Beratung und Kooperation im Kontext von häuslicher ... - ifb - Bayern
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Wohnungszuweisung nach § 2 Gewaltschutzgesetz § 2 Gewaltschutzgesetz: Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung 1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. 2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht. 3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, 1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder 2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder 3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen. 4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. 5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. 6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. Abb. I 2.3: Wohnungszuweisung nach § 2 Gewaltschutzgesetz · Quelle: BGB 2002. 2.2.3 Gerichtliche Zuständigkeiten und Regelungen im Verfahrens- und Vollstreckungsrecht In den folgenden Abschnitten wird zunächst auf die gerichtlichen Zuständigkeiten eingegangen und im Weiteren auf Regelungen im Verfahrens- und Vollstreckungsrecht, die flankierend zum Gewaltschutzgesetz eingeführt oder neu gefasst wurden. Die Aufteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten Die gerichtliche Zuständigkeit in Gewaltschutzsachen ist gespalten: Haben die Parteien innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung einen gemeinsamen Haushalt 14 geführt, ist das Familiengericht, andernfalls die allgemeine Prozessabteilung des Amtsgerichts oder das Landgericht zuständig. Die getroffene Abgrenzung ist höchst umstritten 14 Unter einem „auf Dauer angelegten Haushalt“ versteht der Gesetzgeber Lebensgemeinschaften, die auf Dauer angelegt sind, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulassen und ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründen, das über eine reine Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft hinaus geht. Dieser Begriff beschränkt sich nicht auf eheähnliche Gemeinschaften, sondern umfasst u. a. auch das Zusammenleben von erwachsenen Kindern mit ihren Eltern oder Wohngemeinschaften, die zum Beispiel durch gegenseitige Vollmachten ihr gegenseitiges Füreinandereinstehen dokumentiert haben (BT-Drs. 14/5429: 30). 23
I Kontext der Fachberatung (s. hierzu auch I Kap. 2.2.5), denn dies bedeutet, dass Gewalt, die sechs Monate nach einer auch räumlich vollzogenen Trennung der Partnerschaft durch den/die ehemalige(n) Partner(in) und Gewalt, die in einer bestehenden Partnerschaft durch eine(n) nicht im Haushalt lebende(n) Partner(in) verübt wird, am allgemeinen Zivilgericht verhandelt wird. Zentrale Unterschiede zwischen Verfahren am Familiengericht und am allgemeinen Zivilgericht Die juristische Unterscheidung zwischen Gewalt innerhalb und außerhalb des sozialen Nahbereichs und die damit verbundene Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten hat weitreichende Implikationen. Im Folgenden wird auf die wichtigsten rechtlichen Konsequenzen eingegangen. • Unterschiede im Hinblick auf den vorläufigen Rechtsschutz Zwar kann an beiden Gerichten ein isolierter Hauptsacheantrag gestellt werden, am allgemeinen Zivilgericht jedoch nur ein isolierter Antrag auf einstweilige Verfügung (für weitere Hinweise s. II Kap. 3.3.2). D. h. am Familiengericht ist ein Eilantrag nur in Verbindung mit einem Hauptsacheantrag möglich. • Unterschiede hinsichtlich des Verfahrensablaufs Was das gerichtliche Verfahren betrifft, stehen Betroffenen, die einen Antrag am Familiengericht stellen und sich dabei auf §§ 1 und/oder 2 GewSchG berufen, besondere Möglichkeiten bei der Vollstreckung von gerichtlichen Anordnungen zu: - Im Rahmen der einstweiligen Anordnung kann eine Vollziehung vor Zustellung an die Antragsgegnerseite angeordnet werden. - Im Zusammenhang mit der Hauptsache besteht die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit und der Zulässigkeit der Vollstreckung noch vor Zustellung an den/die Antragsgegner(in). Mit beiden Regelungen möchte der Gesetzgeber die ehemals für Betroffene bestehenden Schutzlücken zwischen Antragstellung und der Herstellung von Schutzmöglichkeiten schließen (s. I Kap. 2.2.1). • Beteiligung des Jugendamtes Nur bei familiengerichtlichen Verfahren auf Wohnungszuweisung wird die Beteiligung des Jugendamts geregelt. Nach § 49 a Abs. 2 FGG soll das Familiengericht für den Fall, dass Kinder im Haushalt der Beteiligten leben, das Jugendamt anhören, bevor eine ablehnende Entscheidung getroffen wird. Da es sich um eine Soll-Bestimmung handelt, ist das Familiengericht hierzu zwar grundsätzlich verpflichtet, doch kann im Einzelfall von einer Anhörung abgesehen werden. Eine Verpflichtung besteht jedoch dahingehend, dass jede getroffene Entscheidung in einem familiengerichtlichen Verfahren auf Wohnungszuweisung dem Jugendamt mitgeteilt werden muss. Da es sich bei Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht um gerichtliche Entscheidungen handelt, besteht hier keine Verpflichtung gegenüber dem Jugendamt. • Richterlicher Entscheidungsspielraum Bei Anträgen, die an das Familiengericht gehen, ist die/der Richter(in) nicht an den Antragsinhalt gebunden. D. h. es können andere oder weitere Maßnahmen angeordnet werden. Am allgemeinen Zivilgericht können Richter(innen) dagegen nicht über die beantragten Maßnahmen hinausgehen. 24
