Beratung und Kooperation im Kontext von häuslicher ... - ifb - Bayern
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I <strong>Kontext</strong> der Fachberatung<br />
2.2.2 Der zivilrechtliche Anspruch auf Wohnungszuweisung<br />
Mit Einführung des Gewaltschutzgesetzes wurde allen Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern, die Schutz<br />
vor häuslicher Gewalt suchen, die Möglichkeit eröffnet, eine Wohnungszuweisung zu beantragen.<br />
Betroffene, die mit der gewaltverübenden Person einen gemeinsamen Haushalt<br />
teilen <strong>und</strong> (noch) verheiratet sind, können sich dabei auf den neu gefassten § 1361 b BGB<br />
berufen. Betroffenen, die mit der gewaltverübenden Person in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
leben, stehen entsprechende Rechte nach § 14 LPartG zu. Ein Opfer, das Gewalt<br />
durch eine(n) Täter(in) erfährt, mit dem/der es einen auf Dauer angelegten Haushalt<br />
führt, ohne mit ihm/ihr durch eine Ehe oder Lebenspartnerschaft verb<strong>und</strong>en zu sein, hat nun<br />
erstmals die Möglichkeit, eine Wohnungszuweisung gemäß § 2 GewSchG zu beantragen.<br />
Diese Vorschrift gilt darüber hinaus (neben § 1361 b BGB bzw. § 14 LPartG) auch für Ehegatten<br />
<strong>und</strong> Lebenspartner(innen), sofern sie einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt<br />
führen, also nicht <strong>im</strong> Falle des Getrenntlebens. Im Folgenden wird zunächst auf die<br />
Möglichkeit der Wohnungszuweisung für Ehegatten <strong>und</strong> Lebenspartner(innen) gemäß<br />
§ 1361 b BGB bzw. § 14 LPartG eingegangen <strong>und</strong> <strong>im</strong> Weiteren auf die Möglichkeiten der<br />
Wohnungszuweisung gemäß § 2 GewSchG.<br />
Wohnungszuweisung für Ehegatten <strong>und</strong> Lebenspartner(innen)<br />
nach § 1361 b BGB <strong>und</strong> § 14 LPartG<br />
Handelt es sich bei der gewaltverübenden Person um den <strong>im</strong> Haushalt lebenden Ehegatten,<br />
kann eine Wohnungszuweisung unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:<br />
• Trennung oder Trennungsabsicht<br />
Die Ehegatten bzw. Lebenspartner(innen) müssen entweder tatsächlich getrennt leben<br />
oder es muss zumindest eine(r) <strong>von</strong> ihnen die Absicht dazu haben.<br />
• Vorliegen einer unbilligen Härte<br />
Eine der zentralen Änderungen des § 1361 b BGB, die <strong>im</strong> Zuge der Einführung des Gewaltschutzgesetzes<br />
vorgenommen wurde, betrifft die Schwere der stattgef<strong>und</strong>enen Gewalt:<br />
Musste ehemals eine schwere Härte nachgewiesen werden, sind die Anforderungen<br />
nun dadurch abgesenkt, dass der Nachweis einer unbilligen Härte zu erbringen ist. Hierbei<br />
handelt es sich um einen so genannten unbest<strong>im</strong>mten Rechtsbegriff, d. h. der Begriff<br />
der „unbilligen Härte“ ist nicht gesetzlich definiert <strong>und</strong> muss daher einzelfallbezogen ausgefüllt<br />
werden. Von einer unbilligen Härte kann insbesondere in folgenden Fällen ausgegangen<br />
werden:<br />
- Das Opfer fühlt sich durch stattgef<strong>und</strong>ene oder angedrohte körperliche Gewalt <strong>und</strong>/oder<br />
psychische Gewalt bedroht.<br />
- Der/die Täter(in) ruft beispielsweise durch Alkoholismus, Verwahrlosung <strong>und</strong>/oder<br />
Zerstörungswut sonstige unhaltbare Zustände hervor.<br />
- Die häusliche Situation beeinträchtigt das Wohl <strong>von</strong> <strong>im</strong> Haushalt lebenden Kindern.<br />
• Zuweisung der gesamten Wohnung bei Vorliegen einer Gewalthandlung<br />
Im Rahmen der früheren Rechtssprechung wurde oftmals die Wohnung zwischen Antragstellenden<br />
<strong>und</strong> Antragsgegner(inne)n aufgeteilt. Um diese Praxis zu reglementieren, wurde<br />
der sogenannte Gewalttatbestand eingeführt (§ 1361 b Abs. 2 Satz 1 BGB). Damit wird<br />
bei Vorliegen <strong>von</strong> körperlicher Gewalt <strong>und</strong> deren Androhung in der Regel der Anspruch<br />
auf Zuweisung der gesamten Wohnung begründet.<br />
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