Ausrichtungsvertrag - Deutscher Betriebssportverband
Ausrichtungsvertrag - Deutscher Betriebssportverband
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<strong>Ausrichtungsvertrag</strong><br />
zwischen<br />
dem Deutschen <strong>Betriebssportverband</strong> e. V. (DBSV),<br />
c/o Wolfgang Grossmann, Hirsekamp 25, 22175 Hamburg,<br />
vertreten durch das Präsidium, dieses vertreten durch den Sportbeauftragten,<br />
und<br />
dem/r XX,<br />
XX,<br />
vertreten durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl,<br />
§ 1 Ausrichtungsberechtigung und -verpflichtung<br />
- Veranstalter -<br />
- Ausrichter -<br />
(1) Der Ausrichter ist berechtigt und verpflichtet für den Veranstalter [eine Deutsche<br />
Betriebssport-Meisterschaft (DBM)/ein Turnier] 1 im<br />
XX,<br />
in der Zeit vom XX bis XX, in XX,<br />
durchzuführen.<br />
(2) Der Ausrichter darf bei der Bewerbung der Veranstaltung mit dem Namen "<strong>Deutscher</strong><br />
<strong>Betriebssportverband</strong> e. V.", dem Kürzel "DBSV" und/oder der Benutzung des Logos<br />
des DBSV auf die Veranstaltereigenschaft des DBSV hinweisen. Die Benutzung des<br />
Logos muss jedoch mit dem Veranstalter abgestimmt werden, soweit es sich nicht um<br />
die Verwendung auf den vom Veranstalter vorgegebenen Formularen für die<br />
Ausschreibung oder Anmeldung handelt.<br />
§ 2 Anerkennung von Satzung und "DBSV-Rahmenordnung DBM und Turniere"<br />
(1) § 17 der Satzung des DBSV sowie die Rahmenordnung für die Durchführung von<br />
DBM und sonstigen Turnieren des DBSV (DBSV-Rahmenordnung DBM und<br />
Turniere) in der Fassung vom 23.09.2011 sind Bestandteil dieses Vertrages und sind<br />
als Anlage beigefügt.<br />
//<br />
1 Die Texte in den eckigen Klammern sind an den konkreten Bedarf anzupassen und die eckigen<br />
Klammern selbst zu löschen.
- 2 -<br />
Der Ausrichter unterwirft sich diesen Regelungen ausdrücklich.<br />
(2) Weiter verpflichtet sich der Ausrichter durch die Verwendung der vom DBSV<br />
vorgegebenen Muster für die Ausschreibung der Veranstaltung und die<br />
Anmeldeformulare für die Teilnehmer sicherzustellen, dass sich auch die Teilnehmer<br />
der Veranstaltung dem § 17 der Satzung des DBSV und der DBSV-Rahmenordnung<br />
DBM und Turniere unterwerfen.<br />
(3) Der Ausrichter hat bei der Annahme von Teilnehmeranmeldungen insbesondere die<br />
in Nr. 6 a und b der DBSV-Rahmenordnung DBM und Turniere enthaltenen<br />
Regelungen zur Teilnahmeberechtigung der Sportler zu beachten.<br />
§ 3 Teilnahmeentgelt<br />
Der Ausrichter zieht neben dem von ihm erhobenen Startgeld für den Veranstalter von den<br />
teilnehmenden Sportlern auch das von dem Veranstalter erhobene DBSV-Teilnahmeentgelt<br />
in Höhe von 6,00 €/Sportler ein und leitet dieses weiter an den Veranstalter. Näheres regelt<br />
Nr. 8 der DBSV-Rahmenordnung DBM und Turniere.<br />
§ 4 Auskunfts- und Informationspflichten des Ausrichters<br />
(1) Der Ausrichter hat den Veranstalter und -wenn vorhanden- den dem Ausrichter<br />
übergeordneten Landesbetriebssportverband unaufgefordert in Textform über<br />
wesentliche Vorgänge der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der<br />
Veranstaltung in Textform zu informieren.<br />
(2) Anfragen des Veranstalters zum Stand der Vorbereitung, Durchführung oder<br />
Nachbereitung der Veranstaltung hat der Ausrichter umgehend in Textform zu<br />
beantworten.<br />
§ 5 Salvatorische Klausel, Empfangsbestätigung<br />
