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Beratung und Kooperation im Kontext von häuslicher ... - ifb - Bayern

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• Freiwilligkeit<br />

Gemeinsame Gespräche mit der gewaltverübenden Person <strong>und</strong>/oder der fallbezogene<br />

Austausch zwischen Täterangebot <strong>und</strong> der <strong>Beratung</strong> des Opfers setzen den expliziten<br />

Wunsch des Opfers voraus.<br />

• Schutz<br />

Bevor gemeinsame Gespräche in Betracht gezogen werden können, müssen damit verb<strong>und</strong>ene<br />

Gefährdungen für die Betroffenen ausgeschlossen werden. Es gilt daher, eine<br />

genaue Gefahrenanalyse vorzunehmen <strong>und</strong> vor diesem Hintergr<strong>und</strong> das Gefährdungsrisiko<br />

gemeinsamer Gespräche zu bewerten.<br />

• Setting<br />

Im Rahmen der Konzeption sollten gr<strong>und</strong>legende Fragen zum Setting abgesteckt werden,<br />

über die die Klient(inn)en informiert werden (z. B. Ort der gemeinsamen Gespräche, Dauer<br />

oder wer die gewaltverübende Person in welcher Form zu den Gesprächen einlädt).<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> vorliegender Erfahrungen empfehlen sich folgende Regelungen<br />

(L<strong>im</strong>mer/Mengel 2005b): Erstgespräche sollten gr<strong>und</strong>sätzlich ohne die/den Täter(in) geführt<br />

werden. Im Rahmen einer fortlaufenden <strong>Beratung</strong> kann das gemeinsame Gespräch<br />

allenfalls eine ergänzende, aber keinesfalls die alleinige <strong>Beratung</strong>sform sein, die die gewaltverübende<br />

Person für sich nutzt. Das Gespräch kann dazu dienen, einzelne konkrete<br />

Fragen zu besprechen oder die Arbeit der Einzelberatungen beider Parteien zu verzahnen.<br />

Der auf spezielle Inhalte bezogene Charakter sollte dabei herausgestellt werden, um der<br />

häufigen Erwartung einer begleitenden Paarberatung <strong>von</strong> vorneherein entgegen zu treten.<br />

Gemeinsame Gespräche sollten <strong>von</strong> zwei erfahrenen Berater(inne)n durchgeführt<br />

werden. Nutzen Opfer <strong>und</strong> die gewaltverübende Person jeweils ein eigenes Angebot, handelt<br />

es sich dabei in der Regel um die Fachkräfte, die auch die Einzelgespräche führen.<br />

N<strong>im</strong>mt der/die Täter(in) noch kein eigenes Angebot wahr, sollte eine zweite Fachkraft einer<br />

anderen Einrichtung – z. B. Täterberatung – einbezogen werden.<br />

• Klärung des Erwartungshorizonts<br />

Im Vorfeld gemeinsamer Gespräche gilt es, die Erwartungen <strong>und</strong> Ziele der Betroffenen<br />

genau zu klären. Dabei sollte auch besprochen werden, ob es aus fachlicher Sicht überhaupt<br />

möglich ist, <strong>im</strong> Rahmen gemeinsamer Gespräche an den Zielen der Klient(inn)en zu<br />

arbeiten. Der oftmals geäußerte Wunsch, die Fachkraft möge die gewaltverübende Person<br />

zu einem best<strong>im</strong>mten Verhalten oder einem Umdenken bewegen, ist beispielsweise<br />

ein Anliegen, bei dem eine Unterstützung aus fachlicher Sicht nicht möglich ist. Vonseiten<br />

der Beratenden sollte ferner offen gelegt werden, unter welchen Bedingungen <strong>von</strong> (weiteren)<br />

gemeinsamen Gesprächsterminen mit der gewaltverübenden Person <strong>und</strong> deren<br />

Berater(in) abgesehen wird. Dies sollte beispielsweise dann der Fall sein, wenn die gewaltverübende<br />

Person versucht, die Gespräche für eigene Ziele zu instrumentalisieren,<br />

Gewalthandlungen bagatellisiert oder versucht, Verantwortung an die/den Betroffene(n)<br />

zu delegieren.<br />

• Enger Austausch mit kooperierenden Täterangeboten<br />

Soweit eine <strong>Kooperation</strong> mit Täterangeboten stattfinden kann, sollte ein enger Austausch<br />

zwischen den Einrichtungen sowohl auf der Ebene der Berater(innen) als auch auf der<br />

Ebene der Stellenleitungen erfolgen <strong>und</strong> die Form der Zusammenarbeit explizit geklärt<br />

werden.<br />

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