellungsantrag gestellt ist<br />
Wenn ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit<br />
gestellt wurde<br />
bei Zahlungsvereinbarungen<br />
15
<strong>Exekutionsrecht</strong><br />
Exekutionsaufschub gem. § 45a EO:<br />
- In der Praxis der wichtigste Fall des Aufschubs;<br />
- Nach dieser Bestimmung kann die Exekution wegen<br />
einer Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner<br />
jederzeit aufgeschoben werden;<br />
- Fortsetzung ist erst nach Ablauf von 3 Monaten ab<br />
Einlangen des Aufschiebungsantrages bei Gericht<br />
möglich;<br />
- Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von 2 Jahren<br />
beantragt, ist die Exekution einzustellen (Frist daher<br />
unbedingt vormerken).<br />
16
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Einwendungen<br />
• Innehaltung: Innehalten der Exekution ist das einstweilige<br />
Abbrechen eines Exekutionsaktes von Amts wegen mitten<br />
während der Exekution. Das Innehalten bezweckt<br />
Verhinderung nutzloser oder ungerechtfertigter<br />
Exekutionsschritte. Ist das Hindernis beseitigt wird die<br />
Exekution von Amts wegen fortgesetzt.<br />
• Einstellung: Einstellungsgründe §§ 39, 40 EO; einzustellen<br />
ist von Amts wegen insbesondere nach Klagsstattgebung<br />
bei Klagen nach §§ 35-37 EO, bei Exekutionsführung auf<br />
unpfändbare Sachen, wenn ein die Kosten übersteigender<br />
Ertrag nicht zu erwarten ist, bei rechtskräftiger Aufhebung<br />
der Vollstreckbarkeit;<br />
• auf Antrag ist insbesondere einzustellen bei Befriedigung,<br />
wenn der betreibende Gläubiger verzichtet hat, sowie<br />
ebenfalls im Falle der Aufhebung der Vollstreckbarkeit oder<br />
Aufhebung des Exekutionstitels<br />
17
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />
Rechtsmittel:<br />
Rekurs: gegen Ernennung des Verwalter, gegen<br />
den Beschluss mit dem die Anmerkung der<br />
Einleitung des Versteigerungsverfahrens im<br />
Grundbuch angeordnet wird, gegen einen<br />
Beschluss mit dem die Beschreibung und<br />
Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft<br />
angeordnet wird, gegen den Beschluss durch den<br />
eine frühere Schätzung dem späteren<br />
Zwangsversteigerungsverfahren zugeordnet wird,<br />
gegen den Beschluss mit dem die Verwahrung<br />
gepfändeter Gegenstände angeordnet wird, ….<br />
18
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />
• Widerspruch: z.B. gegen die Erteilung des Zuschlags bei<br />
der Zwangsversteigerung von Liegenschaften, gegen den<br />
Erlass einer einstweiligen Verfügung (EV) ohne Anhörung<br />
des Gegners, gegen die Höhe einer im Rahmen der<br />
Unterlassungsexekution festgesetzten Strafe, gegen den<br />
Bestand, den Rang oder die Höhe von zur<br />
Verteilungstagsatzung angemeldeten Forderungen im<br />
Zwangsversteigerungsverfahren von Liegenschaften und<br />
Fahrnissen<br />
• Vorstellung: gegen Entscheidungen des Rechtspflegers an<br />
den Richter<br />
• Beschwerde: Vollzugs- und Aufsichtsbeschwerde<br />
• Einspruch: bei Fehlen eines Exekutionstitels samt<br />
Vollstreckbarkeitsbestätigung, bei Nichtübereinstimmen<br />
von Exekutionstitel mit den Angaben im Exekutionsantrag<br />
19
<strong>Exekutionsrecht</strong> – exekutionsrechtliche<br />
Klagen<br />
§ 35 EO: Einwendungen gegen den Anspruch;<br />
§ 36 EO: Einwendungen gegen den Exekutionstitel<br />
§ 37 EO: Klage des Eigentümers der gepfändeten<br />
Sache<br />
Darüber hinaus fallen unter die<br />
exekutionsrechtlichen Klagen<br />
weiters die<br />
- Pfandvorrechtsklage des vorrangigen Pfandgläubigers<br />
- Die Widerspruchsklage des Ausfallsbeteiligten<br />
- Die Interessenklage des betreibenden Gläubigers<br />
20
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />
Oppositionsklage<br />
• Mittels Oppositionsklage werden vom Verpflichteten gegen den<br />
betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht, die den durch den<br />
Ex-Titel ausgewiesenen Anspruch nachträglich, somit nach der<br />
Entstehung des Ex-Titels, materiell aufheben oder hemmen. Als<br />
solche Umstände kommen insbesondere Zahlung, Aufrechnung,<br />
Verjährung, Erlass oder Forderungsstundung in Betracht.<br />
• Der Klagsantrag lautet „ Der Anspruch, zu dessen<br />
Hereinbringung zu GZ… Exekution bewilligt wurde ist<br />
erloschen/gehemmt.“<br />
• Hinsichtlich des Vorbringens gilt die sogenannte<br />
„Eventualmaxime“: Der Kläger (der Verpflichtete) hat alle ihm<br />
bekannten einwendungen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig<br />
in der Klage vorzubringen.<br />
• Zuständig ist das Exekutionsgericht.<br />
21
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />
Impugnationsklage<br />
• Mittels Impugantionsklage werden vom Verpflichteten<br />
gegen den betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht,<br />
die sich nicht den durch den Ex-Titel ausgewiesenen<br />
Anspruch sondern gegen den Vollstreckungsanspruch<br />
wenden. Als solche Umstände kommen insbesondere<br />
mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit,<br />
Exekutionsverzicht, Exekutionsstundung oder die<br />
mangelnde Exekutionskraft eines Notariatsaktes in<br />
Betracht.<br />
• Der Klagsantrag lautet „.. Die mit Beschluss .. Bewilligte<br />
Exekution wird für unzulässig erklärt.“<br />
• Es gilt ebenfalls die Eventualmaxime.<br />
• Zuständig ist das Exekutionsbewilligungsgericht, außer<br />
in Arbeitsrechtssachen<br />
22
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />
Exszindierungsklage<br />
• Mittels Exszindierungsklage macht ein Dritter ein Recht<br />
an einem in Exekution gezogenen Gegenständen<br />
geltend. Darunter fallen alle Rechte die eine Exekution<br />
unzulässig machen, worunter bspw das Eigentumsrecht,<br />
Wohnungseigentum, Sicherungseigentum, die<br />
Sicherungszession sowie Rückforderungsrechte der<br />
Hinterlegers, Vermieters, etc fallen. Kein solches Recht<br />
steht dem sog. „außerbücherlichen“ Eigentümer zu.<br />
• Der Klagsantrag lautet „ Die Exekution GZ… auf…(best.<br />
Sache) wird für unzulässig erklärt.“<br />
• Für dieses Verfahren gilt nicht die Eventualmaxime.<br />
• Zuständig ist das Exekutionsgericht.<br />
23
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Arten der Liegenschaftsexekution:<br />
• Pfandweise Pfandrechtsbegründung: Sicherung des Ranges,<br />
betreibende Partei erhält Pfand- und Befriedigungsrecht<br />
• Zwangsverwaltung: Befriedigung aus den Nutzungen und<br />
Erträgnissen; Anmerkung im Grundbuch wirkt auch<br />
gegenüber Rechtsnachfolgern; Verpflichteten trifft<br />
Verfügungs- und Bewirtschaftungsverbot sowie<br />
Mitwirkungspflicht, Bestellung eines Zwangsverwalters<br />
(Anforderungsprofil ähnlich des eines Masseverwalters<br />
• Zwangsversteigerung: Befriedigung aus Verwertungserlös,<br />
Vorrang anderer Exekutionsarten, Verschleuderungsgrenze<br />
(halber Schätzwert); Möglichkeit des Überbotes 14 Tage<br />
nach Zuschlagserteilung<br />
24
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
zwangsweise Pfandrechtsbegründung:<br />
- Gemäß § 87 EO kann zugunsten einer vollstreckbaren<br />
Geldforderung auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein<br />
Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an<br />
einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem<br />
Superädifikat oder an einem Baurecht begründet werden.<br />
- Das Pfandrecht wird dabei durch Einverleibung im Lastenblatt<br />
(C-Blatt) der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft im<br />
Grundbuch erworben.<br />
- Voraussetzung für eine Bewilligung der Exekution ist, dass der<br />
Verpflichtete Eigentümer der entsprechenden Liegenschaft ist.<br />
- Hindernisse für die Bewilligung bzw. Eintragung eines<br />
Zwangspfandrechts sind z.B.<br />
- ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot<br />
- eine vereinbarte Gütermeinschaft<br />
- das Bestehen gemeinsamen Wohnungseigentums<br />
- fideikommissarische Substitution<br />
25
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
zwangsweise Pfandrechtsbegründung:<br />
- Der Weg der Exekution durch zwangsweise<br />
Pfandrechtsbegründung wird häufig dann gewählt, wenn<br />
eine Liegenschaft zwar überbelastet erscheint (eine<br />
Zwangsversteigerung somit keinen Sinn hätte), jedoch<br />
nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Fall einer<br />
Verwertung der Liegenschaft zu einem späteren<br />
Zeitpunkt doch zu Erlösen für den betreibenden<br />
Gläubiger kommen könnte.<br />
- Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit der Eintragung<br />
des Zwangspfandrechts entsprechende Gebühren<br />
(Eintragungsgebühr: 1,2% der betriebenen Forderung<br />
sowie gerichtliche Pauschalgebühr) verbunden sind.<br />
26
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsverwaltung (§§ 97 bis 132 EO):<br />
- Die Zwangsverwaltung war bislang eher „totes Recht“.<br />
Durch die Exekutionsnovelle 2008 wurde versucht, die<br />
Zwangsverwaltung von Liegenschaften zu erleichtern;<br />
Ergebnisse sind bislang noch nicht absehbar.<br />
- Im Fall der Zwangsverwaltung soll die vollstreckbare<br />
Forderung des Gläubigers aus den Ertragsüberschüssen<br />
(Nettoeinkünften) einer Liegenschaft, eines<br />
Superädifikats oder eines Baurechts getilgt werden.<br />
- Die Zwangsverwaltung erfolgt dabei nicht durch das<br />
Gericht, sondern durch einen vom Gericht bestellten<br />
Zwangsverwalter (Rechtsanwalt oder Hausverwalter).<br />
27
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsverwaltung:<br />
Gang des Exekutionsverfahrens bei Zwangsverwaltung:<br />
- Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltungsverwaltung und<br />
Anmerkung im Grundbuch (§ 98 EO): Im Bewilligungsbeschluss<br />
wird seitens des Gerichts der Erlag eines Kostenvorschusses<br />
auferlegt ((meist zwischen €1.500,-- und € 3.000,--).<br />
- Erlag des Kostenvorschusses<br />
- Ernennung des Zwangsverwalters<br />
- Übernahme der Liegenschaft durch den Zwangsverwalter (§ 99<br />
EO)<br />
- Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter (§ 115 EO): Die<br />
Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter hat die nach<br />
Abschluss eines jeden Rechnungsjahres sowie nach Beendigung<br />
der Verwaltung zu erfolgen.<br />
28
Gelegenheit zur Stellungnahme zur gelegten Rechnung<br />
für den betreibenden Gläubiger sowie für den<br />
Verpflichteten (§ 116 EO).<br />
- Verteilungstagsatzung über die Verteilung der<br />
Ertragsüberschüsse: Auch diese Tagsatzung findet in<br />
der Regel einmal pro Jahr statt, wobei die<br />
entsprechenden Ertragsüberschüsse (nach Abzug der<br />
Entlohnung des Zwangsverwalters) an den/die<br />
betreibenden Gläubiger verteilt werden.<br />
- Verteilungsbeschluss.<br />
