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Beratung und Kooperation im Kontext von häuslicher ... - ifb - Bayern

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• Vollziehung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an die Antragsgegnerseite<br />

Die Möglichkeit besteht in Verfahren nach §§ 1 <strong>und</strong> 2 GewSchG am Familiengericht. Ein<br />

entsprechender Antrag ist <strong>im</strong>mer dann sinnvoll, wenn zu befürchten ist, dass durch die<br />

Zustellung des Beschlusses wieder Gewalt ausgelöst wird, oder wenn der Aufenthaltsort<br />

des Antragsgegners bzw. der Antragsgegnerin unbekannt ist.<br />

• Anordnung der sofortigen Wirksamkeit <strong>und</strong> der Zulässigkeit der Vollstreckung vor<br />

Zustellung an die Antragsgegnerseite<br />

Diese Möglichkeit besteht in den Hauptsacheverfahren nach §§ 1 <strong>und</strong> 2 Gewaltschutzgesetz<br />

am Familiengericht. Auch hier ist ein entsprechender Antrag sinnvoll, wenn die Gefahr<br />

weiterer Gewalthandlungen gegeben ist.<br />

Hinweise zum Verfahrensablauf <strong>und</strong> Verfahrensausgang<br />

Neben den Informationen zur Antragstellung sollten die Fachkräfte zu gr<strong>und</strong>sätzlichen Fragen<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Verfahrensablauf <strong>und</strong> dem Verfahrensausgang informiert<br />

sein.<br />

• Wie wird der Termin für die Hauptsacheverhandlung festgelegt?<br />

Die Terminierung der Hauptsache wird <strong>von</strong>seiten der Richter(innen) unterschiedlich gehandhabt.<br />

Einige Richter(innen) werden <strong>von</strong> sich aus aktiv <strong>und</strong> setzen einen Verhandlungstermin<br />

fest. Andere werden erst dann aktiv, wenn sie durch eine der beiden Parteien<br />

um einen Termin in der Hauptsache gebeten wurden. Der entsprechende Wunsch kann in<br />

einem formlosen Schreiben der/dem zuständigen Richter(in) mitgeteilt werden. Läuft die<br />

Frist für eine einstweilige Anordnung ab, ohne dass die/der Betroffene über die Terminierung<br />

der Hauptsache informiert wurde <strong>und</strong> sind nach wie vor Gewalthandlungen zu befürchten,<br />

sollte der/dem Betroffenen empfohlen werden, das Gericht um eine Hauptsacheentscheidung<br />

zu bitten.<br />

• Welche Bedeutung hat die Form des Ausgangs in der Hauptsache?<br />

Das Ergebnis einer Hauptsacheverhandlung kann in unterschiedlicher Form erfolgen. Im<br />

Hinblick auf die künftige Sicherheit der Betroffenen sind Beschlüsse bzw. Urteile 66 anderen<br />

Formen in aller Regel vorzuziehen. Ein Beschluss bzw. ein Urteil eröffnet den Antragstellenden<br />

die Möglichkeit, bei Verstößen gegen Anordnungen strafrechtliche Sanktionen<br />

einzuleiten. Wird dagegen eine Vereinbarung getroffen, können <strong>im</strong> Fall <strong>von</strong> Verstößen keine<br />

strafrechtlichen Interventionen in die Wege geleitet werden, sondern es ist die/der Gerichtsvollzieher(in)<br />

zu verständigen, die/der die Aufgabe hat, die Inhalte der getroffenen<br />

Vereinbarung zwangszuvollstrecken.<br />

• Wie werden minderjährige Kinder <strong>im</strong> Rahmen des Verfahrens einbezogen?<br />

Im Rahmen einer mündlichen Anhörung können Kinder der Parteien geladen werden.<br />

In der derzeitigen Praxis wird da<strong>von</strong> jedoch äußerst selten Gebrauch gemacht, dies gilt<br />

auch für die mündliche Anhörung des Jugendamts. Allerdings bestehen in Verfahren auf<br />

Wohnungszuweisung gegenüber dem Jugendamt Anhörungs- <strong>und</strong> Informationspflichten<br />

(s. I Kap. 2.2.3). Eine besonders wichtige Rolle spielt die Zusammenarbeit <strong>von</strong> Gericht <strong>und</strong><br />

Jugendamt, wenn das Jugendamt <strong>im</strong> Rahmen der Sorge- <strong>und</strong>/oder Umgangsregelung<br />

eingeschaltet ist. Da sich Betroffene oftmals scheuen, das Jugendamt über das Gewaltschutzverfahren<br />

zu informieren <strong>und</strong> nicht in jedem Fall eine gerichtliche Information an<br />

das Amt ergeht, kann die Situation entstehen, dass das Jugendamt Umgangsrechte des<br />

getrenntlebenden Vaters unterstützt, die den gerichtlichen Schutzanordnungen zuwider<br />

laufen (s. I Kap. 3.3). Gr<strong>und</strong>sätzlich ist bei der Gestaltung der Anordnungen <strong>im</strong> Rahmen<br />

66 Im <strong>Kontext</strong> <strong>von</strong> Gewaltschutzverfahren wird eine richterliche Entscheidung am Familiengericht als Beschluss <strong>und</strong> am allgemeinen Zivilgericht als Urteil<br />

bezeichnet.<br />

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