Beratung und Kooperation im Kontext von häuslicher ... - ifb - Bayern
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Zivilgerichtliche Interventionen sowie<br />
zivil- <strong>und</strong> strafgerichtliche Sanktionsmöglichkeiten<br />
Zivilgerichtliche Interventionsmöglichkeiten<br />
• In Fällen <strong>von</strong> Gewalt <strong>im</strong> sozialen Nahraum: Antrag auf Wohnungszuweisung <strong>und</strong>/oder Schutzanordnungen<br />
• In Fällen <strong>von</strong> Gewalt außerhalb des sozialen Nahraums: Antrag auf Schutzanordnungen<br />
Zivilgerichtliche Sanktionsmöglichkeiten<br />
Bei Verstößen gegen Schutzanordnungen oder Wohnungszuweisungen stehen dem Opfer folgende Möglichkeiten<br />
offen, um bestehende Ansprüche durchzusetzen:<br />
• Im Fall <strong>von</strong> Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG wird nach § 890 (Festsetzung <strong>von</strong> Ordnungsmitteln)<br />
oder § 892 a (Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang des Gerichtsvollziehers bzw. der Gerichtsvollzieherin)<br />
ZPO vollstreckt, wobei § 892 a ZPO die mehrfache Anwendung unmittelbaren Zwangs zulässt.<br />
• Im Fall einer Wohnungszuweisung: Die einstweilige Anordnung am Familiengericht nach § 2 GewSchG<br />
<strong>und</strong> nach § 1361 b BGB ist mehrfach vollstreckbar (§ 885 ZPO). Dies gilt nicht für entsprechende Hauptsacheverfahren<br />
<strong>und</strong> Verfahren auf Wohnungszuweisung am Zivilgericht.<br />
Strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten<br />
• Bei Verstoß gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG macht sich die gewaltverübende Person gemäß<br />
§ 4 GewSchG strafbar.<br />
• Im übrigen können durch die Gewalthandlungen einschlägige Straftatbestände erfüllt sein, wie z. B.<br />
Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung.<br />
• Im Rahmen des Strafverfahrens kann der/die Täter(in) zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt<br />
werden.<br />
Abb. II 3.5: Zivilgerichtliche Interventionen sowie zivil- <strong>und</strong> strafgerichtliche Sanktionsmöglichkeiten · Quelle: Eigene Zusammenstellung.<br />
Im Folgenden wird nun auf wesentliche Informationen zur Antragstellung zum Verfahrensablauf<br />
<strong>und</strong> -ausgang sowie zu Verstößen gegen angeordnete Maßnahmen eingegangen.<br />
Hinweise, die sich auf die <strong>Beratung</strong> <strong>von</strong> Migrant(inn)en zum Gewaltschutzgesetz beziehen,<br />
schließen das vorliegende Kapitel ab.<br />
Juristische Aspekte, die gr<strong>und</strong>sätzlich bei einem Antrag auf Gewaltschutz zu beachten sind<br />
Im Rahmen einer Antragstellung sind einige gr<strong>und</strong>sätzliche Regelungen zu beachten, die<br />
den Beratenden vertraut sein sollten:<br />
• Wo wird ein Antrag gestellt?<br />
In aller Regel empfiehlt es sich, den Antrag an der Rechtsantragstelle des zuständigen<br />
Amtsgerichts zu stellen oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt mit der Antragstellung zu<br />
betrauen. 58 Die Rechtsantragstelle erhebt für die Aufnahme des Antrags keine Gebühren,<br />
die Mitarbeiter(innen) werden allerdings auch nicht beratend tätig. Eine Antragstellung<br />
durch eine/einen Anwältin/Anwalt ist mit Kosten verb<strong>und</strong>en (s. u.).<br />
• Welches Gericht ist zuständig?<br />
Führen die Parteien einen gemeinsamen Haushalt oder haben sie einen solchen innerhalb<br />
<strong>von</strong> sechs Monaten vor Antragstellung geführt, ist stets <strong>und</strong> unabhängig vom Streitwert<br />
das Amtsgericht als Familiengericht zuständig. Ist die genannte Voraussetzung nicht erfüllt,<br />
sind die allgemeinen Zivilgerichte, das heißt bis zu einem Streitwert <strong>von</strong> 5.000 € die<br />
allgemeine Prozessabteilung des Amtsgerichts, bei einem darüber hinausgehenden<br />
Streitwert das Landgericht, zuständig. Letzteres wird die Ausnahme sein.<br />
58 Gr<strong>und</strong>sätzlich steht es den Betroffenen frei, selbst einen Antrag schriftlich auszuarbeiten <strong>und</strong> bei der Rechtsantragstelle abzugeben oder an das<br />
zuständige Gericht zu schicken.<br />
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