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Berichtsheft 2012 Ohne Finanzen - Hessischer Schwimm-Verband eV

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IV<br />

Bericht des Vizepräsidenten Recht<br />

Michael Scragg<br />

Liebe <strong>Schwimm</strong>sportfreunde in Hessen,<br />

als frisch gewähltes Präsidiumsmitglied stelle ich mich zunächst noch einmal kurz vor: Ich heiße Michael<br />

Scragg, bin seit vielen Jahren als Trainer und Vorstandsmitglied in Vereinen in und um Hanau ehrenamtlich<br />

tätig. Ich bin als Rechtsanwalt in der Hanauer Kanzlei Fleischmann, Mosler & Partner tätig und widme mich<br />

dort unter anderem dem Vereinsrecht. Der Kontakt zum Präsidium kam über Markus Klotz zustande. Die<br />

Position des Vizepräsident Recht sollte wieder mit einem Juristen besetzt werden. Hierauf angesprochen<br />

habe ich dem Präsidium meine Bereitschaft mitgeteilt. Auf dem <strong>Verband</strong>stag wurde ich einstimmig gewählt.<br />

Hierfür bedanke ich mich.<br />

Die Anmeldung der Satzungsänderungen und der neuen Vorstandsmitglieder zum Vereinsregister wurde<br />

direkt nach dem <strong>Verband</strong>stag in die Wege geleitet und wenige Wochen später vollzogen.<br />

Im November <strong>2012</strong> nahm ich gemeinsam mit dem „Vizepräsident Recht a.D.“ Stefan Sonnenschein an der<br />

Sitzung des Ausschusses für Satzungs- und Rechtsfragen des Deutschen <strong>Schwimm</strong>verbands teil. In dem<br />

Ausschuss wurde u.a. eine vollständig überarbeitete Rechtsordnung für den DSV beschlossen. Die<br />

Rechtsordnung wurde inhaltlich neu strukturiert. Verfahrensabläufe wurden teilweise neu gefasst. Insgesamt<br />

wurde der Versuch unternommen, in der neuen Rechtsordnung eine „klare Sprache“ zu verwenden, die<br />

jedermann versteht, sich also nicht am „Juristen-Deutsch“ orientiert. Ob dieser Versuch gelungen ist, kann<br />

jeder selbst überprüfen. Die Anmeldung der neuen Rechtsordnung wurde beim Vereinsregister am<br />

15.03.2013 vollzogen. Sie ist mit der Eintragung in Kraft getreten und auf der Homepage des DSV<br />

veröffentlicht.<br />

Neben der Arbeit im Präsidium und der Klärung rechtlicher Fragen für den <strong>Verband</strong> haben mich zahlreiche<br />

Vereins - Anfragen beschäftigt. Die Fragestellungen reichten von „A“ wie „Ausschluss eines Mitglieds“ bis „Z“<br />

wie „Zulässigkeit einer auf einer Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung“. In der<br />

Vorstellung auf dem <strong>Verband</strong>stag des Hessischen <strong>Schwimm</strong>verbands habe ich darauf hingewiesen,<br />

Vereinen bei aufkommenden Rechtsfragen das Vereinsrecht betreffend gerne mit einem Rat zur Seite zu<br />

stehen. Von diesem Angebot haben in den vergangenen Monaten bereits zahlreiche Vereine Gebrauch<br />

gemacht und ich erneuere dieses hiermit.<br />

Im Dezember <strong>2012</strong> wurde ich vom Präsidium des Deutschen <strong>Schwimm</strong>verbands in die Rechtskommission<br />

des DSV berufen. Auf der letzten Sitzung wurde das Thema „Freigabebescheinigung“ intensiv diskutiert.<br />

Nach der aktuellen Wettkampflizenzordnung kann die Vorlage der Freigabebescheinigung von dem<br />

abgebenden Verein verweigert werden, wenn diesem noch zivilrechtliche Ansprüche gegen den <strong>Schwimm</strong>er<br />

zustehen (sollen). Durch diese Regelung wird die Lizenzstelle des DSV bei Startrechtswechseln regelmäßig<br />

vor große Probleme in der Abwicklung gestellt. Beispielsweise wurde bereits einmal die Vorlage der<br />

Freigabebescheinigung mit der Begründung verweigert, der <strong>Schwimm</strong>er habe ein Vereins-<strong>Schwimm</strong>brett<br />

noch nicht zurückgegeben. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass die aktuelle Klausel den abgebenden Verein<br />

zum Rechtsmissbrauch geradezu einlädt und hiervon auch Gebrauch gemacht wird. Ob der abgebende<br />

Verein tatsächlich noch Mitgliedsbeiträge o.ä. von dem wechselnden <strong>Schwimm</strong>er zu erhalten hat, kann die<br />

Lizenzstelle nicht überprüfen. Dies ist auch nicht deren Aufgabe. Der Startrechtswechsel kann jedoch nicht<br />

vollzogen werden, solange über solche Fragen (in Ausnahmefällen monatelang!) gestritten wird. Das<br />

Verweigern der Freigabebescheinigung wird in vielen Fällen mehr als deutlich erkennbar zum „Nachtreten“<br />

gegen den wechselnden <strong>Schwimm</strong>er verwendet. Dieser und möglicherweise auch der neue Verein sollen<br />

durch die Verweigerung unter Druck gesetzt werden. Der <strong>Schwimm</strong>er verpasst vielleicht zur Schadenfreude<br />

des Abgebenden die Teilnahme an einem wichtigen Wettkampf. Hinterher stellt sich heraus, dass die<br />

<strong>Hessischer</strong> <strong>Schwimm</strong>-<strong>Verband</strong> e.V.! 9

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