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Erstellen von Wochentherapiesystemen - Kantonale Heilmittelkontrolle

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<strong>Kantonale</strong> <strong>Heilmittelkontrolle</strong> Zürich<br />

Regionale Fachstelle der Ost- und Zentralschweiz<br />

Haldenbachstrasse 12 8006 Zürich Tel. 044-255 32 00 Fax 044-255 44 37 www.heilmittelkontrolle-zh.ch<br />

Merkblatt 40702 Version A, April 2010<br />

<strong>Erstellen</strong> <strong>von</strong> <strong>Wochentherapiesystemen</strong><br />

Zielgruppe: Öffentliche Apotheken<br />

1. Zweck<br />

In diesem Merkblatt werden die Anforderungen aus<br />

heilmittelrechtlicher Sicht an das <strong>Erstellen</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Wochentherapiesystemen</strong> in öffentlichen Apotheken<br />

erläutert.<br />

2. Gesetzliche Grundlagen<br />

2.1 Bundeserlasse<br />

- Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte<br />

(HMG, SR 812.21)<br />

Art. 3, 24, 25 und 26<br />

- Pharmacopoea Helvetica (Ph. Helv.)<br />

Allgemeine Anforderungen an die Herstellung<br />

<strong>von</strong> Arzneimitteln (Kapitel 17.1 und 17.2)<br />

- Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts<br />

über die Anforderungen an die Zulassung<br />

<strong>von</strong> Arzneimitteln (AMZV, SR 812.212.22)<br />

Art. 12,13 und 14<br />

- Hygieneverordnung (HyV, SR 812.024.1)<br />

Art. 10<br />

2.2 <strong>Kantonale</strong> Erlasse<br />

- Gesundheitsgesetz (GesG, LS 810.1)<br />

§14<br />

- Heilmittelverordnung (HMV, LS 812.1)<br />

§§ 6, 17<br />

Vereinbarungen zwischen Santesuisse und Pharmasuisse<br />

(LOA) werden <strong>von</strong> diesem Merkblatt nicht<br />

tangiert.<br />

3. <strong>Erstellen</strong> <strong>von</strong> <strong>Wochentherapiesystemen</strong>,<br />

Anforderungen<br />

3.1 Allgemeines<br />

Bei der Erstellung <strong>von</strong> <strong>Wochentherapiesystemen</strong> ist<br />

die pharmazeutische Sorgfaltspflicht (Art. 3 HMG) zu<br />

beachten. Des Weiteren müssen die anerkannten<br />

Regeln der medizinischen und pharmazeutischen<br />

Wissenschaften eingehalten werden (Art. 26 HMG).<br />

Dies bedingt die Dokumentation des Rüstvorgangs<br />

und der gerüsteten Arzneimittel (Patientendossiers,<br />

„Dosierkarte“ (Medikationsplan)), die Einhaltung der<br />

geltenden Hygienevorschriften und Lagerungsbedingungen<br />

(Materialien) und die Sicherstellung der<br />

Rückverfolgbarkeit der Arzneimittel (Dokumentation,<br />

Chargennummer).<br />

Die Kontrolle der Abgabe muss gemäss Art. 24, 25<br />

HMG durch eine Medizinalperson erfolgen.<br />

Die Aktualität der Verschreibung/Medikation ist<br />

regelmässig zu überprüfen.<br />

3.2 Rüsten<br />

Zum Rüsten sollte ein ruhiger, vor Fremdeinwirkungen<br />

geschützter Arbeitsplatz unter optimalen<br />

Hygienebedingungen (Arbeiten am offenen Produkt)<br />

zur Verfügung stehen. Der Rüstvorgang muss entsprechend<br />

der pharmazeutischen Sorgfaltspflicht<br />

lege artis erfolgen.<br />

3.3 Dokumentation<br />

Eine Kopie der Packungsbeilage(n) sollten dem<br />

Patienten mindestens beim Medikationsstart oder<br />

bei Medikationswechsel mitgegeben werden.<br />

Zur Dokumentation müssen<br />

die Identifikation des Patienten<br />

die gerüsteten Arzneimittel (Art, Dosis),<br />

die Anzahl,<br />

die Einnahmehinweise,<br />

das Herstelldatum / Einnahmezeitraum und<br />

weitere (so erforderliche) Kennzeichnungen<br />

<strong>von</strong> der Apotheke erfasst und dem Patienten zusätzlich<br />

zum Wochentherapiesystem mitgegeben<br />

werden (z.B. Dosierkarte, Medikationsplan).<br />

3.4 Dosierkarte, Medikationsplan<br />

Die zum Wochentherapiesystem zugehörige Dosierkarte<br />

(Medikationsplan) ist aktuell zu halten. Neben<br />

den oben genannten Anforderungen kann mit einer<br />

übersichtlichen, die gesamte Pharmakotherapie<br />

umfassenden (auch nicht gerüstete füssige und<br />

halbfeste Formen) und evtl. mit Bildern ergänzten<br />

Darstellung die Compliance zusätzlich gesteigert<br />

werden (siehe Abbildung Seite 2).<br />

MKB-40702A_<strong>Erstellen</strong>_Wochentherapiesysteme_A.doc / EC, 12.04.2010 1/2