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die<br />
Gültigkeit der sonstigen Vereinbarungen nicht.<br />
(2) Hiermit bestätigt der Ausrichter vom Veranstalter den Text des § 17 der Satzung des<br />
DBSV sowie die Rahmenordnung für die Durchführung von DBM und sonstigen<br />
Turnieren des DBSV ausgehändigt erhalten zu haben.<br />
Hamburg, den [Sitz des Ausrichters], den<br />
Wolfgang Großmann Ausrichter<br />
DBSV-Sportbeauftragter
- 3 -<br />
Auszug aus der Satzung des Deutschen <strong>Betriebssportverband</strong>es e. V. (DBSV)<br />
§ 17 Verbandsstrafen<br />
1. Verstößt ein Mitglied gegen die DBSV-Satzung, eine der Verbandsordnungen, die<br />
Verbandsinteressen oder Mitgliederpflichten, so kann gegen dieses Mitglied eine<br />
Verbandsstrafe ausgesprochen werden.<br />
Als Verbandsstrafen können verhängt werden:<br />
� Verwarnung<br />
� Geldbuße bis zu 1.000 Euro<br />
� Sperre auf Zeit oder auf Dauer für die Teilnahme an Deutschen<br />
Betriebssportmeisterschaften (DBM) in einzelnen, mehreren oder allen Sportarten und an<br />
entsprechenden Turnieren zur Qualifizierung für die Teilnahme an den DBM<br />
� Ausschluss aus dem Verband auf Zeit oder Dauer<br />
Ein Ausschluss aus dem Verband ist jedoch nur zulässig, wenn ein Mitglied<br />
� dem Verband durch eine erhebliche Verletzung seiner satzungsmäßigen Verpflichtungen<br />
gravierende Nachteile bereitet hat;<br />
� das Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise schädigt:<br />
� ein grobes unsportliches Verhalten offenbart und sich hieraus Nachteile für andere<br />
Mitglieder ergeben;<br />
� die Verbandssatzung und / oder Anordnungen der Verbandsorgane missachtet und dem<br />
Verband hierdurch ein Schaden entsteht. Einem materiellen Schaden steht ein<br />
Ansehensverlust insoweit gleich;<br />
� mit der Beitragszahlung oder anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem DBSV<br />
länger als sechs Monate im Rückstand ist.<br />
2. Die Verbandsstrafe verhängt das Präsidium durch Beschluss. In dringenden Fällen kann der<br />
Beschluss auch mittels Telekommunikationsmitteln herbeigeführt werden. In diesen<br />
dringenden Fällen ist der Beschluss auch wirksam, wenn nicht alle Präsidiumsmitglieder<br />
erreicht werden, aber die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder dem Beschluss zustimmt.<br />
3. Vor einer Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, schriftlich zu den<br />
erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Für die Abgabe der Stellungnahme ist dem<br />
Mitglied eine Frist von vier Wochen einzuräumen.<br />
4. Die Strafentscheidung ist mit den Entscheidungsgründen schriftlich abzufassen und dem<br />
Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen.<br />
5. Ein Verbandsstrafverfahren wird vom Präsidium aufgrund eines entsprechenden Beschlusses<br />
eingeleitet. Jedes Präsidiumsmitglied und jedes Mitglied kann beim Präsidium einen Antrag<br />
auf Verbandsstrafe stellen.<br />
6. Gegen eine Verbandsstrafe ist der Einspruch des Betroffenen zulässig. Das Rechtsmittel ist<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Bekanntgabe der Entscheidung an das<br />
Mitglied schriftlich unter Angabe aller Gründe und Beweismittel beim Präsidium einzulegen.<br />
7. Soweit das Präsidium dem Einspruch nicht selbst abhilft, entscheidet der jeweils als nächstes<br />
stattfindende Hauptausschuss bzw. Verbandstag über den Einspruch des Betroffenen. Bis zu<br />
dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.