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H. Exekutionsrecht

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Vorlesung <strong>Exekutionsrecht</strong><br />

H. <strong>Exekutionsrecht</strong><br />

WS 2011/2012<br />

Dr. Ulla Reisch<br />

1


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Grundlagen<br />

• Begriff: Exekution (Zwangsvollstreckung) ist<br />

die Durchsetzung eines in förmlicher Weise<br />

festgestellten Anspruches mit staatlicher<br />

Zwangsgewalt<br />

• Abgrenzung:<br />

- Erkenntnisverfahren<br />

- Insolvenzordnung<br />

- verwaltungsbehördliche<br />

Exekution<br />

- finanzbehördliche Exekution<br />

2


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Grundlagen<br />

Einteilung der EO:<br />

- Allgemeine Bestimmungen ( §§ 1 – 86)<br />

- Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ( §§<br />

87 - §§ 345)<br />

- Exekution zur Erwirkung von Handlungen (§§346 – 369)<br />

3


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Grundlagen<br />

Arten der Exekution:<br />

- Liegenschaftsexekution<br />

- Fahrnisexekution<br />

- Forderungsexekution<br />

- Anspruchsexekution<br />

- Exekution auf andere Vermögensrechte<br />

(Rechteexekution)<br />

- Naturalexekution (Herausgabe-,<br />

Räumungsexekution, vertretbare Handlungen, …)<br />

- Exekution zur Sicherstellung<br />

- Einstweilige Verfügung<br />

4


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Grundlagen<br />

• Dispositionsgrundsatz<br />

• Untersuchungsgrundsatz<br />

• Amtsbetrieb<br />

• Mündlichkeit – Schriftlichkeit<br />

• Unmittelbarkeit<br />

• Öffentlichkeit<br />

• Rechtliches Gehör<br />

• Beschränkung der Exekutionsbewilligung auf einzelne<br />

Exekutionsmittel<br />

• Vorrang der Zwangsverwaltung- vor der<br />

Zwangsversteigerung<br />

• Vorrang der Forderungs- vor der Fahrnisexekution und<br />

der Liegenschaftsexekution<br />

5


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Grundlagen<br />

Schuldnerschutz<br />

- Verbot der Überdeckung<br />

- Feststehen einer Verschleuderungsgrenze (= geringstes Gebot bei<br />

gerichtlichen Versteigerungen)<br />

- Bestimmungen über Unpfändbarkeit bestimmter beweglicher<br />

Sachen (existenzwichtige Fahrnisse)<br />

- Pfändbarkeitsgrenze bei Arbeitseinkommen<br />

- Kostendeckungsprinzip<br />

Sowie im Bestehen weiterer Bestimmungen hinsichtlich der<br />

Möglichkeit der Aufschiebung der Exekution wegen<br />

getroffener Zahlungsvereinbarung, Räumungsaufschub,<br />

Innehalten bei Fahrnisverwertung<br />

6


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />

Voraussetzungen:<br />

- Zuständigkeit<br />

- Exekutionstitel<br />

- Vollstreckbarkeitsbestätigung<br />

- notwendiger Inhalt des Exekutionsantrages<br />

- Vollstreckungsunterworfenheit /-interesse (str.)<br />

- Kostendeckung<br />

- keine Exekutionssperre (vgl. § 10 KO,§ 10 AO)<br />

7


<strong>Exekutionsrecht</strong> -Verfahren<br />

Verfahrensschritte<br />

- Voraussetzung: Exekutionstitel versehen mit<br />

Bestätigung der Rechtkraft und<br />

Vollstreckbarkeit<br />

- Exekutionsantrag<br />

- Bewilligungsverfahren<br />

- Beschluss<br />

- Vollzug ( z.B. Pfändung und Verwertung bei<br />

Exekution bei Exekution auf eine Geldforderung)<br />

- Befriedigung - Einstellung<br />

8


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Verfahren<br />

Exekutionstitel:<br />

Gerichtliche Entscheidungen wie z.b. Urteile,<br />

Beschlüsse, Zahlungsbefehle,<br />

Verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Bescheide)<br />

wie z.B. Rückstandsausweise<br />

Urkunden wie z.B. gerichtliche Vergleiche,<br />

vollstreckbare Notariatsakte, Vergleiche vor<br />

Jugendwohlfahrtsträger<br />

9


<strong>Exekutionsrecht</strong> –Verfahren<br />

Exekutionsantrag<br />

• Zuständigkeit:<br />

Sachlich: Bezirksgericht<br />

Örtlich: abhängig von Art der Exekution<br />

Liegenschaftsexekution: Buchgericht<br />

Forderungsexekution: Gerichtsstand (Sitz bzw.<br />

gewöhnlicher Aufenthalt) des Verpflichteten; Sitz des<br />

Drittschuldners (Schuldner des Verpflichteten); Ort, an dem<br />

sich das eingeräumte Pfand befindet<br />

Sonst: Ort des Objektes auf das Exekution geführt wird bzw<br />

Ort der ersten Vollzugshandlung<br />

10


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />

Der Exekutionsantrag hat nach § 54 EO folgende<br />

Angaben zu enthalten:<br />

- den Exekutionstitel, der vollstreckbar sein muss; die<br />

Vollstreckbarkeit muss durch die Vollstreckbarkeitsklausel<br />

dargetan sein;<br />

- den Gläubiger, den Verpflichteten und den vollstreckbaren<br />

Anspruch; bei Geldforderungen den Geldbetrag sowie die<br />

beanspruchten Zinsen, Prozess- und Exekutionskosten, den<br />

Anspruch der sich durch eine etwaige<br />

Wertsicherungsklausel ergibt;<br />

- das Exekutionsobjekt; darunter ist der<br />

Vermögensgegenstand zu verstehen auf den gegriffen<br />

werden soll (z.B. auf die Liegenschaft EZ 123 GB Döbling)<br />

11


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />

Weiters hat der Exekutionsantrag zu enthalten:<br />

- das anzuwendende Exekutionsmittel, wodurch der<br />

Anspruch erzwungen werden soll (z.B.<br />

Zwangsversteigerung, „Pfändung und Überweisung zur<br />

Einziehung“ bei Forderungsexekutionen<br />

- den Zuständigkeitstatbestand; wesentliche Umstände<br />

zur Ermittlung der Zuständigkeit des angerufenen<br />

Exekutionsgerichtes<br />

- Ratsam sind auch weitere Angaben über den Wunsch<br />

nach „Intervention“<br />

- Beilage von Exekutionstitel und<br />

Vollstreckbarkeitsbestätigung nur sofern der Antrag<br />

nicht unter das vereinfachte Bewilligungsverfahren fällt<br />

12


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />

Bewilligung: bei Geldforderungen bis zu € 50.000,00 und nicht<br />

auf unbewegliches Vermögen, ein Superädifikat oder Baurecht<br />

gerichteten Exekutionsanträgen sind keine Urkunden oder die<br />

Vorlage des Exekutionstitels vorgesehen; weitere<br />

Voraussetzung ist, dass sich der Gläubiger auf inländischen<br />

oder rechkräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen<br />

Exekutionstitel stützt; grundsätzlich ist ein<br />

Verbesserungsverfahren vorgesehen;<br />

Im ordentlichen Bewilligungsverfahren ergangene<br />

Exekutionsbewilligungen sind ausschließlich mit Rekurs<br />

anfechtbar, jene die im vereinfachten Bewilligungsverfahren<br />

ergangen sind zusätzlich mit dem Rechtsbehelf des<br />

Einspruchs.<br />

Eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren angeordnete<br />

Fahrnisexekution darf erst frühestens 14 Tage nach Zustellung<br />

der Bewilligung vollzogen werden.<br />

13


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />

Beschluss: mit Beschluss wird über die Bewilligung von<br />

Zwangsmaßnahmen oder ev. weitere Anordnungen<br />

entschieden (z.B. Überweisung einer Forderung zur<br />

Einziehung)<br />

Vollzug: erfolgt durch Pfändung, Abnahme eines<br />

Vermögensverzeichnisses, Durchführung der<br />

Anmerkung im Grundbuch, etc.; bei Verstößen wie etwa<br />

die Überschreitung der Pfändung über das erforderliche<br />

Maß oder bei Nichtvornahme einer Pfändung kann vom<br />

betr. Gläubiger die sog. „Vollzugsbeschwerde“ erhoben<br />

werden.<br />

14


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Einwendungen<br />

• Aufschiebung: Die Exekution kann auf Antrag unter<br />

anderem aufgeschoben werden<br />

Während der Anhängigkeit einer Klage nach §§ 35 – 37 EO<br />

(dazu unten)<br />

Im Falle dass die Exekutionsbewilligung mit Rekurs<br />

angefochten wird<br />

Bei Einbringung einer Klage auf Nichtigkeitsklage,<br />

Anfechtungsklage oder Wiederaufnahmsklage<br />

Wenn um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich<br />

eines Titels angesucht wird<br />

Wenn ein Einstellungsantrag gestellt ist<br />

Wenn ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit<br />

gestellt wurde<br />

bei Zahlungsvereinbarungen<br />

15


<strong>Exekutionsrecht</strong><br />

Exekutionsaufschub gem. § 45a EO:<br />

- In der Praxis der wichtigste Fall des Aufschubs;<br />

- Nach dieser Bestimmung kann die Exekution wegen<br />

einer Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner<br />

jederzeit aufgeschoben werden;<br />

- Fortsetzung ist erst nach Ablauf von 3 Monaten ab<br />

Einlangen des Aufschiebungsantrages bei Gericht<br />

möglich;<br />

- Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von 2 Jahren<br />

beantragt, ist die Exekution einzustellen (Frist daher<br />

unbedingt vormerken).<br />

16


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Einwendungen<br />

• Innehaltung: Innehalten der Exekution ist das einstweilige<br />

Abbrechen eines Exekutionsaktes von Amts wegen mitten<br />

während der Exekution. Das Innehalten bezweckt<br />

Verhinderung nutzloser oder ungerechtfertigter<br />

Exekutionsschritte. Ist das Hindernis beseitigt wird die<br />

Exekution von Amts wegen fortgesetzt.<br />

• Einstellung: Einstellungsgründe §§ 39, 40 EO; einzustellen<br />

ist von Amts wegen insbesondere nach Klagsstattgebung<br />

bei Klagen nach §§ 35-37 EO, bei Exekutionsführung auf<br />

unpfändbare Sachen, wenn ein die Kosten übersteigender<br />

Ertrag nicht zu erwarten ist, bei rechtskräftiger Aufhebung<br />

der Vollstreckbarkeit;<br />

• auf Antrag ist insbesondere einzustellen bei Befriedigung,<br />

wenn der betreibende Gläubiger verzichtet hat, sowie<br />

ebenfalls im Falle der Aufhebung der Vollstreckbarkeit oder<br />

Aufhebung des Exekutionstitels<br />

17


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />

Rechtsmittel:<br />

Rekurs: gegen Ernennung des Verwalter, gegen<br />

den Beschluss mit dem die Anmerkung der<br />

Einleitung des Versteigerungsverfahrens im<br />

Grundbuch angeordnet wird, gegen einen<br />

Beschluss mit dem die Beschreibung und<br />

Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft<br />

angeordnet wird, gegen den Beschluss durch den<br />

eine frühere Schätzung dem späteren<br />

Zwangsversteigerungsverfahren zugeordnet wird,<br />

gegen den Beschluss mit dem die Verwahrung<br />

gepfändeter Gegenstände angeordnet wird, ….<br />

18


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />

• Widerspruch: z.B. gegen die Erteilung des Zuschlags bei<br />

der Zwangsversteigerung von Liegenschaften, gegen den<br />

Erlass einer einstweiligen Verfügung (EV) ohne Anhörung<br />

des Gegners, gegen die Höhe einer im Rahmen der<br />

Unterlassungsexekution festgesetzten Strafe, gegen den<br />

Bestand, den Rang oder die Höhe von zur<br />

Verteilungstagsatzung angemeldeten Forderungen im<br />

Zwangsversteigerungsverfahren von Liegenschaften und<br />

Fahrnissen<br />

• Vorstellung: gegen Entscheidungen des Rechtspflegers an<br />

den Richter<br />

• Beschwerde: Vollzugs- und Aufsichtsbeschwerde<br />

• Einspruch: bei Fehlen eines Exekutionstitels samt<br />

Vollstreckbarkeitsbestätigung, bei Nichtübereinstimmen<br />

von Exekutionstitel mit den Angaben im Exekutionsantrag<br />

19


<strong>Exekutionsrecht</strong> – exekutionsrechtliche<br />

Klagen<br />

§ 35 EO: Einwendungen gegen den Anspruch;<br />

§ 36 EO: Einwendungen gegen den Exekutionstitel<br />

§ 37 EO: Klage des Eigentümers der gepfändeten<br />

Sache<br />

Darüber hinaus fallen unter die<br />

exekutionsrechtlichen Klagen<br />

weiters die<br />

- Pfandvorrechtsklage des vorrangigen Pfandgläubigers<br />

- Die Widerspruchsklage des Ausfallsbeteiligten<br />

- Die Interessenklage des betreibenden Gläubigers<br />

20


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />

Oppositionsklage<br />

• Mittels Oppositionsklage werden vom Verpflichteten gegen den<br />

betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht, die den durch den<br />