- Einstellung der Exekution nach Tilgung der<br />
betriebenen Forderung.<br />
29
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung (§§ 133 bis 239 EO):<br />
Allgemeines:<br />
- Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens<br />
werden Liegenschaften (Superädifikate oder Baurechte)<br />
des Verpflichteten mit dem Ziel verwertet, die<br />
Gläubiger aus dem durch die Veräußerung<br />
(Versteigerung) erzielten Erlös (Meistbot) zu<br />
befriedigen.<br />
- Die Zwangsversteigerung kann dabei von jedem, der<br />
eine vollstreckbare Forderung gegen den Verpflichteten<br />
hat, eingeleitet werden. Das Bestehen eines<br />
eingetragenen (vertraglichen oder exekutiven)<br />
Pfandrechts auf der Liegenschaft ist damit nicht<br />
Voraussetzung für die Einleitung eines<br />
Liegenschaftsexekutionsverfahrens.<br />
30
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung<br />
- Vor Einleitung eines Liegenschaftsexekutionsverfahrens<br />
ist jedenfalls abzuwägen, ob ein möglicherweise im<br />
Rahmen der Versteigerung erzielbarer Erlös ausreicht,<br />
um im Grundbuch eingetragene vorrangige<br />
Pfandgläubiger abzudecken und gleichzeitig auch eine<br />
zumindest teilweise Abdeckung der eigenen Forderung<br />
sowie der mit der Zwangsversteigerung verbundenen<br />
Kosten zu ermöglichen.<br />
31
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Gang des Zwangsversteigungsverfahrens:<br />
• Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft<br />
• Exekutionsbewilligung und Anmerkung im Grundbuch<br />
• Schätzung der Liegenschaft<br />
• Zustellung des Schätzgutachtens und Bekanntgabe<br />
des Schätzwertes<br />
• Versteigerungsedikt<br />
• Versteigerung und Zuschlag<br />
• Bezahlung (Berichtigung) des Meistbots<br />
• Meistbotsverteilungstagsatzung<br />
• Meistbotsverteilungsbeschluss<br />
• Grundbuchsbereinigung<br />
32
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Exekutionshindernisse:<br />
Wie im Fall auch im Fall der zwangsweisen<br />
Pfandrechtsbegründung hindern die nachstehenden<br />
Gründe die Einleitung eines<br />
Zwangsversteigerungsverfahrens:<br />
• ein vorrangig eingetragenes Belastungs- und<br />
Veräusserungsverbot<br />
• gemeinsames Wohnungseigentum<br />
• fideikommissarische Substitution<br />
• der Verpflichtete ist nicht grundbücherlicher<br />
Eigentümer der Liegenschaft<br />
33
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Exekutionsantrag:<br />
- Im Exekutionsantrag ist die Liegenschaft, auf die Exekution<br />
geführt werden soll, bestimmt zu bezeichnen (Einlagezahl und<br />
Grundbuchsnummer).<br />
- Zuständig ist das jeweilige „Buchgericht“<br />
(grundbuchsführendes Bezirksgericht lt. GB-Auszug). Bei<br />
Exekution auf mehrere Liegenschaften kann der betreibende<br />
Gläubiger wählen.<br />
- Wenn Exekution auf ein Superädifikat geführt werden soll,<br />
sind dem Exekutionsantrag überdies Urkunden beizulegen, die<br />
Eigentum oder Besitz des Verpflichteten am Superädifikat<br />
glaubhaft machen (es sei denn, dass bereits eine<br />
Urkundenhinterlegung bei Gericht erfolgt ist).<br />
- Weiters ist im Exekutionsantrag darauf hinzuweisen, dass die<br />
Exekution durch Zwangsversteigerung erfolgen soll.<br />
34
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Die Bewilligung der Zwangsversteigerung:<br />
- Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung eines<br />
Exekutionsverfahrens vor, wird vom Gericht die<br />
Zwangsversteigerung bewilligt und die betriebene<br />
Forderung bücherlich angemerkt (Anmerkung der Einleitung<br />
des Versteigerungsverfahrens gemäß § 137 EO).<br />
- Die Anmerkung der Einleitung des<br />
Zwangsversteigerungsverfahrens hat folgende Wirkungen (§<br />
138 EO):<br />
• Ein späterer Erwerber der Liegenschaft muss die<br />
Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen<br />
sich gelten lassen;<br />
• der betreibende Gläubiger erhält im Rang der<br />
Anmerkung ein Befriedigungsrecht;<br />
35
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
ein Rangvorbehalt nach § 58 GBG kann nicht mehr<br />
ausgenützt werden;<br />
• der Verpflichtete ist nur noch zu einer<br />
„ordentlichen Verwaltung“ der Liegenschaft befugt;<br />
• für nachfolgende Gläubiger ist nur noch der Beitritt<br />
zum bereits eingeleiteten<br />
Zwangsversteigerungsverfahren möglich<br />
(„Einheitlichkeit“ des<br />
Zwangsversteigerungsverfahrens; § 139 EO)<br />
36
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Schätzung der Liegenschaft (§ 140ff EO):<br />
- Bestellung des Sachverständigen erfolgt durch das Gericht in<br />
der Exekutionsbewilligung.<br />
- Im Exekutionsbewilligungsbeschluss wird vom<br />
Exekutionsgericht der Erlag eines Kostenvorschusses für die<br />
Kosten der Schätzung der Liegenschaft aufgetragen.<br />
- Die Höhe dieses Kostenvorschusses liegt erfahrungsgemäß<br />
zwischen € 1.500,-- und € 3.000,-- (abhängig vom<br />
Exekutionsgericht und von der Art der versteigerten<br />
Liegenschaft).<br />
- Ein Nichterlag des Kostenvorschusses hat eine Einstellung des<br />
Zwangsversteigerungsverfahrens zur Folge (jedoch mit der<br />
Möglichkeit, die Eintragung eines Zwangspfandrechts im Rang<br />
der Anmerkung der Zwangsversteigerung zu beantragen; § 208<br />
EO – Vorsicht: Frist von 14 Tagen);<br />
37
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Schätzung der Liegenschaft (§ 140ff EO):<br />
- Die Schätzung ist vom Sachverständigen nach den Bestimmungen<br />
des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) vorzunehmen.<br />
- Der Wert der zu versteigernden Liegenschaft ist vom<br />
Sachverständigen daher im Wege des Vergleichswerts- (§ 4 LBG),<br />
Ertragswerts- (§ 5 LBG) oder Substanzwertverfahrens (§ 6 LBG) zu<br />
ermitteln. Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens liegt dabei<br />
grundsätzlich im Ermessen des Sachverständigen (in „besonderen<br />
Fällen“ erfolgt eine Bewertung nach mehreren Verfahren und<br />
Ermittlung eines Mittelwerts).<br />
- Der Sachverständige hat eine „physische Schätzung“ der<br />
Liegenschaft durchzuführen, wobei zu diesem Termin auch der<br />
betreibende Gläubiger zu laden ist.<br />
- Eine Teilnahme an diesem Termin empfiehlt sich häufig deshalb,<br />
weil nur so nähere Rückschlüsse auf allfällige Mängel des<br />
Sachverständigengutachtens möglich sind;<br />
38
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Schätzung der Liegenschaft<br />
- vom Sachverständigen ist ein schriftliches<br />
Sachverständigen-gutachten zu erstatten, das in (in<br />
Kurzform) der Ediktsdatei zu veröffentlichen ist.<br />
- Der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert<br />
der Liegenschaft ist wesentlich für<br />
- die Höhe des geringsten Gebots bei der<br />
Versteigerung<br />
- die Höhe der zur Teilnahme an der<br />
Versteigerung<br />
beizubringenden<br />
Sicherheit<br />
(Vadium)<br />
- die Berechnung eines allfälligen Überbotes<br />
39
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Unterbleiben der Schätzung:<br />
- Gemäß § 142 EO kann eine Schätzung der Liegenschaft<br />
unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlass eines<br />
früheren gerichtlichen Verfahrens bereits geschätzt wurde<br />
und seither nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind und<br />
eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der<br />
Liegenschaft inzwischen nicht stattgefunden hat.<br />
- Eine neuerliche Schätzung der Liegenschaft – und damit der<br />
Erlag der für eine Schätzung notwendigen Kostenvorschusses<br />
– kann daher etwa dadurch vermieden werden, dass ein nicht<br />
mehr als zwei Jahre altes Schätzgutachten aus einem<br />
Konkursverfahren vorgelegt werden kann.<br />
40
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO):<br />
- Nach Vorliegen des Schätzgutachtens ist vom<br />
Exekutionsgericht der Schätzwert bekannt zugeben. Im<br />
Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Schätzwerts ist zu<br />
beachten:<br />
• Einwendungen gegen den Schätzwert können nur<br />
innerhalb der vom Exekutionsgericht in der<br />
Bekanntgabe gesetzten Frist erhoben werden.<br />
• Nur innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe des<br />
Schätzwerts ist es möglich, zu beantragen, dass als<br />
geringstes Gebot ein höherer Betrag als der halbe<br />
Schätzwert der Liegenschaft angesetzt wird (Änderung<br />
der Versteigerungsbedingungen gem. § 146 EO).<br />
41
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Das Versteigerungsedikt (§§ 169 ff. EO):<br />
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert<br />
wird vom Exekutionsgericht der Versteigerungstermin<br />
angesetzt und über die Ediktsdatei bekannt gegeben.<br />
- Der Versteigerungstermin ist dabei vom Exekutionsgericht<br />
auf ein bis zwei Monate anzuberaumen (§ 169 Abs. 2 EO).<br />
- Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem<br />
Versteigerungstermin muss ein Zeitraum vom mindestens 3<br />
Monaten liegen.<br />
- Das Versteigerungsedikt und eine Kurzfassung des<br />
Schätzgutachtens sind in der Ediktsdatei unter<br />
www.edikte.justiz.gv.at einzusehen.<br />
42
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Die Versteigerungsbedingungen:<br />
- Grundlage des Versteigerungstermins bilden die in den §§<br />
147 ff EO angeführten Versteigerungsbedingungen:<br />
• Die zu leistende Sicherheit bei Teilnahme an der<br />
Versteigerung (Vadium) beträgt 10 % des<br />
Schätzwertes der Liegenschaft, wobei der<br />
Meistbietende erst vor Zuschlagserteilung zum Erlag<br />
des Vadiums aufzufordern ist. Sollte das Vadium<br />
nicht erlegt werden, ist eine Ordnungsstrafe von bis<br />
zu € 10.000,-- zu verhängen. Für pfandrechtlich<br />
sichergestellte Gläubiger besteht die Möglichkeit<br />
einer Befreiung vom Erlag des Vadiums. Als<br />
Vadium sind nur noch Sparbücher (kein Bargeld)<br />
zulässig<br />
43
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Das geringste Gebot liegt beim halben Schätzwert der<br />
Liegenschaft (zu einer Erhöhung des geringsten<br />
Gebots s. oben); sollte beim Versteigerungstermin<br />
weniger als geringste Gebot geboten werden, darf ein<br />
Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden.<br />
• öffentlich rechtliche Lasten sind stets ohne<br />
Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen;<br />
privatrechtliche Lasten sind nur dann ohne<br />
Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn<br />
ihnen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des<br />
betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen<br />
Pfandrechts zukommt.<br />
• Das Meistbot ist vom Tag Erteilung des Zuschlags an<br />
mit 4 % zu verzinsen, wobei die Zinsen in die<br />
Verteilungsmasse fallen.<br />
44
