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Beratung und Kooperation im Kontext von häuslicher ... - ifb - Bayern

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• Aufgr<strong>und</strong> der Information der Antragsgegner(innen) über eine Antragstellung durch das<br />

Gericht entstand eine erhebliche Sicherheitslücke für die Betroffenen (Hofmann/Oberndorfer/Buba<br />

1999).<br />

• Die Schutzmöglichkeiten für Migrant(inn)en waren stark beschränkt.<br />

• Die Möglichkeiten, Verstöße gegen Anordnungen zu ahnden, waren stark eingeschränkt.<br />

Doch nicht nur <strong>im</strong> Bereich der zivilrechtlichen Interventions- <strong>und</strong> Sanktionsmöglichkeiten<br />

bestanden <strong>im</strong> Vergleich zur heutigen Situation erhebliche Defizite. Auch die polizeilichen<br />

Interventionen bei häuslicher Gewalt <strong>und</strong>/oder Stalking waren weitaus weniger effektiv, als<br />

es heute der Fall ist. Dies ist nicht nur auf die früheren gesetzlichen Vorschriften der Polizeigesetze<br />

der Länder zurückzuführen, sondern vor allem darauf, dass bestehende Möglichkeiten,<br />

wie z. B. Platzverweis oder Ingewahrsamnahme der gewaltverübenden Person, <strong>von</strong> der<br />

Polizei weitaus seltener genutzt wurden. Im Unterschied zu anderen B<strong>und</strong>esländern wurden<br />

in <strong>Bayern</strong> zwar keine Änderungen der Polizeigesetze vorgenommen, doch wurde die Ausschöpfung<br />

bestehender Möglichkeiten verbessert <strong>und</strong> neue Zuständigkeiten in den Polizeidienststellen<br />

für häusliche Gewalt geschaffen (Schmidbauer 2004; Schlögl 2004).<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der skizzierten Situation konnte nur eine relativ kleine Gruppe <strong>von</strong> Betroffenen<br />

häuslicher Gewalt Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Selbst verheiratete<br />

Opfer, die eine Wohnungszuweisung erwirkt hatten, sahen sich oftmals weiteren Gewalthandlungen<br />

ausgesetzt, ohne sich mit Hilfe der Polizei oder gerichtlicher Sanktionen schützen<br />

zu können (Hofmann et al. 1999). Opfer <strong>von</strong> Stalking hatten nur in den wenigsten Fällen<br />

die Möglichkeit, sich gegen die Gewalt zu wehren. Die insgesamt sehr unbefriedigende<br />

Rechtslage führte dazu, dass viele Betroffene <strong>von</strong> häuslicher Gewalt oder Nachstellungen<br />

selbst für ihren Schutz sorgen mussten. Dabei war die Veränderung der eigenen Lebenssituation<br />

<strong>und</strong> Lebensgewohnheiten (z. B. Umzug in eine andere Stadt, Wechsel des Arbeitsplatzes)<br />

neben der Flucht ins Frauenhaus eine der wichtigsten Optionen. Letztlich begünstigte<br />

die rechtliche Situation das Auftreten <strong>von</strong> Gewalt, da das Verhalten der Täter(innen) nur<br />

selten sanktioniert wurde <strong>und</strong> den Opfern oftmals höhere Anpassungsleistungen <strong>und</strong> Kosten<br />

abverlangt wurden, als den gewaltverübenden Personen (Schweikert/Baer 2002).<br />

2.2 Die neue Rechtslage<br />

Die Veränderung der Rechtslage war politisch sehr umstritten. Die langjährigen Erfahrungen<br />

<strong>von</strong> Opferunterstützungseinrichtungen, Studien über Gewalt <strong>im</strong> sozialen Nahraum <strong>und</strong> ihre<br />

Folgen, die rechtstatsächliche Untersuchung zur Wirkung der früheren Gesetzeslage (Vaskovics/Buba<br />

1999) sowie Erfahrungen mit erfolgreichen Gesetzesänderungen in anderen Ländern,<br />

wie z. B. Österreich, lieferten wichtige Argumente, die der Gesetzesreform den Weg<br />

ebneten. Mit der Reform wollte der Gesetzgeber den Schutz vor häuslicher Gewalt <strong>und</strong> Stalking<br />

verbessern, ohne dabei die berechtigten Interessen mutmaßlicher Täter(innen) zu verletzen.<br />

Um dieses Ziel zu erreichen, wurden u. a. folgende gesetzliche Möglichkeiten eröffnet:<br />

• Schaffung <strong>von</strong> Sanktionsmöglichkeiten ohne Strafprozess<br />

• Absenkung der Zugangsbedingungen zu gerichtlichen Schutzmöglichkeiten<br />

• Ausweitung des Personenkreises, der sich auf Schutzmöglichkeiten berufen kann<br />

• Beschleunigung der Verfahren<br />

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