Ex-Titel ausgewiesenen Anspruch nachträglich, somit nach der<br />

Entstehung des Ex-Titels, materiell aufheben oder hemmen. Als<br />

solche Umstände kommen insbesondere Zahlung, Aufrechnung,<br />

Verjährung, Erlass oder Forderungsstundung in Betracht.<br />

• Der Klagsantrag lautet „ Der Anspruch, zu dessen<br />

Hereinbringung zu GZ… Exekution bewilligt wurde ist<br />

erloschen/gehemmt.“<br />

• Hinsichtlich des Vorbringens gilt die sogenannte<br />

„Eventualmaxime“: Der Kläger (der Verpflichtete) hat alle ihm<br />

bekannten einwendungen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig<br />

in der Klage vorzubringen.<br />

• Zuständig ist das Exekutionsgericht.<br />

21


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />

Impugnationsklage<br />

• Mittels Impugantionsklage werden vom Verpflichteten<br />

gegen den betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht,<br />

die sich nicht den durch den Ex-Titel ausgewiesenen<br />

Anspruch sondern gegen den Vollstreckungsanspruch<br />

wenden. Als solche Umstände kommen insbesondere<br />

mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit,<br />

Exekutionsverzicht, Exekutionsstundung oder die<br />

mangelnde Exekutionskraft eines Notariatsaktes in<br />

Betracht.<br />

• Der Klagsantrag lautet „.. Die mit Beschluss .. Bewilligte<br />

Exekution wird für unzulässig erklärt.“<br />

• Es gilt ebenfalls die Eventualmaxime.<br />

• Zuständig ist das Exekutionsbewilligungsgericht, außer<br />

in Arbeitsrechtssachen<br />

22


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />

Exszindierungsklage<br />

• Mittels Exszindierungsklage macht ein Dritter ein Recht<br />

an einem in Exekution gezogenen Gegenständen<br />

geltend. Darunter fallen alle Rechte die eine Exekution<br />

unzulässig machen, worunter bspw das Eigentumsrecht,<br />

Wohnungseigentum, Sicherungseigentum, die<br />

Sicherungszession sowie Rückforderungsrechte der<br />

Hinterlegers, Vermieters, etc fallen. Kein solches Recht<br />

steht dem sog. „außerbücherlichen“ Eigentümer zu.<br />

• Der Klagsantrag lautet „ Die Exekution GZ… auf…(best.<br />

Sache) wird für unzulässig erklärt.“<br />

• Für dieses Verfahren gilt nicht die Eventualmaxime.<br />

• Zuständig ist das Exekutionsgericht.<br />

23


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Arten der Liegenschaftsexekution:<br />

• Pfandweise Pfandrechtsbegründung: Sicherung des Ranges,<br />

betreibende Partei erhält Pfand- und Befriedigungsrecht<br />

• Zwangsverwaltung: Befriedigung aus den Nutzungen und<br />

Erträgnissen; Anmerkung im Grundbuch wirkt auch<br />

gegenüber Rechtsnachfolgern; Verpflichteten trifft<br />

Verfügungs- und Bewirtschaftungsverbot sowie<br />

Mitwirkungspflicht, Bestellung eines Zwangsverwalters<br />

(Anforderungsprofil ähnlich des eines Masseverwalters<br />

• Zwangsversteigerung: Befriedigung aus Verwertungserlös,<br />

Vorrang anderer Exekutionsarten, Verschleuderungsgrenze<br />

(halber Schätzwert); Möglichkeit des Überbotes 14 Tage<br />

nach Zuschlagserteilung<br />

24


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

zwangsweise Pfandrechtsbegründung:<br />

- Gemäß § 87 EO kann zugunsten einer vollstreckbaren<br />

Geldforderung auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein<br />

Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an<br />

einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem<br />

Superädifikat oder an einem Baurecht begründet werden.<br />

- Das Pfandrecht wird dabei durch Einverleibung im Lastenblatt<br />

(C-Blatt) der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft im<br />

Grundbuch erworben.<br />

- Voraussetzung für eine Bewilligung der Exekution ist, dass der<br />

Verpflichtete Eigentümer der entsprechenden Liegenschaft ist.<br />

- Hindernisse für die Bewilligung bzw. Eintragung eines<br />

Zwangspfandrechts sind z.B.<br />

- ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot<br />

- eine vereinbarte Gütermeinschaft<br />

- das Bestehen gemeinsamen Wohnungseigentums<br />

- fideikommissarische Substitution<br />

25


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

zwangsweise Pfandrechtsbegründung:<br />

- Der Weg der Exekution durch zwangsweise<br />

Pfandrechtsbegründung wird häufig dann gewählt, wenn<br />

eine Liegenschaft zwar überbelastet erscheint (eine<br />

Zwangsversteigerung somit keinen Sinn hätte), jedoch<br />

nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Fall einer<br />

Verwertung der Liegenschaft zu einem späteren<br />

Zeitpunkt doch zu Erlösen für den betreibenden<br />

Gläubiger kommen könnte.<br />

- Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit der Eintragung<br />

des Zwangspfandrechts entsprechende Gebühren<br />

(Eintragungsgebühr: 1,2% der betriebenen Forderung<br />

sowie gerichtliche Pauschalgebühr) verbunden sind.<br />

26


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsverwaltung (§§ 97 bis 132 EO):<br />

- Die Zwangsverwaltung war bislang eher „totes Recht“.<br />

Durch die Exekutionsnovelle 2008 wurde versucht, die<br />

Zwangsverwaltung von Liegenschaften zu erleichtern;<br />

Ergebnisse sind bislang noch nicht absehbar.<br />

- Im Fall der Zwangsverwaltung soll die vollstreckbare<br />

Forderung des Gläubigers aus den Ertragsüberschüssen<br />

(Nettoeinkünften) einer Liegenschaft, eines<br />

Superädifikats oder eines Baurechts getilgt werden.<br />

- Die Zwangsverwaltung erfolgt dabei nicht durch das<br />

Gericht, sondern durch einen vom Gericht bestellten<br />

Zwangsverwalter (Rechtsanwalt oder Hausverwalter).<br />

27


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsverwaltung:<br />

Gang des Exekutionsverfahrens bei Zwangsverwaltung:<br />

- Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltungsverwaltung und<br />

Anmerkung im Grundbuch (§ 98 EO): Im Bewilligungsbeschluss<br />

wird seitens des Gerichts der Erlag eines Kostenvorschusses<br />

auferlegt ((meist zwischen €1.500,-- und € 3.000,--).<br />

- Erlag des Kostenvorschusses<br />

- Ernennung des Zwangsverwalters<br />

- Übernahme der Liegenschaft durch den Zwangsverwalter (§ 99<br />

EO)<br />

- Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter (§ 115 EO): Die<br />

Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter hat die nach<br />

Abschluss eines jeden Rechnungsjahres sowie nach Beendigung<br />

der Verwaltung zu erfolgen.<br />

28


Gelegenheit zur Stellungnahme zur gelegten Rechnung<br />

für den betreibenden Gläubiger sowie für den<br />

Verpflichteten (§ 116 EO).<br />

- Verteilungstagsatzung über die Verteilung der<br />

Ertragsüberschüsse: Auch diese Tagsatzung findet in<br />

der Regel einmal pro Jahr statt, wobei die<br />

entsprechenden Ertragsüberschüsse (nach Abzug der<br />

Entlohnung des Zwangsverwalters) an den/die<br />

betreibenden Gläubiger verteilt werden.<br />

- Verteilungsbeschluss.<br />

- Einstellung der Exekution nach Tilgung der<br />

betriebenen Forderung.<br />

29


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung (§§ 133 bis 239 EO):<br />

Allgemeines:<br />

- Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens<br />

werden Liegenschaften (Superädifikate oder Baurechte)<br />

des Verpflichteten mit dem Ziel verwertet, die<br />

Gläubiger aus dem durch die Veräußerung<br />

(Versteigerung) erzielten Erlös (Meistbot) zu<br />

befriedigen.<br />

- Die Zwangsversteigerung kann dabei von jedem, der<br />

eine vollstreckbare Forderung gegen den Verpflichteten<br />

hat, eingeleitet werden. Das Bestehen eines<br />

eingetragenen (vertraglichen oder exekutiven)<br />

Pfandrechts auf der Liegenschaft ist damit nicht<br />

Voraussetzung für die Einleitung eines<br />

Liegenschaftsexekutionsverfahrens.<br />

30


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung<br />

- Vor Einleitung eines Liegenschaftsexekutionsverfahrens<br />

ist jedenfalls abzuwägen, ob ein möglicherweise im<br />

Rahmen der Versteigerung erzielbarer Erlös ausreicht,<br />

um im Grundbuch eingetragene vorrangige<br />

Pfandgläubiger abzudecken und gleichzeitig auch eine<br />

zumindest teilweise Abdeckung der eigenen Forderung<br />

sowie der mit der Zwangsversteigerung verbundenen<br />

Kosten zu ermöglichen.<br />

31


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Gang des Zwangsversteigungsverfahrens:<br />

• Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft<br />

• Exekutionsbewilligung und Anmerkung im Grundbuch<br />

• Schätzung der Liegenschaft<br />

• Zustellung des Schätzgutachtens und Bekanntgabe<br />

des Schätzwertes<br />

• Versteigerungsedikt<br />

• Versteigerung und Zuschlag<br />

• Bezahlung (Berichtigung) des Meistbots<br />

• Meistbotsverteilungstagsatzung<br />

• Meistbotsverteilungsbeschluss<br />

• Grundbuchsbereinigung<br />

32


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Exekutionshindernisse:<br />

Wie im Fall auch im Fall der zwangsweisen<br />

Pfandrechtsbegründung hindern die nachstehenden<br />

Gründe die Einleitung eines<br />

Zwangsversteigerungsverfahrens:<br />

• ein vorrangig eingetragenes Belastungs- und<br />

Veräusserungsverbot<br />

• gemeinsames Wohnungseigentum<br />

• fideikommissarische Substitution<br />

• der Verpflichtete ist nicht grundbücherlicher<br />

Eigentümer der Liegenschaft<br />

33


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Exekutionsantrag:<br />

- Im Exekutionsantrag ist die Liegenschaft, auf die Exekution<br />

geführt werden soll, bestimmt zu bezeichnen (Einlagezahl und<br />

Grundbuchsnummer).<br />

- Zuständig ist das jeweilige „Buchgericht“<br />

(grundbuchsführendes Bezirksgericht lt. GB-Auszug). Bei<br />

Exekution auf mehrere Liegenschaften kann der betreibende<br />

Gläubiger wählen.<br />

- Wenn Exekution auf ein Superädifikat geführt werden soll,<br />

sind dem Exekutionsantrag überdies Urkunden beizulegen, die<br />

Eigentum oder Besitz des Verpflichteten am Superädifikat<br />

glaubhaft machen (es sei denn, dass bereits eine<br />

Urkundenhinterlegung bei Gericht erfolgt ist).<br />

- Weiters ist im Exekutionsantrag darauf hinzuweisen, dass die<br />

Exekution durch Zwangsversteigerung erfolgen soll.<br />

34


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Die Bewilligung der Zwangsversteigerung:<br />

- Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung eines<br />

Exekutionsverfahrens vor, wird vom Gericht die<br />

Zwangsversteigerung bewilligt und die betriebene<br />

Forderung bücherlich angemerkt (Anmerkung der Einleitung<br />

des Versteigerungsverfahrens gemäß § 137 EO).<br />

- Die Anmerkung der Einleitung des<br />

Zwangsversteigerungsverfahrens hat folgende Wirkungen (§<br />

138 EO):<br />

• Ein späterer Erwerber der Liegenschaft muss die<br />

Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen<br />

sich gelten lassen;<br />

• der betreibende Gläubiger erhält im Rang der<br />

Anmerkung ein Befriedigungsrecht;<br />

35


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

ein Rangvorbehalt nach § 58 GBG kann nicht mehr<br />

ausgenützt werden;<br />

• der Verpflichtete ist nur noch zu einer<br />

„ordentlichen Verwaltung“ der Liegenschaft befugt;<br />

• für nachfolgende Gläubiger ist nur noch der Beitritt<br />

zum bereits eingeleiteten<br />

Zwangsversteigerungsverfahren möglich<br />

(„Einheitlichkeit“ des<br />

Zwangsversteigerungsverfahrens; § 139 EO)<br />

36


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Schätzung der Liegenschaft (§ 140ff EO):<br />

