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Beschluss vom 29. Juni 2010 - Inge McDermaid

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l<br />

Aktenzeichen:<br />

10 K s2l08<br />

Amtsgericht<br />

Bitburg<br />

<strong>Beschluss</strong><br />

in der Zwangsversteigenrngssache<br />

1.<br />

2.<br />

Franz-Josef Hubo, Asternweg 4,<br />

Angelika Hubo, Wiesenstr. 24,<br />

54550 Danrn-Rengen<br />

- AntragEteller<br />

54634 Bitburg-Motsch<br />

- Antragstellerin<br />

gegen<br />

<strong>Inge</strong> H. Mc Dermaid, 4000 Wedge Court, Mount Airy, MD 21771 USA<br />

- Antragsgegnerin<br />

Die Erinnerung gegen den <strong>Beschluss</strong> des Amtsgerichts Bitburg<br />

<strong>vom</strong> 08.04.2008 - 10 X SZ/O8 - und der Antrag auf ErlaB einer<br />

e instwei 1 i gen E ins te1 h:ng des Zwang:svers te i gerungsverf ahrens<br />

werden zuriickgewiesen .<br />

Das Verfahren ist gerichtsgebuhrenfrej-.<br />

Grtinde:<br />

Mit Schreiben <strong>vom</strong> 28. <strong>Juni</strong> 2Ol-0 - bei Gericht am gleichen Tage<br />

eingegangen - hat die Antragsgegnerin "Beschwerde" gegen die<br />

Zwang'sversteigerung und "Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss"<br />

eingelegt.<br />

Hinsichtlich der "Beschwerde gegen die Zwangsversteigerung" ist<br />

der Rechtsbehelf a1s Erinnerung gegen den <strong>Beschluss</strong> auf Anordnung<br />

der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft


i<br />

-z<br />

V<br />

auszulegen. Dies ist der einzige Rechtsbehelf gegen das Verfahren<br />

'insgesamt, wenn wie hier vor der Anordnung keine-Anhorung erfolgt<br />

ist.<br />

Allerdings ist dieser Rechtsbehelf nicht mehr zuldssig, weil der<br />

Zuschlag erfolgt ist. Dieser schlietst das Verfahren a6. Ej-ne Erinnerung<br />

gegen das Verfahren ist dann nicht mehr moglich. Das giIt,<br />

zumal hier die Beschwerdefrist abgelaufen ist.<br />

Die Erinnerung muB daher zuruckgewiesen werden. Eine einstweilige<br />

Einstelh:ng des verfahrens ist daher auch nicht mehr moglich.<br />

Hinsichtlich der "Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss" wird<br />

gegebenenfarls nach Entscheidr:ng des Rechtspfregers gemd.B ss 11<br />

Abs- 2 s. 2, 4 RPf1G, 97 ZVG das Landgericht zu entscheiden haben-<br />

Ein FaIl des S L1 Abs. 2 S. 3 RPflc liegt nicht etwa vor,<br />

wenn ein Recht.smit.tel weg:en Fristablauf unzulissig geworden ist<br />

(v91. or,c Nfirnberg MDR 2005, 534; Hintzen in Dassrer/schiffauer,<br />

zvc l-3. Aufl. S 95 RN12) .<br />

Bitburg, den <strong>29.</strong> <strong>Juni</strong> 2OlO<br />

Das Amtsgericht<br />

gez - Mencher<br />

Ausgefertigt:<br />

Justiz<br />

der GesctrS.ftsstelle des Amtsgerichts<br />

irdft

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