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Ausnahmegenehmigung Umweltzone Sachsen-Anhalt - Stadt Halle ...

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M E R K B L A T T<br />

„<strong>Ausnahmegenehmigung</strong> <strong>Umweltzone</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>“<br />

Privatpersonen<br />

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, bei denen das Befahren der <strong>Umweltzone</strong> im<br />

öffentlichen Interesse liegt, oder aufgrund von überwiegenden und unaufschiebbaren<br />

Interessen Einzelner erforderlich ist.<br />

Mit Wirkung vom 01.09.2011 wurde in der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (Saale) eine <strong>Umweltzone</strong> eingerichtet. Ab dem<br />

01.01.2013 darf nur noch mit einer grünen Plakette oder mit einer gültigen <strong>Ausnahmegenehmigung</strong><br />

(AG) in die <strong>Umweltzone</strong> eingefahren werden. Eine AG für ein Fahrzeug ohne und mit roter Plakette<br />

kann längstens bis zum 31.08.2013 erteilt werden. Für ein Fahrzeug mit gelber Plakette kann eine AG<br />

bis längstens 31.12.2014 erteilt werden.<br />

Eine Zuordnung Ihres Fahrzeuges zur Schadstoffklasse (Plakettenfarbe) finden Sie unter<br />

http://www.umwelt-plakette.de .<br />

Ausnahmen sind bereits in der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) geregelt 1 ; von der Kennzeichnungspflicht<br />

sind u.a. ausgenommen:<br />

• mobile Maschinen und Geräte<br />

• Arbeitsmaschinen (a. selbstfahrend); land- und forstwirtschaftl. Arbeitsmaschinen<br />

• zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge<br />

• Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gem. §52 VI<br />

StVZO)<br />

• Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch genommen werden können<br />

• Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert,<br />

hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen<br />

Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen<br />

• historische Fahrzeuge mit Zusatzkennzeichen „H“ oder „07-Kennzeichen“<br />

1 nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der 35. BImSchV (Kennzeichnungsverordnung)<br />

1


Im Rahmen einer generellen Ausnahmebewilligung sind in der <strong>Umweltzone</strong> <strong>Halle</strong> (Saale) weiterhin<br />

folgende Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot befreit:<br />

• Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die gehbehindert sind und dies<br />

mit Behindertenausweis mit Merkzeichen "G" oder mit EU-einheitlichem Parkausweis bzw. besonderen<br />

bundeseinheitlichen Parkausweis für Gleichgestellte oder dem Parkausweis nach dem Gemeinsamen<br />

Runderlass für <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> nachweisen,<br />

• Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten gem. § 16 Abs. 3<br />

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV (rote Beschriftung, beginnend mit der Erkennungsnummer<br />

„06“), Kraftfahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 FZV und Kraftfahrzeuge mit<br />

Kurzkennzeichen gem. § 16 Abs. 2 FZV,<br />

• Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt<br />

werden und für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind 2 für die Fahrt zum Veranstaltungsort und<br />

die Rückfahrt nach Veranstaltungsende. Als Nachweis gilt die Teilnahme an der Veranstaltung,<br />

• Fahrzeuge ausländischer diplomatischer Missionen und internationaler Organisationen einschließlich<br />

ihrer bevorrechtigten Mitglieder, deren Kennzeichnung mit „0“ (Null-Kennzeichnung) beginnt<br />

(z.B. 010-310),<br />

• Fahrzeuge ausländischer berufskonsularischer Vertretungen sowie ihrer bevorrechtigten Mitglieder,<br />

deren Kennzeichen von den für das Konsulat örtlich zuständigen Zulassungsbehörden mit<br />

den Fahrzeugerkennungsnummern 900 bis 999 und 9000 bis 9999 zugeteilt werden (z.B. D<br />

9000),<br />

• Oldtimer nach § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung i.V.m. § 23 StVZO ohne Oldtimerkennzeichen.<br />

Als Nachweis gelten der Kfz-Schein, das Kennzeichen bzw. die o.g. Nachweise.<br />

Für Oldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV gilt nachweislich das Gutachten nach § 23 StVZO oder eine Bescheinigung<br />

einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation<br />

über das Vorliegen des Gutachtens.<br />

Folgende Klarstellungen vorab:<br />

Plaketten werden durch die Kfz-Zulassungsbehörden und die für die Durchführung von Abgasuntersuchungen<br />

zugelassenen Stellen (z.B. TÜV, DEKRA, AU- Werkstätten) ausgegeben.<br />

Voraussetzung für die Erteilung einer <strong>Ausnahmegenehmigung</strong> ist, dass das Fahrzeug erstmalig vor<br />

dem 01.09.2011 auf den Halter (Privatperson/Unternehmen) zugelassen wurde. Diese Einschränkung<br />

gilt nicht für die Fälle der bereits beauftragten Ersatzbeschaffung. Bei einer Zulassung nach diesem<br />

Zeitpunkt hat Ihr Antrag keine Erfolgsaussichten. Es wird daher angeregt, auf einen Antrag zu verzichten.<br />

Diese Einschränkung gilt nicht für die Fälle der bereits beantragten Nachrüstung bzw. Ersatzbeschaffung.<br />

2 Vgl. § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 02. Dezember 2004<br />

(BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958)<br />

2


Gebühren<br />

Auf der Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (AllGO<br />

LSA) vom 30. August 2004 (GVBl. LSA S. 554), zuletzt geändert durch Verordnung vom<br />

6. August 2012 (GVBl. LSA S. 572) werden für die Erteilung von <strong>Ausnahmegenehmigung</strong>en<br />

folgende Gebühren erhoben:<br />

Genehmigungsdauer<br />

Fahrzeugart/-<br />

größe<br />

bis 1 Woche bis 1 Monat bis 24 Monate<br />

(bis 7 Tage) (bis 30 Tage) (bis 730 Tage)<br />

Pkw 20 Euro 40 Euro 100 Euro<br />

Kraftfahrzeuge<br />

bis 3,5 t<br />

25 Euro 50 Euro 125 Euro<br />

Kraftfahrzeuge<br />

bis 7,5 t<br />

30 Euro 60 Euro 150 Euro<br />

Kraftfahrzeuge<br />

ab 7,5 t<br />

40 Euro 80 Euro 200 Euro<br />

• Die Gebühren verstehen sich pro Fahrzeug.<br />

• Für die Rücknahme einer Amtshandlung, für die der Antragsteller Anlass gegeben hat,<br />

werden gem. AllGO LSA, Lfd. Nr.12.1.1 Gebühren in Höhe von 25 % (25 von 100) der in<br />

Tabelle 1 maßgeblichen Gebühren erhoben.<br />

• Für die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer <strong>Ausnahmegenehmigung</strong> zum Einfahren<br />

in die <strong>Umweltzone</strong> werden gem. AllGO LSA, Lfd. Nr.12.1.1 Gebühren in Höhe von<br />

50 % (50 von 100) der in Tabelle 1 maßgeblichen Gebühren erhoben.<br />

• Die Bezahlung kann ausschließlich per EC-Karte bzw. per Vorkasse bei Kostenbescheiden<br />

erfolgen.<br />

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