Beratung und Kooperation im Kontext von häuslicher ... - ifb - Bayern
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III Materialien zur Unterstützung der <strong>Beratung</strong>spraxis <strong>und</strong> der fallübergreifenden Zusammenarbeit<br />
Fortsetzung <strong>von</strong> S. 103<br />
Eilantrag<br />
Hauptantrag<br />
2. Mündliche Ist nicht erforderlich, es kann da<strong>von</strong> abgesehen werden. <strong>im</strong>mer erforderlich<br />
Verhandlung<br />
Zeugen mitbringen, auch wenn sie nicht geladen wurden.<br />
dto<br />
3. Vollzug Immer beachten: Das Gericht, welches eine Anordnung erlässt, dto<br />
vollstreckt diese nicht <strong>von</strong> Amts wegen. Vollstreckungsmaßnahmen,<br />
wie die Verhängung <strong>von</strong> Zwangsgeld usw., müssen<br />
<strong>im</strong>mer beantragt werden:<br />
• be<strong>im</strong> Gerichtsvollzieher (ggf. über die Verteilerstelle für<br />
Gerichtsvollzieher) Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang.<br />
Die Polizei leistet Amtshilfe.<br />
• bei Vollstreckung durch Zwangsgeld bei dem Gericht, das die<br />
Anordnung erlassen hat.<br />
Der Verstoß gegen eine Schutzanordnung nach dem Gewalt- dto<br />
schutzgesetz ist strafbar (§ 4 GewSchG), die Polizei ist bei einem<br />
Verstoß daher formal zuständig <strong>und</strong> kann gerufen werden.<br />
Informieren Sie die Polizei über eine bereits ergangene<br />
Schutzanordnung.<br />
Quelle: Rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen 2002b.<br />
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