Beratung und Kooperation im Kontext von häuslicher ... - ifb - Bayern

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21.12.2013 Aufrufe

• Einhaltung der Ausschlussfrist Hat das Opfer oder der/die gewaltverübende Ehepartner(in) seit mehr als sechs Monaten die Wohnung verlassen und keine Rückkehrabsicht bekundet, wird unwiderleglich vermutet, dass die Wohnung dem dort verbliebenen Ehegatten überlassen wurde. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Wohnungs(rück)überlassung nicht mehr verlangt werden (§ 1361 b Abs. 4 BGB). Ehewohnung bei Getrenntleben § 1361 b BGB: Ehewohnung bei Getrenntleben 1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht. 2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist. 3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. 4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Abb. I 2.2: Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB · Quelle: BGB 2002. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage wird die Wiederholungsgefahr von Gewalthandlungen zunächst als gegeben angesehen, es sei denn, der/die Antragsgegner(in) erbringt stichhaltige Beweise, dass diese Gefahr nicht besteht. Die Dauer der Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB ist auf die Dauer des Getrenntlebens der Ehepartner beschränkt und sie erlischt bei Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft oder bei rechtskräftiger Scheidung. Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil zugewiesen, kann der andere Ehegatte eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn beide Eheleute Rechte an der gemeinsam genutzten Wohnung haben. Die dargestellten gesetzlichen Grundlagen der Wohnungszuweisung für Ehepartner gelten analog nach § 14 LPartG auch für gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. 21

I Kontext der Fachberatung Wohnungszuweisung für alle Betroffenen, die mit der gewaltverübenden Person einen auf Dauer angelegten Haushalt teilen Im Rahmen von § 2 GewSchG wird das Recht auf Wohnungszuweisung für alle erwachsenen Personen geregelt, die mit der gewaltverübenden Person zusammenleben, unabhängig davon, ob sie mit ihr verheiratet oder durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sind. Um das Gesetz auf den Bereich der häuslichen Gewalt im sozialen Nahbereich zu beziehen, stellt der Gesetzgeber weitere inhaltliche Anforderungen: Erstens muss der gemeinsame Haushalt auf Dauer angelegt gewesen sein. Zweitens muss zur gewaltverübenden Person eine „innere Bindung“ bestehen, d. h. eine Beziehung, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründet und über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BT-Drs. 14/5429: 30). Die rechtlichen Ansprüche bestehen damit für Betroffene in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, aber auch für Erwachsene, die beispielsweise von Gewalt durch Familienmitglieder, wie z. B. erwachsene Kinder, betroffen sind. Darüber hinaus begründen vergleichbar mit § 1361 b BGB (s. o.) das Vorliegen einer Gewalthandlung, einer unbilligen Härte und/oder die Beeinträchtigung des Kindeswohls den Anspruch auf Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG. 13 Zu beachten ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Ausschlussfrist, der zufolge das Opfer innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich die Überlassung der Wohnung von der gewaltverübenden Person fordern muss. Wird die Frist nicht eingehalten, ist ein Anspruch ausgeschlossen. Werden die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann eine Wohnungszuweisung nur dann abgelehnt werden, wenn dem/der Antragsgegner(in) der Auszug aus der Wohnung aufgrund schwerwiegender Belange, wie z. B. Behinderung oder Erkrankung, nicht zugemutet werden kann, oder wenn der/die Antragsgegner(in) beweist, dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Selbst bei fehlender Wiederholungsgefahr verbleibt es bei dem Anspruch auf Wohnungszuweisung, wenn der verletzten Person aufgrund der Schwere der Tat das weitere Zusammenleben mit dem/der Täter(in) nicht zuzumuten ist. Ist der/die Täter(in) neben dem Opfer an der Wohnung mitberechtigt, ist die Dauer der Überlassung zu befristen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewSchG). Ist der/die Täter(in) an der Wohnung allein berechtigt, beträgt die Befristung maximal sechs Monate; sie kann unter bestimmten Voraussetzungen einmalig um weitere sechs Monate verlängert werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und § 3 GewSchG). Soweit dies der Billigkeit entspricht, kann der/die Täter(in) von der verletzten Person eine Nutzungsvergütung verlangen (§ 2 Abs. 5 GewSchG). 22 13 Dabei ist zu unterscheiden: Im Falle einer begangenen Gewalttat (§ 1 Abs. 1 Satz 1, ggf. in Verbindung mit Abs. 3 GewSchG) besteht – sofern kein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 3 GewSchG vorliegt – ohne weiteres ein Überlassungsanspruch (§ 2 Abs. 1 GewSchG). Bei einer widerrechtlichen Drohung mit einer Rechtsgutsverletzung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ggf. in Verbindung mit Abs. 3 GewSchG) besteht der Anspruch nur, wenn er erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 2 Abs. 6 GewSchG).

• Einhaltung der Ausschlussfrist<br />

Hat das Opfer oder der/die gewaltverübende Ehepartner(in) seit mehr als sechs Monaten<br />

die Wohnung verlassen <strong>und</strong> keine Rückkehrabsicht bek<strong>und</strong>et, wird unwiderleglich vermutet,<br />

dass die Wohnung dem dort verbliebenen Ehegatten überlassen wurde. Nach Ablauf<br />

dieser Frist kann eine Wohnungs(rück)überlassung nicht mehr verlangt werden (§ 1361 b<br />

Abs. 4 BGB).<br />

Ehewohnung bei Getrenntleben<br />

§ 1361 b BGB: Ehewohnung bei Getrenntleben<br />

1) Leben die Ehegatten <strong>von</strong>einander getrennt oder will einer <strong>von</strong> ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte<br />

verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit<br />

dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte<br />

zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl <strong>von</strong> <strong>im</strong> Haushalt lebenden<br />

Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das<br />

Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Gr<strong>und</strong>stück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies<br />

besonders zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht <strong>und</strong><br />

das dingliche Wohnrecht.<br />

2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich <strong>und</strong> vorsätzlich<br />

am Körper, der Ges<strong>und</strong>heit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung<br />

des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.<br />

Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen<br />

<strong>und</strong> widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das<br />

weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.<br />

3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen,<br />

was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann <strong>von</strong><br />

dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit<br />

entspricht.<br />

4) Ist nach der Trennung der Ehegatten <strong>im</strong> Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen<br />

<strong>und</strong> hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen<br />

Ehegatten gegenüber nicht bek<strong>und</strong>et, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen<br />

Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.<br />

Abb. I 2.2: Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB · Quelle: BGB 2002.<br />

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage wird die Wiederholungsgefahr <strong>von</strong> Gewalthandlungen<br />

zunächst als gegeben angesehen, es sei denn, der/die Antragsgegner(in) erbringt stichhaltige<br />

Beweise, dass diese Gefahr nicht besteht. Die Dauer der Wohnungszuweisung nach<br />

§ 1361 b BGB ist auf die Dauer des Getrenntlebens der Ehepartner beschränkt <strong>und</strong> sie erlischt<br />

bei Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft oder bei rechtskräftiger Scheidung.<br />

Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil zugewiesen, kann der andere<br />

Ehegatte eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht<br />

(§ 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden,<br />

wenn beide Eheleute Rechte an der gemeinsam genutzten Wohnung haben.<br />

Die dargestellten gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen der Wohnungszuweisung für Ehepartner gelten<br />

analog nach § 14 LPartG auch für gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft leben.<br />

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