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Der Versteigerungstermin (§ 177 ff EO):<br />
- Die Versteigerung findet öffentlich in der Regel beim<br />
Exekutionsgericht statt (in Einzelfällen ist auch eine<br />
Versteigerung vor Ort möglich.<br />
- Leiter des Versteigerungstermins ist der Richter.<br />
- Vor einer Aufforderung zum Bieten hat der Richter die<br />
Höhe von Steuern, Zuschlägen und Gebühren bekannt<br />
zugeben, deren Barzahlung verlangt wird; Weiters hat<br />
der Richter die von Gläubigern in Bezug auf die<br />
Übernahme der Schuld durch den Ersteher<br />
abgegebenen Erklärungen sowie sonstige wesentliche<br />
die Liegenschaft betreffende Verhältnisse bekannt zu<br />
geben. Weiters hat der Richter über die Notwendigkeit<br />
des Erlags des Vadiums zu belehren.<br />
45
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Versteigerungstermin (§ 177 ff EO):<br />
- Angebote durch Vertreter sind zulässig, sofern die Vertretungsbefugnis<br />
durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine öffentlich beglaubigt<br />
unterfertigte Vollmacht nachgewiesen wird (§ 180 EO).<br />
- Nach den einleitenden Belehrungen wird vom Richter zum Bieten<br />
aufgefordert.<br />
- Vom Richter könnten dabei bestimmte Bietschritte vorgegeben werden,<br />
die jedoch höchstens 3% des Schätzwerts betragen dürfen.<br />
- Die Versteigerung ist solange fortzusetzen, als höhere Angebote<br />
abgegeben werden.<br />
- Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen<br />
Aufforderung kein höheres Angebot abgegeben wird und der<br />
Meistbietende das Vadium erlegt hat.<br />
- Im Anschluss an die Zuschlagserteilung hat der Richter alle<br />
Anwesenden über die Möglichkeit einer Widerspruchserhebung gegen<br />
die Zuschlagserteilung zu belehren; wenn kein Widerspruch erhoben<br />
wird, hat der Richter dem Meistbietenden den Zuschlag zu erteilen.<br />
46
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Überbot (§ 195 EO):<br />
- Gemäß § 195 EO kann dann, wenn das Meistbot, für das der Zuschlag<br />
erteilt wurde, ¾ des Schätzwerts der Liegenschaft und des Zubehörs<br />
nicht erreicht, die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam<br />
gemacht werden.<br />
- Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein<br />
ihn vom Bieten ausschließendes Hindernis entgegensteht und er sich<br />
bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ¼<br />
übersteigenden Preis zu entrichten und die für die frühere<br />
Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungen zu erfüllen.<br />
- Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher<br />
Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht<br />
anzubringen.<br />
- Der ursprüngliche Ersteher ist in weiterer Folge vom höchsten Überbot<br />
zu verständigen. Er hat dann die Möglichkeit, angebrachte Überbote<br />
dadurch zu entkräften, dass er innerhalb von 3 Tagen, nachdem ihm<br />
das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot mitgeteilt wurde, sein<br />
Meistbot auf dem Betrag des höchsten Überbots erhöht.<br />
47
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Wiederversteigerung (154 EO):<br />
- Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht<br />
rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wir,<br />
findet von Amts wegen oder auf Antrag eine<br />
Wiederversteigerung der Liegenschaft auf<br />
Kosten des sämigen Erstehers statt.<br />
- Der säumige Ersteher ist vom Bieten in der<br />
neuerlichen Versteigerung nicht<br />
ausgeschlossen, er hat jedoch eine Sicherheit<br />
in Höhe des geringsten Gebots beizubringen.<br />
48
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung<br />
Neuerliche Versteigerung (§ 151 Abs 3 EO):<br />
- Wird beim Versteigerungstermin weniger als das<br />
geringste Gebot geboten, darf ein Verkauf der<br />
Liegenschaft nicht stattfinden (dazu bereits oben).<br />
- Auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ist<br />
ein neuerlicher Versteigerungstermin anzuberaumen.<br />
- Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes<br />
Gebot als der halbe Schätzwert zu Grunde, so kann<br />
gleichzeitig beantragt werden, dass das geringste<br />
Gebot auf den gesetzlich vorgeschrieben Betrag (halber<br />
Schätzwert) herabgesetzt wird.<br />
49
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Meistbotsverteilung:<br />
- Ist der Zuschlag rechtskräftig und das Meistbot erlegt, ist vom Gericht ein<br />
Termin für eine Meistbotsverteilungstagsatzung anzuberaumen.<br />
- Forderungen, die im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung<br />
berücksichtigt werden sollen, sind längst innerhalb von 14 Tagen vor der<br />
Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden. Eine spätere Anmeldung ist<br />
zwar zulässig, jedoch möglicherweise mit Kostenfolgen verbunden.<br />
- Bestehen Einwände gegen die Berücksichtigung bestimmter Forderungen im<br />
Rahmen der Meistbotsverteilung, so ist dagegen im Rahmen der<br />
Meistbotsverteilungstagsatzung Widerspruch zu erheben (sonst keine<br />
Rekursmöglichkeit gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss); eine<br />
Teilnahme an der Meistbotsverteilungstagsatzung ist daher<br />
empfehlenswert.<br />
- Auf Grundlage der Ergebnisse der Meistbotsverteilungstagsatzung ist vom<br />
Gericht ein Meistbotsverteilungsbeschluss zu erlassen.<br />
50
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung<br />
Forderungsanmeldung bei eingetragener<br />
Hypothek (§ 210 EO):<br />
- Ist zu Gunsten einer Forderung bereits eine Hypothek im<br />
Grundbuch eingetragen, stellt sich die Frage nach einer<br />
Notwendigkeit einer Forderungsanmeldung.<br />
- Bei Festbetragshypotheken und exekutiven Pfandrechten<br />
ergibt sich die Forderung „rechtsbeständig aus dem<br />
Grundbuch“. Eine Forderungsanmeldung ist daher<br />
grundsätzlich nicht erforderlich.<br />
- Bei Höchstbetragshypotheken (zu deren Hereinbringung noch<br />
nicht Exekution geführt wird) ergibt sich die Höhe der<br />
Forderung nicht aus dem Grundbuch. Die Berücksichtigung der<br />
Forderung im Rahmen einer Meistbotsverteilung setzt daher<br />
unbedingt eine entsprechende Forderungsanmeldung voraus.<br />
51
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Der Meistbotsverteilungsbeschluss (§§ 209 ff. EO):<br />
- Die Rangordnung, in der Ansprüche im Rahmen der Meistbotsverteilung<br />
zu berücksichtigen sind, bestimmt sich den §§ 216 und 217 EO.<br />
- Zu berücksichtigen sind nachstehende Vorzugsposten:<br />
- Auslagen und Vorschüsse einer Verwaltung der Liegenschaft;<br />
- öffentliche Abgaben mit Pfand- und Vorzugsrecht aus den<br />
letzten 3 Jahren (vor allem Grundsteuer)<br />
- die aus den letzten 5 Jahren vor dem Tag der Erteilung des<br />
Zuschlags rückständigen Forderungen gemäß § 27 WEG<br />
(Betriebskostenrückstände);<br />
- Nicht bevorrangte Forderungen sind danach in der bücherlichen<br />
Rangfolge zu berücksichtigen.<br />
- Ein nach der Verteilung verbleibender Rest (Hyperocha) ist an den<br />
Verpflichtenden auszufolgen.<br />
52
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Grundbuchsbereinigung:<br />
Nach Durchführung der Meistbotsverteilung ist vom<br />
Exekutionsgericht das Grundbuch zu bereinigen; d.h.<br />
der Ersteher ist als neuer Eigentümer der Liegenschaft<br />
im B-Blatt einzutragen und bestehende bücherliche<br />
Lasten (die nicht vom Ersteher zu übernehmen sind)<br />
sind im C-Blatt zu löschen.<br />
53
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />
Allgemeines:<br />
- Ziel der Fahrnisexekution ist es, den betreibenden Gläubiger<br />
durch Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen des<br />
Verpflichteten zu befriedigen.<br />
- Nach Bewilligung der Exekution ist das<br />
Fahrnisexekutionsverfahren weitgehend dem<br />
Gerichtsvollzieher überlassen, der dieses Verfahren<br />
selbständig führen kann.<br />
54
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />
Gang des Fahrnisexekutionsverfahrens:<br />
Exekutionsantrag:<br />
• Bewilligung der Fahrnisexekution<br />
• Pfändung<br />
• Verkauf<br />
• Verteilung des Verkaufserlöses<br />
55
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Fahrnisexekution<br />
Exekutionsobjekte:<br />
- Gegenstand der Fahrnisexekution sind grundsätzlich alle im<br />
Gewahrsam des Verpflichteten stehenden Sachen (zur Pfändung<br />
s.unten).<br />
- Unpfändbar sind nachstehende Gegenstände (§ 250 EO):<br />
• die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt<br />
dienenden Gegenstände (Armbanduhr; WC-Muschel,<br />
Elektroherd, Kühlschrank, usw.);<br />
• zur Berufsausübung dienende Gegenstände (z.B. Klavier<br />
eines Musiklehrers; Bibliothek eines Lehrers);<br />
• Nahrungsmittel und Heizstoffe für 4 Wochen;<br />
• nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine<br />
gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zu einem Wert von € 750,--;<br />
• Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder<br />
psychischen Behinderung (z.B. Prothesen);<br />
• Familienbilder sowie der Ehering.<br />
56
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />
Pfändung:<br />
- Anlässlich eines Vollzugstermins sind vom Gerichtsvollzieher<br />
in der Gewahrsame des Verpflichteten (tatsächliche<br />
Verfügungsgewalt) stehende pfändbare Sachen zu pfänden<br />
und in ein Pfändungsprotokoll aufzunehmen.<br />
- Sollte der Vollzugsort versperrt sein, so kann unter<br />
bestimmten Voraussetzungen eine gewaltsame Öffnung des<br />
Vollzugsortes durchgeführt werden (Schlosservollzug; § 26 a<br />
EO);<br />
- Austauschpfändung (§ 251 a EO): Unpfändbare Gegenstände<br />
können gepfändet werden, wenn vom betreibenden Gläubiger<br />
ein entsprechendes Ersatzstück beigebracht werden kann.<br />
Weiß man z.B., dass der Schuldner eine wertvolle Armbanduhr<br />
trägt, so kann zum Vollzugstermin eine billige Ersatzuhr<br />
mitgebracht werden und dem Schuldner die teure<br />
Armbanduhr abgenommen werden, obwohl diese<br />
grundsätzlich unpfändbar wäre.<br />
57
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />
Verkauf:<br />
- Der Gerichtsvollzieher entscheidet, ob ein Freihandverkauf oder<br />
eine Versteigerung stattfindet; ein Freihandverkauf kommt nur<br />
bei Waren mit einem Börsepreis in Betracht; in der Regel erfolgt<br />
ein Verkauf durch öffentliche Versteigerung.<br />
- Die Versteigerung kann in einer Auktionshalle, in einem<br />
gewerblichen Versteigerungshaus, über das Internet oder an Ort<br />
und Stelle stattfinden (eine Versteigerung an Ort und Stelle<br />
erfolgt vor allem bei Kraftfahrzeugen).<br />
- Jede Versteigerung ist vorher in der Ediktsdatei bekannt zu<br />
machen.<br />
- Nach Festsetzung des Versteigerungstermins sind die zum<br />
