Beratung und Kooperation im Kontext von häuslicher ... - ifb - Bayern
Beratung und Kooperation im Kontext von häuslicher ... - ifb - Bayern
Beratung und Kooperation im Kontext von häuslicher ... - ifb - Bayern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
wichtigen persönlichen Gegenstand abholen möchte, den er vergessen hat? Im Rahmen der<br />
Fachberatung gilt es, mögliche Schwierigkeiten anzusprechen <strong>und</strong> die Betroffenen darauf<br />
vorzubereiten, wie sie sich angemessen verhalten können.<br />
• Hinweise zu möglichen Problemen bei der Kontaktaufnahme wegen der Kinder<br />
Ist das Jugendamt nicht involviert, sollte bereits bei der Abfassung der gerichtlichen Entscheidungen<br />
darauf geachtet werden, dass ein mögliches Kontaktverbot so ausgestaltet<br />
wird, dass beide Parteien ihrer elterlichen Verantwortung nachkommen können. Wurde<br />
dieser Schritt versäumt, kann das Jugendamt beigezogen werden <strong>und</strong> als Ansprechpartner<br />
für beide Parteien bei Absprachen, die das Kind betreffen, fungieren. Anstelle des Jugendamts<br />
kann auch eine andere Mittelsperson für die Übergabe des Kindes gewählt<br />
werden.<br />
• Hinweise zu Kontaktwünschen der gewaltverübenden Person oder ihrem Wunsch,<br />
die Wohnung zu betreten<br />
Wurden Kontaktverbot, Näherungsverbote oder eine Wohnungswegweisung ausgesprochen,<br />
ist die gewaltverübende Person in jedem Fall verpflichtet, diese einzuhalten. In der<br />
<strong>Beratung</strong> ist es wichtig, die Verantwortlichkeiten klar zu benennen: Es ist Aufgabe der gewaltverübenden<br />
Person, die Anordnungen einzuhalten. Damit steht es in ihrer Verantwortung,<br />
einen Weg zu finden, wie best<strong>im</strong>mte Angelegenheiten – mögen sie auch noch so<br />
drängend sein – unter Einhaltung der richterlichen Auflagen mit der/dem Antragstellenden<br />
geklärt werden können.<br />
Darüber hinaus stellt sich Betroffenen häufig die Frage, wie sie mit Übertretungen umgehen<br />
können. Besonders heikel ist diese Frage, wenn es zu einem Verstoß kam, der <strong>von</strong> den Betroffenen<br />
hingenommen wurde oder <strong>im</strong> Einvernehmen mit den Betroffenen erfolgte.<br />
• Der Umgang mit Verstößen entgegen dem erklärten Willen der Betroffenen<br />
Jeder Verstoß gegen Anordnungen/Beschlüsse kann das Opfer in seinem Sicherheitsempfinden<br />
massiv beeinträchtigen. Auf der juristischen Ebene stehen den Betroffenen<br />
verschiedene Handlungsmöglichkeiten offen (s. Abb. II 3.5). Bei Verstößen gegen Schutzanordnungen<br />
sollte die/der Gerichtsvollzieher(in) verständigt werden, um eine Vollstreckung<br />
durch unmittelbaren Zwang vornehmen zu lassen. Bei Verstößen gegen eine Wohnungszuweisung<br />
kann eine Räumung durch den/die Gerichtsvollzieher(in) erfolgen. Im<br />
Rahmen der einstweiligen Anordnung kann eine Räumung wiederholt vollstreckt werden.<br />
D. h., die gewaltverübende Person kann mehrfach der Wohnung verwiesen werden, ohne<br />
dass hierzu ein erneuter Antrag auf Gewaltschutz erforderlich ist. Wurden <strong>im</strong> richterlichen<br />
Beschluss Ordnungsmittel angedroht (s. o.), sollte eine Verhängung dieser Sanktion am<br />
Gericht beantragt werden. Ist zu befürchten, dass die gewaltverübende Person bei der<br />
Verhängung eines Ordnungsgeldes die finanzielle Last auf das Opfer abschiebt, sollte dies<br />
dem Gericht mitgeteilt <strong>und</strong> explizit die Anordnung einer Ordnungshaft beantragt werden.<br />
Da ein Verstoß gegen Anordnungen nach § 1 GewSchG gemäß § 4 GewSchG strafbar ist,<br />
sollte eine Strafanzeige bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht erstattet werden. Daneben<br />
ist die gemeinsame Arbeit an persönlichen Sicherheitsstrategien <strong>von</strong> Bedeutung.<br />
In diesem Zusammenhang sollten zum einen Verstöße gegen Anordnungen bei der Polizei<br />
angezeigt werden <strong>und</strong> weitere polizeiliche Interventionsmöglichkeiten, wie z. B. Gefährderansprache,<br />
besprochen werden. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaften bei der<br />
Prüfung <strong>von</strong> Strafanzeigen <strong>und</strong> Strafverfolgung kann regional variieren. Sind Strafrichter(innen)<br />
in Vernetzungsinitiativen eingeb<strong>und</strong>en, werden vorhandene Möglichkeiten oftmals<br />
besser ausgeschöpft (für weitere Hinweise zu strafrechtlichen Vorgehensweisen<br />
s. WiBIG 2004b). Im Hinblick auf ein strafgerichtliches Verfahren sollten die Antragstellenden<br />
über die einschlägigen Erfahrungen vor Ort informiert werden.<br />
89