- Bestellung des Sachverständigen erfolgt durch das Gericht in<br />

der Exekutionsbewilligung.<br />

- Im Exekutionsbewilligungsbeschluss wird vom<br />

Exekutionsgericht der Erlag eines Kostenvorschusses für die<br />

Kosten der Schätzung der Liegenschaft aufgetragen.<br />

- Die Höhe dieses Kostenvorschusses liegt erfahrungsgemäß<br />

zwischen € 1.500,-- und € 3.000,-- (abhängig vom<br />

Exekutionsgericht und von der Art der versteigerten<br />

Liegenschaft).<br />

- Ein Nichterlag des Kostenvorschusses hat eine Einstellung des<br />

Zwangsversteigerungsverfahrens zur Folge (jedoch mit der<br />

Möglichkeit, die Eintragung eines Zwangspfandrechts im Rang<br />

der Anmerkung der Zwangsversteigerung zu beantragen; § 208<br />

EO – Vorsicht: Frist von 14 Tagen);<br />

37


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Schätzung der Liegenschaft (§ 140ff EO):<br />

- Die Schätzung ist vom Sachverständigen nach den Bestimmungen<br />

des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) vorzunehmen.<br />

- Der Wert der zu versteigernden Liegenschaft ist vom<br />

Sachverständigen daher im Wege des Vergleichswerts- (§ 4 LBG),<br />

Ertragswerts- (§ 5 LBG) oder Substanzwertverfahrens (§ 6 LBG) zu<br />

ermitteln. Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens liegt dabei<br />

grundsätzlich im Ermessen des Sachverständigen (in „besonderen<br />

Fällen“ erfolgt eine Bewertung nach mehreren Verfahren und<br />

Ermittlung eines Mittelwerts).<br />

- Der Sachverständige hat eine „physische Schätzung“ der<br />

Liegenschaft durchzuführen, wobei zu diesem Termin auch der<br />

betreibende Gläubiger zu laden ist.<br />

- Eine Teilnahme an diesem Termin empfiehlt sich häufig deshalb,<br />

weil nur so nähere Rückschlüsse auf allfällige Mängel des<br />

Sachverständigengutachtens möglich sind;<br />

38


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Schätzung der Liegenschaft<br />

- vom Sachverständigen ist ein schriftliches<br />

Sachverständigen-gutachten zu erstatten, das in (in<br />

Kurzform) der Ediktsdatei zu veröffentlichen ist.<br />

- Der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert<br />

der Liegenschaft ist wesentlich für<br />

- die Höhe des geringsten Gebots bei der<br />

Versteigerung<br />

- die Höhe der zur Teilnahme an der<br />

Versteigerung<br />

beizubringenden<br />

Sicherheit<br />

(Vadium)<br />

- die Berechnung eines allfälligen Überbotes<br />

39


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Unterbleiben der Schätzung:<br />

- Gemäß § 142 EO kann eine Schätzung der Liegenschaft<br />

unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlass eines<br />

früheren gerichtlichen Verfahrens bereits geschätzt wurde<br />

und seither nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind und<br />

eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der<br />

Liegenschaft inzwischen nicht stattgefunden hat.<br />

- Eine neuerliche Schätzung der Liegenschaft – und damit der<br />

Erlag der für eine Schätzung notwendigen Kostenvorschusses<br />

– kann daher etwa dadurch vermieden werden, dass ein nicht<br />

mehr als zwei Jahre altes Schätzgutachten aus einem<br />

Konkursverfahren vorgelegt werden kann.<br />

40


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO):<br />

- Nach Vorliegen des Schätzgutachtens ist vom<br />

Exekutionsgericht der Schätzwert bekannt zugeben. Im<br />

Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Schätzwerts ist zu<br />

beachten:<br />

• Einwendungen gegen den Schätzwert können nur<br />

innerhalb der vom Exekutionsgericht in der<br />

Bekanntgabe gesetzten Frist erhoben werden.<br />

• Nur innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe des<br />

Schätzwerts ist es möglich, zu beantragen, dass als<br />

geringstes Gebot ein höherer Betrag als der halbe<br />

Schätzwert der Liegenschaft angesetzt wird (Änderung<br />

der Versteigerungsbedingungen gem. § 146 EO).<br />

41


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Das Versteigerungsedikt (§§ 169 ff. EO):<br />

- Nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert<br />

wird vom Exekutionsgericht der Versteigerungstermin<br />

angesetzt und über die Ediktsdatei bekannt gegeben.<br />

- Der Versteigerungstermin ist dabei vom Exekutionsgericht<br />

auf ein bis zwei Monate anzuberaumen (§ 169 Abs. 2 EO).<br />

- Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem<br />

Versteigerungstermin muss ein Zeitraum vom mindestens 3<br />

Monaten liegen.<br />

- Das Versteigerungsedikt und eine Kurzfassung des<br />

Schätzgutachtens sind in der Ediktsdatei unter<br />

www.edikte.justiz.gv.at einzusehen.<br />

42


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Die Versteigerungsbedingungen:<br />

- Grundlage des Versteigerungstermins bilden die in den §§<br />

147 ff EO angeführten Versteigerungsbedingungen:<br />

• Die zu leistende Sicherheit bei Teilnahme an der<br />

Versteigerung (Vadium) beträgt 10 % des<br />

Schätzwertes der Liegenschaft, wobei der<br />

Meistbietende erst vor Zuschlagserteilung zum Erlag<br />

des Vadiums aufzufordern ist. Sollte das Vadium<br />

nicht erlegt werden, ist eine Ordnungsstrafe von bis<br />

zu € 10.000,-- zu verhängen. Für pfandrechtlich<br />

sichergestellte Gläubiger besteht die Möglichkeit<br />

einer Befreiung vom Erlag des Vadiums. Als<br />

Vadium sind nur noch Sparbücher (kein Bargeld)<br />

zulässig<br />

43


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Das geringste Gebot liegt beim halben Schätzwert der<br />

Liegenschaft (zu einer Erhöhung des geringsten<br />

Gebots s. oben); sollte beim Versteigerungstermin<br />

weniger als geringste Gebot geboten werden, darf ein<br />

Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden.<br />

• öffentlich rechtliche Lasten sind stets ohne<br />

Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen;<br />

privatrechtliche Lasten sind nur dann ohne<br />

Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn<br />

ihnen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des<br />

betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen<br />

Pfandrechts zukommt.<br />

• Das Meistbot ist vom Tag Erteilung des Zuschlags an<br />

mit 4 % zu verzinsen, wobei die Zinsen in die<br />

Verteilungsmasse fallen.<br />

44


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Der Versteigerungstermin (§ 177 ff EO):<br />

- Die Versteigerung findet öffentlich in der Regel beim<br />

Exekutionsgericht statt (in Einzelfällen ist auch eine<br />

Versteigerung vor Ort möglich.<br />

- Leiter des Versteigerungstermins ist der Richter.<br />

- Vor einer Aufforderung zum Bieten hat der Richter die<br />

Höhe von Steuern, Zuschlägen und Gebühren bekannt<br />

zugeben, deren Barzahlung verlangt wird; Weiters hat<br />

der Richter die von Gläubigern in Bezug auf die<br />

Übernahme der Schuld durch den Ersteher<br />

abgegebenen Erklärungen sowie sonstige wesentliche<br />

die Liegenschaft betreffende Verhältnisse bekannt zu<br />

geben. Weiters hat der Richter über die Notwendigkeit<br />

des Erlags des Vadiums zu belehren.<br />

45


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Versteigerungstermin (§ 177 ff EO):<br />

- Angebote durch Vertreter sind zulässig, sofern die Vertretungsbefugnis<br />

durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine öffentlich beglaubigt<br />

unterfertigte Vollmacht nachgewiesen wird (§ 180 EO).<br />

- Nach den einleitenden Belehrungen wird vom Richter zum Bieten<br />

aufgefordert.<br />

- Vom Richter könnten dabei bestimmte Bietschritte vorgegeben werden,<br />

die jedoch höchstens 3% des Schätzwerts betragen dürfen.<br />

- Die Versteigerung ist solange fortzusetzen, als höhere Angebote<br />

abgegeben werden.<br />

- Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen<br />

Aufforderung kein höheres Angebot abgegeben wird und der<br />

Meistbietende das Vadium erlegt hat.<br />

- Im Anschluss an die Zuschlagserteilung hat der Richter alle<br />

Anwesenden über die Möglichkeit einer Widerspruchserhebung gegen<br />

die Zuschlagserteilung zu belehren; wenn kein Widerspruch erhoben<br />

wird, hat der Richter dem Meistbietenden den Zuschlag zu erteilen.<br />

46


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Überbot (§ 195 EO):<br />

- Gemäß § 195 EO kann dann, wenn das Meistbot, für das der Zuschlag<br />

erteilt wurde, ¾ des Schätzwerts der Liegenschaft und des Zubehörs<br />

nicht erreicht, die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam<br />

gemacht werden.<br />

- Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein<br />

ihn vom Bieten ausschließendes Hindernis entgegensteht und er sich<br />

bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ¼<br />

übersteigenden Preis zu entrichten und die für die frühere<br />

Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungen zu erfüllen.<br />

- Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher<br />

Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht<br />

anzubringen.<br />

- Der ursprüngliche Ersteher ist in weiterer Folge vom höchsten Überbot<br />

zu verständigen. Er hat dann die Möglichkeit, angebrachte Überbote<br />

dadurch zu entkräften, dass er innerhalb von 3 Tagen, nachdem ihm<br />

das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot mitgeteilt wurde, sein<br />

Meistbot auf dem Betrag des höchsten Überbots erhöht.<br />

47


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Wiederversteigerung (154 EO):<br />

- Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht<br />

rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wir,<br />

findet von Amts wegen oder auf Antrag eine<br />

Wiederversteigerung der Liegenschaft auf<br />

Kosten des sämigen Erstehers statt.<br />

- Der säumige Ersteher ist vom Bieten in der<br />

neuerlichen Versteigerung nicht<br />

ausgeschlossen, er hat jedoch eine Sicherheit<br />

in Höhe des geringsten Gebots beizubringen.<br />

48


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung<br />

Neuerliche Versteigerung (§ 151 Abs 3 EO):<br />

- Wird beim Versteigerungstermin weniger als das<br />

geringste Gebot geboten, darf ein Verkauf der<br />

Liegenschaft nicht stattfinden (dazu bereits oben).<br />

- Auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ist<br />

ein neuerlicher Versteigerungstermin anzuberaumen.<br />

- Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes<br />

Gebot als der halbe Schätzwert zu Grunde, so kann<br />

gleichzeitig beantragt werden, dass das geringste<br />

Gebot auf den gesetzlich vorgeschrieben Betrag (halber<br />

Schätzwert) herabgesetzt wird.<br />

49


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Meistbotsverteilung:<br />

- Ist der Zuschlag rechtskräftig und das Meistbot erlegt, ist vom Gericht ein<br />

Termin für eine Meistbotsverteilungstagsatzung anzuberaumen.<br />

- Forderungen, die im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung<br />

berücksichtigt werden sollen, sind längst innerhalb von 14 Tagen vor der<br />

Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden. Eine spätere Anmeldung ist<br />

zwar zulässig, jedoch möglicherweise mit Kostenfolgen verbunden.<br />

- Bestehen Einwände gegen die Berücksichtigung bestimmter Forderungen im<br />

Rahmen der Meistbotsverteilung, so ist dagegen im Rahmen der<br />

Meistbotsverteilungstagsatzung Widerspruch zu erheben (sonst keine<br />

Rekursmöglichkeit gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss); eine<br />

Teilnahme an der Meistbotsverteilungstagsatzung ist daher<br />

empfehlenswert.<br />

- Auf Grundlage der Ergebnisse der Meistbotsverteilungstagsatzung ist vom<br />

Gericht ein Meistbotsverteilungsbeschluss zu erlassen.<br />

50


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung<br />

Forderungsanmeldung bei eingetragener<br />

Hypothek (§ 210 EO):<br />

- Ist zu Gunsten einer Forderung bereits eine Hypothek im<br />

Grundbuch eingetragen, stellt sich die Frage nach einer<br />

Notwendigkeit einer Forderungsanmeldung.<br />

- Bei Festbetragshypotheken und exekutiven Pfandrechten<br />

ergibt sich die Forderung „rechtsbeständig aus dem<br />

Grundbuch“. Eine Forderungsanmeldung ist daher<br />

grundsätzlich nicht erforderlich.<br />

- Bei Höchstbetragshypotheken (zu deren Hereinbringung noch<br />

nicht Exekution geführt wird) ergibt sich die Höhe der<br />

Forderung nicht aus dem Grundbuch. Die Berücksichtigung der<br />

Forderung im Rahmen einer Meistbotsverteilung setzt daher<br />

unbedingt eine entsprechende Forderungsanmeldung voraus.<br />

51


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Der Meistbotsverteilungsbeschluss (§§ 209 ff. EO):<br />

