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Beratung und Kooperation im Kontext von häuslicher ... - ifb - Bayern

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II Informationen <strong>und</strong> Empfehlungen für die <strong>Beratung</strong>spraxis<br />

Mit dem Strafverfahren drohen dem/der Täter(in) eine Geld- oder Freiheitsstrafe, die jedoch<br />

zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Den Betroffenen, die in einer Partnerschaft mit der<br />

gewaltverübenden Person lebten, kann <strong>im</strong> Strafverfahren unter Umständen ein Zeugnisverweigerungsrecht<br />

zustehen. 55 Kommt die Staatsanwaltschaft <strong>im</strong> Rahmen ihrer Ermittlungen<br />

zur Auffassung, dass weitere Interventionen, wie z. B. Untersuchungshaft oder Hausdurchsuchung,<br />

erforderlich sind, wird in aller Regel die/der zuständige Ermittlungsrichter(in) eingeschaltet.<br />

Diese(r) überprüft die Notwendigkeit der geplanten Interventionen. In diesem<br />

Zusammenhang kann das betroffene Opfer zur Zeugeneinvernahme eingeladen werden.<br />

Hierfür benötigen Klient(inn)en oftmals eine unterstützende Vorbereitung. Neben der Ermutigung,<br />

den Termin wahrzunehmen <strong>und</strong> die eigenen Interessen vor der/dem Ermittlungsrichter(in)<br />

angemessen zu vertreten, sollten die Betroffenen auch über den juristischen Stellenwert<br />

der Einvernahme aufgeklärt werden: Sieht die Staatsanwaltschaft Veranlassung für<br />

eine Anklageerhebung, können alle Aussagen der Betroffenen, die gegenüber der/dem Ermittlungsrichter(in)<br />

getroffen werden, gegen die gewaltverübende Person verwendet werden.<br />

56 Daran ändert auch eine spätere Zeugnisverweigerung in der Verhandlung der Strafsache<br />

oder eine Rücknahme eines Strafantrags nichts.<br />

Wird ein Strafverfahren gegen die gewaltverübende Person eröffnet, empfiehlt es sich für<br />

die Betroffenen sowohl einen Antrag auf Auskunft über den Ausgang des Verfahrens als<br />

auch einen Antrag auf Information über einzelne Verfahrensvorgänge zu stellen. 57 Nur wenn<br />

diese Anträge bei der Staatsanwaltschaft vorliegen, werden Informationen über den Ausgang<br />

des Strafverfahrens sowie über eine mögliche Inhaftierung <strong>und</strong> deren zeitliche Terminierung<br />

an die Betroffenen weitergeleitet.<br />

3.3.2 <strong>Beratung</strong> <strong>im</strong> <strong>Kontext</strong> des Gewaltschutzgesetzes<br />

Wie in I Kap. 2.2 dargelegt, wurden mit Einführung des Gewaltschutzgesetzes die Rechte<br />

<strong>von</strong> Opfern häuslicher Gewalt <strong>und</strong> Nachstellungen gestärkt. Ein Überblick über zivilgerichtliche<br />

Interventionen sowie zivil- <strong>und</strong> strafgerichtliche Sanktionsmöglichkeiten findet sich in<br />

Abb. II 3.5. Die Untersuchung der gerichtlichen Praxis belegt, dass Betroffene, die sich für<br />

eine Antragstellung entscheiden <strong>und</strong> ihren Antrag nicht zurücknehmen, bisher in aller Regel<br />

mit einem gerichtlichen Ausgang in ihrem Sinne rechnen konnten (Rupp 2005c). D. h., ihrem<br />

Antrag auf einstweilige Anordnung wurde stattgegeben <strong>und</strong> soweit es zu einer Hauptsacheverhandlung<br />

kam, wurden wesentliche Antragsinhalte zugesprochen oder zumindest vereinbart<br />

(s. I Kap. 2.2.5).<br />

82<br />

55 Ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, wer mit dem/der Täter(in) verlobt, verheiratet (auch bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften), verwandt<br />

oder verschwägert ist. Betroffene, die da<strong>von</strong> Gebrauch machen, sind in jeder Phase des Strafverfahrens berechtigt, die Aussage zu verweigern. Alle<br />

bis dahin gegebenen Auskünfte dürfen dann nicht mehr als Beweismittel verwendet werden. Sofern keine anderen Beweismittel vorliegen, bedeutet<br />

dies, das dem/der Täter(in) die vorgeworfene Tat nicht nachgewiesen werden kann <strong>und</strong> eine Verurteilung ausscheidet.<br />

56 Die/der Ermittlungsrichter(in) wird diesbezüglich <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft einvernommen.<br />

57 Hinweise zur Abfassung eines Antrags auf Erteilung <strong>von</strong> Auskünften <strong>und</strong> auf Auskunft über den Ausgang des Verfahrens siehe B<strong>und</strong>esministerium der<br />

Justiz (2001): OpferFibel. Rechtswegweiser für Opfer einer Straftat, S.53 f. Zugriff über: www.bmj.b<strong>und</strong>.de vom 28.11.2005.

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