Ausnahmegenehmigung Umweltzone Sachsen-Anhalt - Stadt Halle ...
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M E R K B L A T T<br />
„<strong>Ausnahmegenehmigung</strong> <strong>Umweltzone</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>“<br />
Privatpersonen<br />
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, bei denen das Befahren der <strong>Umweltzone</strong> im<br />
öffentlichen Interesse liegt, oder aufgrund von überwiegenden und unaufschiebbaren<br />
Interessen Einzelner erforderlich ist.<br />
Mit Wirkung vom 01.09.2011 wurde in der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (Saale) eine <strong>Umweltzone</strong> eingerichtet. Ab dem<br />
01.01.2013 darf nur noch mit einer grünen Plakette oder mit einer gültigen <strong>Ausnahmegenehmigung</strong><br />
(AG) in die <strong>Umweltzone</strong> eingefahren werden. Eine AG für ein Fahrzeug ohne und mit roter Plakette<br />
kann längstens bis zum 31.08.2013 erteilt werden. Für ein Fahrzeug mit gelber Plakette kann eine AG<br />
bis längstens 31.12.2014 erteilt werden.<br />
Eine Zuordnung Ihres Fahrzeuges zur Schadstoffklasse (Plakettenfarbe) finden Sie unter<br />
http://www.umwelt-plakette.de .<br />
Ausnahmen sind bereits in der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) geregelt 1 ; von der Kennzeichnungspflicht<br />
sind u.a. ausgenommen:<br />
• mobile Maschinen und Geräte<br />
• Arbeitsmaschinen (a. selbstfahrend); land- und forstwirtschaftl. Arbeitsmaschinen<br />
• zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge<br />
• Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gem. §52 VI<br />
StVZO)<br />
• Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch genommen werden können<br />
• Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert,<br />
hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen<br />
Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen<br />
• historische Fahrzeuge mit Zusatzkennzeichen „H“ oder „07-Kennzeichen“<br />
1 nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der 35. BImSchV (Kennzeichnungsverordnung)<br />
1
Im Rahmen einer generellen Ausnahmebewilligung sind in der <strong>Umweltzone</strong> <strong>Halle</strong> (Saale) weiterhin<br />
folgende Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot befreit:<br />
• Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die gehbehindert sind und dies<br />
mit Behindertenausweis mit Merkzeichen "G" oder mit EU-einheitlichem Parkausweis bzw. besonderen<br />
bundeseinheitlichen Parkausweis für Gleichgestellte oder dem Parkausweis nach dem Gemeinsamen<br />
Runderlass für <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> nachweisen,<br />
• Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten gem. § 16 Abs. 3<br />
Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV (rote Beschriftung, beginnend mit der Erkennungsnummer<br />
„06“), Kraftfahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 FZV und Kraftfahrzeuge mit<br />
Kurzkennzeichen gem. § 16 Abs. 2 FZV,<br />
• Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt<br />
werden und für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind 2 für die Fahrt zum Veranstaltungsort und<br />
die Rückfahrt nach Veranstaltungsende. Als Nachweis gilt die Teilnahme an der Veranstaltung,<br />
• Fahrzeuge ausländischer diplomatischer Missionen und internationaler Organisationen einschließlich<br />
ihrer bevorrechtigten Mitglieder, deren Kennzeichnung mit „0“ (Null-Kennzeichnung) beginnt<br />
(z.B. 010-310),<br />
• Fahrzeuge ausländischer berufskonsularischer Vertretungen sowie ihrer bevorrechtigten Mitglieder,<br />
deren Kennzeichen von den für das Konsulat örtlich zuständigen Zulassungsbehörden mit<br />
den Fahrzeugerkennungsnummern 900 bis 999 und 9000 bis 9999 zugeteilt werden (z.B. D<br />
9000),<br />
• Oldtimer nach § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung i.V.m. § 23 StVZO ohne Oldtimerkennzeichen.<br />
Als Nachweis gelten der Kfz-Schein, das Kennzeichen bzw. die o.g. Nachweise.<br />
Für Oldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV gilt nachweislich das Gutachten nach § 23 StVZO oder eine Bescheinigung<br />
einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation<br />
über das Vorliegen des Gutachtens.<br />
Folgende Klarstellungen vorab:<br />
Plaketten werden durch die Kfz-Zulassungsbehörden und die für die Durchführung von Abgasuntersuchungen<br />
zugelassenen Stellen (z.B. TÜV, DEKRA, AU- Werkstätten) ausgegeben.<br />
Voraussetzung für die Erteilung einer <strong>Ausnahmegenehmigung</strong> ist, dass das Fahrzeug erstmalig vor<br />
dem 01.09.2011 auf den Halter (Privatperson/Unternehmen) zugelassen wurde. Diese Einschränkung<br />
gilt nicht für die Fälle der bereits beauftragten Ersatzbeschaffung. Bei einer Zulassung nach diesem<br />
Zeitpunkt hat Ihr Antrag keine Erfolgsaussichten. Es wird daher angeregt, auf einen Antrag zu verzichten.<br />
Diese Einschränkung gilt nicht für die Fälle der bereits beantragten Nachrüstung bzw. Ersatzbeschaffung.<br />
2 Vgl. § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 02. Dezember 2004<br />
(BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958)<br />
2
Gebühren<br />
Auf der Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (AllGO<br />
LSA) vom 30. August 2004 (GVBl. LSA S. 554), zuletzt geändert durch Verordnung vom<br />
6. August 2012 (GVBl. LSA S. 572) werden für die Erteilung von <strong>Ausnahmegenehmigung</strong>en<br />
folgende Gebühren erhoben:<br />
Genehmigungsdauer<br />
Fahrzeugart/-<br />
größe<br />
bis 1 Woche bis 1 Monat bis 24 Monate<br />
(bis 7 Tage) (bis 30 Tage) (bis 730 Tage)<br />
Pkw 20 Euro 40 Euro 100 Euro<br />
Kraftfahrzeuge<br />
bis 3,5 t<br />
25 Euro 50 Euro 125 Euro<br />
Kraftfahrzeuge<br />
bis 7,5 t<br />
30 Euro 60 Euro 150 Euro<br />
Kraftfahrzeuge<br />
ab 7,5 t<br />
40 Euro 80 Euro 200 Euro<br />
• Die Gebühren verstehen sich pro Fahrzeug.<br />
• Für die Rücknahme einer Amtshandlung, für die der Antragsteller Anlass gegeben hat,<br />
werden gem. AllGO LSA, Lfd. Nr.12.1.1 Gebühren in Höhe von 25 % (25 von 100) der in<br />
Tabelle 1 maßgeblichen Gebühren erhoben.<br />
• Für die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer <strong>Ausnahmegenehmigung</strong> zum Einfahren<br />
in die <strong>Umweltzone</strong> werden gem. AllGO LSA, Lfd. Nr.12.1.1 Gebühren in Höhe von<br />
50 % (50 von 100) der in Tabelle 1 maßgeblichen Gebühren erhoben.<br />
• Die Bezahlung kann ausschließlich per EC-Karte bzw. per Vorkasse bei Kostenbescheiden<br />
erfolgen.<br />
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