- Die Rangordnung, in der Ansprüche im Rahmen der Meistbotsverteilung<br />

zu berücksichtigen sind, bestimmt sich den §§ 216 und 217 EO.<br />

- Zu berücksichtigen sind nachstehende Vorzugsposten:<br />

- Auslagen und Vorschüsse einer Verwaltung der Liegenschaft;<br />

- öffentliche Abgaben mit Pfand- und Vorzugsrecht aus den<br />

letzten 3 Jahren (vor allem Grundsteuer)<br />

- die aus den letzten 5 Jahren vor dem Tag der Erteilung des<br />

Zuschlags rückständigen Forderungen gemäß § 27 WEG<br />

(Betriebskostenrückstände);<br />

- Nicht bevorrangte Forderungen sind danach in der bücherlichen<br />

Rangfolge zu berücksichtigen.<br />

- Ein nach der Verteilung verbleibender Rest (Hyperocha) ist an den<br />

Verpflichtenden auszufolgen.<br />

52


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Grundbuchsbereinigung:<br />

Nach Durchführung der Meistbotsverteilung ist vom<br />

Exekutionsgericht das Grundbuch zu bereinigen; d.h.<br />

der Ersteher ist als neuer Eigentümer der Liegenschaft<br />

im B-Blatt einzutragen und bestehende bücherliche<br />

Lasten (die nicht vom Ersteher zu übernehmen sind)<br />

sind im C-Blatt zu löschen.<br />

53


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />

Allgemeines:<br />

- Ziel der Fahrnisexekution ist es, den betreibenden Gläubiger<br />

durch Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen des<br />

Verpflichteten zu befriedigen.<br />

- Nach Bewilligung der Exekution ist das<br />

Fahrnisexekutionsverfahren weitgehend dem<br />

Gerichtsvollzieher überlassen, der dieses Verfahren<br />

selbständig führen kann.<br />

54


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />

Gang des Fahrnisexekutionsverfahrens:<br />

Exekutionsantrag:<br />

• Bewilligung der Fahrnisexekution<br />

• Pfändung<br />

• Verkauf<br />

• Verteilung des Verkaufserlöses<br />

55


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Fahrnisexekution<br />

Exekutionsobjekte:<br />

- Gegenstand der Fahrnisexekution sind grundsätzlich alle im<br />

Gewahrsam des Verpflichteten stehenden Sachen (zur Pfändung<br />

s.unten).<br />

- Unpfändbar sind nachstehende Gegenstände (§ 250 EO):<br />

• die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt<br />

dienenden Gegenstände (Armbanduhr; WC-Muschel,<br />

Elektroherd, Kühlschrank, usw.);<br />

• zur Berufsausübung dienende Gegenstände (z.B. Klavier<br />

eines Musiklehrers; Bibliothek eines Lehrers);<br />

• Nahrungsmittel und Heizstoffe für 4 Wochen;<br />

• nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine<br />

gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zu einem Wert von € 750,--;<br />

• Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder<br />

psychischen Behinderung (z.B. Prothesen);<br />

• Familienbilder sowie der Ehering.<br />

56


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />

Pfändung:<br />

- Anlässlich eines Vollzugstermins sind vom Gerichtsvollzieher<br />

in der Gewahrsame des Verpflichteten (tatsächliche<br />

Verfügungsgewalt) stehende pfändbare Sachen zu pfänden<br />

und in ein Pfändungsprotokoll aufzunehmen.<br />

- Sollte der Vollzugsort versperrt sein, so kann unter<br />

bestimmten Voraussetzungen eine gewaltsame Öffnung des<br />

Vollzugsortes durchgeführt werden (Schlosservollzug; § 26 a<br />

EO);<br />

- Austauschpfändung (§ 251 a EO): Unpfändbare Gegenstände<br />

können gepfändet werden, wenn vom betreibenden Gläubiger<br />

ein entsprechendes Ersatzstück beigebracht werden kann.<br />

Weiß man z.B., dass der Schuldner eine wertvolle Armbanduhr<br />

trägt, so kann zum Vollzugstermin eine billige Ersatzuhr<br />

mitgebracht werden und dem Schuldner die teure<br />

Armbanduhr abgenommen werden, obwohl diese<br />

grundsätzlich unpfändbar wäre.<br />

57


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />

Verkauf:<br />

- Der Gerichtsvollzieher entscheidet, ob ein Freihandverkauf oder<br />

eine Versteigerung stattfindet; ein Freihandverkauf kommt nur<br />

bei Waren mit einem Börsepreis in Betracht; in der Regel erfolgt<br />

ein Verkauf durch öffentliche Versteigerung.<br />

- Die Versteigerung kann in einer Auktionshalle, in einem<br />

gewerblichen Versteigerungshaus, über das Internet oder an Ort<br />

und Stelle stattfinden (eine Versteigerung an Ort und Stelle<br />

erfolgt vor allem bei Kraftfahrzeugen).<br />

- Jede Versteigerung ist vorher in der Ediktsdatei bekannt zu<br />

machen.<br />

- Nach Festsetzung des Versteigerungstermins sind die zum<br />

Verkauf bestimmten Sachen von Amtswegen so zeitgerecht an<br />

einen Versteigerungsort zu überstellen, dass sie zur<br />

Besichtigung ausgestellt werden können.<br />

- Vor der Versteigerung sind Fahrnisse durch einen gerichtlich<br />

beeideten Sachverständigen zu schätzen.<br />

58


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />

Verkaufstermin:<br />

- Der Meistbietende hat das Meistbot sofort in bar zu berichtigen;<br />

bei wertvollen Gegenständen kann ihm eine Zahlungsfrist von 8<br />

Tagen eingeräumt werden.<br />

- Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung<br />

zu übergeben.<br />

- § 277a EO enthält Sonderbestimmungen für die Versteigerung<br />

über das Internet (neu eingefügt durch die<br />

Exekutionsordnungsnovelle 2008). Demnach kann eine<br />

Versteigerung über das Internet erfolgen, wenn<br />

• die Gegenstände geschätzt sind und<br />

• sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung des Gerichts<br />

befinden.<br />

• Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest<br />

ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches<br />

Schätzgutachten anzuschließen.<br />

59


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Allgemeines:<br />

- Wenn dem betreibenden Gläubiger eine<br />

Geldforderung gegen den Verpflichteten zusteht,<br />

kann er auf eine Geldforderung des Verpflichteten im<br />

Exekutionsweg greifen.<br />

- Voraussetzung ist die Pfändbarkeit der<br />

Geldforderung. Bei beschränkt pfändbaren<br />

Forderungen muss das Existenzminimum dem<br />

Verpflichteten verbleiben<br />

- Derjenige, gegen den dem Verpflichten eine<br />

Forderung zusteht wird „Drittschuldner“ genannt.<br />

- Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt durch<br />

Überweisung der Forderung zur Einziehung.<br />

60


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Gang des Exekutionsverfahrens:<br />

- Exekutionsantrag<br />

- Exekutionsbewilligung<br />

- Ev. Anfrage beim Hauptverband der<br />

Sozialversicherungsträger<br />

- Pfändung der Forderung durch Zustellung eines sog.<br />

„Doppelverbots“: Dem Verpflichteten wird eine<br />

Verfügung über die Forderung verboten; dem<br />

Drittschuldner wird eine Auszahlung der Forderung<br />

verboten.<br />

- Drittschuldnererklärung<br />

- Überweisung der Forderung an den betreibenden<br />

Gläubiger<br />

61


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Unpfändbare Forderungen (§ 290 EO; z.B.):<br />

- Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang<br />

mit einer beruflichen Tätigkeit;<br />

- Gesetzliche Beihilfen und Zulagen zur<br />

Abdeckung des Mehraufwandes für eine<br />

körperliche oder geistige Behinderung (z.B.<br />

Pflegegeld);<br />

- Beiträge für Bestattungskosten;<br />

- Mietzinsbeihilfe;<br />

- Familienbeihilfe;<br />

- Stipendien<br />

62


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Beschränkt pfändbare Forderungen (§ 290a EO):<br />

Diese Forderungen sind zwar pfändbar, dem<br />

Verpflichteten muss jedoch das<br />

Existenzminimum lt. Tabelle verbleiben.<br />

Beschränkt pfändbar sind z.B.:<br />

- Arbeitseinkommen;<br />

- Pensionen;<br />

- Versehrtenrente, Krankengeld;<br />

- Arbeitslosenunterstützung;<br />

63


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Exekutionsantrag:<br />

- Im Exekutionsantrag ist der Drittschuldner<br />

genau zu bezeichnen.<br />

- Ist der Drittschuldner nicht bekannt, dann<br />

kann bezüglich Einkünften aus<br />

Arbeitsverhältnissen die Durchführung einer<br />

Anfrage beim Hauptverband der<br />

Sozialversicherungsträger beantragt werden<br />

(„Drittschuldneranfrage“; § 294a EO).<br />

64


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Exekutionsbewilligung:<br />

- Entspricht der Exekutionsantrag den gesetzlichen<br />

Voraussetzungen, wird die Exekution bewilligt.<br />

- Bei unbekanntem Drittschuldner wird (über<br />

entsprechenden Antrag eine<br />

„Drittschuldneranfrage“ durchgeführt.<br />

- Die Pfändung der Forderung erfolgt durch<br />

Zustellung des sog. „Doppelverbots“ (s. dazu<br />

bereits oben). Bei erfolgreicher<br />

„Drittschuldneranfrage“ erfolgt eine Zustellung<br />

an den aus der Anfrage ersichtlichen<br />

Drittschuldner.<br />

65


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Drittschuldnererklärung (§ 301 EO):<br />

Nach Zustellung der Exekutionsbewilligung ist der<br />

Drittschuldner dazu verpflichtet eine<br />

Drittschuldnererklärung abzugeben.<br />

Dabei hat der Drittschuldner zu erklären,<br />

- ob er die gepfändete Forderung als begründet<br />

anerkennt;<br />

- ob andere Personen Ansprüche auf die gepfändete<br />

Forderung erheben;<br />

- Ob die Zahlungspflicht von Gegenleistungen abhängig<br />

ist;<br />

- Ob und wegen welcher Ansprüche ein Pfandrecht an der<br />

gepfändeten Forderung besteht;<br />

- Unterhaltspflichten des Verpflichteten.<br />

66


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Drittschuldnererklärung:<br />

- Gem. § 302 EO hat der Drittschuldner für die Abgabe der<br />

Drittschuldnererklärung einen Kostenersatzanspruch ( €<br />

25,-- bei wiederkehrenden Forderungen; € 15,-- bei<br />

sonstigen Forderungen).<br />

- Verletzt der Drittschuldner seine Verpflichtung zur Abgabe<br />

einer Drittschuldnererklärung (bzw. In weiterer Folge zur<br />

Zahlung an den betreibenden Gläubiger), muss der<br />

betreibende Gläubiger gegen ihn mit Drittschuldnerklage<br />

vorgehen.<br />

- Schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe<br />

einer Drittschuldnererklärung kann – trotz Obsiegens des<br />

Drittschuldners im Drittschuldnerprozess – Kostenfolgen<br />

haben (§ 301 Abs 3 EO).<br />

67


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Einziehung der gepfändeten Forderung (§§ 303<br />