Verkauf bestimmten Sachen von Amtswegen so zeitgerecht an<br />
einen Versteigerungsort zu überstellen, dass sie zur<br />
Besichtigung ausgestellt werden können.<br />
- Vor der Versteigerung sind Fahrnisse durch einen gerichtlich<br />
beeideten Sachverständigen zu schätzen.<br />
58
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />
Verkaufstermin:<br />
- Der Meistbietende hat das Meistbot sofort in bar zu berichtigen;<br />
bei wertvollen Gegenständen kann ihm eine Zahlungsfrist von 8<br />
Tagen eingeräumt werden.<br />
- Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung<br />
zu übergeben.<br />
- § 277a EO enthält Sonderbestimmungen für die Versteigerung<br />
über das Internet (neu eingefügt durch die<br />
Exekutionsordnungsnovelle 2008). Demnach kann eine<br />
Versteigerung über das Internet erfolgen, wenn<br />
• die Gegenstände geschätzt sind und<br />
• sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung des Gerichts<br />
befinden.<br />
• Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest<br />
ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches<br />
Schätzgutachten anzuschließen.<br />
59
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Allgemeines:<br />
- Wenn dem betreibenden Gläubiger eine<br />
Geldforderung gegen den Verpflichteten zusteht,<br />
kann er auf eine Geldforderung des Verpflichteten im<br />
Exekutionsweg greifen.<br />
- Voraussetzung ist die Pfändbarkeit der<br />
Geldforderung. Bei beschränkt pfändbaren<br />
Forderungen muss das Existenzminimum dem<br />
Verpflichteten verbleiben<br />
- Derjenige, gegen den dem Verpflichten eine<br />
Forderung zusteht wird „Drittschuldner“ genannt.<br />
- Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt durch<br />
Überweisung der Forderung zur Einziehung.<br />
60
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Gang des Exekutionsverfahrens:<br />
- Exekutionsantrag<br />
- Exekutionsbewilligung<br />
- Ev. Anfrage beim Hauptverband der<br />
Sozialversicherungsträger<br />
- Pfändung der Forderung durch Zustellung eines sog.<br />
„Doppelverbots“: Dem Verpflichteten wird eine<br />
Verfügung über die Forderung verboten; dem<br />
Drittschuldner wird eine Auszahlung der Forderung<br />
verboten.<br />
- Drittschuldnererklärung<br />
- Überweisung der Forderung an den betreibenden<br />
Gläubiger<br />
61
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Unpfändbare Forderungen (§ 290 EO; z.B.):<br />
- Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang<br />
mit einer beruflichen Tätigkeit;<br />
- Gesetzliche Beihilfen und Zulagen zur<br />
Abdeckung des Mehraufwandes für eine<br />
körperliche oder geistige Behinderung (z.B.<br />
Pflegegeld);<br />
- Beiträge für Bestattungskosten;<br />
- Mietzinsbeihilfe;<br />
- Familienbeihilfe;<br />
- Stipendien<br />
62
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Beschränkt pfändbare Forderungen (§ 290a EO):<br />
Diese Forderungen sind zwar pfändbar, dem<br />
Verpflichteten muss jedoch das<br />
Existenzminimum lt. Tabelle verbleiben.<br />
Beschränkt pfändbar sind z.B.:<br />
- Arbeitseinkommen;<br />
- Pensionen;<br />
- Versehrtenrente, Krankengeld;<br />
- Arbeitslosenunterstützung;<br />
63
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Exekutionsantrag:<br />
- Im Exekutionsantrag ist der Drittschuldner<br />
genau zu bezeichnen.<br />
- Ist der Drittschuldner nicht bekannt, dann<br />
kann bezüglich Einkünften aus<br />
Arbeitsverhältnissen die Durchführung einer<br />
Anfrage beim Hauptverband der<br />
Sozialversicherungsträger beantragt werden<br />
(„Drittschuldneranfrage“; § 294a EO).<br />
64
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Exekutionsbewilligung:<br />
- Entspricht der Exekutionsantrag den gesetzlichen<br />
Voraussetzungen, wird die Exekution bewilligt.<br />
- Bei unbekanntem Drittschuldner wird (über<br />
entsprechenden Antrag eine<br />
„Drittschuldneranfrage“ durchgeführt.<br />
- Die Pfändung der Forderung erfolgt durch<br />
Zustellung des sog. „Doppelverbots“ (s. dazu<br />
bereits oben). Bei erfolgreicher<br />
„Drittschuldneranfrage“ erfolgt eine Zustellung<br />
an den aus der Anfrage ersichtlichen<br />
Drittschuldner.<br />
65
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Drittschuldnererklärung (§ 301 EO):<br />
Nach Zustellung der Exekutionsbewilligung ist der<br />
Drittschuldner dazu verpflichtet eine<br />
Drittschuldnererklärung abzugeben.<br />
Dabei hat der Drittschuldner zu erklären,<br />
- ob er die gepfändete Forderung als begründet<br />
anerkennt;<br />
- ob andere Personen Ansprüche auf die gepfändete<br />
Forderung erheben;<br />
- Ob die Zahlungspflicht von Gegenleistungen abhängig<br />
ist;<br />
- Ob und wegen welcher Ansprüche ein Pfandrecht an der<br />
gepfändeten Forderung besteht;<br />
- Unterhaltspflichten des Verpflichteten.<br />
66
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Drittschuldnererklärung:<br />
- Gem. § 302 EO hat der Drittschuldner für die Abgabe der<br />
Drittschuldnererklärung einen Kostenersatzanspruch ( €<br />
25,-- bei wiederkehrenden Forderungen; € 15,-- bei<br />
sonstigen Forderungen).<br />
- Verletzt der Drittschuldner seine Verpflichtung zur Abgabe<br />
einer Drittschuldnererklärung (bzw. In weiterer Folge zur<br />
Zahlung an den betreibenden Gläubiger), muss der<br />
betreibende Gläubiger gegen ihn mit Drittschuldnerklage<br />
vorgehen.<br />
- Schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe<br />
einer Drittschuldnererklärung kann – trotz Obsiegens des<br />
Drittschuldners im Drittschuldnerprozess – Kostenfolgen<br />
haben (§ 301 Abs 3 EO).<br />
67
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Einziehung der gepfändeten Forderung (§§ 303<br />
ff. EO):<br />
- Die gepfändete Forderung ist dem<br />
betreibenden Gläubiger zur Einziehung zu<br />
überweisen.<br />
- Die Befriedigung des betreibenden Gläubigers<br />
erfolgt dann durch Einziehung der Forderung.<br />
68
Exekutionsverfahren – Sonderformen der<br />
Exekution<br />
In der EO finden sich Regelungen zu folgenden<br />
„Sonderformen“ der Exekution (in der Praxis<br />
relativ selten):<br />
- Exekution zur Herausgabe und Leistung<br />
körperlicher Sachen (§§ 325 ff. EO);<br />
- Exekution auf andere Vermögensrechte (§§<br />
330 ff. EO);<br />
- Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder<br />
Unterlassungen (§§ 346 ff. EO);<br />
69
Exekutionsverfahren - Sicherung von<br />
Forderungen<br />
Neben den erwähnten eigentlichen<br />
Exekutionsarten enthält die EO auch<br />
Bestimmungen zur Sicherung von<br />
Forderungen/Rechten:<br />
- In den §§ 370 ff EO. finden sich Regelungen<br />
über die sog. Sicherstellungsexekution<br />
(Exekution ohne vollstreckbarem Titel, nur auf<br />
Grund eines „Sicherungstitels“; z.B.<br />
Wechselzahlungsauftrag).<br />
- In den §§ 378 ff. EO finden sich Regelungen<br />
über die einstweilige Verfügung (Exekution<br />
ohne Titel)<br />
70
Vorlesung <strong>Exekutionsrecht</strong><br />
H. <strong>Exekutionsrecht</strong><br />
WS 2011/2012<br />
Dr. Ulla Reisch<br />
1
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Grundlagen<br />
• Begriff: Exekution (Zwangsvollstreckung) ist<br />
die Durchsetzung eines in förmlicher Weise<br />
festgestellten Anspruches mit staatlicher<br />
Zwangsgewalt<br />
• Abgrenzung:<br />
- Erkenntnisverfahren<br />
- Insolvenzordnung<br />
- verwaltungsbehördliche<br />
Exekution<br />
- finanzbehördliche Exekution<br />
2
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Grundlagen<br />
Einteilung der EO:<br />
- Allgemeine Bestimmungen ( §§ 1 – 86)<br />
- Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ( §§<br />
87 - §§ 345)<br />
- Exekution zur Erwirkung von Handlungen (§§346 – 369)<br />
3
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Grundlagen<br />
Arten der Exekution:<br />
- Liegenschaftsexekution<br />
- Fahrnisexekution<br />
- Forderungsexekution<br />
- Anspruchsexekution<br />
- Exekution auf andere Vermögensrechte<br />
(Rechteexekution)<br />
- Naturalexekution (Herausgabe-,<br />
Räumungsexekution, vertretbare Handlungen, …)<br />
- Exekution zur Sicherstellung<br />
- Einstweilige Verfügung<br />
4
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Grundlagen<br />
• Dispositionsgrundsatz<br />
• Untersuchungsgrundsatz<br />
• Amtsbetrieb<br />
• Mündlichkeit – Schriftlichkeit<br />
• Unmittelbarkeit<br />
• Öffentlichkeit<br />
• Rechtliches Gehör<br />
• Beschränkung der Exekutionsbewilligung auf einzelne<br />
Exekutionsmittel<br />
• Vorrang der Zwangsverwaltung- vor der<br />
Zwangsversteigerung<br />
• Vorrang der Forderungs- vor der Fahrnisexekution und<br />
der Liegenschaftsexekution<br />
5
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Grundlagen<br />
Schuldnerschutz<br />
- Verbot der Überdeckung<br />
- Feststehen einer Verschleuderungsgrenze (= geringstes Gebot bei<br />
gerichtlichen Versteigerungen)<br />
- Bestimmungen über Unpfändbarkeit bestimmter beweglicher<br />
Sachen (existenzwichtige Fahrnisse)<br />
- Pfändbarkeitsgrenze bei Arbeitseinkommen<br />
- Kostendeckungsprinzip<br />
Sowie im Bestehen weiterer Bestimmungen hinsichtlich der<br />
Möglichkeit der Aufschiebung der Exekution wegen<br />
getroffener Zahlungsvereinbarung, Räumungsaufschub,<br />
Innehalten bei Fahrnisverwertung<br />
6
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />
Voraussetzungen:<br />
- Zuständigkeit<br />
- Exekutionstitel<br />
- Vollstreckbarkeitsbestätigung<br />
- notwendiger Inhalt des Exekutionsantrages<br />
- Vollstreckungsunterworfenheit /-interesse (str.)<br />
- Kostendeckung<br />
- keine Exekutionssperre (vgl. § 10 KO,§ 10 AO)<br />
7
<strong>Exekutionsrecht</strong> -Verfahren<br />
Verfahrensschritte<br />
- Voraussetzung: Exekutionstitel versehen mit<br />
Bestätigung der Rechtkraft und<br />
Vollstreckbarkeit<br />
- Exekutionsantrag<br />
- Bewilligungsverfahren<br />
- Beschluss<br />
- Vollzug ( z.B. Pfändung und Verwertung bei<br />
Exekution bei Exekution auf eine Geldforderung)<br />
- Befriedigung - Einstellung<br />
8
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Verfahren<br />
Exekutionstitel:<br />
Gerichtliche Entscheidungen wie z.b. Urteile,<br />
Beschlüsse, Zahlungsbefehle,<br />
Verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Bescheide)<br />
wie z.B. Rückstandsausweise<br />
Urkunden wie z.B. gerichtliche Vergleiche,<br />
vollstreckbare Notariatsakte, Vergleiche vor<br />
Jugendwohlfahrtsträger<br />
9
<strong>Exekutionsrecht</strong> –Verfahren<br />
Exekutionsantrag<br />
• Zuständigkeit:<br />
Sachlich: Bezirksgericht<br />
Örtlich: abhängig von Art der Exekution<br />
Liegenschaftsexekution: Buchgericht<br />
Forderungsexekution: Gerichtsstand (Sitz bzw.<br />
