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Beratung und Kooperation im Kontext von häuslicher ... - ifb - Bayern

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III Materialien zur Unterstützung der <strong>Beratung</strong>spraxis <strong>und</strong> der fallübergreifenden Zusammenarbeit<br />

Fortsetzung <strong>von</strong> S. 103<br />

Eilantrag<br />

Hauptantrag<br />

2. Mündliche Ist nicht erforderlich, es kann da<strong>von</strong> abgesehen werden. <strong>im</strong>mer erforderlich<br />

Verhandlung<br />

Zeugen mitbringen, auch wenn sie nicht geladen wurden.<br />

dto<br />

3. Vollzug Immer beachten: Das Gericht, welches eine Anordnung erlässt, dto<br />

vollstreckt diese nicht <strong>von</strong> Amts wegen. Vollstreckungsmaßnahmen,<br />

wie die Verhängung <strong>von</strong> Zwangsgeld usw., müssen<br />

<strong>im</strong>mer beantragt werden:<br />

• be<strong>im</strong> Gerichtsvollzieher (ggf. über die Verteilerstelle für<br />

Gerichtsvollzieher) Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang.<br />

Die Polizei leistet Amtshilfe.<br />

• bei Vollstreckung durch Zwangsgeld bei dem Gericht, das die<br />

Anordnung erlassen hat.<br />

Der Verstoß gegen eine Schutzanordnung nach dem Gewalt- dto<br />

schutzgesetz ist strafbar (§ 4 GewSchG), die Polizei ist bei einem<br />

Verstoß daher formal zuständig <strong>und</strong> kann gerufen werden.<br />

Informieren Sie die Polizei über eine bereits ergangene<br />

Schutzanordnung.<br />

Quelle: Rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen 2002b.<br />

104

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