<strong>Kantonale</strong> <strong>Heilmittelkontrolle</strong> Zürich<br />

Regionale Fachstelle der Ost- und Zentralschweiz<br />

MKB-40701A<br />

<strong>Erstellen</strong> <strong>von</strong> <strong>Wochentherapiesystemen</strong><br />

Mareike Kunkel und Irene Krämer, Mainz Verbesserte Arzneimitteltherapiesicherheit durch Mitwirkung des Patienten Krankenhauspharmazie 30. Jahrgang, Heft 11, Nov. 2009, 527<br />

3.5 Materialien<br />

Die Materialien der Dosiersysteme müssen so gewählt<br />

werden, dass die Arzneimittel den spezifischen<br />

Anforderungen entsprechend gelagert werden können<br />

(Temperatur, Luftfeuchte, Licht etc.).<br />

3.6 Beschriftung<br />

Die Beschriftung der Dosiersysteme soll in Anlehnung<br />

an § 6 HMV und Ph. Helv. 17.1 erfolgen.<br />

So sind die Dosiersysteme zwingend mit<br />

der Abgabestelle,<br />

einer Patientenidentifikation (Name, Vorname,<br />

Geburtsdatum),<br />

den Namen der gerüsteten Arzneimittel und<br />

dem Abgabedatum / Einnahmezeitraum<br />

zu kennzeichnen. Eine aktuelle Dosierkarte/Medikationsplan<br />

ist in jedem Falle zu erstellen und dem<br />

Patienten mitzugeben.<br />

Die weiteren Kennzeichnungspflichten gemäss oben<br />

genannter Grundsätze ergeben sich aus dem <strong>von</strong><br />

der Apotheke gewählten Vorgehen. Zur Verdeutlichung<br />

seien im Folgenden einige mögliche Umsetzungsbeispiele<br />

aufgelistet:<br />

a) Rüsten in Ausnahmefällen (Arzneimittel verbleiben<br />

beim Patienten, Rüsten in das Dosiersystem<br />

des Patienten (nicht als Wochentherapiesystem<br />

abrechenbar)<br />

Die zu rüstenden Arzneimittel werden vom Patienten<br />

direkt in die Apotheke gebracht und unmittelbar vor<br />

Ort in das Dosiersystem des Patienten gerüstet. Die<br />

Hygienegrundlagen sollten beachtet und die<br />

Dosierungen protokolliert und kontrolliert werden<br />

(Abgleich Patientendossier). Da die Arzneimittelpackungen<br />

beim Patienten verbleiben entfallen die<br />

Dokumentation <strong>von</strong> Chargennummern und Verfallsdaten<br />

sowie die Abgabe der Packungsbeilage etc.<br />

b) Rüsten aus einem patientenspezifischen<br />

Arzneimittelstock (Arzneimittel werden patientenspezifisch<br />

in der Apotheke gelagert)<br />

Sofern die Rückverfolgbarkeit der gerüsteten Arzneimittel<br />

gewährleistet ist, ist die Apotheke <strong>von</strong> der<br />

Dokumentation der Verfallsdaten und Chargennummern<br />

auf den Dosiersystemen entbunden.<br />

Die oben gemachten Ausführungen bezüglich<br />

Dokumentation (Dosierkarte, Medikationsplan),<br />

Beschriftung, Material, Hygiene etc. behalten Gültigkeit.<br />

c) Rüsten aus einem allgemeinen Arzneimittelstock<br />

(z. B. Grosspackungen für mehrere Patienten)<br />

Zusätzlich zu den oben gemachten Anforderungen<br />

bezüglich Material, Dokumentation, Hygiene etc.<br />

gelten erweiterte Anforderungen an die Beschriftung.<br />

Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten<br />

sind die Dosiersysteme zudem mit<br />

Chargennummer und<br />

Verfallsdatum<br />

zu beschriften.<br />

Des Weiteren sollte das Dosiersystem mit einer<br />

Beschreibung der gerüsteten Arzneimittel (Erleichterung<br />

der Endkontrolle durch den Apotheker)<br />

versehen sein.<br />

4. Bemerkungen<br />

Wochentherapiesysteme sind eine Compliance-<br />

Hilfe. Deren Ausführung wird als pharmazeutische<br />

Grundleistung gemäss ALT durch die Krankenkassen<br />

abgegolten.<br />

MKB-40702A_<strong>Erstellen</strong>_Wochentherapiesysteme_A.doc / EC, 12.04.2010 2/2

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