gewöhnlicher Aufenthalt) des Verpflichteten; Sitz des<br />
Drittschuldners (Schuldner des Verpflichteten); Ort, an dem<br />
sich das eingeräumte Pfand befindet<br />
Sonst: Ort des Objektes auf das Exekution geführt wird bzw<br />
Ort der ersten Vollzugshandlung<br />
10
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />
Der Exekutionsantrag hat nach § 54 EO folgende<br />
Angaben zu enthalten:<br />
- den Exekutionstitel, der vollstreckbar sein muss; die<br />
Vollstreckbarkeit muss durch die Vollstreckbarkeitsklausel<br />
dargetan sein;<br />
- den Gläubiger, den Verpflichteten und den vollstreckbaren<br />
Anspruch; bei Geldforderungen den Geldbetrag sowie die<br />
beanspruchten Zinsen, Prozess- und Exekutionskosten, den<br />
Anspruch der sich durch eine etwaige<br />
Wertsicherungsklausel ergibt;<br />
- das Exekutionsobjekt; darunter ist der<br />
Vermögensgegenstand zu verstehen auf den gegriffen<br />
werden soll (z.B. auf die Liegenschaft EZ 123 GB Döbling)<br />
11
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />
Weiters hat der Exekutionsantrag zu enthalten:<br />
- das anzuwendende Exekutionsmittel, wodurch der<br />
Anspruch erzwungen werden soll (z.B.<br />
Zwangsversteigerung, „Pfändung und Überweisung zur<br />
Einziehung“ bei Forderungsexekutionen<br />
- den Zuständigkeitstatbestand; wesentliche Umstände<br />
zur Ermittlung der Zuständigkeit des angerufenen<br />
Exekutionsgerichtes<br />
- Ratsam sind auch weitere Angaben über den Wunsch<br />
nach „Intervention“<br />
- Beilage von Exekutionstitel und<br />
Vollstreckbarkeitsbestätigung nur sofern der Antrag<br />
nicht unter das vereinfachte Bewilligungsverfahren fällt<br />
12
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />
Bewilligung: bei Geldforderungen bis zu € 50.000,00 und nicht<br />
auf unbewegliches Vermögen, ein Superädifikat oder Baurecht<br />
gerichteten Exekutionsanträgen sind keine Urkunden oder die<br />
Vorlage des Exekutionstitels vorgesehen; weitere<br />
Voraussetzung ist, dass sich der Gläubiger auf inländischen<br />
oder rechkräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen<br />
Exekutionstitel stützt; grundsätzlich ist ein<br />
Verbesserungsverfahren vorgesehen;<br />
Im ordentlichen Bewilligungsverfahren ergangene<br />
Exekutionsbewilligungen sind ausschließlich mit Rekurs<br />
anfechtbar, jene die im vereinfachten Bewilligungsverfahren<br />
ergangen sind zusätzlich mit dem Rechtsbehelf des<br />
Einspruchs.<br />
Eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren angeordnete<br />
Fahrnisexekution darf erst frühestens 14 Tage nach Zustellung<br />
der Bewilligung vollzogen werden.<br />
13
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />
Beschluss: mit Beschluss wird über die Bewilligung von<br />
Zwangsmaßnahmen oder ev. weitere Anordnungen<br />
entschieden (z.B. Überweisung einer Forderung zur<br />
Einziehung)<br />
Vollzug: erfolgt durch Pfändung, Abnahme eines<br />
Vermögensverzeichnisses, Durchführung der<br />
Anmerkung im Grundbuch, etc.; bei Verstößen wie etwa<br />
die Überschreitung der Pfändung über das erforderliche<br />
Maß oder bei Nichtvornahme einer Pfändung kann vom<br />
betr. Gläubiger die sog. „Vollzugsbeschwerde“ erhoben<br />
werden.<br />
14
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Einwendungen<br />
• Aufschiebung: Die Exekution kann auf Antrag unter<br />
anderem aufgeschoben werden<br />
Während der Anhängigkeit einer Klage nach §§ 35 – 37 EO<br />
(dazu unten)<br />
Im Falle dass die Exekutionsbewilligung mit Rekurs<br />
angefochten wird<br />
Bei Einbringung einer Klage auf Nichtigkeitsklage,<br />
Anfechtungsklage oder Wiederaufnahmsklage<br />
Wenn um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich<br />
eines Titels angesucht wird<br />
Wenn ein Einstellungsantrag gestellt ist<br />
Wenn ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit<br />
gestellt wurde<br />
bei Zahlungsvereinbarungen<br />
15
<strong>Exekutionsrecht</strong><br />
Exekutionsaufschub gem. § 45a EO:<br />
- In der Praxis der wichtigste Fall des Aufschubs;<br />
- Nach dieser Bestimmung kann die Exekution wegen<br />
einer Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner<br />
jederzeit aufgeschoben werden;<br />
- Fortsetzung ist erst nach Ablauf von 3 Monaten ab<br />
Einlangen des Aufschiebungsantrages bei Gericht<br />
möglich;<br />
- Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von 2 Jahren<br />
beantragt, ist die Exekution einzustellen (Frist daher<br />
unbedingt vormerken).<br />
16
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Einwendungen<br />
• Innehaltung: Innehalten der Exekution ist das einstweilige<br />
Abbrechen eines Exekutionsaktes von Amts wegen mitten<br />
während der Exekution. Das Innehalten bezweckt<br />
Verhinderung nutzloser oder ungerechtfertigter<br />
Exekutionsschritte. Ist das Hindernis beseitigt wird die<br />
Exekution von Amts wegen fortgesetzt.<br />
• Einstellung: Einstellungsgründe §§ 39, 40 EO; einzustellen<br />
ist von Amts wegen insbesondere nach Klagsstattgebung<br />
bei Klagen nach §§ 35-37 EO, bei Exekutionsführung auf<br />
unpfändbare Sachen, wenn ein die Kosten übersteigender<br />
Ertrag nicht zu erwarten ist, bei rechtskräftiger Aufhebung<br />
der Vollstreckbarkeit;<br />
• auf Antrag ist insbesondere einzustellen bei Befriedigung,<br />
wenn der betreibende Gläubiger verzichtet hat, sowie<br />
ebenfalls im Falle der Aufhebung der Vollstreckbarkeit oder<br />
Aufhebung des Exekutionstitels<br />
17
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />
Rechtsmittel:<br />
Rekurs: gegen Ernennung des Verwalter, gegen<br />
den Beschluss mit dem die Anmerkung der<br />
Einleitung des Versteigerungsverfahrens im<br />
Grundbuch angeordnet wird, gegen einen<br />
Beschluss mit dem die Beschreibung und<br />
Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft<br />
angeordnet wird, gegen den Beschluss durch den<br />
eine frühere Schätzung dem späteren<br />
Zwangsversteigerungsverfahren zugeordnet wird,<br />
gegen den Beschluss mit dem die Verwahrung<br />
gepfändeter Gegenstände angeordnet wird, ….<br />
18
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />
• Widerspruch: z.B. gegen die Erteilung des Zuschlags bei<br />
der Zwangsversteigerung von Liegenschaften, gegen den<br />
Erlass einer einstweiligen Verfügung (EV) ohne Anhörung<br />
des Gegners, gegen die Höhe einer im Rahmen der<br />
Unterlassungsexekution festgesetzten Strafe, gegen den<br />
Bestand, den Rang oder die Höhe von zur<br />
Verteilungstagsatzung angemeldeten Forderungen im<br />
Zwangsversteigerungsverfahren von Liegenschaften und<br />
Fahrnissen<br />
• Vorstellung: gegen Entscheidungen des Rechtspflegers an<br />
den Richter<br />
• Beschwerde: Vollzugs- und Aufsichtsbeschwerde<br />
• Einspruch: bei Fehlen eines Exekutionstitels samt<br />
Vollstreckbarkeitsbestätigung, bei Nichtübereinstimmen<br />
von Exekutionstitel mit den Angaben im Exekutionsantrag<br />
19
<strong>Exekutionsrecht</strong> – exekutionsrechtliche<br />
Klagen<br />
§ 35 EO: Einwendungen gegen den Anspruch;<br />
§ 36 EO: Einwendungen gegen den Exekutionstitel<br />
§ 37 EO: Klage des Eigentümers der gepfändeten<br />
Sache<br />
Darüber hinaus fallen unter die<br />
exekutionsrechtlichen Klagen<br />
weiters die<br />
- Pfandvorrechtsklage des vorrangigen Pfandgläubigers<br />
- Die Widerspruchsklage des Ausfallsbeteiligten<br />
- Die Interessenklage des betreibenden Gläubigers<br />
20
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />
Oppositionsklage<br />
• Mittels Oppositionsklage werden vom Verpflichteten gegen den<br />
betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht, die den durch den<br />
Ex-Titel ausgewiesenen Anspruch nachträglich, somit nach der<br />
Entstehung des Ex-Titels, materiell aufheben oder hemmen. Als<br />
solche Umstände kommen insbesondere Zahlung, Aufrechnung,<br />
Verjährung, Erlass oder Forderungsstundung in Betracht.<br />
• Der Klagsantrag lautet „ Der Anspruch, zu dessen<br />
Hereinbringung zu GZ… Exekution bewilligt wurde ist<br />
erloschen/gehemmt.“<br />
• Hinsichtlich des Vorbringens gilt die sogenannte<br />
„Eventualmaxime“: Der Kläger (der Verpflichtete) hat alle ihm<br />
bekannten einwendungen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig<br />
in der Klage vorzubringen.<br />
• Zuständig ist das Exekutionsgericht.<br />
21
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />
Impugnationsklage<br />
• Mittels Impugantionsklage werden vom Verpflichteten<br />
gegen den betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht,<br />
die sich nicht den durch den Ex-Titel ausgewiesenen<br />
Anspruch sondern gegen den Vollstreckungsanspruch<br />
wenden. Als solche Umstände kommen insbesondere<br />
mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit,<br />
Exekutionsverzicht, Exekutionsstundung oder die<br />
mangelnde Exekutionskraft eines Notariatsaktes in<br />
Betracht.<br />
• Der Klagsantrag lautet „.. Die mit Beschluss .. Bewilligte<br />
Exekution wird für unzulässig erklärt.“<br />
• Es gilt ebenfalls die Eventualmaxime.<br />
• Zuständig ist das Exekutionsbewilligungsgericht, außer<br />
in Arbeitsrechtssachen<br />
22
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />
Exszindierungsklage<br />
• Mittels Exszindierungsklage macht ein Dritter ein Recht<br />
an einem in Exekution gezogenen Gegenständen<br />
geltend. Darunter fallen alle Rechte die eine Exekution<br />
unzulässig machen, worunter bspw das Eigentumsrecht,<br />
Wohnungseigentum, Sicherungseigentum, die<br />
Sicherungszession sowie Rückforderungsrechte der<br />
Hinterlegers, Vermieters, etc fallen. Kein solches Recht<br />
steht dem sog. „außerbücherlichen“ Eigentümer zu.<br />
• Der Klagsantrag lautet „ Die Exekution GZ… auf…(best.<br />
Sache) wird für unzulässig erklärt.“<br />
• Für dieses Verfahren gilt nicht die Eventualmaxime.<br />
• Zuständig ist das Exekutionsgericht.<br />
23
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Arten der Liegenschaftsexekution:<br />
• Pfandweise Pfandrechtsbegründung: Sicherung des Ranges,<br />
betreibende Partei erhält Pfand- und Befriedigungsrecht<br />
• Zwangsverwaltung: Befriedigung aus den Nutzungen und<br />
Erträgnissen; Anmerkung im Grundbuch wirkt auch<br />
gegenüber Rechtsnachfolgern; Verpflichteten trifft<br />
Verfügungs- und Bewirtschaftungsverbot sowie<br />
Mitwirkungspflicht, Bestellung eines Zwangsverwalters<br />
(Anforderungsprofil ähnlich des eines Masseverwalters<br />
• Zwangsversteigerung: Befriedigung aus Verwertungserlös,<br />
Vorrang anderer Exekutionsarten, Verschleuderungsgrenze<br />
(halber Schätzwert); Möglichkeit des Überbotes 14 Tage<br />
nach Zuschlagserteilung<br />
24