ff. EO):<br />

- Die gepfändete Forderung ist dem<br />

betreibenden Gläubiger zur Einziehung zu<br />

überweisen.<br />

- Die Befriedigung des betreibenden Gläubigers<br />

erfolgt dann durch Einziehung der Forderung.<br />

68


Exekutionsverfahren – Sonderformen der<br />

Exekution<br />

In der EO finden sich Regelungen zu folgenden<br />

„Sonderformen“ der Exekution (in der Praxis<br />

relativ selten):<br />

- Exekution zur Herausgabe und Leistung<br />

körperlicher Sachen (§§ 325 ff. EO);<br />

- Exekution auf andere Vermögensrechte (§§<br />

330 ff. EO);<br />

- Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder<br />

Unterlassungen (§§ 346 ff. EO);<br />

69


Exekutionsverfahren - Sicherung von<br />

Forderungen<br />

Neben den erwähnten eigentlichen<br />

Exekutionsarten enthält die EO auch<br />

Bestimmungen zur Sicherung von<br />

Forderungen/Rechten:<br />

- In den §§ 370 ff EO. finden sich Regelungen<br />

über die sog. Sicherstellungsexekution<br />

(Exekution ohne vollstreckbarem Titel, nur auf<br />

Grund eines „Sicherungstitels“; z.B.<br />

Wechselzahlungsauftrag).<br />

- In den §§ 378 ff. EO finden sich Regelungen<br />

über die einstweilige Verfügung (Exekution<br />

ohne Titel)<br />

70


Vorlesung <strong>Exekutionsrecht</strong><br />

H. <strong>Exekutionsrecht</strong><br />

WS 2011/2012<br />

Dr. Ulla Reisch<br />

1


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Grundlagen<br />

• Begriff: Exekution (Zwangsvollstreckung) ist<br />

die Durchsetzung eines in förmlicher Weise<br />

festgestellten Anspruches mit staatlicher<br />

Zwangsgewalt<br />

• Abgrenzung:<br />

- Erkenntnisverfahren<br />

- Insolvenzordnung<br />

- verwaltungsbehördliche<br />

Exekution<br />

- finanzbehördliche Exekution<br />

2


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Grundlagen<br />

Einteilung der EO:<br />

- Allgemeine Bestimmungen ( §§ 1 – 86)<br />

- Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ( §§<br />

87 - §§ 345)<br />

- Exekution zur Erwirkung von Handlungen (§§346 – 369)<br />

3


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Grundlagen<br />

Arten der Exekution:<br />

- Liegenschaftsexekution<br />

- Fahrnisexekution<br />

- Forderungsexekution<br />

- Anspruchsexekution<br />

- Exekution auf andere Vermögensrechte<br />

(Rechteexekution)<br />

- Naturalexekution (Herausgabe-,<br />

Räumungsexekution, vertretbare Handlungen, …)<br />

- Exekution zur Sicherstellung<br />

- Einstweilige Verfügung<br />

4


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Grundlagen<br />

• Dispositionsgrundsatz<br />

• Untersuchungsgrundsatz<br />

• Amtsbetrieb<br />

• Mündlichkeit – Schriftlichkeit<br />

• Unmittelbarkeit<br />

• Öffentlichkeit<br />

• Rechtliches Gehör<br />

• Beschränkung der Exekutionsbewilligung auf einzelne<br />

Exekutionsmittel<br />

• Vorrang der Zwangsverwaltung- vor der<br />

Zwangsversteigerung<br />

• Vorrang der Forderungs- vor der Fahrnisexekution und<br />

der Liegenschaftsexekution<br />

5


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Grundlagen<br />

Schuldnerschutz<br />

- Verbot der Überdeckung<br />

- Feststehen einer Verschleuderungsgrenze (= geringstes Gebot bei<br />

gerichtlichen Versteigerungen)<br />

- Bestimmungen über Unpfändbarkeit bestimmter beweglicher<br />

Sachen (existenzwichtige Fahrnisse)<br />

- Pfändbarkeitsgrenze bei Arbeitseinkommen<br />

- Kostendeckungsprinzip<br />

Sowie im Bestehen weiterer Bestimmungen hinsichtlich der<br />

Möglichkeit der Aufschiebung der Exekution wegen<br />

getroffener Zahlungsvereinbarung, Räumungsaufschub,<br />

Innehalten bei Fahrnisverwertung<br />

6


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />

Voraussetzungen:<br />

- Zuständigkeit<br />

- Exekutionstitel<br />

- Vollstreckbarkeitsbestätigung<br />

- notwendiger Inhalt des Exekutionsantrages<br />

- Vollstreckungsunterworfenheit /-interesse (str.)<br />

- Kostendeckung<br />

- keine Exekutionssperre (vgl. § 10 KO,§ 10 AO)<br />

7


<strong>Exekutionsrecht</strong> -Verfahren<br />

Verfahrensschritte<br />

- Voraussetzung: Exekutionstitel versehen mit<br />

Bestätigung der Rechtkraft und<br />

Vollstreckbarkeit<br />

- Exekutionsantrag<br />

- Bewilligungsverfahren<br />

- Beschluss<br />

- Vollzug ( z.B. Pfändung und Verwertung bei<br />

Exekution bei Exekution auf eine Geldforderung)<br />

- Befriedigung - Einstellung<br />

8


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Verfahren<br />

Exekutionstitel:<br />

Gerichtliche Entscheidungen wie z.b. Urteile,<br />

Beschlüsse, Zahlungsbefehle,<br />

Verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Bescheide)<br />

wie z.B. Rückstandsausweise<br />

Urkunden wie z.B. gerichtliche Vergleiche,<br />

vollstreckbare Notariatsakte, Vergleiche vor<br />

Jugendwohlfahrtsträger<br />

9


<strong>Exekutionsrecht</strong> –Verfahren<br />

Exekutionsantrag<br />

• Zuständigkeit:<br />

Sachlich: Bezirksgericht<br />

Örtlich: abhängig von Art der Exekution<br />

Liegenschaftsexekution: Buchgericht<br />

Forderungsexekution: Gerichtsstand (Sitz bzw.<br />

gewöhnlicher Aufenthalt) des Verpflichteten; Sitz des<br />

Drittschuldners (Schuldner des Verpflichteten); Ort, an dem<br />

sich das eingeräumte Pfand befindet<br />

Sonst: Ort des Objektes auf das Exekution geführt wird bzw<br />

Ort der ersten Vollzugshandlung<br />

10


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />

Der Exekutionsantrag hat nach § 54 EO folgende<br />

Angaben zu enthalten:<br />

- den Exekutionstitel, der vollstreckbar sein muss; die<br />

Vollstreckbarkeit muss durch die Vollstreckbarkeitsklausel<br />

dargetan sein;<br />

- den Gläubiger, den Verpflichteten und den vollstreckbaren<br />

Anspruch; bei Geldforderungen den Geldbetrag sowie die<br />

beanspruchten Zinsen, Prozess- und Exekutionskosten, den<br />

Anspruch der sich durch eine etwaige<br />

Wertsicherungsklausel ergibt;<br />

- das Exekutionsobjekt; darunter ist der<br />

Vermögensgegenstand zu verstehen auf den gegriffen<br />

werden soll (z.B. auf die Liegenschaft EZ 123 GB Döbling)<br />

11


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />

Weiters hat der Exekutionsantrag zu enthalten:<br />

- das anzuwendende Exekutionsmittel, wodurch der<br />

Anspruch erzwungen werden soll (z.B.<br />

Zwangsversteigerung, „Pfändung und Überweisung zur<br />

Einziehung“ bei Forderungsexekutionen<br />

- den Zuständigkeitstatbestand; wesentliche Umstände<br />

zur Ermittlung der Zuständigkeit des angerufenen<br />

Exekutionsgerichtes<br />

- Ratsam sind auch weitere Angaben über den Wunsch<br />

nach „Intervention“<br />

- Beilage von Exekutionstitel und<br />

Vollstreckbarkeitsbestätigung nur sofern der Antrag<br />

nicht unter das vereinfachte Bewilligungsverfahren fällt<br />

12


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />

Bewilligung: bei Geldforderungen bis zu € 50.000,00 und nicht<br />

auf unbewegliches Vermögen, ein Superädifikat oder Baurecht<br />

gerichteten Exekutionsanträgen sind keine Urkunden oder die<br />

Vorlage des Exekutionstitels vorgesehen; weitere<br />

Voraussetzung ist, dass sich der Gläubiger auf inländischen<br />

oder rechkräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen<br />

Exekutionstitel stützt; grundsätzlich ist ein<br />

Verbesserungsverfahren vorgesehen;<br />

Im ordentlichen Bewilligungsverfahren ergangene<br />

Exekutionsbewilligungen sind ausschließlich mit Rekurs<br />

anfechtbar, jene die im vereinfachten Bewilligungsverfahren<br />

ergangen sind zusätzlich mit dem Rechtsbehelf des<br />

Einspruchs.<br />

Eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren angeordnete<br />

Fahrnisexekution darf erst frühestens 14 Tage nach Zustellung<br />

der Bewilligung vollzogen werden.<br />

13


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Verfahren<br />

Beschluss: mit Beschluss wird über die Bewilligung von<br />

Zwangsmaßnahmen oder ev. weitere Anordnungen<br />

entschieden (z.B. Überweisung einer Forderung zur<br />

Einziehung)<br />

Vollzug: erfolgt durch Pfändung, Abnahme eines<br />

Vermögensverzeichnisses, Durchführung der<br />

Anmerkung im Grundbuch, etc.; bei Verstößen wie etwa<br />

die Überschreitung der Pfändung über das erforderliche<br />

Maß oder bei Nichtvornahme einer Pfändung kann vom<br />

betr. Gläubiger die sog. „Vollzugsbeschwerde“ erhoben<br />

werden.<br />

14


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Einwendungen<br />

• Aufschiebung: Die Exekution kann auf Antrag unter<br />

anderem aufgeschoben werden<br />

Während der Anhängigkeit einer Klage nach §§ 35 – 37 EO<br />

(dazu unten)<br />

Im Falle dass die Exekutionsbewilligung mit Rekurs<br />

angefochten wird<br />

Bei Einbringung einer Klage auf Nichtigkeitsklage,<br />

Anfechtungsklage oder Wiederaufnahmsklage<br />

Wenn um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich<br />

eines Titels angesucht wird<br />

Wenn ein Einstellungsantrag gestellt ist<br />

Wenn ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit<br />

gestellt wurde<br />

bei Zahlungsvereinbarungen<br />

15


<strong>Exekutionsrecht</strong><br />

Exekutionsaufschub gem. § 45a EO:<br />

- In der Praxis der wichtigste Fall des Aufschubs;<br />

- Nach dieser Bestimmung kann die Exekution wegen<br />

einer Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner<br />

jederzeit aufgeschoben werden;<br />

- Fortsetzung ist erst nach Ablauf von 3 Monaten ab<br />

Einlangen des Aufschiebungsantrages bei Gericht<br />

möglich;<br />

- Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von 2 Jahren<br />

beantragt, ist die Exekution einzustellen (Frist daher<br />

unbedingt vormerken).<br />

16


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Einwendungen<br />

• Innehaltung: Innehalten der Exekution ist das einstweilige<br />

Abbrechen eines Exekutionsaktes von Amts wegen mitten<br />

während der Exekution. Das Innehalten bezweckt<br />

Verhinderung nutzloser oder ungerechtfertigter<br />

Exekutionsschritte. Ist das Hindernis beseitigt wird die<br />

Exekution von Amts wegen fortgesetzt.<br />

• Einstellung: Einstellungsgründe §§ 39, 40 EO; einzustellen<br />

ist von Amts wegen insbesondere nach Klagsstattgebung<br />

bei Klagen nach §§ 35-37 EO, bei Exekutionsführung auf<br />

unpfändbare Sachen, wenn ein die Kosten übersteigender<br />

Ertrag nicht zu erwarten ist, bei rechtskräftiger Aufhebung<br />

der Vollstreckbarkeit;<br />

• auf Antrag ist insbesondere einzustellen bei Befriedigung,<br />

wenn der betreibende Gläubiger verzichtet hat, sowie<br />

ebenfalls im Falle der Aufhebung der Vollstreckbarkeit oder<br />

Aufhebung des Exekutionstitels<br />

17


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />

Rechtsmittel:<br />

Rekurs: gegen Ernennung des Verwalter, gegen<br />

den Beschluss mit dem die Anmerkung der<br />

Einleitung des Versteigerungsverfahrens im<br />

Grundbuch angeordnet wird, gegen einen<br />

Beschluss mit dem die Beschreibung und<br />

Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft<br />

angeordnet wird, gegen den Beschluss durch den<br />

eine frühere Schätzung dem späteren<br />

Zwangsversteigerungsverfahren zugeordnet wird,<br />

gegen den Beschluss mit dem die Verwahrung<br />

gepfändeter Gegenstände angeordnet wird, ….<br />

18


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />

• Widerspruch: z.B. gegen die Erteilung des Zuschlags bei<br />

der Zwangsversteigerung von Liegenschaften, gegen den<br />

Erlass einer einstweiligen Verfügung (EV) ohne Anhörung<br />

des Gegners, gegen die Höhe einer im Rahmen der<br />

Unterlassungsexekution festgesetzten Strafe, gegen den<br />

Bestand, den Rang oder die Höhe von zur<br />

Verteilungstagsatzung angemeldeten Forderungen im<br />

Zwangsversteigerungsverfahren von Liegenschaften und<br />

Fahrnissen<br />

• Vorstellung: gegen Entscheidungen des Rechtspflegers an<br />

den Richter<br />

• Beschwerde: Vollzugs- und Aufsichtsbeschwerde<br />

• Einspruch: bei Fehlen eines Exekutionstitels samt<br />

Vollstreckbarkeitsbestätigung, bei Nichtübereinstimmen<br />

von Exekutionstitel mit den Angaben im Exekutionsantrag<br />

19


<strong>Exekutionsrecht</strong> – exekutionsrechtliche<br />

Klagen<br />

§ 35 EO: Einwendungen gegen den Anspruch;<br />

§ 36 EO: Einwendungen gegen den Exekutionstitel<br />

§ 37 EO: Klage des Eigentümers der gepfändeten<br />

Sache<br />

Darüber hinaus fallen unter die<br />

exekutionsrechtlichen Klagen<br />

weiters die<br />

- Pfandvorrechtsklage des vorrangigen Pfandgläubigers<br />

- Die Widerspruchsklage des Ausfallsbeteiligten<br />

- Die Interessenklage des betreibenden Gläubigers<br />

20


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />

Oppositionsklage<br />

• Mittels Oppositionsklage werden vom Verpflichteten gegen den<br />

betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht, die den durch den<br />

