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Beratung und Kooperation im Kontext von häuslicher ... - ifb - Bayern

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wichtigen persönlichen Gegenstand abholen möchte, den er vergessen hat? Im Rahmen der<br />

Fachberatung gilt es, mögliche Schwierigkeiten anzusprechen <strong>und</strong> die Betroffenen darauf<br />

vorzubereiten, wie sie sich angemessen verhalten können.<br />

• Hinweise zu möglichen Problemen bei der Kontaktaufnahme wegen der Kinder<br />

Ist das Jugendamt nicht involviert, sollte bereits bei der Abfassung der gerichtlichen Entscheidungen<br />

darauf geachtet werden, dass ein mögliches Kontaktverbot so ausgestaltet<br />

wird, dass beide Parteien ihrer elterlichen Verantwortung nachkommen können. Wurde<br />

dieser Schritt versäumt, kann das Jugendamt beigezogen werden <strong>und</strong> als Ansprechpartner<br />

für beide Parteien bei Absprachen, die das Kind betreffen, fungieren. Anstelle des Jugendamts<br />

kann auch eine andere Mittelsperson für die Übergabe des Kindes gewählt<br />

werden.<br />

• Hinweise zu Kontaktwünschen der gewaltverübenden Person oder ihrem Wunsch,<br />

die Wohnung zu betreten<br />

Wurden Kontaktverbot, Näherungsverbote oder eine Wohnungswegweisung ausgesprochen,<br />

ist die gewaltverübende Person in jedem Fall verpflichtet, diese einzuhalten. In der<br />

<strong>Beratung</strong> ist es wichtig, die Verantwortlichkeiten klar zu benennen: Es ist Aufgabe der gewaltverübenden<br />

Person, die Anordnungen einzuhalten. Damit steht es in ihrer Verantwortung,<br />

einen Weg zu finden, wie best<strong>im</strong>mte Angelegenheiten – mögen sie auch noch so<br />

drängend sein – unter Einhaltung der richterlichen Auflagen mit der/dem Antragstellenden<br />

geklärt werden können.<br />

Darüber hinaus stellt sich Betroffenen häufig die Frage, wie sie mit Übertretungen umgehen<br />

können. Besonders heikel ist diese Frage, wenn es zu einem Verstoß kam, der <strong>von</strong> den Betroffenen<br />

hingenommen wurde oder <strong>im</strong> Einvernehmen mit den Betroffenen erfolgte.<br />

• Der Umgang mit Verstößen entgegen dem erklärten Willen der Betroffenen<br />

Jeder Verstoß gegen Anordnungen/Beschlüsse kann das Opfer in seinem Sicherheitsempfinden<br />

massiv beeinträchtigen. Auf der juristischen Ebene stehen den Betroffenen<br />

verschiedene Handlungsmöglichkeiten offen (s. Abb. II 3.5). Bei Verstößen gegen Schutzanordnungen<br />

sollte die/der Gerichtsvollzieher(in) verständigt werden, um eine Vollstreckung<br />

durch unmittelbaren Zwang vornehmen zu lassen. Bei Verstößen gegen eine Wohnungszuweisung<br />

kann eine Räumung durch den/die Gerichtsvollzieher(in) erfolgen. Im<br />

Rahmen der einstweiligen Anordnung kann eine Räumung wiederholt vollstreckt werden.<br />

D. h., die gewaltverübende Person kann mehrfach der Wohnung verwiesen werden, ohne<br />

dass hierzu ein erneuter Antrag auf Gewaltschutz erforderlich ist. Wurden <strong>im</strong> richterlichen<br />

Beschluss Ordnungsmittel angedroht (s. o.), sollte eine Verhängung dieser Sanktion am<br />

Gericht beantragt werden. Ist zu befürchten, dass die gewaltverübende Person bei der<br />

Verhängung eines Ordnungsgeldes die finanzielle Last auf das Opfer abschiebt, sollte dies<br />

dem Gericht mitgeteilt <strong>und</strong> explizit die Anordnung einer Ordnungshaft beantragt werden.<br />

Da ein Verstoß gegen Anordnungen nach § 1 GewSchG gemäß § 4 GewSchG strafbar ist,<br />

sollte eine Strafanzeige bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht erstattet werden. Daneben<br />

ist die gemeinsame Arbeit an persönlichen Sicherheitsstrategien <strong>von</strong> Bedeutung.<br />

In diesem Zusammenhang sollten zum einen Verstöße gegen Anordnungen bei der Polizei<br />

angezeigt werden <strong>und</strong> weitere polizeiliche Interventionsmöglichkeiten, wie z. B. Gefährderansprache,<br />

besprochen werden. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaften bei der<br />

Prüfung <strong>von</strong> Strafanzeigen <strong>und</strong> Strafverfolgung kann regional variieren. Sind Strafrichter(innen)<br />

in Vernetzungsinitiativen eingeb<strong>und</strong>en, werden vorhandene Möglichkeiten oftmals<br />

besser ausgeschöpft (für weitere Hinweise zu strafrechtlichen Vorgehensweisen<br />

s. WiBIG 2004b). Im Hinblick auf ein strafgerichtliches Verfahren sollten die Antragstellenden<br />

über die einschlägigen Erfahrungen vor Ort informiert werden.<br />

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