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
zwangsweise Pfandrechtsbegründung:<br />
- Gemäß § 87 EO kann zugunsten einer vollstreckbaren<br />
Geldforderung auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein<br />
Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an<br />
einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem<br />
Superädifikat oder an einem Baurecht begründet werden.<br />
- Das Pfandrecht wird dabei durch Einverleibung im Lastenblatt<br />
(C-Blatt) der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft im<br />
Grundbuch erworben.<br />
- Voraussetzung für eine Bewilligung der Exekution ist, dass der<br />
Verpflichtete Eigentümer der entsprechenden Liegenschaft ist.<br />
- Hindernisse für die Bewilligung bzw. Eintragung eines<br />
Zwangspfandrechts sind z.B.<br />
- ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot<br />
- eine vereinbarte Gütermeinschaft<br />
- das Bestehen gemeinsamen Wohnungseigentums<br />
- fideikommissarische Substitution<br />
25
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
zwangsweise Pfandrechtsbegründung:<br />
- Der Weg der Exekution durch zwangsweise<br />
Pfandrechtsbegründung wird häufig dann gewählt, wenn<br />
eine Liegenschaft zwar überbelastet erscheint (eine<br />
Zwangsversteigerung somit keinen Sinn hätte), jedoch<br />
nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Fall einer<br />
Verwertung der Liegenschaft zu einem späteren<br />
Zeitpunkt doch zu Erlösen für den betreibenden<br />
Gläubiger kommen könnte.<br />
- Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit der Eintragung<br />
des Zwangspfandrechts entsprechende Gebühren<br />
(Eintragungsgebühr: 1,2% der betriebenen Forderung<br />
sowie gerichtliche Pauschalgebühr) verbunden sind.<br />
26
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsverwaltung (§§ 97 bis 132 EO):<br />
- Die Zwangsverwaltung war bislang eher „totes Recht“.<br />
Durch die Exekutionsnovelle 2008 wurde versucht, die<br />
Zwangsverwaltung von Liegenschaften zu erleichtern;<br />
Ergebnisse sind bislang noch nicht absehbar.<br />
- Im Fall der Zwangsverwaltung soll die vollstreckbare<br />
Forderung des Gläubigers aus den Ertragsüberschüssen<br />
(Nettoeinkünften) einer Liegenschaft, eines<br />
Superädifikats oder eines Baurechts getilgt werden.<br />
- Die Zwangsverwaltung erfolgt dabei nicht durch das<br />
Gericht, sondern durch einen vom Gericht bestellten<br />
Zwangsverwalter (Rechtsanwalt oder Hausverwalter).<br />
27
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsverwaltung:<br />
Gang des Exekutionsverfahrens bei Zwangsverwaltung:<br />
- Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltungsverwaltung und<br />
Anmerkung im Grundbuch (§ 98 EO): Im Bewilligungsbeschluss<br />
wird seitens des Gerichts der Erlag eines Kostenvorschusses<br />
auferlegt ((meist zwischen €1.500,-- und € 3.000,--).<br />
- Erlag des Kostenvorschusses<br />
- Ernennung des Zwangsverwalters<br />
- Übernahme der Liegenschaft durch den Zwangsverwalter (§ 99<br />
EO)<br />
- Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter (§ 115 EO): Die<br />
Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter hat die nach<br />
Abschluss eines jeden Rechnungsjahres sowie nach Beendigung<br />
der Verwaltung zu erfolgen.<br />
28
Gelegenheit zur Stellungnahme zur gelegten Rechnung<br />
für den betreibenden Gläubiger sowie für den<br />
Verpflichteten (§ 116 EO).<br />
- Verteilungstagsatzung über die Verteilung der<br />
Ertragsüberschüsse: Auch diese Tagsatzung findet in<br />
der Regel einmal pro Jahr statt, wobei die<br />
entsprechenden Ertragsüberschüsse (nach Abzug der<br />
Entlohnung des Zwangsverwalters) an den/die<br />
betreibenden Gläubiger verteilt werden.<br />
- Verteilungsbeschluss.<br />
- Einstellung der Exekution nach Tilgung der<br />
betriebenen Forderung.<br />
29
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung (§§ 133 bis 239 EO):<br />
Allgemeines:<br />
- Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens<br />
werden Liegenschaften (Superädifikate oder Baurechte)<br />
des Verpflichteten mit dem Ziel verwertet, die<br />
Gläubiger aus dem durch die Veräußerung<br />
(Versteigerung) erzielten Erlös (Meistbot) zu<br />
befriedigen.<br />
- Die Zwangsversteigerung kann dabei von jedem, der<br />
eine vollstreckbare Forderung gegen den Verpflichteten<br />
hat, eingeleitet werden. Das Bestehen eines<br />
eingetragenen (vertraglichen oder exekutiven)<br />
Pfandrechts auf der Liegenschaft ist damit nicht<br />
Voraussetzung für die Einleitung eines<br />
Liegenschaftsexekutionsverfahrens.<br />
30
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung<br />
- Vor Einleitung eines Liegenschaftsexekutionsverfahrens<br />
ist jedenfalls abzuwägen, ob ein möglicherweise im<br />
Rahmen der Versteigerung erzielbarer Erlös ausreicht,<br />
um im Grundbuch eingetragene vorrangige<br />
Pfandgläubiger abzudecken und gleichzeitig auch eine<br />
zumindest teilweise Abdeckung der eigenen Forderung<br />
sowie der mit der Zwangsversteigerung verbundenen<br />
Kosten zu ermöglichen.<br />
31
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Gang des Zwangsversteigungsverfahrens:<br />
• Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft<br />
• Exekutionsbewilligung und Anmerkung im Grundbuch<br />
• Schätzung der Liegenschaft<br />
• Zustellung des Schätzgutachtens und Bekanntgabe<br />
des Schätzwertes<br />
• Versteigerungsedikt<br />
• Versteigerung und Zuschlag<br />
• Bezahlung (Berichtigung) des Meistbots<br />
• Meistbotsverteilungstagsatzung<br />
• Meistbotsverteilungsbeschluss<br />
• Grundbuchsbereinigung<br />
32
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Exekutionshindernisse:<br />
Wie im Fall auch im Fall der zwangsweisen<br />
Pfandrechtsbegründung hindern die nachstehenden<br />
Gründe die Einleitung eines<br />
Zwangsversteigerungsverfahrens:<br />
• ein vorrangig eingetragenes Belastungs- und<br />
Veräusserungsverbot<br />
• gemeinsames Wohnungseigentum<br />
• fideikommissarische Substitution<br />
• der Verpflichtete ist nicht grundbücherlicher<br />
Eigentümer der Liegenschaft<br />
33
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Exekutionsantrag:<br />
- Im Exekutionsantrag ist die Liegenschaft, auf die Exekution<br />
geführt werden soll, bestimmt zu bezeichnen (Einlagezahl und<br />
Grundbuchsnummer).<br />
- Zuständig ist das jeweilige „Buchgericht“<br />
(grundbuchsführendes Bezirksgericht lt. GB-Auszug). Bei<br />
Exekution auf mehrere Liegenschaften kann der betreibende<br />
Gläubiger wählen.<br />
- Wenn Exekution auf ein Superädifikat geführt werden soll,<br />
sind dem Exekutionsantrag überdies Urkunden beizulegen, die<br />
Eigentum oder Besitz des Verpflichteten am Superädifikat<br />
glaubhaft machen (es sei denn, dass bereits eine<br />
Urkundenhinterlegung bei Gericht erfolgt ist).<br />
- Weiters ist im Exekutionsantrag darauf hinzuweisen, dass die<br />
Exekution durch Zwangsversteigerung erfolgen soll.<br />
34
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Die Bewilligung der Zwangsversteigerung:<br />
- Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung eines<br />
Exekutionsverfahrens vor, wird vom Gericht die<br />
Zwangsversteigerung bewilligt und die betriebene<br />
Forderung bücherlich angemerkt (Anmerkung der Einleitung<br />
des Versteigerungsverfahrens gemäß § 137 EO).<br />
- Die Anmerkung der Einleitung des<br />
Zwangsversteigerungsverfahrens hat folgende Wirkungen (§<br />
138 EO):<br />
• Ein späterer Erwerber der Liegenschaft muss die<br />
Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen<br />
sich gelten lassen;<br />
• der betreibende Gläubiger erhält im Rang der<br />
Anmerkung ein Befriedigungsrecht;<br />
35
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
ein Rangvorbehalt nach § 58 GBG kann nicht mehr<br />
ausgenützt werden;<br />
• der Verpflichtete ist nur noch zu einer<br />
„ordentlichen Verwaltung“ der Liegenschaft befugt;<br />
• für nachfolgende Gläubiger ist nur noch der Beitritt<br />
zum bereits eingeleiteten<br />
Zwangsversteigerungsverfahren möglich<br />
(„Einheitlichkeit“ des<br />
Zwangsversteigerungsverfahrens; § 139 EO)<br />
36
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Schätzung der Liegenschaft (§ 140ff EO):<br />
- Bestellung des Sachverständigen erfolgt durch das Gericht in<br />
der Exekutionsbewilligung.<br />
- Im Exekutionsbewilligungsbeschluss wird vom<br />
Exekutionsgericht der Erlag eines Kostenvorschusses für die<br />
Kosten der Schätzung der Liegenschaft aufgetragen.<br />
- Die Höhe dieses Kostenvorschusses liegt erfahrungsgemäß<br />
zwischen € 1.500,-- und € 3.000,-- (abhängig vom<br />
Exekutionsgericht und von der Art der versteigerten<br />
Liegenschaft).<br />
- Ein Nichterlag des Kostenvorschusses hat eine Einstellung des<br />
Zwangsversteigerungsverfahrens zur Folge (jedoch mit der<br />
Möglichkeit, die Eintragung eines Zwangspfandrechts im Rang<br />
der Anmerkung der Zwangsversteigerung zu beantragen; § 208<br />
EO – Vorsicht: Frist von 14 Tagen);<br />
37
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Schätzung der Liegenschaft (§ 140ff EO):<br />
- Die Schätzung ist vom Sachverständigen nach den Bestimmungen<br />
des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) vorzunehmen.<br />
- Der Wert der zu versteigernden Liegenschaft ist vom<br />
Sachverständigen daher im Wege des Vergleichswerts- (§ 4 LBG),<br />
Ertragswerts- (§ 5 LBG) oder Substanzwertverfahrens (§ 6 LBG) zu<br />
ermitteln. Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens liegt dabei<br />
grundsätzlich im Ermessen des Sachverständigen (in „besonderen<br />
Fällen“ erfolgt eine Bewertung nach mehreren Verfahren und<br />
Ermittlung eines Mittelwerts).<br />
- Der Sachverständige hat eine „physische Schätzung“ der<br />
Liegenschaft durchzuführen, wobei zu diesem Termin auch der<br />
betreibende Gläubiger zu laden ist.<br />
- Eine Teilnahme an diesem Termin empfiehlt sich häufig deshalb,<br />
weil nur so nähere Rückschlüsse auf allfällige Mängel des<br />
Sachverständigengutachtens möglich sind;<br />
38
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Schätzung der Liegenschaft<br />
- vom Sachverständigen ist ein schriftliches<br />
Sachverständigen-gutachten zu erstatten, das in (in<br />
Kurzform) der Ediktsdatei zu veröffentlichen ist.<br />
- Der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert<br />
der Liegenschaft ist wesentlich für<br />
- die Höhe des geringsten Gebots bei der<br />
Versteigerung<br />
- die Höhe der zur Teilnahme an der<br />
Versteigerung<br />
beizubringenden<br />
Sicherheit<br />
(Vadium)<br />
- die Berechnung eines allfälligen Überbotes<br />
39