Ex-Titel ausgewiesenen Anspruch nachträglich, somit nach der<br />

Entstehung des Ex-Titels, materiell aufheben oder hemmen. Als<br />

solche Umstände kommen insbesondere Zahlung, Aufrechnung,<br />

Verjährung, Erlass oder Forderungsstundung in Betracht.<br />

• Der Klagsantrag lautet „ Der Anspruch, zu dessen<br />

Hereinbringung zu GZ… Exekution bewilligt wurde ist<br />

erloschen/gehemmt.“<br />

• Hinsichtlich des Vorbringens gilt die sogenannte<br />

„Eventualmaxime“: Der Kläger (der Verpflichtete) hat alle ihm<br />

bekannten einwendungen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig<br />

in der Klage vorzubringen.<br />

• Zuständig ist das Exekutionsgericht.<br />

21


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />

Impugnationsklage<br />

• Mittels Impugantionsklage werden vom Verpflichteten<br />

gegen den betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht,<br />

die sich nicht den durch den Ex-Titel ausgewiesenen<br />

Anspruch sondern gegen den Vollstreckungsanspruch<br />

wenden. Als solche Umstände kommen insbesondere<br />

mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit,<br />

Exekutionsverzicht, Exekutionsstundung oder die<br />

mangelnde Exekutionskraft eines Notariatsaktes in<br />

Betracht.<br />

• Der Klagsantrag lautet „.. Die mit Beschluss .. Bewilligte<br />

Exekution wird für unzulässig erklärt.“<br />

• Es gilt ebenfalls die Eventualmaxime.<br />

• Zuständig ist das Exekutionsbewilligungsgericht, außer<br />

in Arbeitsrechtssachen<br />

22


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Einwendungen<br />

Exszindierungsklage<br />

• Mittels Exszindierungsklage macht ein Dritter ein Recht<br />

an einem in Exekution gezogenen Gegenständen<br />

geltend. Darunter fallen alle Rechte die eine Exekution<br />

unzulässig machen, worunter bspw das Eigentumsrecht,<br />

Wohnungseigentum, Sicherungseigentum, die<br />

Sicherungszession sowie Rückforderungsrechte der<br />

Hinterlegers, Vermieters, etc fallen. Kein solches Recht<br />

steht dem sog. „außerbücherlichen“ Eigentümer zu.<br />

• Der Klagsantrag lautet „ Die Exekution GZ… auf…(best.<br />

Sache) wird für unzulässig erklärt.“<br />

• Für dieses Verfahren gilt nicht die Eventualmaxime.<br />

• Zuständig ist das Exekutionsgericht.<br />

23


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Arten der Liegenschaftsexekution:<br />

• Pfandweise Pfandrechtsbegründung: Sicherung des Ranges,<br />

betreibende Partei erhält Pfand- und Befriedigungsrecht<br />

• Zwangsverwaltung: Befriedigung aus den Nutzungen und<br />

Erträgnissen; Anmerkung im Grundbuch wirkt auch<br />

gegenüber Rechtsnachfolgern; Verpflichteten trifft<br />

Verfügungs- und Bewirtschaftungsverbot sowie<br />

Mitwirkungspflicht, Bestellung eines Zwangsverwalters<br />

(Anforderungsprofil ähnlich des eines Masseverwalters<br />

• Zwangsversteigerung: Befriedigung aus Verwertungserlös,<br />

Vorrang anderer Exekutionsarten, Verschleuderungsgrenze<br />

(halber Schätzwert); Möglichkeit des Überbotes 14 Tage<br />

nach Zuschlagserteilung<br />

24


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

zwangsweise Pfandrechtsbegründung:<br />

- Gemäß § 87 EO kann zugunsten einer vollstreckbaren<br />

Geldforderung auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein<br />

Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an<br />

einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem<br />

Superädifikat oder an einem Baurecht begründet werden.<br />

- Das Pfandrecht wird dabei durch Einverleibung im Lastenblatt<br />

(C-Blatt) der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft im<br />

Grundbuch erworben.<br />

- Voraussetzung für eine Bewilligung der Exekution ist, dass der<br />

Verpflichtete Eigentümer der entsprechenden Liegenschaft ist.<br />

- Hindernisse für die Bewilligung bzw. Eintragung eines<br />

Zwangspfandrechts sind z.B.<br />

- ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot<br />

- eine vereinbarte Gütermeinschaft<br />

- das Bestehen gemeinsamen Wohnungseigentums<br />

- fideikommissarische Substitution<br />

25


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

zwangsweise Pfandrechtsbegründung:<br />

- Der Weg der Exekution durch zwangsweise<br />

Pfandrechtsbegründung wird häufig dann gewählt, wenn<br />

eine Liegenschaft zwar überbelastet erscheint (eine<br />

Zwangsversteigerung somit keinen Sinn hätte), jedoch<br />

nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Fall einer<br />

Verwertung der Liegenschaft zu einem späteren<br />

Zeitpunkt doch zu Erlösen für den betreibenden<br />

Gläubiger kommen könnte.<br />

- Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit der Eintragung<br />

des Zwangspfandrechts entsprechende Gebühren<br />

(Eintragungsgebühr: 1,2% der betriebenen Forderung<br />

sowie gerichtliche Pauschalgebühr) verbunden sind.<br />

26


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsverwaltung (§§ 97 bis 132 EO):<br />

- Die Zwangsverwaltung war bislang eher „totes Recht“.<br />

Durch die Exekutionsnovelle 2008 wurde versucht, die<br />

Zwangsverwaltung von Liegenschaften zu erleichtern;<br />

Ergebnisse sind bislang noch nicht absehbar.<br />

- Im Fall der Zwangsverwaltung soll die vollstreckbare<br />

Forderung des Gläubigers aus den Ertragsüberschüssen<br />

(Nettoeinkünften) einer Liegenschaft, eines<br />

Superädifikats oder eines Baurechts getilgt werden.<br />

- Die Zwangsverwaltung erfolgt dabei nicht durch das<br />

Gericht, sondern durch einen vom Gericht bestellten<br />

Zwangsverwalter (Rechtsanwalt oder Hausverwalter).<br />

27


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsverwaltung:<br />

Gang des Exekutionsverfahrens bei Zwangsverwaltung:<br />

- Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltungsverwaltung und<br />

Anmerkung im Grundbuch (§ 98 EO): Im Bewilligungsbeschluss<br />

wird seitens des Gerichts der Erlag eines Kostenvorschusses<br />

auferlegt ((meist zwischen €1.500,-- und € 3.000,--).<br />

- Erlag des Kostenvorschusses<br />

- Ernennung des Zwangsverwalters<br />

- Übernahme der Liegenschaft durch den Zwangsverwalter (§ 99<br />

EO)<br />

- Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter (§ 115 EO): Die<br />

Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter hat die nach<br />

Abschluss eines jeden Rechnungsjahres sowie nach Beendigung<br />

der Verwaltung zu erfolgen.<br />

28


Gelegenheit zur Stellungnahme zur gelegten Rechnung<br />

für den betreibenden Gläubiger sowie für den<br />

Verpflichteten (§ 116 EO).<br />

- Verteilungstagsatzung über die Verteilung der<br />

Ertragsüberschüsse: Auch diese Tagsatzung findet in<br />

der Regel einmal pro Jahr statt, wobei die<br />

entsprechenden Ertragsüberschüsse (nach Abzug der<br />

Entlohnung des Zwangsverwalters) an den/die<br />

betreibenden Gläubiger verteilt werden.<br />

- Verteilungsbeschluss.<br />

- Einstellung der Exekution nach Tilgung der<br />

betriebenen Forderung.<br />

29


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung (§§ 133 bis 239 EO):<br />

Allgemeines:<br />

- Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens<br />

werden Liegenschaften (Superädifikate oder Baurechte)<br />

des Verpflichteten mit dem Ziel verwertet, die<br />

Gläubiger aus dem durch die Veräußerung<br />

(Versteigerung) erzielten Erlös (Meistbot) zu<br />

befriedigen.<br />

- Die Zwangsversteigerung kann dabei von jedem, der<br />

eine vollstreckbare Forderung gegen den Verpflichteten<br />

hat, eingeleitet werden. Das Bestehen eines<br />

eingetragenen (vertraglichen oder exekutiven)<br />

Pfandrechts auf der Liegenschaft ist damit nicht<br />

Voraussetzung für die Einleitung eines<br />

Liegenschaftsexekutionsverfahrens.<br />

30


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung<br />

- Vor Einleitung eines Liegenschaftsexekutionsverfahrens<br />

ist jedenfalls abzuwägen, ob ein möglicherweise im<br />

Rahmen der Versteigerung erzielbarer Erlös ausreicht,<br />

um im Grundbuch eingetragene vorrangige<br />

Pfandgläubiger abzudecken und gleichzeitig auch eine<br />

zumindest teilweise Abdeckung der eigenen Forderung<br />

sowie der mit der Zwangsversteigerung verbundenen<br />

Kosten zu ermöglichen.<br />

31


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Gang des Zwangsversteigungsverfahrens:<br />

• Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft<br />

• Exekutionsbewilligung und Anmerkung im Grundbuch<br />

• Schätzung der Liegenschaft<br />

• Zustellung des Schätzgutachtens und Bekanntgabe<br />

des Schätzwertes<br />

• Versteigerungsedikt<br />

• Versteigerung und Zuschlag<br />

• Bezahlung (Berichtigung) des Meistbots<br />

• Meistbotsverteilungstagsatzung<br />

• Meistbotsverteilungsbeschluss<br />

• Grundbuchsbereinigung<br />

32


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Exekutionshindernisse:<br />

Wie im Fall auch im Fall der zwangsweisen<br />

Pfandrechtsbegründung hindern die nachstehenden<br />

Gründe die Einleitung eines<br />

Zwangsversteigerungsverfahrens:<br />

• ein vorrangig eingetragenes Belastungs- und<br />

Veräusserungsverbot<br />

• gemeinsames Wohnungseigentum<br />

• fideikommissarische Substitution<br />

• der Verpflichtete ist nicht grundbücherlicher<br />

Eigentümer der Liegenschaft<br />

33


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Exekutionsantrag:<br />

- Im Exekutionsantrag ist die Liegenschaft, auf die Exekution<br />

geführt werden soll, bestimmt zu bezeichnen (Einlagezahl und<br />

Grundbuchsnummer).<br />

- Zuständig ist das jeweilige „Buchgericht“<br />

(grundbuchsführendes Bezirksgericht lt. GB-Auszug). Bei<br />

Exekution auf mehrere Liegenschaften kann der betreibende<br />

Gläubiger wählen.<br />

- Wenn Exekution auf ein Superädifikat geführt werden soll,<br />

sind dem Exekutionsantrag überdies Urkunden beizulegen, die<br />

Eigentum oder Besitz des Verpflichteten am Superädifikat<br />

glaubhaft machen (es sei denn, dass bereits eine<br />

Urkundenhinterlegung bei Gericht erfolgt ist).<br />

- Weiters ist im Exekutionsantrag darauf hinzuweisen, dass die<br />

Exekution durch Zwangsversteigerung erfolgen soll.<br />

34


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Die Bewilligung der Zwangsversteigerung:<br />

- Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung eines<br />

Exekutionsverfahrens vor, wird vom Gericht die<br />

Zwangsversteigerung bewilligt und die betriebene<br />

Forderung bücherlich angemerkt (Anmerkung der Einleitung<br />

des Versteigerungsverfahrens gemäß § 137 EO).<br />

- Die Anmerkung der Einleitung des<br />

Zwangsversteigerungsverfahrens hat folgende Wirkungen (§<br />

138 EO):<br />

• Ein späterer Erwerber der Liegenschaft muss die<br />

Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen<br />

sich gelten lassen;<br />

• der betreibende Gläubiger erhält im Rang der<br />

Anmerkung ein Befriedigungsrecht;<br />

35


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

ein Rangvorbehalt nach § 58 GBG kann nicht mehr<br />

ausgenützt werden;<br />

• der Verpflichtete ist nur noch zu einer<br />

„ordentlichen Verwaltung“ der Liegenschaft befugt;<br />

• für nachfolgende Gläubiger ist nur noch der Beitritt<br />

zum bereits eingeleiteten<br />

Zwangsversteigerungsverfahren möglich<br />

(„Einheitlichkeit“ des<br />

Zwangsversteigerungsverfahrens; § 139 EO)<br />

36


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Schätzung der Liegenschaft (§ 140ff EO):<br />