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Wohnungszuweisung nach § 2 Gewaltschutzgesetz<br />
§ 2 Gewaltschutzgesetz: Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung<br />
1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit<br />
dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie <strong>von</strong> diesem verlangen,<br />
ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.<br />
2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das<br />
Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Gr<strong>und</strong>stück, auf dem sich die Wohnung befindet,<br />
zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder<br />
gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Gr<strong>und</strong>stück zu,<br />
auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten<br />
gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer <strong>von</strong> höchstens<br />
sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2<br />
best<strong>im</strong>mten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so<br />
kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende<br />
Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum,<br />
das Dauerwohnrecht <strong>und</strong> das dingliche Wohnrecht.<br />
3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,<br />
1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das<br />
weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder<br />
2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten nach der Tat die Überlassung der<br />
Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder<br />
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange<br />
des Täters entgegenstehen.<br />
4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu<br />
unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.<br />
5) Der Täter kann <strong>von</strong> der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der<br />
Billigkeit entspricht.<br />
6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit<br />
Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung<br />
der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu<br />
vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl <strong>von</strong> <strong>im</strong> Haushalt lebenden<br />
Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.<br />
Abb. I 2.3: Wohnungszuweisung nach § 2 Gewaltschutzgesetz · Quelle: BGB 2002.<br />
2.2.3 Gerichtliche Zuständigkeiten <strong>und</strong> Regelungen <strong>im</strong> Verfahrens- <strong>und</strong> Vollstreckungsrecht<br />
In den folgenden Abschnitten wird zunächst auf die gerichtlichen Zuständigkeiten eingegangen<br />
<strong>und</strong> <strong>im</strong> Weiteren auf Regelungen <strong>im</strong> Verfahrens- <strong>und</strong> Vollstreckungsrecht, die flankierend<br />
zum Gewaltschutzgesetz eingeführt oder neu gefasst wurden.<br />
Die Aufteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten<br />
Die gerichtliche Zuständigkeit in Gewaltschutzsachen ist gespalten: Haben die Parteien<br />
innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung einen gemeinsamen Haushalt 14<br />
geführt, ist das Familiengericht, andernfalls die allgemeine Prozessabteilung des Amtsgerichts<br />
oder das Landgericht zuständig. Die getroffene Abgrenzung ist höchst umstritten<br />
14 Unter einem „auf Dauer angelegten Haushalt“ versteht der Gesetzgeber Lebensgemeinschaften, die auf Dauer angelegt sind, keine weiteren Bindungen<br />
gleicher Art zulassen <strong>und</strong> ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründen, das über eine reine Wohn- <strong>und</strong> Wirtschaftgemeinschaft hinaus geht.<br />
Dieser Begriff beschränkt sich nicht auf eheähnliche Gemeinschaften, sondern umfasst u. a. auch das Zusammenleben <strong>von</strong> erwachsenen Kindern mit<br />
ihren Eltern oder Wohngemeinschaften, die zum Beispiel durch gegenseitige Vollmachten ihr gegenseitiges Füreinandereinstehen dokumentiert haben<br />
(BT-Drs. 14/5429: 30).<br />
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