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Unterbleiben der Schätzung:<br />
- Gemäß § 142 EO kann eine Schätzung der Liegenschaft<br />
unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlass eines<br />
früheren gerichtlichen Verfahrens bereits geschätzt wurde<br />
und seither nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind und<br />
eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der<br />
Liegenschaft inzwischen nicht stattgefunden hat.<br />
- Eine neuerliche Schätzung der Liegenschaft – und damit der<br />
Erlag der für eine Schätzung notwendigen Kostenvorschusses<br />
– kann daher etwa dadurch vermieden werden, dass ein nicht<br />
mehr als zwei Jahre altes Schätzgutachten aus einem<br />
Konkursverfahren vorgelegt werden kann.<br />
40
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO):<br />
- Nach Vorliegen des Schätzgutachtens ist vom<br />
Exekutionsgericht der Schätzwert bekannt zugeben. Im<br />
Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Schätzwerts ist zu<br />
beachten:<br />
• Einwendungen gegen den Schätzwert können nur<br />
innerhalb der vom Exekutionsgericht in der<br />
Bekanntgabe gesetzten Frist erhoben werden.<br />
• Nur innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe des<br />
Schätzwerts ist es möglich, zu beantragen, dass als<br />
geringstes Gebot ein höherer Betrag als der halbe<br />
Schätzwert der Liegenschaft angesetzt wird (Änderung<br />
der Versteigerungsbedingungen gem. § 146 EO).<br />
41
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Das Versteigerungsedikt (§§ 169 ff. EO):<br />
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert<br />
wird vom Exekutionsgericht der Versteigerungstermin<br />
angesetzt und über die Ediktsdatei bekannt gegeben.<br />
- Der Versteigerungstermin ist dabei vom Exekutionsgericht<br />
auf ein bis zwei Monate anzuberaumen (§ 169 Abs. 2 EO).<br />
- Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem<br />
Versteigerungstermin muss ein Zeitraum vom mindestens 3<br />
Monaten liegen.<br />
- Das Versteigerungsedikt und eine Kurzfassung des<br />
Schätzgutachtens sind in der Ediktsdatei unter<br />
www.edikte.justiz.gv.at einzusehen.<br />
42
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Die Versteigerungsbedingungen:<br />
- Grundlage des Versteigerungstermins bilden die in den §§<br />
147 ff EO angeführten Versteigerungsbedingungen:<br />
• Die zu leistende Sicherheit bei Teilnahme an der<br />
Versteigerung (Vadium) beträgt 10 % des<br />
Schätzwertes der Liegenschaft, wobei der<br />
Meistbietende erst vor Zuschlagserteilung zum Erlag<br />
des Vadiums aufzufordern ist. Sollte das Vadium<br />
nicht erlegt werden, ist eine Ordnungsstrafe von bis<br />
zu € 10.000,-- zu verhängen. Für pfandrechtlich<br />
sichergestellte Gläubiger besteht die Möglichkeit<br />
einer Befreiung vom Erlag des Vadiums. Als<br />
Vadium sind nur noch Sparbücher (kein Bargeld)<br />
zulässig<br />
43
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Das geringste Gebot liegt beim halben Schätzwert der<br />
Liegenschaft (zu einer Erhöhung des geringsten<br />
Gebots s. oben); sollte beim Versteigerungstermin<br />
weniger als geringste Gebot geboten werden, darf ein<br />
Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden.<br />
• öffentlich rechtliche Lasten sind stets ohne<br />
Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen;<br />
privatrechtliche Lasten sind nur dann ohne<br />
Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn<br />
ihnen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des<br />
betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen<br />
Pfandrechts zukommt.<br />
• Das Meistbot ist vom Tag Erteilung des Zuschlags an<br />
mit 4 % zu verzinsen, wobei die Zinsen in die<br />
Verteilungsmasse fallen.<br />
44
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Der Versteigerungstermin (§ 177 ff EO):<br />
- Die Versteigerung findet öffentlich in der Regel beim<br />
Exekutionsgericht statt (in Einzelfällen ist auch eine<br />
Versteigerung vor Ort möglich.<br />
- Leiter des Versteigerungstermins ist der Richter.<br />
- Vor einer Aufforderung zum Bieten hat der Richter die<br />
Höhe von Steuern, Zuschlägen und Gebühren bekannt<br />
zugeben, deren Barzahlung verlangt wird; Weiters hat<br />
der Richter die von Gläubigern in Bezug auf die<br />
Übernahme der Schuld durch den Ersteher<br />
abgegebenen Erklärungen sowie sonstige wesentliche<br />
die Liegenschaft betreffende Verhältnisse bekannt zu<br />
geben. Weiters hat der Richter über die Notwendigkeit<br />
des Erlags des Vadiums zu belehren.<br />
45
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Versteigerungstermin (§ 177 ff EO):<br />
- Angebote durch Vertreter sind zulässig, sofern die Vertretungsbefugnis<br />
durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine öffentlich beglaubigt<br />
unterfertigte Vollmacht nachgewiesen wird (§ 180 EO).<br />
- Nach den einleitenden Belehrungen wird vom Richter zum Bieten<br />
aufgefordert.<br />
- Vom Richter könnten dabei bestimmte Bietschritte vorgegeben werden,<br />
die jedoch höchstens 3% des Schätzwerts betragen dürfen.<br />
- Die Versteigerung ist solange fortzusetzen, als höhere Angebote<br />
abgegeben werden.<br />
- Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen<br />
Aufforderung kein höheres Angebot abgegeben wird und der<br />
Meistbietende das Vadium erlegt hat.<br />
- Im Anschluss an die Zuschlagserteilung hat der Richter alle<br />
Anwesenden über die Möglichkeit einer Widerspruchserhebung gegen<br />
die Zuschlagserteilung zu belehren; wenn kein Widerspruch erhoben<br />
wird, hat der Richter dem Meistbietenden den Zuschlag zu erteilen.<br />
46
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Überbot (§ 195 EO):<br />
- Gemäß § 195 EO kann dann, wenn das Meistbot, für das der Zuschlag<br />
erteilt wurde, ¾ des Schätzwerts der Liegenschaft und des Zubehörs<br />
nicht erreicht, die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam<br />
gemacht werden.<br />
- Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein<br />
ihn vom Bieten ausschließendes Hindernis entgegensteht und er sich<br />
bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ¼<br />
übersteigenden Preis zu entrichten und die für die frühere<br />
Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungen zu erfüllen.<br />
- Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher<br />
Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht<br />
anzubringen.<br />
- Der ursprüngliche Ersteher ist in weiterer Folge vom höchsten Überbot<br />
zu verständigen. Er hat dann die Möglichkeit, angebrachte Überbote<br />
dadurch zu entkräften, dass er innerhalb von 3 Tagen, nachdem ihm<br />
das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot mitgeteilt wurde, sein<br />
Meistbot auf dem Betrag des höchsten Überbots erhöht.<br />
47
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Wiederversteigerung (154 EO):<br />
- Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht<br />
rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wir,<br />
findet von Amts wegen oder auf Antrag eine<br />
Wiederversteigerung der Liegenschaft auf<br />
Kosten des sämigen Erstehers statt.<br />
- Der säumige Ersteher ist vom Bieten in der<br />
neuerlichen Versteigerung nicht<br />
ausgeschlossen, er hat jedoch eine Sicherheit<br />
in Höhe des geringsten Gebots beizubringen.<br />
48
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung<br />
Neuerliche Versteigerung (§ 151 Abs 3 EO):<br />
- Wird beim Versteigerungstermin weniger als das<br />
geringste Gebot geboten, darf ein Verkauf der<br />
Liegenschaft nicht stattfinden (dazu bereits oben).<br />
- Auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ist<br />
ein neuerlicher Versteigerungstermin anzuberaumen.<br />
- Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes<br />
Gebot als der halbe Schätzwert zu Grunde, so kann<br />
gleichzeitig beantragt werden, dass das geringste<br />
Gebot auf den gesetzlich vorgeschrieben Betrag (halber<br />
Schätzwert) herabgesetzt wird.<br />
49
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Meistbotsverteilung:<br />
- Ist der Zuschlag rechtskräftig und das Meistbot erlegt, ist vom Gericht ein<br />
Termin für eine Meistbotsverteilungstagsatzung anzuberaumen.<br />
- Forderungen, die im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung<br />
berücksichtigt werden sollen, sind längst innerhalb von 14 Tagen vor der<br />
Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden. Eine spätere Anmeldung ist<br />
zwar zulässig, jedoch möglicherweise mit Kostenfolgen verbunden.<br />
- Bestehen Einwände gegen die Berücksichtigung bestimmter Forderungen im<br />
Rahmen der Meistbotsverteilung, so ist dagegen im Rahmen der<br />
Meistbotsverteilungstagsatzung Widerspruch zu erheben (sonst keine<br />
Rekursmöglichkeit gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss); eine<br />
Teilnahme an der Meistbotsverteilungstagsatzung ist daher<br />
empfehlenswert.<br />
- Auf Grundlage der Ergebnisse der Meistbotsverteilungstagsatzung ist vom<br />
Gericht ein Meistbotsverteilungsbeschluss zu erlassen.<br />
50
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung<br />
Forderungsanmeldung bei eingetragener<br />
Hypothek (§ 210 EO):<br />
- Ist zu Gunsten einer Forderung bereits eine Hypothek im<br />
Grundbuch eingetragen, stellt sich die Frage nach einer<br />
Notwendigkeit einer Forderungsanmeldung.<br />
- Bei Festbetragshypotheken und exekutiven Pfandrechten<br />
ergibt sich die Forderung „rechtsbeständig aus dem<br />
Grundbuch“. Eine Forderungsanmeldung ist daher<br />
grundsätzlich nicht erforderlich.<br />
- Bei Höchstbetragshypotheken (zu deren Hereinbringung noch<br />
nicht Exekution geführt wird) ergibt sich die Höhe der<br />
Forderung nicht aus dem Grundbuch. Die Berücksichtigung der<br />
Forderung im Rahmen einer Meistbotsverteilung setzt daher<br />
unbedingt eine entsprechende Forderungsanmeldung voraus.<br />
51
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Der Meistbotsverteilungsbeschluss (§§ 209 ff. EO):<br />
- Die Rangordnung, in der Ansprüche im Rahmen der Meistbotsverteilung<br />
zu berücksichtigen sind, bestimmt sich den §§ 216 und 217 EO.<br />
- Zu berücksichtigen sind nachstehende Vorzugsposten:<br />
- Auslagen und Vorschüsse einer Verwaltung der Liegenschaft;<br />
- öffentliche Abgaben mit Pfand- und Vorzugsrecht aus den<br />
letzten 3 Jahren (vor allem Grundsteuer)<br />
- die aus den letzten 5 Jahren vor dem Tag der Erteilung des<br />
Zuschlags rückständigen Forderungen gemäß § 27 WEG<br />
(Betriebskostenrückstände);<br />
- Nicht bevorrangte Forderungen sind danach in der bücherlichen<br />
Rangfolge zu berücksichtigen.<br />