- Bestellung des Sachverständigen erfolgt durch das Gericht in<br />

der Exekutionsbewilligung.<br />

- Im Exekutionsbewilligungsbeschluss wird vom<br />

Exekutionsgericht der Erlag eines Kostenvorschusses für die<br />

Kosten der Schätzung der Liegenschaft aufgetragen.<br />

- Die Höhe dieses Kostenvorschusses liegt erfahrungsgemäß<br />

zwischen € 1.500,-- und € 3.000,-- (abhängig vom<br />

Exekutionsgericht und von der Art der versteigerten<br />

Liegenschaft).<br />

- Ein Nichterlag des Kostenvorschusses hat eine Einstellung des<br />

Zwangsversteigerungsverfahrens zur Folge (jedoch mit der<br />

Möglichkeit, die Eintragung eines Zwangspfandrechts im Rang<br />

der Anmerkung der Zwangsversteigerung zu beantragen; § 208<br />

EO – Vorsicht: Frist von 14 Tagen);<br />

37


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Schätzung der Liegenschaft (§ 140ff EO):<br />

- Die Schätzung ist vom Sachverständigen nach den Bestimmungen<br />

des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) vorzunehmen.<br />

- Der Wert der zu versteigernden Liegenschaft ist vom<br />

Sachverständigen daher im Wege des Vergleichswerts- (§ 4 LBG),<br />

Ertragswerts- (§ 5 LBG) oder Substanzwertverfahrens (§ 6 LBG) zu<br />

ermitteln. Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens liegt dabei<br />

grundsätzlich im Ermessen des Sachverständigen (in „besonderen<br />

Fällen“ erfolgt eine Bewertung nach mehreren Verfahren und<br />

Ermittlung eines Mittelwerts).<br />

- Der Sachverständige hat eine „physische Schätzung“ der<br />

Liegenschaft durchzuführen, wobei zu diesem Termin auch der<br />

betreibende Gläubiger zu laden ist.<br />

- Eine Teilnahme an diesem Termin empfiehlt sich häufig deshalb,<br />

weil nur so nähere Rückschlüsse auf allfällige Mängel des<br />

Sachverständigengutachtens möglich sind;<br />

38


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Schätzung der Liegenschaft<br />

- vom Sachverständigen ist ein schriftliches<br />

Sachverständigen-gutachten zu erstatten, das in (in<br />

Kurzform) der Ediktsdatei zu veröffentlichen ist.<br />

- Der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert<br />

der Liegenschaft ist wesentlich für<br />

- die Höhe des geringsten Gebots bei der<br />

Versteigerung<br />

- die Höhe der zur Teilnahme an der<br />

Versteigerung<br />

beizubringenden<br />

Sicherheit<br />

(Vadium)<br />

- die Berechnung eines allfälligen Überbotes<br />

39


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Unterbleiben der Schätzung:<br />

- Gemäß § 142 EO kann eine Schätzung der Liegenschaft<br />

unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlass eines<br />

früheren gerichtlichen Verfahrens bereits geschätzt wurde<br />

und seither nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind und<br />

eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der<br />

Liegenschaft inzwischen nicht stattgefunden hat.<br />

- Eine neuerliche Schätzung der Liegenschaft – und damit der<br />

Erlag der für eine Schätzung notwendigen Kostenvorschusses<br />

– kann daher etwa dadurch vermieden werden, dass ein nicht<br />

mehr als zwei Jahre altes Schätzgutachten aus einem<br />

Konkursverfahren vorgelegt werden kann.<br />

40


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO):<br />

- Nach Vorliegen des Schätzgutachtens ist vom<br />

Exekutionsgericht der Schätzwert bekannt zugeben. Im<br />

Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Schätzwerts ist zu<br />

beachten:<br />

• Einwendungen gegen den Schätzwert können nur<br />

innerhalb der vom Exekutionsgericht in der<br />

Bekanntgabe gesetzten Frist erhoben werden.<br />

• Nur innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe des<br />

Schätzwerts ist es möglich, zu beantragen, dass als<br />

geringstes Gebot ein höherer Betrag als der halbe<br />

Schätzwert der Liegenschaft angesetzt wird (Änderung<br />

der Versteigerungsbedingungen gem. § 146 EO).<br />

41


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Das Versteigerungsedikt (§§ 169 ff. EO):<br />

- Nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert<br />

wird vom Exekutionsgericht der Versteigerungstermin<br />

angesetzt und über die Ediktsdatei bekannt gegeben.<br />

- Der Versteigerungstermin ist dabei vom Exekutionsgericht<br />

auf ein bis zwei Monate anzuberaumen (§ 169 Abs. 2 EO).<br />

- Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem<br />

Versteigerungstermin muss ein Zeitraum vom mindestens 3<br />

Monaten liegen.<br />

- Das Versteigerungsedikt und eine Kurzfassung des<br />

Schätzgutachtens sind in der Ediktsdatei unter<br />

www.edikte.justiz.gv.at einzusehen.<br />

42


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Die Versteigerungsbedingungen:<br />

- Grundlage des Versteigerungstermins bilden die in den §§<br />

147 ff EO angeführten Versteigerungsbedingungen:<br />

• Die zu leistende Sicherheit bei Teilnahme an der<br />

Versteigerung (Vadium) beträgt 10 % des<br />

Schätzwertes der Liegenschaft, wobei der<br />

Meistbietende erst vor Zuschlagserteilung zum Erlag<br />

des Vadiums aufzufordern ist. Sollte das Vadium<br />

nicht erlegt werden, ist eine Ordnungsstrafe von bis<br />

zu € 10.000,-- zu verhängen. Für pfandrechtlich<br />

sichergestellte Gläubiger besteht die Möglichkeit<br />

einer Befreiung vom Erlag des Vadiums. Als<br />

Vadium sind nur noch Sparbücher (kein Bargeld)<br />

zulässig<br />

43


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Das geringste Gebot liegt beim halben Schätzwert der<br />

Liegenschaft (zu einer Erhöhung des geringsten<br />

Gebots s. oben); sollte beim Versteigerungstermin<br />

weniger als geringste Gebot geboten werden, darf ein<br />

Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden.<br />

• öffentlich rechtliche Lasten sind stets ohne<br />

Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen;<br />

privatrechtliche Lasten sind nur dann ohne<br />

Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn<br />

ihnen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des<br />

betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen<br />

Pfandrechts zukommt.<br />

• Das Meistbot ist vom Tag Erteilung des Zuschlags an<br />

mit 4 % zu verzinsen, wobei die Zinsen in die<br />

Verteilungsmasse fallen.<br />

44


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Der Versteigerungstermin (§ 177 ff EO):<br />

- Die Versteigerung findet öffentlich in der Regel beim<br />

Exekutionsgericht statt (in Einzelfällen ist auch eine<br />

Versteigerung vor Ort möglich.<br />

- Leiter des Versteigerungstermins ist der Richter.<br />

- Vor einer Aufforderung zum Bieten hat der Richter die<br />

Höhe von Steuern, Zuschlägen und Gebühren bekannt<br />

zugeben, deren Barzahlung verlangt wird; Weiters hat<br />

der Richter die von Gläubigern in Bezug auf die<br />

Übernahme der Schuld durch den Ersteher<br />

abgegebenen Erklärungen sowie sonstige wesentliche<br />

die Liegenschaft betreffende Verhältnisse bekannt zu<br />

geben. Weiters hat der Richter über die Notwendigkeit<br />

des Erlags des Vadiums zu belehren.<br />

45


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Versteigerungstermin (§ 177 ff EO):<br />

- Angebote durch Vertreter sind zulässig, sofern die Vertretungsbefugnis<br />

durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine öffentlich beglaubigt<br />

unterfertigte Vollmacht nachgewiesen wird (§ 180 EO).<br />

- Nach den einleitenden Belehrungen wird vom Richter zum Bieten<br />

aufgefordert.<br />

- Vom Richter könnten dabei bestimmte Bietschritte vorgegeben werden,<br />

die jedoch höchstens 3% des Schätzwerts betragen dürfen.<br />

- Die Versteigerung ist solange fortzusetzen, als höhere Angebote<br />

abgegeben werden.<br />

- Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen<br />

Aufforderung kein höheres Angebot abgegeben wird und der<br />

Meistbietende das Vadium erlegt hat.<br />

- Im Anschluss an die Zuschlagserteilung hat der Richter alle<br />

Anwesenden über die Möglichkeit einer Widerspruchserhebung gegen<br />

die Zuschlagserteilung zu belehren; wenn kein Widerspruch erhoben<br />

wird, hat der Richter dem Meistbietenden den Zuschlag zu erteilen.<br />

46


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Überbot (§ 195 EO):<br />

- Gemäß § 195 EO kann dann, wenn das Meistbot, für das der Zuschlag<br />

erteilt wurde, ¾ des Schätzwerts der Liegenschaft und des Zubehörs<br />

nicht erreicht, die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam<br />

gemacht werden.<br />

- Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein<br />

ihn vom Bieten ausschließendes Hindernis entgegensteht und er sich<br />

bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ¼<br />

übersteigenden Preis zu entrichten und die für die frühere<br />

Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungen zu erfüllen.<br />

- Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher<br />

Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht<br />

anzubringen.<br />

- Der ursprüngliche Ersteher ist in weiterer Folge vom höchsten Überbot<br />

zu verständigen. Er hat dann die Möglichkeit, angebrachte Überbote<br />

dadurch zu entkräften, dass er innerhalb von 3 Tagen, nachdem ihm<br />

das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot mitgeteilt wurde, sein<br />

Meistbot auf dem Betrag des höchsten Überbots erhöht.<br />

47


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Wiederversteigerung (154 EO):<br />

- Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht<br />

rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wir,<br />

findet von Amts wegen oder auf Antrag eine<br />

Wiederversteigerung der Liegenschaft auf<br />

Kosten des sämigen Erstehers statt.<br />

- Der säumige Ersteher ist vom Bieten in der<br />

neuerlichen Versteigerung nicht<br />

ausgeschlossen, er hat jedoch eine Sicherheit<br />

in Höhe des geringsten Gebots beizubringen.<br />

48


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung<br />

Neuerliche Versteigerung (§ 151 Abs 3 EO):<br />

- Wird beim Versteigerungstermin weniger als das<br />

geringste Gebot geboten, darf ein Verkauf der<br />

Liegenschaft nicht stattfinden (dazu bereits oben).<br />

- Auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ist<br />

ein neuerlicher Versteigerungstermin anzuberaumen.<br />

- Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes<br />

Gebot als der halbe Schätzwert zu Grunde, so kann<br />

gleichzeitig beantragt werden, dass das geringste<br />

Gebot auf den gesetzlich vorgeschrieben Betrag (halber<br />

Schätzwert) herabgesetzt wird.<br />

49


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Meistbotsverteilung:<br />

- Ist der Zuschlag rechtskräftig und das Meistbot erlegt, ist vom Gericht ein<br />

Termin für eine Meistbotsverteilungstagsatzung anzuberaumen.<br />

- Forderungen, die im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung<br />

berücksichtigt werden sollen, sind längst innerhalb von 14 Tagen vor der<br />

Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden. Eine spätere Anmeldung ist<br />

zwar zulässig, jedoch möglicherweise mit Kostenfolgen verbunden.<br />

- Bestehen Einwände gegen die Berücksichtigung bestimmter Forderungen im<br />

Rahmen der Meistbotsverteilung, so ist dagegen im Rahmen der<br />

Meistbotsverteilungstagsatzung Widerspruch zu erheben (sonst keine<br />

Rekursmöglichkeit gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss); eine<br />

Teilnahme an der Meistbotsverteilungstagsatzung ist daher<br />

empfehlenswert.<br />

- Auf Grundlage der Ergebnisse der Meistbotsverteilungstagsatzung ist vom<br />

Gericht ein Meistbotsverteilungsbeschluss zu erlassen.<br />

50


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung<br />

Forderungsanmeldung bei eingetragener<br />

Hypothek (§ 210 EO):<br />

- Ist zu Gunsten einer Forderung bereits eine Hypothek im<br />

Grundbuch eingetragen, stellt sich die Frage nach einer<br />

Notwendigkeit einer Forderungsanmeldung.<br />

- Bei Festbetragshypotheken und exekutiven Pfandrechten<br />

ergibt sich die Forderung „rechtsbeständig aus dem<br />

Grundbuch“. Eine Forderungsanmeldung ist daher<br />

grundsätzlich nicht erforderlich.<br />

- Bei Höchstbetragshypotheken (zu deren Hereinbringung noch<br />

nicht Exekution geführt wird) ergibt sich die Höhe der<br />

Forderung nicht aus dem Grundbuch. Die Berücksichtigung der<br />

Forderung im Rahmen einer Meistbotsverteilung setzt daher<br />

unbedingt eine entsprechende Forderungsanmeldung voraus.<br />

51


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Der Meistbotsverteilungsbeschluss (§§ 209 ff. EO):<br />

- Die Rangordnung, in der Ansprüche im Rahmen der Meistbotsverteilung<br />

zu berücksichtigen sind, bestimmt sich den §§ 216 und 217 EO.<br />

- Zu berücksichtigen sind nachstehende Vorzugsposten:<br />

- Auslagen und Vorschüsse einer Verwaltung der Liegenschaft;<br />

- öffentliche Abgaben mit Pfand- und Vorzugsrecht aus den<br />

letzten 3 Jahren (vor allem Grundsteuer)<br />

- die aus den letzten 5 Jahren vor dem Tag der Erteilung des<br />

Zuschlags rückständigen Forderungen gemäß § 27 WEG<br />

(Betriebskostenrückstände);<br />

- Nicht bevorrangte Forderungen sind danach in der bücherlichen<br />

Rangfolge zu berücksichtigen.<br />

- Ein nach der Verteilung verbleibender Rest (Hyperocha) ist an den<br />

Verpflichtenden auszufolgen.<br />

52


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Liegenschaftsexekution<br />

Zwangsversteigerung:<br />

Grundbuchsbereinigung:<br />

Nach Durchführung der Meistbotsverteilung ist vom<br />

Exekutionsgericht das Grundbuch zu bereinigen; d.h.<br />

der Ersteher ist als neuer Eigentümer der Liegenschaft<br />

im B-Blatt einzutragen und bestehende bücherliche<br />

Lasten (die nicht vom Ersteher zu übernehmen sind)<br />

sind im C-Blatt zu löschen.<br />

53


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />

Allgemeines:<br />

- Ziel der Fahrnisexekution ist es, den betreibenden Gläubiger<br />

durch Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen des<br />

Verpflichteten zu befriedigen.<br />

- Nach Bewilligung der Exekution ist das<br />

Fahrnisexekutionsverfahren weitgehend dem<br />

Gerichtsvollzieher überlassen, der dieses Verfahren<br />

selbständig führen kann.<br />

54


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />

Gang des Fahrnisexekutionsverfahrens:<br />

Exekutionsantrag:<br />

• Bewilligung der Fahrnisexekution<br />

• Pfändung<br />

• Verkauf<br />

• Verteilung des Verkaufserlöses<br />

55


<strong>Exekutionsrecht</strong> - Fahrnisexekution<br />

Exekutionsobjekte:<br />

- Gegenstand der Fahrnisexekution sind grundsätzlich alle im<br />

Gewahrsam des Verpflichteten stehenden Sachen (zur Pfändung<br />

s.unten).<br />

- Unpfändbar sind nachstehende Gegenstände (§ 250 EO):<br />

• die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt<br />

dienenden Gegenstände (Armbanduhr; WC-Muschel,<br />

Elektroherd, Kühlschrank, usw.);<br />

• zur Berufsausübung dienende Gegenstände (z.B. Klavier<br />

eines Musiklehrers; Bibliothek eines Lehrers);<br />

• Nahrungsmittel und Heizstoffe für 4 Wochen;<br />

• nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine<br />

gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zu einem Wert von € 750,--;<br />

• Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder<br />

psychischen Behinderung (z.B. Prothesen);<br />

• Familienbilder sowie der Ehering.<br />

56


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />

Pfändung:<br />

- Anlässlich eines Vollzugstermins sind vom Gerichtsvollzieher<br />

in der Gewahrsame des Verpflichteten (tatsächliche<br />

Verfügungsgewalt) stehende pfändbare Sachen zu pfänden<br />

und in ein Pfändungsprotokoll aufzunehmen.<br />

- Sollte der Vollzugsort versperrt sein, so kann unter<br />

bestimmten Voraussetzungen eine gewaltsame Öffnung des<br />

Vollzugsortes durchgeführt werden (Schlosservollzug; § 26 a<br />

EO);<br />

- Austauschpfändung (§ 251 a EO): Unpfändbare Gegenstände<br />

können gepfändet werden, wenn vom betreibenden Gläubiger<br />

ein entsprechendes Ersatzstück beigebracht werden kann.<br />

Weiß man z.B., dass der Schuldner eine wertvolle Armbanduhr<br />

trägt, so kann zum Vollzugstermin eine billige Ersatzuhr<br />

mitgebracht werden und dem Schuldner die teure<br />

Armbanduhr abgenommen werden, obwohl diese<br />

grundsätzlich unpfändbar wäre.<br />

57


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />

Verkauf:<br />

- Der Gerichtsvollzieher entscheidet, ob ein Freihandverkauf oder<br />

eine Versteigerung stattfindet; ein Freihandverkauf kommt nur<br />

bei Waren mit einem Börsepreis in Betracht; in der Regel erfolgt<br />

ein Verkauf durch öffentliche Versteigerung.<br />

- Die Versteigerung kann in einer Auktionshalle, in einem<br />

gewerblichen Versteigerungshaus, über das Internet oder an Ort<br />

und Stelle stattfinden (eine Versteigerung an Ort und Stelle<br />

erfolgt vor allem bei Kraftfahrzeugen).<br />

- Jede Versteigerung ist vorher in der Ediktsdatei bekannt zu<br />

machen.<br />

- Nach Festsetzung des Versteigerungstermins sind die zum<br />

Verkauf bestimmten Sachen von Amtswegen so zeitgerecht an<br />

einen Versteigerungsort zu überstellen, dass sie zur<br />

Besichtigung ausgestellt werden können.<br />

- Vor der Versteigerung sind Fahrnisse durch einen gerichtlich<br />

beeideten Sachverständigen zu schätzen.<br />

58


<strong>Exekutionsrecht</strong> – Fahrnisexekution<br />

Verkaufstermin:<br />

- Der Meistbietende hat das Meistbot sofort in bar zu berichtigen;<br />

bei wertvollen Gegenständen kann ihm eine Zahlungsfrist von 8<br />

Tagen eingeräumt werden.<br />

- Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung<br />

zu übergeben.<br />

- § 277a EO enthält Sonderbestimmungen für die Versteigerung<br />

über das Internet (neu eingefügt durch die<br />

Exekutionsordnungsnovelle 2008). Demnach kann eine<br />

Versteigerung über das Internet erfolgen, wenn<br />

• die Gegenstände geschätzt sind und<br />

• sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung des Gerichts<br />

befinden.<br />

• Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest<br />

ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches<br />

Schätzgutachten anzuschließen.<br />

59


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Allgemeines:<br />

- Wenn dem betreibenden Gläubiger eine<br />

Geldforderung gegen den Verpflichteten zusteht,<br />

kann er auf eine Geldforderung des Verpflichteten im<br />

Exekutionsweg greifen.<br />

- Voraussetzung ist die Pfändbarkeit der<br />

Geldforderung. Bei beschränkt pfändbaren<br />

Forderungen muss das Existenzminimum dem<br />

Verpflichteten verbleiben<br />

- Derjenige, gegen den dem Verpflichten eine<br />

Forderung zusteht wird „Drittschuldner“ genannt.<br />

- Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt durch<br />

Überweisung der Forderung zur Einziehung.<br />

60


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Gang des Exekutionsverfahrens:<br />

- Exekutionsantrag<br />

- Exekutionsbewilligung<br />

- Ev. Anfrage beim Hauptverband der<br />

Sozialversicherungsträger<br />

- Pfändung der Forderung durch Zustellung eines sog.<br />

„Doppelverbots“: Dem Verpflichteten wird eine<br />

Verfügung über die Forderung verboten; dem<br />

Drittschuldner wird eine Auszahlung der Forderung<br />

verboten.<br />

- Drittschuldnererklärung<br />

- Überweisung der Forderung an den betreibenden<br />

Gläubiger<br />

61


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Unpfändbare Forderungen (§ 290 EO; z.B.):<br />

- Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang<br />

mit einer beruflichen Tätigkeit;<br />

- Gesetzliche Beihilfen und Zulagen zur<br />

Abdeckung des Mehraufwandes für eine<br />

körperliche oder geistige Behinderung (z.B.<br />

Pflegegeld);<br />

- Beiträge für Bestattungskosten;<br />

- Mietzinsbeihilfe;<br />

- Familienbeihilfe;<br />

- Stipendien<br />

62


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Beschränkt pfändbare Forderungen (§ 290a EO):<br />

Diese Forderungen sind zwar pfändbar, dem<br />

Verpflichteten muss jedoch das<br />

Existenzminimum lt. Tabelle verbleiben.<br />

Beschränkt pfändbar sind z.B.:<br />

- Arbeitseinkommen;<br />

- Pensionen;<br />

- Versehrtenrente, Krankengeld;<br />

- Arbeitslosenunterstützung;<br />

63


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Exekutionsantrag:<br />

- Im Exekutionsantrag ist der Drittschuldner<br />

genau zu bezeichnen.<br />

- Ist der Drittschuldner nicht bekannt, dann<br />

kann bezüglich Einkünften aus<br />

Arbeitsverhältnissen die Durchführung einer<br />

Anfrage beim Hauptverband der<br />

Sozialversicherungsträger beantragt werden<br />

(„Drittschuldneranfrage“; § 294a EO).<br />

64


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Exekutionsbewilligung:<br />

- Entspricht der Exekutionsantrag den gesetzlichen<br />

Voraussetzungen, wird die Exekution bewilligt.<br />

- Bei unbekanntem Drittschuldner wird (über<br />

entsprechenden Antrag eine<br />

„Drittschuldneranfrage“ durchgeführt.<br />

- Die Pfändung der Forderung erfolgt durch<br />

Zustellung des sog. „Doppelverbots“ (s. dazu<br />

bereits oben). Bei erfolgreicher<br />

„Drittschuldneranfrage“ erfolgt eine Zustellung<br />

an den aus der Anfrage ersichtlichen<br />

Drittschuldner.<br />

65


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Drittschuldnererklärung (§ 301 EO):<br />

Nach Zustellung der Exekutionsbewilligung ist der<br />

Drittschuldner dazu verpflichtet eine<br />

Drittschuldnererklärung abzugeben.<br />

Dabei hat der Drittschuldner zu erklären,<br />

- ob er die gepfändete Forderung als begründet<br />

anerkennt;<br />

- ob andere Personen Ansprüche auf die gepfändete<br />

Forderung erheben;<br />

- Ob die Zahlungspflicht von Gegenleistungen abhängig<br />

ist;<br />

- Ob und wegen welcher Ansprüche ein Pfandrecht an der<br />

gepfändeten Forderung besteht;<br />

- Unterhaltspflichten des Verpflichteten.<br />

66


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Drittschuldnererklärung:<br />

- Gem. § 302 EO hat der Drittschuldner für die Abgabe der<br />

Drittschuldnererklärung einen Kostenersatzanspruch ( €<br />

25,-- bei wiederkehrenden Forderungen; € 15,-- bei<br />

sonstigen Forderungen).<br />

- Verletzt der Drittschuldner seine Verpflichtung zur Abgabe<br />

einer Drittschuldnererklärung (bzw. In weiterer Folge zur<br />

Zahlung an den betreibenden Gläubiger), muss der<br />

betreibende Gläubiger gegen ihn mit Drittschuldnerklage<br />

vorgehen.<br />

- Schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe<br />

einer Drittschuldnererklärung kann – trotz Obsiegens des<br />

Drittschuldners im Drittschuldnerprozess – Kostenfolgen<br />

haben (§ 301 Abs 3 EO).<br />

67


Exekutionsverfahren -<br />

Forderungsexekution<br />

Einziehung der gepfändeten Forderung (§§ 303<br />

ff. EO):<br />

- Die gepfändete Forderung ist dem<br />

betreibenden Gläubiger zur Einziehung zu<br />

überweisen.<br />

- Die Befriedigung des betreibenden Gläubigers<br />

erfolgt dann durch Einziehung der Forderung.<br />

68


Exekutionsverfahren – Sonderformen der<br />

Exekution<br />

In der EO finden sich Regelungen zu folgenden<br />

„Sonderformen“ der Exekution (in der Praxis<br />

relativ selten):<br />

- Exekution zur Herausgabe und Leistung<br />

körperlicher Sachen (§§ 325 ff. EO);<br />

- Exekution auf andere Vermögensrechte (§§<br />

330 ff. EO);<br />

- Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder<br />

Unterlassungen (§§ 346 ff. EO);<br />

69


Exekutionsverfahren - Sicherung von<br />

Forderungen<br />

Neben den erwähnten eigentlichen<br />

Exekutionsarten enthält die EO auch<br />

Bestimmungen zur Sicherung von<br />

Forderungen/Rechten:<br />

- In den §§ 370 ff EO. finden sich Regelungen<br />

über die sog. Sicherstellungsexekution<br />

(Exekution ohne vollstreckbarem Titel, nur auf<br />

Grund eines „Sicherungstitels“; z.B.<br />

Wechselzahlungsauftrag).<br />

- In den §§ 378 ff. EO finden sich Regelungen<br />

über die einstweilige Verfügung (Exekution<br />

ohne Titel)<br />

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