- Ein nach der Verteilung verbleibender Rest (Hyperocha) ist an den<br />
Verpflichtenden auszufolgen.<br />
52
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />
Zwangsversteigerung:<br />
Grundbuchsbereinigung:<br />
Nach Durchführung der Meistbotsverteilung ist vom<br />
Exekutionsgericht das Grundbuch zu bereinigen; d.h.<br />
der Ersteher ist als neuer Eigentümer der Liegenschaft<br />
im B-Blatt einzutragen und bestehende bücherliche<br />
Lasten (die nicht vom Ersteher zu übernehmen sind)<br />
sind im C-Blatt zu löschen.<br />
53
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />
Allgemeines:<br />
- Ziel der Fahrnisexekution ist es, den betreibenden Gläubiger<br />
durch Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen des<br />
Verpflichteten zu befriedigen.<br />
- Nach Bewilligung der Exekution ist das<br />
Fahrnisexekutionsverfahren weitgehend dem<br />
Gerichtsvollzieher überlassen, der dieses Verfahren<br />
selbständig führen kann.<br />
54
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />
Gang des Fahrnisexekutionsverfahrens:<br />
Exekutionsantrag:<br />
• Bewilligung der Fahrnisexekution<br />
• Pfändung<br />
• Verkauf<br />
• Verteilung des Verkaufserlöses<br />
55
<strong>Exekutionsrecht</strong> - Fahrnisexekution<br />
Exekutionsobjekte:<br />
- Gegenstand der Fahrnisexekution sind grundsätzlich alle im<br />
Gewahrsam des Verpflichteten stehenden Sachen (zur Pfändung<br />
s.unten).<br />
- Unpfändbar sind nachstehende Gegenstände (§ 250 EO):<br />
• die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt<br />
dienenden Gegenstände (Armbanduhr; WC-Muschel,<br />
Elektroherd, Kühlschrank, usw.);<br />
• zur Berufsausübung dienende Gegenstände (z.B. Klavier<br />
eines Musiklehrers; Bibliothek eines Lehrers);<br />
• Nahrungsmittel und Heizstoffe für 4 Wochen;<br />
• nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine<br />
gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zu einem Wert von € 750,--;<br />
• Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder<br />
psychischen Behinderung (z.B. Prothesen);<br />
• Familienbilder sowie der Ehering.<br />
56
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />
Pfändung:<br />
- Anlässlich eines Vollzugstermins sind vom Gerichtsvollzieher<br />
in der Gewahrsame des Verpflichteten (tatsächliche<br />
Verfügungsgewalt) stehende pfändbare Sachen zu pfänden<br />
und in ein Pfändungsprotokoll aufzunehmen.<br />
- Sollte der Vollzugsort versperrt sein, so kann unter<br />
bestimmten Voraussetzungen eine gewaltsame Öffnung des<br />
Vollzugsortes durchgeführt werden (Schlosservollzug; § 26 a<br />
EO);<br />
- Austauschpfändung (§ 251 a EO): Unpfändbare Gegenstände<br />
können gepfändet werden, wenn vom betreibenden Gläubiger<br />
ein entsprechendes Ersatzstück beigebracht werden kann.<br />
Weiß man z.B., dass der Schuldner eine wertvolle Armbanduhr<br />
trägt, so kann zum Vollzugstermin eine billige Ersatzuhr<br />
mitgebracht werden und dem Schuldner die teure<br />
Armbanduhr abgenommen werden, obwohl diese<br />
grundsätzlich unpfändbar wäre.<br />
57
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />
Verkauf:<br />
- Der Gerichtsvollzieher entscheidet, ob ein Freihandverkauf oder<br />
eine Versteigerung stattfindet; ein Freihandverkauf kommt nur<br />
bei Waren mit einem Börsepreis in Betracht; in der Regel erfolgt<br />
ein Verkauf durch öffentliche Versteigerung.<br />
- Die Versteigerung kann in einer Auktionshalle, in einem<br />
gewerblichen Versteigerungshaus, über das Internet oder an Ort<br />
und Stelle stattfinden (eine Versteigerung an Ort und Stelle<br />
erfolgt vor allem bei Kraftfahrzeugen).<br />
- Jede Versteigerung ist vorher in der Ediktsdatei bekannt zu<br />
machen.<br />
- Nach Festsetzung des Versteigerungstermins sind die zum<br />
Verkauf bestimmten Sachen von Amtswegen so zeitgerecht an<br />
einen Versteigerungsort zu überstellen, dass sie zur<br />
Besichtigung ausgestellt werden können.<br />
- Vor der Versteigerung sind Fahrnisse durch einen gerichtlich<br />
beeideten Sachverständigen zu schätzen.<br />
58
<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />
Verkaufstermin:<br />
- Der Meistbietende hat das Meistbot sofort in bar zu berichtigen;<br />
bei wertvollen Gegenständen kann ihm eine Zahlungsfrist von 8<br />
Tagen eingeräumt werden.<br />
- Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung<br />
zu übergeben.<br />
- § 277a EO enthält Sonderbestimmungen für die Versteigerung<br />
über das Internet (neu eingefügt durch die<br />
Exekutionsordnungsnovelle 2008). Demnach kann eine<br />
Versteigerung über das Internet erfolgen, wenn<br />
• die Gegenstände geschätzt sind und<br />
• sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung des Gerichts<br />
befinden.<br />
• Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest<br />
ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches<br />
Schätzgutachten anzuschließen.<br />
59
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Allgemeines:<br />
- Wenn dem betreibenden Gläubiger eine<br />
Geldforderung gegen den Verpflichteten zusteht,<br />
kann er auf eine Geldforderung des Verpflichteten im<br />
Exekutionsweg greifen.<br />
- Voraussetzung ist die Pfändbarkeit der<br />
Geldforderung. Bei beschränkt pfändbaren<br />
Forderungen muss das Existenzminimum dem<br />
Verpflichteten verbleiben<br />
- Derjenige, gegen den dem Verpflichten eine<br />
Forderung zusteht wird „Drittschuldner“ genannt.<br />
- Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt durch<br />
Überweisung der Forderung zur Einziehung.<br />
60
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Gang des Exekutionsverfahrens:<br />
- Exekutionsantrag<br />
- Exekutionsbewilligung<br />
- Ev. Anfrage beim Hauptverband der<br />
Sozialversicherungsträger<br />
- Pfändung der Forderung durch Zustellung eines sog.<br />
„Doppelverbots“: Dem Verpflichteten wird eine<br />
Verfügung über die Forderung verboten; dem<br />
Drittschuldner wird eine Auszahlung der Forderung<br />
verboten.<br />
- Drittschuldnererklärung<br />
- Überweisung der Forderung an den betreibenden<br />
Gläubiger<br />
61
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Unpfändbare Forderungen (§ 290 EO; z.B.):<br />
- Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang<br />
mit einer beruflichen Tätigkeit;<br />
- Gesetzliche Beihilfen und Zulagen zur<br />
Abdeckung des Mehraufwandes für eine<br />
körperliche oder geistige Behinderung (z.B.<br />
Pflegegeld);<br />
- Beiträge für Bestattungskosten;<br />
- Mietzinsbeihilfe;<br />
- Familienbeihilfe;<br />
- Stipendien<br />
62
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Beschränkt pfändbare Forderungen (§ 290a EO):<br />
Diese Forderungen sind zwar pfändbar, dem<br />
Verpflichteten muss jedoch das<br />
Existenzminimum lt. Tabelle verbleiben.<br />
Beschränkt pfändbar sind z.B.:<br />
- Arbeitseinkommen;<br />
- Pensionen;<br />
- Versehrtenrente, Krankengeld;<br />
- Arbeitslosenunterstützung;<br />
63
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Exekutionsantrag:<br />
- Im Exekutionsantrag ist der Drittschuldner<br />
genau zu bezeichnen.<br />
- Ist der Drittschuldner nicht bekannt, dann<br />
kann bezüglich Einkünften aus<br />
Arbeitsverhältnissen die Durchführung einer<br />
Anfrage beim Hauptverband der<br />
Sozialversicherungsträger beantragt werden<br />
(„Drittschuldneranfrage“; § 294a EO).<br />
64
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Exekutionsbewilligung:<br />
- Entspricht der Exekutionsantrag den gesetzlichen<br />
Voraussetzungen, wird die Exekution bewilligt.<br />
- Bei unbekanntem Drittschuldner wird (über<br />
entsprechenden Antrag eine<br />
„Drittschuldneranfrage“ durchgeführt.<br />
- Die Pfändung der Forderung erfolgt durch<br />
Zustellung des sog. „Doppelverbots“ (s. dazu<br />
bereits oben). Bei erfolgreicher<br />
„Drittschuldneranfrage“ erfolgt eine Zustellung<br />
an den aus der Anfrage ersichtlichen<br />
Drittschuldner.<br />
65
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Drittschuldnererklärung (§ 301 EO):<br />
Nach Zustellung der Exekutionsbewilligung ist der<br />
Drittschuldner dazu verpflichtet eine<br />
Drittschuldnererklärung abzugeben.<br />
Dabei hat der Drittschuldner zu erklären,<br />
- ob er die gepfändete Forderung als begründet<br />
anerkennt;<br />
- ob andere Personen Ansprüche auf die gepfändete<br />
Forderung erheben;<br />
- Ob die Zahlungspflicht von Gegenleistungen abhängig<br />
ist;<br />
- Ob und wegen welcher Ansprüche ein Pfandrecht an der<br />
gepfändeten Forderung besteht;<br />
- Unterhaltspflichten des Verpflichteten.<br />
66
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Drittschuldnererklärung:<br />
- Gem. § 302 EO hat der Drittschuldner für die Abgabe der<br />
Drittschuldnererklärung einen Kostenersatzanspruch ( €<br />
25,-- bei wiederkehrenden Forderungen; € 15,-- bei<br />
sonstigen Forderungen).<br />
- Verletzt der Drittschuldner seine Verpflichtung zur Abgabe<br />
einer Drittschuldnererklärung (bzw. In weiterer Folge zur<br />
Zahlung an den betreibenden Gläubiger), muss der<br />
betreibende Gläubiger gegen ihn mit Drittschuldnerklage<br />
vorgehen.<br />
- Schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe<br />
einer Drittschuldnererklärung kann – trotz Obsiegens des<br />
Drittschuldners im Drittschuldnerprozess – Kostenfolgen<br />
haben (§ 301 Abs 3 EO).<br />
67
Exekutionsverfahren -<br />
Forderungsexekution<br />
Einziehung der gepfändeten Forderung (§§ 303<br />
ff. EO):<br />
- Die gepfändete Forderung ist dem<br />
betreibenden Gläubiger zur Einziehung zu<br />
überweisen.<br />
- Die Befriedigung des betreibenden Gläubigers<br />
erfolgt dann durch Einziehung der Forderung.<br />
68
Exekutionsverfahren – Sonderformen der<br />
Exekution<br />
In der EO finden sich Regelungen zu folgenden<br />
„Sonderformen“ der Exekution (in der Praxis<br />
relativ selten):<br />
- Exekution zur Herausgabe und Leistung<br />
körperlicher Sachen (§§ 325 ff. EO);<br />
- Exekution auf andere Vermögensrechte (§§<br />
330 ff. EO);<br />
- Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder<br />
Unterlassungen (§§ 346 ff. EO);<br />
69
Exekutionsverfahren - Sicherung von<br />
Forderungen<br />
Neben den erwähnten eigentlichen<br />
Exekutionsarten enthält die EO auch<br />
Bestimmungen zur Sicherung von<br />
Forderungen/Rechten:<br />
- In den §§ 370 ff EO. finden sich Regelungen<br />
über die sog. Sicherstellungsexekution<br />
(Exekution ohne vollstreckbarem Titel, nur auf<br />
Grund eines „Sicherungstitels“; z.B.<br />
Wechselzahlungsauftrag).<br />
- In den §§ 378 ff. EO finden sich Regelungen<br />
über die einstweilige Verfügung (Exekution<br />
ohne Titel)<br />
70